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Quellensteuern Niederlande

Quellensteuern Niederlande

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 02. Juli 2021

 

Dividenden von niederländischen Kapitalgesellschaften unterliegen im Allgemeinen einer niederländischen Quellensteuer (Quellensteuer) von 15 %. Im Allgemeinen gilt dies nicht für die niederländische Genossenschaft (d.h. „Co-op“) in einer geschäftsorientierten Struktur, einem weit verbreiteten Vehikel für Holding- und Finanzierungstätigkeiten, obwohl Regeln zur Missbrauchsbekämpfung gelten. Darüber hinaus können Dividenden nach niederländischem Steuerrecht vorbehaltlich der Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung von der Steuer befreit werden, wenn:

  • der Empfänger der von der niederländischen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden ist in der EU, dem EWR oder einem anderen Staat ansässig, mit dem die Niederlande ein Steuerabkommen geschlossen haben, das einen Dividenden-Artikel enthält (vorausgesetzt, die Gesellschaft wird nicht aufgrund eines Steuerabkommens zwischen dem oben genannten Staat und einem anderen Land als in einem anderen Land steuerlich ansässig betrachtet); und
  • der Empfänger der Dividenden wäre in der Lage gewesen, die niederländische Beteiligungsfreistellung oder die Beteiligungsgutschrift auf die Dividenden anzuwenden, wenn er in den Niederlanden ansässig gewesen wäre.

Weitere Einzelheiten zu den Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung, die für die niederländische Quellensteuer gelten, sind im Abschnitt „Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung“ im Kapitel Steuerverwaltung zu finden.

 

Ab dem 1. Januar 2021 erheben die Niederlande eine Quellensteuer auf Zins- und Lizenzgebührenzahlungen. Diese Steuer wird nur auf Zins- und Lizenzgebührenzahlungen an verbundene Unternehmen in bestimmten Niedrigsteuerländern und in bestimmten (steuerlichen Missbrauchs-)Situationen erhoben. Im Prinzip wird die Steuer von dem Unternehmen erhoben, das die Zinsen oder Lizenzgebühren zahlt und die Quellensteuer einbehält. Wenn die Quellensteuer jedoch nicht ordnungsgemäß erhoben wurde, kann der Steuerprüfer auch einen zusätzlichen Steuerbescheid gegen den Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren oder sogar gegen den Geschäftsführer des zahlenden Unternehmens erlassen. Die Quellensteuer gilt für Zahlungen an Unternehmen in ausgewiesenen Niedrigsteuerländern (d. h. Länder mit einem gesetzlichen Steuersatz von weniger als 9 %) oder in Ländern, die auf der EU-Liste der nicht-kooperativen Länder stehen. Die niederländische Liste der niedrig besteuerten und nicht-kooperativen Länder wird jährlich am 1. Oktober aktualisiert und gilt ab dem folgenden Jahr. Derzeit auf der Liste stehende Länder (sowohl in den Niederlanden als auch in der EU und gültig ab 2021) sind Amerikanisch-Samoa, Anguilla, die Bahamas, Bahrein, Barbados, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die Kaimaninseln, Fidschi, Guam, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Katar, Kuwait, Palau, Panama, Samoa, die Seychellen, Trinidad und Tobago, Turkmenistan, die Türkischen und Caicosinseln, die Vereinigten Arabischen Emirate und Vanuatu. 

 

In der nachstehenden Tabelle sind die Quellensteuer -Sätze aufgeführt, die für die gängigsten Zahlungen von Dividenden nach niederländischem Recht gelten, wenn eine solche Steuerpflicht entsteht, sowie die ermäßigten Steuersätze, die im Rahmen eines anwendbaren Steuerabkommens verfügbar sein können. Für Zins- und Lizenzgebührenzahlungen haben wir die Abgaben im Rahmen des jeweiligen Abkommens angegeben, aber bedenken Sie, dass die Steuer an Bedingungen geknüpft ist und in Ihrer speziellen Situation möglicherweise nicht anwendbar ist.

 

Bitte beziehen Sie sich auf die einzelnen Verträge, um sicherzustellen, dass die Werte auf dem neuesten Stand sind und dass Sie die möglichen Auswirkungen des multilateralen Instruments (MLI) berücksichtigt haben. Das MLI kann in Bezug auf die Niederlande ab dem 1. Januar 2020 wirksam werden. Das MLI wird sich grundlegend darauf auswirken, wie Steuerzahler auf alle Steuerabkommen zugreifen, die beide Vertragsstaaten für das MLI optiert haben, vorbehaltlich der Optionen und Vorbehalte, die beide Staaten in Bezug auf eine Reihe von Angelegenheiten gemacht haben (einschließlich des Datums, an dem es für bestimmte Steuern in Kraft tritt).

Inländische Unternehmen sind verpflichtet, Steuern wie folgt einzubehalten:

Empfänger Dividende Quellensteuer in % (Fußnoten in Klammern) Zinsen Quellensteuer in % (Fußnoten in Klammern) Lizenzgebühren Quellensteuer in % (Fußnoten in Klammern)
Ansässige Körperschaften 0/15`(1) 0/25 0/25
Ansässige Einzelpersonen 15 - -
Nichtvertragliche Situationen 15 0/25 0/25
       
Vertraulich:      
  0/5/15 (30) 5/10 (55) 10 (90)
Albanien 5/15 (5, 48) 0/8 (56,57,58) 5/15 (91)
Algerien 10/15 (2) 0/12 (56,57,59,60) 3/5/10/15 (90,92,93,94)
Argentinien 0/5/15 (3) 0/5 (58, 61, 62) 5 (90)
Armenien 5/7.5/8.3/15 (5, 21, 40) 10 (5, 40) 0 (5, 40)
Aruba 15 10 10 
Australien 0 (6) oder 5/15 (7) 0 (63) 0/10 (63,107)
Österreich 5/10 (38)

0/10

(57, 58)

