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Quellensteuern Montenegro

Quellensteuern Montenegro

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 14. Mai 2021

 

Das montenegrinische Quellensteuergesetz erhebt Quellensteuer (Quellensteuer) auf Einkünfte, die aus einer montenegrinischen Quelle stammen und an Gebietsfremde ausgeschüttet werden. Die Quellensteuer gilt für Dividenden und Gewinnausschüttungen, Kapitalgewinne, Zinsen, Lizenzgebühren, Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum, Mieteinnahmen, Gebühren für Beratungs-, Marktforschungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen sowie für Einkünfte, die durch die Durchführung von Unterhaltungs-, Kunst-, Sport- oder ähnlichen Programmen in Montenegro erzielt werden.

 

Die Quellensteuer wird auch auf Einkünfte erhoben, die Gebietsfremde oder gebietsansässige natürliche Personen durch den Rückkauf von gebrauchten Produkten, Halbfertigprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen von einem für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Hersteller erzielen.

 

Ausschüttungen von Dividenden und Gewinnanteilen unterliegen ebenfalls der Quellensteuer, wenn der Empfänger in Montenegro ansässig ist (entweder eine natürliche oder eine juristische Person).

 

Der allgemeine Quellensteuer-Satz beträgt 9 %.

 

Die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) kann die montenegrinische Quellensteuer verringern oder aufheben. Um in den Genuss der im Abkommen vorgesehenen Vorzugssätze zu kommen, muss ein Gebietsfremder seinen steuerlichen Wohnsitz in einem entsprechenden Abkommensland und das wirtschaftliche Eigentum an den Einkünften nachweisen. Um einen begünstigten Steuersatz gemäß einem DBA in Anspruch nehmen zu können, muss ein Gebietsfremder eine von der zuständigen Behörde seines Wohnsitzlandes ausgefüllte und abgestempelte Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit vorlegen.

 

Obwohl Serbien als Rechtsnachfolger des im Juni 2006 aufgelösten Staatenbundes Serbien und Montenegro gilt, hält die Republik Montenegro nach ihrem Beschluss über die Unabhängigkeit (vom 3. Juni 2006) weiterhin internationale Verträge ein, die im Staatenbund galten, einschließlich derer, die von den Rechtsvorgängern des Staatenbundes (Bundesrepublik Jugoslawien und Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, d.h. dem ehemaligen Jugoslawien) abgeschlossen wurden. Der recht niedrige gesetzliche Quellensteuer -Satz von 9 %, der nach der Einführung der meisten Abkommen in Kraft getreten ist, ist jedoch in der Regel vorteilhafter als die vertraglichen Steuersätze.

Die Liste der Abkommen ist nachstehend aufgeführt: 

Empfänger

 

Quellensteuer (%) Anwendbar ab
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Nicht-Vertrag 9 9 9  
Vertrag:        
Albanien 5/15 10 10 2006
Österreich 5/10 (8) 10 5/10 (4) 2016
Aserbaidschan 10 10 (7) 10 2014
Belgien 10/15 15 10 1982
Weißrussland 5/15 8 10 1999
Bosnien und Herzegowina 5/10 10 10 2006
Bulgarien 5/15 10 10 2001
China 5 10 10 1998
Kroatien 5/10 10 10 2005
Zypern 10 10 10 1987
Tschechische Republik 10 10 5/10 (4) 2006
Dänemark 5/15 0 10 1983
Ägypten (2) 5/15 15 15 2007
Finnland 5/15 0 10 1988
Frankreich 5/15 0 0 1976
Deutschland 15 0 10 1989
Ungarn 5/15 10 10 2003
Indien (3) 5/15 10 10 N/A
Irland 5/10 10 5/10 (4) 2012
Italien 10 10 10 1986
Korea 10 10 10 2002
Kuwait 5/10 10 10 2004
Lettland 5/10 10 5/10 (4) 2007
Mazedonien 5/15 10 10 1998
Malaysia 0 (5) 10 10 1991
Malta 5/10 10 5/10 (4) 2010
Moldawien 5/15 10 10 2007
Niederlande 5/15 0 10 1983
Norwegen 15 0 10 1986
Polen 5/15 10 10 1999
Portugal 5/10 10 5/10 2018
Rumänien 10 10 10 1998
Russland 5/15 10 10 1998
Serbien 10 10 5/10 (4) 2012
Slowakische Republik 5/15 10 10 2002
Slowenien 5/10 10 5/10 (6) 2004
Sri Lanka 12.5 10 10 1987
Schweden 5/15 0 0 1982
Schweiz 5/15 10 10 2006
Türkei 5/15 10 10 2008
Ukraine 5/10 0/10 (7) 10 2002
Vereinigte Arabische Emirate 5/10 (8) 10 5/10 (4) 2014
Vereinigtes Königreich 5/15 10 10 1983

Hinweise: 

  1. Wenn das Empfängerunternehmen mindestens 25 % des Eigenkapitals des zahlenden Unternehmens besitzt/kontrolliert, gilt der niedrigere der beiden Sätze.
  2. Im Jahr 2005 wurde ein neues DBA mit Ägypten unterzeichnet, das jedoch noch nicht anwendbar ist. In der Zwischenzeit ist das alte Abkommen weiterhin gültig.
  3. Die Ratifizierungsurkunden wurden zwischen den beiden Ländern noch nicht ausgetauscht.
  4. Ein Steuersatz von 5 % gilt für literarische, wissenschaftliche und künstlerische Werke, Filme und filmähnliche Werke sowie andere Quellen für die Wiedergabe von Ton und Bild. Ein Steuersatz von 10 % gilt für Patente, kleine Patente, Marken, Modelle und Muster, technische Innovationen, geheime Formeln oder technische Verfahren.
  5. Nur in Fällen, in denen Dividenden an in Montenegro ansässige Personen gezahlt werden sollen. Wenn sie an in Malaysia ansässige Personen gezahlt werden, sind sie in Montenegro mit 9 % zu versteuern.
  6. Für geistiges Eigentum gilt ein Steuersatz von 5% und für gewerbliches Eigentum ein Steuersatz von 10%.
  7. Ein Steuersatz von 0% gilt, wenn der Empfänger der Einkünfte die Regierung oder staatliche Banken sind.
  8. Ein Satz von 5 % gilt in Fällen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mindestens 5 % des Kapitals des Zahlers der Einkünfte hält. In allen anderen Fällen gilt ein Satz von 10 %.

 

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