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Zuletzt geprüft - 19. August 2021
Nach den geltenden Vorschriften können ausländische Körperschaften in Bezug auf Dienstleistungen, die ihnen gegenüber erbracht werden und die als aus paraguayischer Quelle stammend angesehen werden, einschließlich der Zahlungen, die von einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft einer ausländischen Hauptniederlassung geleistet werden, einem Einkommensteuerabzug unterliegen.
In den Vorschriften zur Gewerbesteuer wird davon ausgegangen, dass Zweigstellen, Agenturen oder Betriebsstätten ausländischer Unternehmen unabhängig vom Status des ausländischen Hauptsitzes steuerpflichtig sind.
Die Einbehaltung ist von den Zahlungen vorzunehmen, die von lokalen Unternehmen für solche Dienstleistungen geleistet werden.
Empfänger | Quellensteuer (%) | ||||
Dividenden (1) | |||||
Portfolio | Erhebliche Beteiligungen | Zinsen (2) | Lizenzgebühren (2) | Gebühr (2) | |
Gebietsfremde Körperschaften | 15 | 15 | 6/15/30 (3) | 15/30 (4) | 15/30 (5, 6) |
Gebietsfremde Körperschaften | 10 | 10 | 10/15 (7) | ||
Gebietsfremde natürliche Personen | 10 | 10 | 10 (3) | 10 (6) | 10 (6) |
Gebietsfremde natürliche Personen | 10 | 10 | |||
Steuerabkommen mit Chile: |
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Honorare für persönliche Dienstleistungen, die von Gebietsfremden erbracht werden, unterliegen der PIT. Die PIT muss auf 50 % des gezahlten Betrags einbehalten werden. Der Steuersatz beträgt 20 % (effektiver Steuersatz von 10 %).
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