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Quellensteuer Pakistan

Quellensteuer Pakistan

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft- 12. Juni 2021

 

Quellensteuern (Quellensteuer) fallen auf eine Vielzahl von Zahlungen an gebietsansässige Steuerzahler an, die von im lokalen Recht genannten Quellensteueragenten (gemeinhin als „vorgeschriebene Personen“ bekannt) geleistet werden, sowie auf Zahlungen an Gebietsfremde im Zusammenhang mit Einkünften aus Pakistan.

 

Nach lokalem Recht gilt für Gebietsfremde, die keine Betriebsstätte in Pakistan haben, die Quellensteuer auf Zahlungen wie Gebühren für technische Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Dividenden, Zinsen, Versicherungsprämien, Gebühren für digitale Dienstleistungen usw. Der auf solche Zahlungen anwendbare Quellensteuer -Satz liegt zwischen 5 % und 20 %, vorbehaltlich etwaiger Erleichterungen im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens. Die einbehaltene Steuer gilt als endgültige Steuerschuld des Gebietsfremden.

 

Die üblichen Zahlungen an Gebietsfremde, der nach lokalem Recht geltende Steuersatz und etwaige Erleichterungen im Rahmen des jeweiligen Steuerabkommens sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Empfänger (1,2,3) Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Gebietsfremde Personen      
Nicht-vertraglich 15 10 15
Vertraglich 15 -4 -4
       
Gebietsfremde Körperschaften      
Nicht-vertraglich 12.5 10 15
Vertraglich -5 -6  
Österreich 10/15 (10) 15 10
Ägypten 15/30 (20) 15 15
Aserbaidschan 10 10 10
Bahrain 10 10 10
Bangladesch 15 15 15
Belgien 10 (11)/15 15 15/20 (12)
Bosnien und Herzegowina 10 20 15
Brunei Darussalam 10 15 15
Bulgarien 12.5 10 12.5
China 10 10 12.5
Dänemark 10/15 (10) 15 12
Deutschland 10/15 (10) 10 (13)/20 10
Finnland 12/15/20 (10) 10 (13)/15 10
Frankreich 10/15 (10) 10 10
Hongkong 10 10 10
Indonesien 10/15 (10) 15 15
Iran 5 10 10
Irland, Republik 5 (10)/10 10 10
Italien 15/25 (10, 11) 30 30
Japan 5/7.5/10 (10) 10 10
Jemen 10 10 0
Jordanien 10 10 10
Kanada 15 (11)/20 (10) 25 15/20 (12)
Kasachstan 12.5/15 (10) 12.5 15
Katar 5/10 (10) 10 10
Kirgisische Republik 10 10 10
Korea, Republik 10 (11)/12.5 (10) 12.5 10
Kuwait 10 0 (21)/10 10
Libanon 10 10 7.5
Libyen -7 -7 -7
Malaysia 15 (11)/20 (11)/10 15 15
Malta 15 (10) 10 10
Marokko 10 10 10
Mauritius 10 10 12.5
Nepal 10 (10) 10 (19)/15 15
Niederlande 10/20 (10) 10 (13)/15/20 (10) 5/15 (16)
Nigeria 10/12.5/15 (10) 15 15
Norwegen 15 10 12
Oman 10/12.5 (10) 10 12.5
Philippinen 15/25 (10) 15 15 (14)/25
Polen 15 (10, 11) -7 15/20 (12)
Portugal 10/15 (10) 10 10
Rumänien 10 10 12.5
Saudi-Arabien 5 (15)/10 10 10
Schweden 10/15 (10) 15 10
Schweiz 10/20 (10) 10 10
Serbien 10 10 10
Singapur 10 (11)/12.5/15 12.5 10
Spanien 5/7.5/10 (10) 10 7.5
Sri Lanka 15 (10) 10 20
Süd-Afrika 10/15 (10) 10 10
Syrien 10 10 10/15/18 (17)
Tadschikistan 5/10 (10) 10 10
Thailand 15 (11)/25 (10) 10 (13)/25 10/20 (18)
Tschechische Republik 5/15 (10) 10 10
Tunesien 10 13 10
Türkei 10 (11)/15 (10) 10 10
Turkmenistan 10 10 10
Ukraine 10/15 (10) 10 10
Ungarn 10/15/20 (10) 15 15
Usbekistan 10 10 15
Vereinigte Arabische Emirate 10/15 (10) 10 12
Vereinigte Staaten 8.75 -7 -8
Vereinigtes Königreich 10 (11)/15/20 (10) 15 12.5
Vietnam 15 15 15
Weißrussland 10/15 (10) 10 15