5/10 (84, 90)
Aserbaidschan 0/10 (5,8) 0 (5) 0 (5, 90)
Bahrain 10/15 (5, 8) 0/10 (5, 57, 58) 10 (5, 90)
Bangladesch 0/15 (5,42) 0/5 (5,57) 5 (5,90)
Barbados 0 (9) / 5 (2) / 15 0/5 (57, 58) 3/5/10 (84,96,97)
Weißrussland 0 (6) oder 5/15 (5, 8) 0/10 (5, 63) 0 (5, 90)
Belgien 15 25 25
Bermuda 5/15 (2, 4) 0 (4) 10 (4)
Bosnien-Herzegowina 15 (5) 0/10/15 (5, 57, 64) 15/25 (5, 98)
Brasilien 0 (6) oder 5/15 (2) 0 0/5 (63,90)
Bulgarien 5/15 (10) 0/10 (57,65) 0/10 (85)
Kanada 0/15 (41, 49) 25 25
Karibik Niederlande (Bonaire, St. Eustatius und Saba) 5/15 (7) 4/10 (95) 2/10 (108)
Chili 5/10 (2, 11) 0/10 (66) 10/25 (99)
China, Volksrepublik 0/15 (6, 8) 0   0 (90)
Kroatien 0/15 (5, 46) 0 (5,88) 0 (5, 88)
Curaçao 0 (6) oder 0/15 (5,37)  0 (5) 0 (5,90)
Zypern 0 (6) oder 0/10 (2, 50) 0 0/5 (63)
Tschechische Republik 0 (6) oder 0/15 (8) 0 0
Dänemark 0/15 (2) 0/12 (57) 12 (90)
Ägypten 0 (6) oder 5/15 (2) 0/10 (57, 58) 0/5/10 (63,100)
Estland 5/15 (45) 0/10 (57) 5 (90)
Äthiopien 0 (6) oder 0/15 (37) 0 0 (90)
Finnland 0 (6) oder 5/15 (2) 0/10 (56, 58, 63)  0
Frankreich 0/5/15 (31) 0 0 (90)
Georgien 0 (6) oder 5/15 (12) 0 0 (90) 
Deutschland 5/10 (8) 0/8 (57)  8
Ghana 0 (6) oder 5/15 (2) 0/8/10 (63, 68) 0/5/7 (63, 84)
Griechenland 0/10 (42) 3 (90)
Hongkong 0 (6) oder 5/15 (2) 0 0 (90) 
Ungarn 0/15 (8) 0 0 (90)
Island 10/15 (32) 0/10/15 (57, 70) 20 (90)
Indien 5/10/15 (2, 51) 0/10 (57) 10 (90)
Indonesien 0/15 (5, 52, 54) 0/5 (5, 56, 57) 7.5 (5, 90)
Irak 0 (6) oder 0/15 (13)(47) 0 0 (90)
Irland, Republik 5/15 (2) 10/15 (71) 5/10 (69)
Israel 0 (6) oder 5/10/15 (14) 0/10 (57, 63) 0/5 (63,90)
Italien 0/5/10 (15) 0/10 (56, 57, 73)  0 (90)
Japan 5/15 (8) 0/5 (57) 10 (90)
Jordanien 0/5/15 (17) 0/10 (57) 10 (90)
Kasachstan 0/15 (5, 52) 0/10 (5, 57, 73) 10 (5,90)
Kenia 10/15 (2) 0/10/15 (58, 74) 10/15 (93,94)
Korea, Republik 15 (5, 54) 0/10 (5, 57, 58, 73) 0 (5, 90)
Kosovo 0/10 (8) 0 5 (90)
Kuwait 0 (6) oder 5/15 (2) 0/10 (57, 58, 63, 75)  0/5/10 (63,100)
Lettland 0/15 (5) 0 (5) 0 (5,90)
Liechtenstein 0 (6) oder 5/15 (2) 0/10 (57, 58, 63) 0/5/10 (63,100)
Litauen 0 (6, 18) oder 2.5/15 (2, 18) 0
Luxemburg 0/15 (8) 0 0 (90)
Mazedonien (Nord) 0/5/15 (5, 19) 0/10 (5, 73)  5 (5, 90)
Malawi 0/15 (7) 0/10 (57) 8 (90)
Malaysia 0 (6) oder 5/15 (2)           0/10 (57, 63) 10 (94)
Malta 5/15 (16) 0/5/10 (57, 73)  10 (90)
Mexiko 0/5/15 (5,20) 0/5 (5,57) 2 (5,90)
Moldawien 5/15 (2, 4) 0 (4) 10 (4)
Montenegro 10/15 (2, 5) 10/25 (5, 77) 10 (5)
Marokko 15  0/10 (57) 10 (90)
Neuseeland 12.5/15 (8) 0/12.5 (57) 12.5 (90)
Nigeria 0/15 (8, 52) 0 0 (90)
Norwegen 0/10 (8) 0 8 (90)
Oman 10/15 (2) 0/10/15/20 (57, 78) 5/15 (93,96,97)
Pakistan 0/15 (42) 0/5 (57, 58, 73) 5 (90)
Panama 10/15 (8) 0/10/15 (57, 79) 15 (102)
Philippinen 0 (6) oder 5/15 (5,8) 0/5 (5,57,58, 63)  0/5 (5,63,90)
Polen 0 (6) oder 10 0/10 (57, 63) 0/10 (63,90)
Portugal 0/10 (39) 0 5 (90)
Katar 0 (6) oder 0/5/15 (22) 0/3 (57, 58, 60, 63) 0/3 (63,90)
Rumänien 5/15 (23, 86) 0 (86) 0 (86,90)
Russische Föderation (106) 5/10 (8) 0/5 (57) 7 (90)
Saudi-Arabien 5/15 (2, 4) 0 (4) 10 (4)
Serbien 0/15 (7) 0/10 (80) 0 (87)
Singapur 0/15 (5, 46, 89) 0 (5, 89) 0 (5, 89)
Sint Maarten (NL)  0 (6) oder 0/10 (2, 50) 0 0/5 (63)
Slowakische Republik 0 (6) oder 5/15 (8) 0/5 (57, 62, 63) 0/5 (63,90)
Slowenien 5/10 (16) 0 0 (90)
Südafrika 0 (6) oder 5/15 (25) 0/10 (63) 6
Spanien 10/15 (2,5) 0/10 (57,5) 10 (5,90)
Sri Lanka 7.5/15 (2) 0/5/10 (57, 81)  5/10 (69)
Surinam 0 (6) oder 0/15 (2) 0 0 (90)
Schweden 0/15 (36, 43) 0 0 (90) 
Schweiz 10 0/10 (57) 10 (90)
Taiwan 5/15 (34) 10/25 (57, 82)  5/15 (84)
Thailand 0/15 (8) 0/10 (57) 11 (90)
Tunesien 5/15 (2) 0/10/15 (57, 83) 10 (90)
Türkei 0/5/15 (5, 35) 0/10
(5, 57, 82)
10 (5, 90)
Uganda 0/5/15 (26) 0/2/10 0/10 (103)
Ukraine 5/10 (8) 0 0 (90)
Vereinigte Arabische Emirate 0 (6) oder 0/10/15 (33) 0 0 (90)
Vereinigtes Königreich 0/5/15 (27) 0 0 (90,104)
Vereinigte Staaten 0/5/15 (28) 10 10 (90)
Usbekistan 0/10 (2) 0/5 (57) 5/7/10 (84)
Venezuela 5/7/15 (29) 0/10 (57) 5/10/15 (105)
Vietnam 5/15 (48) 0/10 (57) 7.5 (90)
Zambia 10/15 (2) 0/10 (57) 10 (90)

