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Quellensteuern Oman

Quellensteuern Oman

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 16. Juli 2021

Ausländische Unternehmen, die keine steuerliche Betriebsstätte in Oman haben und Einkünfte aus Oman in der folgenden Art beziehen, unterliegen der Quellensteuer (Quellensteuer) in Höhe von 10 % der Bruttoeinkünfte aus diesen Quellen:

  1. Dividenden und Zinsen (mit Wirkung vom 6. Mai 2019 durch eine königliche Direktive vorübergehend für drei Jahre ausgesetzt). Die derzeitige Aussetzung wird nun durch Anreize ersetzt, die im Rahmen des Konjunkturprogramms als Teil der Oman Vision 2040 angekündigt wurden.  Es handelt sich um eine 5-jährige Aussetzung, die bis 2024 gilt.
  2. Lizenzgebühren.
  3. Gegenleistung für Forschung und Entwicklung.
  4. Entgelt für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Computersoftware.
  5. Management-Gebühren.
  6. Erbringung von Dienstleistungen (mit bestimmten Ausnahmen).

 

Diese Quellensteuer muss von dem in Oman ansässigen Unternehmen einbehalten und innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Monats, in dem die Steuer abgezogen wird oder die Zahlungen an das ausländische Unternehmen fällig sind, an die Steuerbehörde abgeführt werden.

 

Nach Klarstellungen der omanischen Steuerbehörden gilt die Quellensteuer auf Dividenden nur für Dividenden, die von Aktiengesellschaften, nicht aber von LLCs gezahlt werden.

 

Seit dem 1. März 2018 gilt die Quellensteuer auf Dienstleistungen unabhängig davon, ob die Dienstleistungen in Oman oder im Ausland erbracht werden. Zuvor hatten die Steuerbehörden den Standpunkt vertreten, dass Dienstleistungen, die vollständig außerhalb Omans erbracht werden, nicht der Quellensteuer unterliegen.

 

Der Begriff „Lizenzgebühren“ wurde im Gesetz so definiert, dass er das Entgelt für die Nutzung von geistigem Eigentum umfasst, einschließlich Computersoftware, Kinofilmen, Bändern, Discs oder anderen Medien, Patenten, Marken, Zeichnungen usw. Der Begriff umfasst ferner Entgelte für die Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen sowie Entgelte für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen oder Entgelte für die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Bodenschätzen oder anderen natürlichen Ressourcen.

 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Die in den DBA des Omans vorgesehenen Höchstsätze der Quellensteuer sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Es gibt auch Abkommen mit verschiedenen Ländern, die noch nicht in Kraft sind.

 

Die Tabelle gibt einen Überblick über die Quellensteuer-Sätze gemäß den zum 1. Dezember 2018 geltenden omanischen Steuerabkommen. Nach einigen Abkommen gilt für Dividenden ein reduzierter Quellensteuer-Satz, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Kapitalgesellschaft ist, die einen bestimmten Prozentsatz der Stimmrechte der ausschüttenden Kapitalgesellschaft besitzt. Außerdem gilt nach einigen Abkommen ein niedrigerer Quellensteuer-Satz für Zinsen auf Staatsschulden oder staatlich geförderte Schulden.

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Leistungen
Ausländische Unternehmen        
Nicht vertraglich: 10 10 10 10
         
Vertraglich:        
Belarus 5 5 10 10 (6)
Brunei 5 10 10 10 (6)
Canada 5 (7)/15 10 0/10 (1) 0
China 5 10 10 0
Croatia 0 5 10 0
France 0 0 7 0
Hungary 0/10 0 8 0
India 10 (7)/12.5 10 15 15 (6)
Iran 10 10 10 0
Italy 5 (8)/10 5 10 10 (6)
Japan 5/10 10 10 0
Korea 5 (7)/10 5 8 0
Lebanon 5 (9)/10 10 10 0
Mauritius 0 0 0 0
Moldova 5 5 10 10 (6)
Morocco 5 (7)/10 10 10 0
Netherlands 0/10 0 8 0
Pakistan 10 (7)/12.5 10 12.5 12.5 (6)
Portugal 5/10/15 10 (3) 8 0
Seychelles 5 5 10 10 (6)
Singapore 5 7 8 0
South Africa 5 (7)/10 0 8 0
Spain 0 (9)/10 5 8 0
Switzerland 0/5/15 (2) 0/5 (3) 8 0
Syria 5/7.5 10 18 0
Thailand 10 10/15 (4) 15 0
Tunisia 0 10 5 0
Turkey 10 (8)/15 10 10 0
United Kingdom 0/15 (5) 0 8 0
Uzbekistan 7 7 10 0
Vietnam 5 (10)/10 (11)/15 10 10 10 (6)

 

Hinweise: 

  1. Der Satz von 0 % gilt für literarische, dramatische und musikalische Urheberrechtsgebühren, für Computer-Software und für industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen. In anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  2. Der 0 %-Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden ist: (i) die Regierung, eine politische Untergliederung oder die Zentralbank; (ii) eine Rentenversicherung; oder (iii) im Falle Omans der State General Reserve Fund, der Omani Investment Fund und jede andere Körperschaft oder Einrichtung, die sich vollständig im Besitz der Regierung Omans befindet. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  3. Der Steuersatz von 0 % gilt für Zinszahlungen: (i) an die Regierung, eine politische Untergliederung oder die Zentralbank; (ii) im Falle Omans an den State General Reserve Fund, den Omani Investment Fund und jede andere gesetzliche Körperschaft oder Institution, die sich vollständig im Besitz der Regierung befindet; (iii) auf den Kreditverkauf von Ausrüstung, Waren oder Dienstleistungen; (iv) auf ein von einer Bank gewährtes Darlehen; (v) an einen Pensionsfonds; oder (vi) auf Darlehen zwischen Unternehmen. In anderen Fällen gilt der Satz von 5 %.
  4. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die an Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsgesellschaften, gezahlt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  5. Der Satz von 15 % gilt für Dividenden, die aus Gewinnen gezahlt werden, die direkt oder indirekt von einer Investmentgesellschaft oder einem Investmentfonds aus unbeweglichem Vermögen stammen, deren Erträge steuerlich begünstigt werden.
  6. Gilt für technische, Management- oder Beratungsdienste, die in Oman erbracht werden.
  7. Mindestbeteiligung von 10 % erforderlich.
  8. 15% Mindestanteilsbesitz erforderlich.
  9. 20% Mindestanteilsbesitz erforderlich.
  10. 60% Mindestbeteiligung erforderlich.
  11. 25% bis 60% Mindestbeteiligung erforderlich.

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