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Quellensteuern Neuseeland

Quellensteuern Neuseeland

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 10. August 2021

 

Gebietsansässige Körperschaften und neuseeländische Niederlassungen ausländischer Körperschaften sind im Allgemeinen verpflichtet, Steuern auf Zahlungen von passivem Einkommen einzubehalten. Die Steuersätze für Zahlungen an Gebietsfremde im Rahmen der neuseeländischen DBAs sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

 

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ansässige Körperschaften 33 (1) 28 (1) 0
Ansässige Privatpersonen 33 max 33 -
       
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen   (2)  
       
Nicht-vertraglich 0/15/30 (3) 15 (4) 15
       
Vertraglich      
Australien 0/5/15 (5) 0/10 (5) 10
Österreich 15 10 10
Belgien 15 10 10
Kanada 0/5/15 (6) 10 5/10 (6)
Chile 15 10/15 (7) 5
China, Volksrepublik 15 10 10
Tschechische Republik 15 10 10
Dänemark 15 10 10
Fidschi 15 10 (8) 15
Finnland 15 10 10
Frankreich 15 10 10
Deutschland 15 10 10
Hongkong 0/5/15 (9) 0/10 (9) 5
Indien 15 10 10
Indonesien 15 10 15
Irland, Republik 15 10 10
Italien 15 10 10
Japan 0/15 (10) 0/10 (10) 5
Korea, Republik 15 10 10
Malaysia 15 15 15
Mexiko 0/5/15 (11) 10 10
Niederlande 15 10 10
Norwegen 15 10 10
Papua-Neuguinea 15 10 10
Philippinen 15/25 10 15
Polen 15 10 10
Russische Föderation 15 10 10
Samoa 5/15 (12) 10 10
Singapur 5/15 (13) 10 5
Süd-Afrika 15 10 10
Spanien 15 10 10
Schweden 15 10 10
Schweiz 15 10 10
Taiwan 15 10 10
Thailand 15 10/15 (14) 10/15 (14)
Türkei 5/15 (15) 10/15 (15) 10
Vereinigte Arabische Emirate 15 10 10
Vereinigtes Königreich 15 10 10
Vereinigte Staaten 0/5/15 (16) 0/10 (16) 5
Vietnam 5/15 (17) 10 10

 

Hinweise: 

  1. Die Quellensteuer (Quellensteuer) gilt sowohl für Zinsen als auch für Dividenden. Sofern der Empfänger nicht im Besitz einer Freistellungsbescheinigung ist und eine IRD-Nummer angibt, beträgt der Standardsatz der Quellensteuer auf Zinsen 28 %. Die Empfänger können wählen, ob der RWT-Satz auf Zinsen 28 %, 33 % oder 39 % betragen soll (ab 1. Oktober 2021). Der RWT-Satz auf Zinsen beträgt 45 %, wenn der Empfänger keine IRD-Nummer angibt.

Der RWT-Satz auf Dividendenzahlungen beträgt 33 %, aber die Steuer wird um die Summe der Anrechnungs- und Quellensteuergutschriften reduziert, die mit der Dividende oder dem steuerpflichtigen Bonusanteil verbunden sind. Zinsen und Dividenden, die zwischen Konzerngesellschaften und unter bestimmten anderen begrenzten Umständen gezahlt werden, sind von der NRWT befreit. Wird eine vollständig anrechenbare Dividende an einen Unternehmensaktionär gezahlt, muss keine RWT oder NRWT einbehalten werden.