Hinweise: 

  1. Für Zahlungen an eine gebietsansässige Körperschaft gilt ein Quellensteuer-Satz von 0 %, wenn ihre Beteiligung die Voraussetzungen für die Beteiligungsfreistellung erfüllt und die Aktien Teil eines Unternehmens sind, dessen Aktivitäten in den Niederlanden ausgeübt werden. Auf bestimmte Beteiligungsdarlehen kann jedoch eine Quellensteuer auf Dividenden erhoben werden.
  2. Der niedrigste Satz gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft und/oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung/einem in Aktien aufgeteilten Kapital) handelt, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der niederländischen Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. Für das Abkommen mit Marokko gilt ebenfalls eine Anti-Missbrauchsregel.
  3. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen direkt 10 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Dividende aus normal besteuerten Gewinnen stammt und die Dividende beim Empfänger steuerfrei ist.
  4. Auf der Grundlage des mit dem ehemaligen Jugoslawien geschlossenen Abkommens.
  5. In einer Pressemitteilung vom 22. April 2021 kündigte die niederländische Regierung die Aufnahme von (erneuten) Verhandlungen über eine (Revision) des Steuerabkommens mit Bahrain, Barbados, Moldawien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Ecuador an. Außerdem erklärte sie, dass sie die Verhandlungen mit Andorra, Bangladesch, Belgien, Brasilien, Marokko, Mosambik, Uganda, Portugal, Senegal und Sri Lanka fortsetzen werde. Außerdem kündigte sie an, dass sie die Verhandlungen über eine neue „Belastingregeling“ mit Aruba und Curaçao fortsetzen werde. Darüber hinaus erwägen die Niederlande die Aufnahme von Verhandlungen über eine Belastingregeling mit Sint-Maarten. Die neuen Verträge mit Chile, Zypern, Irak, Kenia, Kosovo und Malawi wurden unterzeichnet, sind aber noch nicht in Kraft. Der Vertrag mit Liechtenstein wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
  6. Zeigt an, dass dieses Land ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist. Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie gilt seit dem 1. Januar 1992. Gemäß dieser Richtlinie sind Dividenden, die von einer niederländischen Gesellschaft (BV oder NV) an eine qualifizierte Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt werden, von der niederländischen Quellensteuer befreit, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Unter anderem muss die EU-Muttergesellschaft während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr mindestens 10 % des Kapitals (oder in bestimmten Fällen der Stimmrechte) der niederländischen dividendenausschüttenden Gesellschaft halten. Bitte beachten Sie, dass die niederländische Steuergesetzgebung in Bezug auf die Mindestbeteiligung milder ist; sie verlangt lediglich eine Beteiligung von 5 % zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Eine vorläufige Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden gilt ab dem Beginn der einjährigen Haltefrist. Die Befreiung wird rückwirkend aufgehoben, wenn nach der Ausschüttung der Dividende die einjährige Haltepflicht tatsächlich nicht erfüllt wird. Das niederländische Unternehmen, das die Dividende ausschüttet, muss gegenüber den niederländischen Steuerbehörden eine zufriedenstellende Garantie für die Zahlung der Quellensteuer auf die Dividende abgeben, die ohne die vorläufige Befreiung fällig wäre. Die Befreiung gilt auch, wenn die Muttergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und mindestens 10 % der (stimmberechtigten) Anteile an der niederländischen Gesellschaft besitzt, allerdings nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit (Finnland, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, Spanien und Vereinigtes Königreich). Sollte die Quellensteuerbefreiung gemäß der EU-Richtlinie über Mutter-/Tochtergesellschaften nicht möglich sein, gelten die in der gleichen Spalte rechts (nach „oder“) aufgeführten Steuersätze des Abkommens.
  7. Der niedrigere Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen (wirtschaftlicher Eigentümer) direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt. Für Chili gilt ebenfalls eine Haltepflicht von 365 Tagen.
  8. Der niedrigere Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer direkt mindestens 10 % des Kapitals der niederländischen Gesellschaft hält. Ob Personengesellschaften oder Gesellschaften, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist, ausgeschlossen sind oder ob Pensionsfonds eingeschlossen sind, entnehmen Sie bitte dem spezifischen Text des Abkommens.
  9. Der Satz von 0 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen direkt mindestens 50 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt oder mehr als 250.000 EUR in das niederländische Unternehmen investiert hat oder direkt 25 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt und eine Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Investition in das niederländische Kapital direkt oder indirekt von der Regierung von Belarus garantiert wird.
  10. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn die ausländische Gesellschaft direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder mindestens 10 % der Stimmrechte an der niederländischen Gesellschaft besitzt.
  11. Das Abkommen gilt nicht für Hongkong und Taiwan.
  12. Der Satz von 5 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) handelt, das direkt mindestens 10 % des Kapitals des zahlenden Unternehmens hält.
  13. Der niedrigere Satz gilt, wenn die ausländische Gesellschaft direkt mindestens 25 % der Stimmrechte an der niederländischen Gesellschaft besitzt.
  14. Der Satz von 5 % gilt, wenn die italienische Gesellschaft während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem für die Ausschüttung einer Dividende gewählten Datum mindestens 50 % der stimmberechtigten Anteile an der niederländischen Gesellschaft besitzt. Der Satz von 10 % gilt, wenn die italienische Gesellschaft während des oben genannten ununterbrochenen Zeitraums mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile an der niederländischen Gesellschaft besitzt. In allen anderen Fällen beträgt die Quellensteuer auf Dividenden 15%.
