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Quellensteuern Mongolei

Quellensteuern Mongolei

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 18. Januar 2021

An Gebietsfremde gezahlte Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie Zahlungen für verkaufte Waren und (direkt oder elektronisch) erbrachte Arbeiten/Dienstleistungen unterliegen der Quellensteuer (Quellensteuer) in Höhe von 20 %. Auf Zinsen, die Gebietsfremde aus Anleihen erhalten, die von mongolischen Geschäftsbanken ausgegeben werden und an der inländischen oder ausländischen Börse notiert sind, wird eine Quellensteuer von 10 % erhoben.

 

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die an gebietsansässige Unternehmen und Privatpersonen gezahlt werden, unterliegen der Quellensteuer in Höhe von 10 %.

 

Ein besonderer Steuersatz von 5 % gilt für Zinserträge eines Anlegers, der Schuldtitel eines lokalen Unternehmens (das keine Sonderlizenzen für Bodenschätze, Ölexploration und Bergbau besitzt) erworben hat, die an lokalen und internationalen Börsen gehandelt werden.

 

Gültige DBAs

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Technische Gebühren
Nicht-Vertrag 20 20 20 20
Vertrag:        
Österreich 5/10 (1) 10 5/10 (11) N/A
Weißrussland, Republik 10 10 10 N/A
Belgien 5/15 (2) 10 5 N/A
Bulgarien 10 10 10 N/A
Kanada 5/15 (7) 10 5/10 (12) 5
China 5 10 10 N/A
Tschechische Republik 10 10 10 N/A
Frankreich 5/15 (7) 10 5 N/A
Deutschland 5/10 (1, 4) 10 10 N/A
Ungarn 5/15 (9) 10 5 N/A
Indien 15 15 15 15
Indonesien 10 10 10 N/A
Italien 5 0/10 (6) 5 N/A
Kasachstan 10 10 10 N/A
Korea, Demokratische Volksrepublik 5 5 10 N/A
Korea, Republik 5 5 10 N/A
Kirgisistan 10 10 10 N/A
Malaysia 10 10 10 10
Polen 10 10 5 N/A
Russland 10 10 In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung N/A
Singapur 0/5/10 (6, 9) 5/10 (10) 5 N/A
Schweiz 5/15 (5) 10 5 N/A
Türkei 10 10 10 N/A
Ukraine 10 10 10 N/A
Vereinigtes Königreich 5/15 (3) 7/10 (8) 5 N/A
Vietnam 10 10 10 10

Hinweise

 

  1. Es sind 5 %, wenn es sich bei dem Empfänger um eine Gesellschaft (ausgenommen Personengesellschaften) handelt, die direkt mit mindestens 10 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
  2. Es sind 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (ausgenommen Personengesellschaften) handelt, die direkt oder indirekt zu mindestens 10 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
  3. Es sind 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt oder indirekt mindestens 10 % der Stimmrechte der Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert.
  4. Es sind 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (ausgenommen Personengesellschaften) handelt, die direkt mit mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist.
  5. Es sind 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (ausgenommen Personengesellschaften) handelt, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft besitzt.
  6. Keine Steuer, wenn Dividenden an die Regierung/bestimmte öffentliche Einrichtungen gezahlt werden.
  7. Es sind 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist und direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  8. Es sind 7 %, wenn die Zinsen an eine Bank gezahlt werden, die der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ist und ein gutgläubiges Bankgeschäft betreibt.
  9. Es sind 5%, wenn der Nutzungsberechtigte ein Unternehmen ist und direkt mindestens 25% des Kapitals des Unternehmens besitzt, das die Dividenden ausschüttet.
  10. Es sind 5 %, wenn die Zinsen von einer Bank oder einem ähnlichen Finanzinstitut bezogen werden.
  11. Es sind 5%, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im Sinne eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen; 10% in allen anderen Fällen.
  12. Es sind 5 %, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im Sinne von Urheberrechtsgebühren und anderen Zahlungen für die Herstellung oder Vervielfältigung von literarischen, dramatischen und anderen Werken, Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Computerprogrammen oder Patenten oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen; 10 % in allen anderen Fällen.

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