  1. Gebietsansässige Körperschaften, die Zinsen an nicht verbundene, gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen zahlen, brauchen keine Steuer einzubehalten, wenn sie den Status eines zugelassenen Emittenten haben und das Wertpapier, unter dem die Zinsen zu zahlen sind, beim Finanzamt registriert ist. In diesem Fall zahlt die gebietsansässige Körperschaft eine (steuerlich abzugsfähige) Abgabe von 2 % auf die Zinszahlungen anstelle der sonst geltenden NRWT.
  2. Die NRWT wird auf Dividenden zu den folgenden Sätzen erhoben, unabhängig von der Gerichtsbarkeit, in die die Dividenden gezahlt werden:
  • 0 % für vollständig unterstellte Dividenden, die an einen Aktionär gezahlt werden, der 10 % oder mehr der direkten Stimmrechtsanteile an der Gesellschaft hält, und vollständig unterstellte Sachdividenden.
  • 15% für vollständig unterstellte Bardividenden, die an einen Aktionär gezahlt werden, der weniger als 10% hält.
  • 30 % in den meisten anderen Fällen, vorbehaltlich etwaiger Erleichterungen im Rahmen eines DBA.
  1. Nettozinserträge unterliegen der Neufestsetzung zum Körperschaftsteuersatz, wenn Zahler und Empfänger „verbundene Personen“ sind, aber die auferlegte NRWT ist die Mindeststeuerschuld. Die NRWT wird nicht erhoben, wenn der Empfänger der Zinsen eine feste Niederlassung in Neuseeland hat und die betreffenden Zinsen dieser festen Niederlassung zuzurechnen sind, oder wenn der Empfänger eine Bank ist, die eine feste Niederlassung in Neuseeland hat und nicht mit dem Kreditnehmer verbunden ist.
  2. Die NRWT auf Dividenden wird von 15 % auf 5 % gesenkt, wenn das investierende Unternehmen eine Beteiligung von mindestens 10 % an dem Unternehmen hält, das die Dividende zahlt. Der Satz sinkt auf 0 %, wenn die investierende Gesellschaft 80 % oder mehr der Anteile an der anderen Gesellschaft hält und weitere Kriterien erfüllt werden. Der NRWT-Satz auf Zinsen beträgt 10 %, wird jedoch auf 0 % gesenkt, wenn sie an förderfähige Finanzinstitute gezahlt werden.
  3. Die NRWT auf Dividenden wird von 15 % auf 5 % gesenkt, wenn der Investor mindestens 10 % der Anteile an dem Unternehmen hält, das die Dividende ausschüttet. Der NRWT-Satz auf Lizenzgebühren wird generell von 15 % auf 10 % gesenkt, mit einem weiteren ermäßigten Satz von 5 % für Lizenzgebühren im Zusammenhang mit Urheberrechten, Computersoftware und anderem.
  4. Die NRWT auf Zinsen wird auf 10 % gesenkt, wenn die erhaltenen Zinsen aus von Banken oder Versicherungsgesellschaften gewährten Darlehen stammen. In allen anderen Fällen beträgt sie 15%.
  5. Die NRWT auf Zinsen kann entsprechend den in der neuseeländischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Sätzen für Zinsen, die an „verbundene Personen“ gezahlt werden, abweichen.
  6. Die NRWT auf Dividenden wird von 15 % auf 5 % gesenkt, wenn das investierende Unternehmen eine Beteiligung von mindestens 10 % an dem Unternehmen hält, das die Dividende ausschüttet. Der Satz sinkt auf 0 %, wenn die investierende Gesellschaft 50 % oder mehr der Anteile an der anderen Gesellschaft hält und andere Kriterien erfüllt werden. Der NRWT-Satz auf Zinsen beträgt 10 %, wird jedoch auf 0 % gesenkt, wenn sie an förderfähige Finanzinstitute gezahlt werden.
  7. Der NRWT-Satz auf Dividenden wird von 15 % auf 0 % gesenkt, wenn der Anleger mindestens 10 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, die die Dividende ausschüttet (sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden). Der NRWT-Satz auf Zinsen beträgt im Allgemeinen 10 % und 0 %, wenn sie an berechtigte Finanzinstitute gezahlt werden.
  8. Der NRWT-Satz von 0 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 80 % der Stimmrechte an der zahlenden Gesellschaft (direkt oder indirekt) während der letzten 12 Monate vor dem Datum der Dividendenausschüttung besitzt und andere Kriterien erfüllt werden. Der Satz von 5 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen eine direkte Beteiligung von mindestens 10 % der Stimmrechte an der zahlenden Gesellschaft hält.
  9. Der NRWT-Satz auf Dividenden reduziert sich von 15% auf maximal 5% für einen Investor, der mindestens 10% der Aktien des Unternehmens hält, das die Dividende ausschüttet.
  10. Der Standard-NRWT-Satz auf Dividenden reduziert sich auf 5 % für ein investierendes Unternehmen, das mindestens 10 % der Anteile an dem Unternehmen hält, das die Dividende ausschüttet.
  11. Der NRWT-Satz auf Zinsen wird auf 10 % gesenkt, wenn sie von einem Finanzinstitut vereinnahmt werden oder wenn sie für Schulden gezahlt werden, die aus einem Verkauf von Ausrüstungsgegenständen, Waren oder Dienstleistungen auf Kredit entstehen. Der NRWT-Satz wird für bestimmte Arten von Lizenzgebühren auf 10 % gesenkt.
  12. Der NRWT-Satz auf Dividenden wird auf 5 % gesenkt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet, und auf 15 % in allen anderen Fällen. Der NRWT-Satz auf Zinsen wird auf 10 % gesenkt, wenn die Zinsen an eine Bank gezahlt werden, und auf 15 % in allen anderen Fällen.
  13. Der NRWT-Satz auf Dividenden beträgt 5 % für einen Anleger, der mindestens 10 % der Aktien des Unternehmens hält, das die Dividende ausschüttet; 0 %, wenn der Anleger 80 % oder mehr der Aktien des Unternehmens hält und andere Kriterien erfüllt werden; 15 % in allen anderen Fällen. Der NRWT-Satz auf Zinsen beträgt 10 %, wird aber auf 0 % gesenkt, wenn sie an berechtigte Finanzinstitute gezahlt werden.
  14. Der NRWT-Satz auf Dividenden wird auf 5 % gesenkt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 50 % der Stimmrechte an dem Unternehmen hält, das die Dividenden ausschüttet, und auf 15 % in allen anderen Fällen.