  15. Der Satz von 5 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen direkt oder indirekt mindestens 10 % der stimmberechtigten Aktien des niederländischen Unternehmens während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sechs Monaten unmittelbar vor dem Ende des Buchjahres, auf das sich die Dividendenausschüttung bezieht, besitzt. Es wird keine Quellensteuer erhoben, wenn die ausländische Gesellschaft während eines Zeitraums von sechs Monaten direkt oder indirekt mindestens 50 % der Stimmrechte an der niederländischen Gesellschaft besitzt, die die Dividenden ausschüttet. Auch wird keine Quellensteuer erhoben, wenn es sich bei dem ausländischen Unternehmen um einen Pensionsfonds handelt.
  16. Der niedrigere Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt.
  17. Der Satz von 0 % gilt, wenn die ausländische Gesellschaft direkt oder indirekt mindestens 50 % des Kapitals der niederländischen Gesellschaft besitzt oder wenn sie mehr als 1 Million US-Dollar (USD) in die niederländische Gesellschaft investiert hat, sofern die kasachische Regierung die Investition garantiert hat; der Satz von 5 % gilt, wenn die Empfängergesellschaft mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft besitzt.
  18. Diese Sätze gelten nicht für Dividendenzahlungen an luxemburgische „1929“-Holdinggesellschaften.
  19. Ein Satz von 0 % ist nur auf bestimmte Pensionsfonds anwendbar. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der niederländischen Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet.
  20. Der 0 %-Satz ist anwendbar, wenn das ausländische Unternehmen direkt oder indirekt mindestens 50 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt und mehr als 300.000 USD in das niederländische Unternehmen investiert hat. Der Satz von 5 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen direkt 25 % oder mehr des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt. Der Steuersatz von 15 % gilt für Portfolioinvestitionen.
  21. Der Satz beträgt 15 %, es sei denn, die Dividende wird an ein Unternehmen gezahlt, das mindestens 25 % des eingezahlten Kapitals des niederländischen Unternehmens hält. In letzterem Fall reduziert sich der Quellensteuersatz auf: (i) 5 %, wenn die erhaltenen Dividenden in dem anderen Staat einer Gewinnsteuer von mindestens 5,5 % auf die Dividende unterliegen, oder (ii) 7,5 %, wenn die Gewinnsteuer weniger als 5,5 % beträgt. Die kombinierte CIT aus der Quellensteuer des anderen Staates und der niederländischen Quellensteuer auf Dividenden für Beteiligungen von mindestens 25% darf 8,3% nicht überschreiten. Abhängig von dem im anderen Staat erhobenen Steuersatz wird die niederländische Quellensteuer auf Dividenden entsprechend angepasst.
  22. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der Empfänger der Dividende der wirtschaftliche Eigentümer (außer einer Personengesellschaft) ist und direkt 10 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt. Der Satz von 0 % gilt, wenn der Empfänger der Dividende der wirtschaftliche Eigentümer (außer einer Personengesellschaft) ist und mindestens 25 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens direkt besitzt.
  23. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der Empfänger der Dividende der wirtschaftliche Eigentümer (außer einer Personengesellschaft) ist und direkt mindestens 25 % des Kapitals der niederländischen Gesellschaft besitzt, wobei die Mindestinvestition mindestens 75.000 EUR betragen muss.
  24. Die Niederlande wenden das Abkommen mit der ehemaligen Sowjetunion bis zum 1. Januar 2021 einseitig auf Tadschikistan an.
  25. Der niedrigere Steuersatz gilt, wenn das spanische Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) zu 50 % oder mehr am Kapital des niederländischen Unternehmens beteiligt ist oder wenn das spanische Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) zu 25 % oder mehr am Kapital des niederländischen Unternehmens beteiligt ist und ein anderes spanisches Unternehmen ebenfalls zu 25 % oder mehr an diesem Kapital beteiligt ist.
  26. Der Satz von 0 % gilt, wenn die ausländische Gesellschaft direkt oder indirekt mindestens 50 % des Kapitals der niederländischen Gesellschaft besitzt oder mehr als 300.000 USD in die niederländische Gesellschaft investiert hat. Der Satz von 5 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen direkt 20 % oder mehr des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt.
  27. Der niedrigere Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen direkt mindestens 10 % der Stimmrechte an dem niederländischen Unternehmen besitzt. Am 8. März 2004 unterzeichneten die Niederlande und die Vereinigten Staaten ein Protokoll zur Änderung des geltenden Steuerabkommens. Auf der Grundlage dieses Protokolls wird die Quellensteuer auf Dividenden auf 0 % gesenkt, wenn die empfangende Gesellschaft 80 % oder mehr der Stimmrechte der ausschüttenden Gesellschaft besitzt, vorausgesetzt, dass auch bestimmte andere Bedingungen erfüllt werden. Diese Senkung der Quellensteuer auf Dividenden ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
  28. Der Satz von 5 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen direkt 25 % oder mehr des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Dividende für dieses Unternehmen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beteiligungssteuer in den Niederlanden erfüllt. Der Satz von 15 % gilt für Portfolio-Dividenden.
  29. Der niedrigere Steuersatz gilt, wenn das spanische Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) zu 50 % oder mehr am Kapital des niederländischen Unternehmens beteiligt ist oder wenn das spanische Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) zu 25 % oder mehr am Kapital des niederländischen Unternehmens beteiligt ist und ein anderes spanisches Unternehmen ebenfalls zu 25 % oder mehr an diesem Kapital beteiligt ist.
  30. Der Satz von 0 % gilt, wenn die ausländische Gesellschaft direkt oder indirekt mindestens 50 % des Kapitals der niederländischen Gesellschaft besitzt oder mehr als 300.000 USD in die niederländische Gesellschaft investiert hat. Der Satz von 5 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen direkt 20 % oder mehr des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt.
