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Zuletzt geprüft - 24. Juni 2021
Gebietsfremde, die in Mosambik wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ohne als Steuerzahler registriert zu sein, unterliegen einer endgültigen Quellensteuer (Quellensteuer) von 20 %, die auf alle erzielten Einkünfte erhoben wird. Eine Ausnahme besteht für (i) Telekommunikation und internationalen Transport sowie die Installation und Montage von Ausrüstungen, die von diesen Unternehmen hergestellt werden, (ii) den Bau und die Instandsetzung von Produktions-, Transport- und Verteilungsinfrastrukturen für Elektrizität in ländlichen Gebieten im Rahmen öffentlicher Projekte zur Elektrifizierung des ländlichen Raums und (iii) die Fracht von Seeschiffen für Fischerei- und Küstenaktivitäten, die alle einer Quellensteuer von 10 % unterliegen.
Sowohl in Mosambik ansässige als auch gebietsfremde Empfänger unterliegen einer Steuer auf Dividenden zu einem Steuersatz von 20 %.
Gemäß den mosambikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gelten die folgenden Steuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren:
| Empfänger | Quellensteuer (%) | |||
| Dividenden | Zinsen | Lizenzgebühren | Kapitalgewinne aus Aktien | |
| Nicht-Vertrag | 20 | 20 | 20 | 20 |
| Vertrag: | ||||
| Botswana | 0/12 (4, 5) | 10 | 10 | 0 |
| Indien | 7.5 | 10 | 10 | 0 |
| Italien | 15 | 10 | 10 | 0 |
| Macau | 10 | 10 | 10 | 0 |
| Mauritius | 8/10/15 (1, 2, 3) | 8 | 5 | 0 |
| Portugal | 10 | 10 | 10 | -6 |
| Süd-Afrika | 8/15 (1, 3) | 8 | 5 | 0 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 0 | 0 | 5 | 0 |
| Vietnam | 10 | 10 | 10 | 0 |
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