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Quellensteuern Mosambik

Quellensteuern Mosambik

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 24. Juni 2021

 

Gebietsfremde, die in Mosambik wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ohne als Steuerzahler registriert zu sein, unterliegen einer endgültigen Quellensteuer (Quellensteuer) von 20 %, die auf alle erzielten Einkünfte erhoben wird. Eine Ausnahme besteht für (i) Telekommunikation und internationalen Transport sowie die Installation und Montage von Ausrüstungen, die von diesen Unternehmen hergestellt werden, (ii) den Bau und die Instandsetzung von Produktions-, Transport- und Verteilungsinfrastrukturen für Elektrizität in ländlichen Gebieten im Rahmen öffentlicher Projekte zur Elektrifizierung des ländlichen Raums und (iii) die Fracht von Seeschiffen für Fischerei- und Küstenaktivitäten, die alle einer Quellensteuer von 10 % unterliegen.

 

Sowohl in Mosambik ansässige als auch gebietsfremde Empfänger unterliegen einer Steuer auf Dividenden zu einem Steuersatz von 20 %.

 

Steuerabkommen

Gemäß den mosambikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gelten die folgenden Steuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren:

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Kapitalgewinne aus Aktien
Nicht-Vertrag 20 20 20 20
Vertrag:        
Botswana 0/12 (4, 5) 10 10 0
Indien 7.5 10 10 0
Italien 15 10 10 0
Macau 10 10 10 0
Mauritius 8/10/15 (1, 2, 3) 8 5 0
Portugal 10 10 10 (6)
Süd-Afrika 8/15 (1, 3) 8 5 0
Vereinigte Arabische Emirate 0 0 5 0
Vietnam 10 10 10 0

Hinweise: 
 

  1. Der Satz von 8 % gilt, wenn der Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft ist, die mehr als 25 % des Aktienkapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält.
  2. Der Satz von 10 % gilt, wenn es sich bei dem Empfänger der Dividenden um eine Gesellschaft handelt, die weniger als 25 % des Aktienkapitals der ausschüttenden Gesellschaft besitzt.
  3. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  4. Der Satz von 0 % gilt, wenn der Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft ist, die mehr als 25 % des Aktienkapitals der Gesellschaft besitzt, die die Dividenden ausschüttet.
  5. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 12 %.
  6. Der Gewinn wird im anderen Staat nur dann besteuert, wenn das Vermögen der veräußerten Einheit zu mehr als 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht.

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