  31. Der niedrigere Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen direkt mindestens 10 % der Stimmrechte an dem niederländischen Unternehmen besitzt. Am 8. März 2004 unterzeichneten die Niederlande und die Vereinigten Staaten ein Protokoll zur Änderung des geltenden Steuerabkommens. Auf der Grundlage dieses Protokolls wird die Quellensteuer auf Dividenden auf 0 % gesenkt, wenn die empfangende Gesellschaft 80 % oder mehr der Stimmrechte der ausschüttenden Gesellschaft besitzt, vorausgesetzt, dass auch bestimmte andere Bedingungen erfüllt werden. Diese Senkung der Quellensteuer auf Dividenden ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
  32. Der Satz von 5 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen direkt 25 % oder mehr des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt. Der Satz von 0% gilt, wenn die Dividende für dieses Unternehmen https://taxsummaries.pwc.com/netherlands/corporate/withholding-taxes in den Niederlanden von der Beteiligungssteuer befreit ist. Der Satz von 15 % gilt für Portfolio-Dividenden.
  33. Der Satz von 0 % gilt, wenn ein Unternehmen mindestens 10 % der Stimmrechte des niederländischen Unternehmens kontrolliert, das die Dividenden ausschüttet (es gibt jedoch einige Ausnahmen). Der Satz von 15 % gilt für Dividenden aus Einkünften aus Immobilien, die von bestimmten steuerbefreiten Immobilien-Investmentgesellschaften (z. B. REITs oder FBIs) ausgeschüttet werden. In allen anderen Fällen gilt grundsätzlich der 10%ige Satz bzw. der 10%ige Satz für Portfolio-Dividenden.
  34. Hält ein thailändisches Unternehmen einen Anteil von mindestens 25% an einem thailändischen Unternehmen, beträgt die niederländische Quellensteuer auf Dividenden 5%.
  35. Wird ein Anteil von mindestens 50% von einer Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) gehalten, ist keine Quellensteuer auf Dividenden fällig. Liegt der Anteil der Gesellschaft unter 50 %, ist eine Quellensteuer von 5 % auf Dividenden fällig.
  36. Am 29. Dezember 2004 schlossen die Schweiz und die Europäische Union ein Abkommen im Hinblick auf die EU-Zinsrichtlinie. Das Abkommen enthält unter anderem eine Klausel, wonach keine Dividendensteuer einbehalten wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die wichtigsten Voraussetzungen sind, dass eine Beteiligung von mindestens 25 % während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren direkt gehalten wird und dass die beiden Gesellschaften nicht einer besonderen Steuerregelung unterliegen. Bitte beachten Sie, dass die Behandlung von Dividenden zwar der Behandlung auf der Grundlage der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie zu entsprechen scheint, die Richtlinie aber in der Tat nicht auf die Schweiz anwendbar ist.
  37. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) direkt mindestens 5 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt oder wenn der Empfänger ein Pensionsfonds ist, der wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden und der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsrechte ist, die zu den Dividenden berechtigen.
  38. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn die ausländische Gesellschaft direkt mindestens 25 % des Kapitals der niederländischen Gesellschaft besitzt, vorausgesetzt, dass eine Investition von mindestens 200.000 EUR in das Kapital der niederländischen Gesellschaft getätigt wurde.
  39. Der Satz von 0 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) direkt mindestens 7,5 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt.
  40. Die Quellensteuersätze basieren auf der niederländischen "Belastingregeling voor het land Nederland" (in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung).
  41. Die Quellensteuersätze für die Karibischen Niederlande basieren auf der niederländischen "Belastingregeling voor het land Nederland" (in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung).
  42. Es wird keine Quellensteuer erhoben, wenn das ausländische Unternehmen (wirtschaftlicher Eigentümer) (außer einer Personengesellschaft), das die Dividenden direkt erhält, mindestens 10 % (15 %-Schwelle für das Panama-Abkommen) der Aktien des niederländischen Unternehmens hält, vorausgesetzt, die Aktien des ausländischen Unternehmens werden regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder mindestens 50 % der Aktien des ausländischen Unternehmens befinden sich im Besitz von Gebietsansässigen eines der Vertragsstaaten oder von Unternehmen, deren Aktien regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Außerdem wird keine Quellensteuer erhoben, wenn es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft, einen Staat oder eine politische Untergliederung, eine Zentrale, die mindestens 10 % der Aktien der niederländischen Gesellschaft besitzt, oder einen Pensionsfonds handelt. Beachten Sie, dass das Abkommen für Hongkong einen Hauptzwecktest enthält.
  43. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen direkt mindestens 10 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt, ein Pensionsfonds ist oder, was die Schweiz betrifft, der wirtschaftliche Eigentümer eine Sozialversicherungseinrichtung ist.
  44. Da das Abkommen mit der Mongolei nicht mehr anwendbar ist, gilt der nationale Quellensteuer-Satz.
  45. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) wirtschaftlicher Eigentümer der Dividenden ist und direkt mindestens 10 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt oder eine Pensionskasse ist.
  46. Der Satz von 0 % gilt, wenn der Aktionär ein Pensionsfonds oder eine staatliche Einrichtung ist. Der 0 %-Satz gilt auch, wenn die ausländische Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden ist und direkt mindestens 10 % des Kapitals der niederländischen Gesellschaft besitzt und eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt werden: sie ist an einer anerkannten Börse notiert, mehr als 50 der Anteile werden von einer an einer anerkannten Börse notierten Einrichtung gehalten, sie ist die Hauptverwaltung eines multinationalen Unternehmens oder betreibt Gruppenfinanzierung, sie hat mindestens drei qualifizierte Arbeitnehmer, sie ist gewerblich tätig und die Dividenden stehen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, sie ist gewerblich tätig und der Hauptzweck der Einrichtung oder der Beteiligung besteht nicht in den Vorteilen der Steuerregelung, die Anteile werden zu mehr als 50 % von natürlichen Personen gehalten, die in den Niederlanden oder dem anderen Staat ansässig sind.