 

Aufpreis für die Steuergutschrift auf Dividenden

Die ergänzende Dividendensteueranrechnungsregelung gilt nur für vollständig unterstellte Dividenden, die an Anteilseigner gezahlt werden, die weniger als 10 % der Anteile an der Gesellschaft und NRWT-Sätze von mindestens 15 % halten.

Grundsätzlich: 

  • nur Portfolio-Investoren (d. h. Aktionäre mit weniger als 10 % Beteiligung) mit einem NRWT-Satz von mindestens 15 % kommen für eine Entlastung im Rahmen der ergänzenden Vorschriften für Dividenden in Frage, und
  • für Dividenden, die an Nicht-Portfolio-Anleger (d. h. Anleger mit einer Beteiligung von mehr als 10 %) gezahlt werden, und für alle anderen Dividenden, die niedrigeren Steuersätzen unterliegen, gilt ein NRWT-Nullsatz, sofern sie vollständig angerechnet werden.

Ausnahmen vom Konzept der Dividende bei Liquidation einer Gesellschaft

Ein wichtiger Ausschluss von den Dividendenkonzepten besteht darin, dass Beträge, die bei der Liquidation eines Unternehmens an die Anteilseigner gezahlt werden, keine Dividenden sind (und daher keiner Steuer, einschließlich der Quellensteuer, unterliegen), soweit sie verfügbares gezeichnetes Kapital (im Wesentlichen eingezahltes Aktienkapital) plus realisierte und nicht realisierte Netto-Kapitalgewinne des Unternehmens darstellen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der empfangende Anteilseigner ein gebietsfremdes Unternehmen ist, das mit dem neuseeländischen Unternehmen, das die Dividende zahlt, verbunden ist.

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