Hinweise: 

  1. Diese Tabelle ist nur eine Zusammenfassung und gibt nicht alle Bestimmungen wieder, die für die Anwendung der Quellensteuer in den einzelnen Steuerabkommen relevant sein können.
  2. Gebietsansässigkeit und Gebietsfremde implizieren den Steuerstatus.
  3. Natürliche Personen und Unternehmen sind verpflichtet, jährliche Einkommenserklärungen abzugeben und Steuern zu den geltenden Sätzen zu zahlen. Die abgezogene Quellensteuer wird angerechnet.
  4. Die Quellensteuer-Sätze für Zinsen und Lizenzgebühren, die an Gebietsfremde (Vertragsländer) gezahlt werden, gelten auch für gebietsfremde natürliche Personen.
  5. Für Dividenden sind die folgenden Bemerkungen zu beachten:
  • Der konzerninterne Steuersatz für Dividenden, die von einer ausländischen Gesellschaft bezogen werden, beträgt 15 %; entsprechende Quellensteuersätze, die über 15 % hinausgehen, sind in den Abkommen angegeben.
  • Die in der Tabelle für die Vertragsländer angegebenen Sätze beziehen sich auf die empfangenden Körperschaften. Der Höchstsatz für konzerninterne Dividenden beträgt, wie oben erwähnt, 15 %.
  1. Bestimmte Abkommen sehen eine Steuerbefreiung für Zinsen vor, die an die Regierung oder die Zentralbank des Vertragsstaates gezahlt werden, sowie für ausländische Darlehen, die von der Bundesregierung ausdrücklich genehmigt wurden.
  2. Im Rahmen des Abkommens sind keine Zugeständnisse vorgesehen.
  3. Lizenzgebühren sind von der Steuer befreit, sofern der Empfänger keine Betriebsstätte in Pakistan hat.
  4. Der Quellensteuer -Satz hängt von der prozentualen Beteiligung an dem Unternehmen ab.
  5. Dieser Satz gilt, wenn das zahlende Unternehmen in dem Industrieunternehmen tätig ist.
  6. Gegenleistung für technisches Know-how oder Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  7. Dieser Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Bank ist.
  8. Dieser Satz gilt, wenn das zahlende Unternehmen in bevorzugten Gebieten tätig ist.
  9. Dieser Satz gilt, wenn sich das Unternehmen im Besitz des Staates befindet.
  10. 5 % gelten für Lizenzgebühren, die für das Urheberrecht an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk zu zahlen sind, mit Ausnahme von Kinofilmen und Fernseh- oder Rundfunkbändern. Alle anderen Lizenzgebühren sind mit 15 % zu versteuern.
  11. 18 % gelten für Lizenzgebühren für Patente, Marken, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren für gewerbliche oder wissenschaftliche Ausrüstungen oder für Informationen über gewerbliche und wissenschaftliche Erfahrungen; 15 % für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken und 10 % für Urheberrechte an Kinofilmen oder Tonbändern für Fernseh- oder Rundfunkübertragungen.
  12. 10 % gelten für Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken. Alle anderen Lizenzgebühren sind mit 20 % zu versteuern.
  13. Der Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Finanzinstitut, eine Versicherungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft ist.
  14. 15 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden ein Unternehmen ist.
  15. 0 %, wenn die Zinsen vom Staat, einem Unternehmen, das zu 51 % oder mehr im Besitz des Staates ist, oder einem vom Staat oder einer seiner Einrichtungen garantierten Darlehen stammen.