  47. Die Niederlande haben 2019 ein neues Steuerabkommen mit Irland geschlossen, das voraussichtlich zu einem noch unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2020 in Kraft treten wird. Im Rahmen des neuen Abkommens kann eine Quellensteuer von 15 % oder 0 % auf Dividenden erhoben werden. Um für den 0%-Satz in Frage zu kommen, sollte die Dividende entweder an einen Pensionsfonds oder an einen 10%igen Anteilseigner (mit einer Haltedauer von einem Jahr) gezahlt werden.
  48. Der 5%ige Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt oder indirekt mindestens 10% des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet, oder ein Pensionsfonds ist.
  49. Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine ausländische Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die die Dividenden erhält, auf einer der niederländischen Karibikinseln ansässig ist und direkt mindestens 10 % der Anteile der niederländischen Gesellschaft hält.
  50. Auf der Grundlage des mit der ehemaligen Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen Abkommens.
  51. Der Steuersatz von 10 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um einen Pensionsfonds handelt, der nach den gesetzlichen Bestimmungen eines der beiden Staaten anerkannt ist und kontrolliert wird und dessen Einkünfte in dem Staat, nach dessen gesetzlichen Bestimmungen er anerkannt ist und kontrolliert wird, generell von der Steuer befreit sind.
  52. Der Satz von 0 % gilt auch, wenn der Empfänger im Besitz eines Staates, einer politischen Untergliederung oder einer lokalen Behörde ist. Der Satz von 0 % gilt auch, wenn der Empfänger ein Pensionsfonds ist.
  53. Im Anschluss an den Beschluss vom 7. Dezember 2019 hat der niederländische Staatssekretär für Finanzen bekannt gegeben, dass ab dem 1. Januar 2019 das alte Steuerabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien nicht mehr für den Kosovo gilt und dass das alte Abkommen mit der ehemaligen Sowjetunion nicht mehr für Kirgisistan und Turkmenistan gilt (siehe Beschluss vom 7. Dezember 2019 (IZV 2019-0000206345)). Ab dem 1. Januar 2019 gilt für diese Länder der "Besluit voorkoming van dubbele Belasting 2001".
  54. Handelt es sich bei der Gesellschaft, die unmittelbar mindestens 10 % des Kapitals hält, um ein Investmentinstitut, gilt der Satz von 15 % anstelle des Satzes von 0 %.
  55. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich um eine Zinszahlung an den wirtschaftlichen Eigentümer für ein Darlehen handelt, das von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut aus Albanien gewährt wurde, einschließlich Investmentbanken, Sparkassen und Versicherungsgesellschaften.
  56. Der Satz von 0 % gilt (auch), wenn die Zinsen für ein Darlehen gezahlt werden, das von einer Bank, einem anderen Finanzinstitut oder einem Pensionsfonds (im Sinne des jeweiligen Abkommens) gewährt wird.
  57. Der Satz von 0 % gilt (auch), wenn die Zinsen von oder an die Regierung des anderen Staates, eine politische Untergliederung oder eine lokale Behörde davon oder an Institutionen oder Einrichtungen (einschließlich Finanzinstitute) gezahlt werden, die sich vollständig im Besitz der Regierung oder der Untergliederung oder Behörde davon oder der Zentralbank des anderen Staates befinden. In einigen Fällen sind auch Zinszahlungen, die von der Regierung des anderen Staates zugesichert werden, förderfähig.
  58. Der 0 %-Satz gilt (auch), wenn die Zinsen im Zusammenhang mit dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten auf Kredit gezahlt werden. Für Armenien gilt der 0 %-Satz (auch), wenn die Zinsen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit gezahlt werden. Für Aserbaidschan, Bangladesch und Frankreich gilt der 0 %-Satz (auch), wenn die Zinsen für den Bau von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Anlagen sowie für öffentliche Arbeiten gezahlt werden. Für Weißrussland gilt der 0 %-Satz (auch), wenn die Zinsen für ein Darlehen gezahlt werden, das zur Förderung der Entwicklung in Weißrussland verwendet wird.
  59. Der 0 %-Satz gilt (auch), wenn die Zinsen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Maschinen oder industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten gezahlt werden.
  60. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Zinsen an andere Institutionen für Kredite gezahlt werden, die von der Regierung des anderen Staates, der Zentralbank oder einer Behörde oder Einrichtung (einschließlich eines Finanzinstituts) im Besitz des anderen Staates garantiert oder versichert werden.
  61. Der Satz von 0 % gilt (auch), wenn die Zinsen an die Regierung, eine ihrer administrativ-territorialen Untergliederungen oder für eine Forderung oder ein Darlehen gezahlt werden, das von der Regierung garantiert, versichert oder unterstützt wird.
  62. Der Satz von 0 % gilt (auch), wenn die Zinsen für ein von einer Bank gewährtes Darlehen, gleich welcher Art, gezahlt werden. Für Slowenien gilt dies auch für ähnliche Finanzinstitute (mit Ausnahme von Versicherungsgesellschaften).
  63. Zeigt an, dass dieses Land ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und dass die EU-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren vom 3. Juni 2003 in Bezug auf diese Abgabe relevant sein könnte. Gemäß der Richtlinie sind Zinsen und Lizenzgebühren, die von einer niederländischen Gesellschaft (BV oder NV) an eine qualifizierte Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt werden, von der niederländischen Quellensteuer befreit, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