 

Für gebietsansässige Steuerzahler und Gebietsfremde mit einer Betriebsstätte in Pakistan fallen Quellensteuer auf eine Reihe von Transaktionen an, darunter der Verkauf von Waren, die Ausführung von Verträgen und die Erbringung von Dienstleistungen. Diese Steuern werden im Allgemeinen als transaktionsbezogene Mindeststeuern betrachtet (außer beim Verkauf von Waren durch einen Hersteller oder ein an der pakistanischen Börse notiertes Unternehmen) und können auf die jährliche Steuerschuld einer Person angerechnet werden.

 

Es sei darauf hingewiesen, dass bestimmte Quellensteuer um hundert Prozent erhöht werden, wenn ein Steuerpflichtiger nicht auf einer von den Steuerbehörden geführten Liste mit Angaben zu Steuerpflichtigen steht, die ihre Steuererklärungen ordnungsgemäß eingereicht haben. Diese Liste wird als Liste der aktiven Steuerzahler bezeichnet.

 

Die quellensteuerlichen Auswirkungen/Bestimmungen im lokalen Recht auf die folgenden Transaktionen wurden durch das Finanzgesetz 2021 aufgehoben:

153B: Zahlung von Lizenzgebühren an Gebietsansässige.

231A: Barabhebungen von Personen, die nicht in der Liste der aktiven Steuerzahler ["ATL"] aufgeführt sind.

231AA: Verkauf / Stornierung von Bankinstrumenten gegen Bargeld durch Personen, die nicht in der ATL aufgeführt sind.

236P: Bankgeschäfte von Personen, die nicht in der ATL aufgeführt sind.

236Y: Ins Ausland überwiesene Beträge durch Kredit- oder Debitkarten oder Prepaid-Karten.

236B: Inländische Flugreisen.

236L: Internationale Flugreisen.

236V: Gewinnung von Mineralien.

233A: Von Börsenmitgliedern verdiente Provisionen. Der genannte Einbehalt wurde ansonsten mit Wirkung vom 1. März 2019 unanwendbar gemacht. Es ist zu klären, ob durch diesen Wegfall die Quellensteuer gemäß Abschnitt 233 auf die von Börsenmitgliedern verdienten Provisionen anwendbar wird.

233AA: Margenfinanzierung durch NCCPL.

234A: Gasrechnung von CNG-Tankstellen.

236HA: Verkauf von Erdölerzeugnissen an Tankstellenbetreiber oder Händler, die keine Provisionen oder Rabatte erhalten.

 

Palästinensische Gebiete

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft- 23. Juni 2021

 

Quellensteuer für Gebietsansässige (Quellensteuer)

Die Quellensteuer muss von Zahlungen an Gebietsansässige abgezogen werden, wenn diese Zahlungen 2.500 ILS übersteigen, und zwar entsprechend dem Prozentsatz oder dem Betrag, der in der von der Steuerbehörde ausgestellten Quellensteuerbescheinigung angegeben ist. Wird die Quellensteuerbescheinigung nicht vorgelegt, muss der Zahler 10 % der Zahlung abziehen und an das Finanzamt überweisen.

 

Quellensteuer für Gebietsfremde

Nach dem Einkommensteuergesetz muss eine gebietsansässige Person, die einen Betrag an einen Gebietsfremden zahlt, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, eine Steuer in Höhe von 10 % des Zahlungsbetrags als endgültige Steuer einbehalten und auf das Konto der Steuerbehörde überweisen. Wenn die gebietsansässige Person die erforderliche Steuer nicht einbehält, wird sie von der gebietsansässigen Person als Steuerschuldner eingezogen. 

 

Quellensteuer auf Dividenden 

Derzeit sind Dividenden von der Einkommensteuer befreit, und es gibt keine Quellensteuer auf Dividenden. Es wird jedoch erwartet, dass eine Steuer von 10 % auf Dividenden erhoben wird.

 

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