  64. Die 10 % gelten, wenn es sich bei dem Empfänger der Zinsen um eine Bank handelt und das Darlehen für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren im Zusammenhang mit dem Kauf von Industrieanlagen, der Studie, dem Kauf und der Installation von industriellen oder wissenschaftlichen Anlagen sowie der Finanzierung von öffentlichen Arbeiten gewährt wird;
  65. Der 0 %-Satz gilt (auch), wenn die Zinsen von einem kaufenden Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder Waren auf Kredit gezahlt werden, außer bei Verkäufen zwischen Personen, die das Geschäft nicht als beliebige Dritte miteinander abschließen.
  66. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Kredite von der Regierung oder einer lokalen Behörde, der Zentralbank oder einem Finanzinstitut, das sich vollständig im Besitz des Staates befindet, garantiert oder versichert werden.
  67. Werden die Zinsen wie in Fußnote 57 angegeben gezahlt, gilt der Satz von 0 %. Der Satz von 10 % wird angewandt, wenn diese Zinsen im Zusammenhang mit dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten auf Kredit gezahlt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  68. Der Satz von 8 % gilt, wenn die Zinsen an eine Bank oder ein Finanzinstitut gezahlt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  69. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren für Kinofilme und Filme oder Videokassetten für Rundfunk oder Fernsehen, der Satz von 5 % gilt in allen anderen Fällen).
  70. Der 0 %-Satz gilt für Zinsen auf ein staatlich garantiertes oder versichertes Darlehen. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen auf Darlehen, die von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut, das gutgläubige Bank- oder Finanzierungsgeschäfte betreibt, oder von einem Unternehmen, das direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Zinsen zahlt, gewährt oder garantiert werden. In allen anderen Fällen gelten die 15 %.
  71. Die 10% gelten, wenn die Zinsen an eine Bank oder ein Finanzinstitut gezahlt werden.
  72. Die 0 % gelten (auch), wenn die Zinsen im wirtschaftlichen Eigentum einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft, einer Wertpapiergesellschaft und eines Pensionsfonds stehen, dessen Zinsen nicht aus der Ausübung einer Tätigkeit durch einen solchen Pensionsfonds stammen.
  73. Die 0 % gelten (auch), wenn die Zinsen an einen (anerkannten) Pensionsfonds im anderen Staat gezahlt werden.
  74. Der 0%-Satz gilt (auch), wenn die Bedingung in Fußnote 57 erfüllt ist. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Zinsen für ein Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 7 Jahren gezahlt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  75. Der 0%-Satz gilt (auch), wenn die Zinsen für ein Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr von einer anerkannten Bank des anderen Staates gezahlt werden.
  76. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Zinsen an eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut (einschließlich Sparkassen oder Investmentbanken) gezahlt werden, sowie für Verbindlichkeiten und Wertpapiere, die regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden.
  77. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Zinsen von einer ansässigen Person an ein Unternehmen im anderen Staat gezahlt werden.
  78. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Zinsen an eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut gezahlt werden, und auch im Zusammenhang mit dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder dem Bau von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Anlagen auf Kredit. Der Satz von 15 % gilt, wenn die Zinsen von einer Einrichtung an eine andere Einrichtung (keine Personengesellschaft) gezahlt werden, wenn die erstgenannte Einrichtung unmittelbar mit 25 % oder mehr am Kapital der Einrichtung beteiligt ist, die die Zinsen erhält.
  79. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Zinsen im Zusammenhang mit dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit oder für ein von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut gewährtes Darlehen gleich welcher Art gezahlt werden.
  80. Der Satz von 0 % gilt nur, wenn die Zinsen an die Regierung der Niederlande oder Singapurs gezahlt werden.
  81. Der Satz von 5 % gilt, wenn die Zinsen an eine Bank oder ein (ähnliches) Finanzinstitut gezahlt werden.
  82. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Zinsen an eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut des anderen Staates gezahlt werden. Für Uganda sollte die Laufzeit des Darlehens mindestens 3 Jahre betragen.
  83. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die für ein Darlehen gezahlt werden, das die Laufzeit von zwei Jahren überschreitet.
  84. Der niedrigste Satz gilt, wenn die Lizenzgebühr ein Patent, ein Muster oder Modell, einen Plan, eine geheime Formel oder ein Verfahren oder eine Information betrifft. In Aserbaidschan muss es sich um industrielle Erfahrung handeln und darf nicht älter als drei Jahre sein. Für Weißrussland und Venezuela gilt der höchste Satz und für Griechenland und Thailand der niedrigste Satz für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Urheberrechts an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk zu entrichten sind. Der mittlere Satz im Steuerabkommen mit Griechenland (8 %) betrifft die Nutzung oder das Recht auf Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung. Der mittlere Steuersatz für Venezuela (7 %) und Vietnam (10 %) betrifft Marken und Handelsnamen.
  85. Der Satz von 0 % gilt für Urheberrechte und für Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Computersoftware oder eines Patents oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  86. Russland hat sein Steuerabkommen mit den Niederlanden nach gescheiterten Neuverhandlungen gekündigt.
  87. Nicht anwendbar auf Zahlungen, die als Gegenleistung für die Nutzung eines Urheberrechts an einem literarischen oder künstlerischen Werk oder für das Recht auf Nutzung eines solchen erhalten werden.
  88. Die Quellensteuersätze basieren auf der niederländischen „Belastingregeling Nederland Curaçao“ (in der ab dem 10. Oktober 2010 geltenden Fassung, zuletzt geändert am 1. Dezember 2015).
  89. Die Quellensteuersätze beruhen auf der niederländischen Belastingregeling Nederland Sint-Maarten“ (in der ab 1. März 2016 geltenden Fassung).
  90. Der (höchste) Satz gilt für wirtschaftliche Eigentümer der Lizenzgebühren, die in dem betreffenden Vertragspartner der Niederlande steuerlich ansässig sind.
  91. Der Satz von 15 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Lizenzgebühren in Algerien ansässig ist und die Lizenzgebühren für die Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen, Filmen, Tonbändern und anderen Bild- oder Tonwiedergabemitteln, oder für das Recht auf deren Nutzung gezahlt werden, während in allen anderen Fällen der Satz von 15 % gilt
  92. Der Satz von 3 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Lizenzgebühren in Argentinien ansässig ist und die Lizenzgebühren für die Nutzung von Nachrichten oder das Recht auf Nutzung von Nachrichten gezahlt werden.
  93. Ist der (wirtschaftliche) Eigentümer der Lizenzgebühren in dem betreffenden Vertragsstaat ansässig und werden die Lizenzgebühren für die Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken oder für das Recht auf Nutzung dieser Werke gezahlt (mit Ausnahme von Kinofilmen und Fernseh- und Rundfunkbändern in Bezug auf in Pakistan ansässige Personen), gilt für in Argentinien und Pakistan ansässige Personen ein Satz von 5 % und für in der Republik Korea ansässige Personen ein Satz von 15 %.
  94. Der Satz von 10 % gilt, wenn der (wirtschaftliche) Eigentümer der Lizenzgebühren in Argentinien oder der Republik Korea ansässig ist und die Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Computersoftware, gewerblicher, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung oder für Informationen über gewerbliche, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt werden. Ist der wirtschaftliche Eigentümer in Malta ansässig, gilt dieser Satz für die oben genannten Quellen sowie für Kinofilme oder Fernseh- und Rundfunkkassetten.
  95. Der Satz von 4 % ist anwendbar, wenn es sich um Zinsen handelt, die an eine Bank, eine Versicherungsgesellschaft oder eine nicht verbundene Finanzierungsgesellschaft gezahlt werden (und deren wirtschaftlicher Eigentümer sind), oder um Zinsen, die für ein Finanzierungsleasing gezahlt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  96. Der Steuersatz von 5 % ist anzuwenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Lizenzgebühren im jeweiligen Vertragspartnerland ansässig ist und die Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden. Ist der Nutzungsberechtigte in Pakistan ansässig, gilt ein Satz von 15 % für Lizenzgebühren für die oben genannten Quellen sowie für kinematografische Filme und Fernseh- und Rundfunkkassetten.
  97. Für Empfänger in Weißrussland gilt ein Satz von 3 % und für Empfänger in Pakistan ein Satz von 15 %, wenn sie als wirtschaftliche Eigentümer der Lizenzgebühren gelten und die Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für Informationen über industrielle oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt werden.
  98. Werden die Lizenzgebühren für die Nutzung von Marken oder das Recht auf Nutzung von Marken gezahlt, gilt der Satz von 25 %. Werden die Lizenzgebühren an den wirtschaftlichen Eigentümer für etwas anderes gezahlt, gilt der Satz von 15 %.
  99. Der Steuersatz von 10 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Lizenzgebühren in China ansässig ist und die Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Urheberrechts an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk gezahlt werden (die auf den Bruttobetrag besteuert werden) sowie für Zahlungen jeglicher Art, die als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden (für letztere wird der Steuersatz auf einen bereinigten Betrag von 60 % der Lizenzgebühr angewandt).
  100. Der Satz von 5 % ist anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren in dem betreffenden Vertragsstaat ansässig ist und die Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von gewerblicher, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden, während in allen anderen Fällen der Satz von 10 % anzuwenden ist.
  101. Der Satz von 10 % gilt, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren in dem betreffenden Vertragspartner ansässig ist und die Lizenzgebühren für die Nutzung von Kinofilmen und Filmen oder Videobändern für Rundfunk- oder Fernsehsendungen oder für das Recht auf deren Nutzung gezahlt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 5 %.
  102. Das Abkommen sieht für bevorzugte Tätigkeitsbereiche einen Satz von 10 % vor, aber die Niederlande haben diese Bereiche nicht benannt und wenden daher nur den Satz von 15 % an.
  103. Der Satz von 0 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Lizenzgebühren in der Ukraine ansässig ist und die Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Urheberrechts an einem wissenschaftlichen Werk, eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt werden, während der Satz von 10 % für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Urheberrechts an einem literarischen oder künstlerischen Werk gilt.
  104. Beachten Sie die Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen, die in Artikel 13 Absatz 6 des niederländisch-amerikanischen Steuerabkommens festgelegt sind.
  105. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Lizenzgebühren in Vietnam ansässig ist und die Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Patents, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder für Informationen über industrielle oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt werden, während der Steuersatz von 10 % für Lizenzgebühren für Marken oder für Informationen über kommerzielle Erfahrungen gilt. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  106. Das Abkommen tritt zum 1. Januar 2022 außer Kraft.
  107. Der 0 %-Satz ist anwendbar, wenn das ausländische Unternehmen direkt oder indirekt mindestens 50 % des Kapitals des niederländischen Unternehmens besitzt.
  108. Der 2%-Satz gilt für Entgelte für die Nutzung / das Recht auf Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen, ausgenommen Schiffe, Flugzeuge oder Container. Die 10 % gelten in allen anderen Fällen.

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