Gründungskanzlei
Startseite > Rechtsgrundlagen > Steuern (International) > Quellensteuern > Moldawien

Quellensteuern Moldawien

Quellensteuern Moldawien

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 20. September 2021

 

Einwohner

Ansässige juristische Personen, die Zahlungen an natürliche Personen leisten (mit Ausnahme von Gehaltszahlungen), müssen Quellensteuern (Quellensteuer) zu den folgenden Sätzen einbehalten und an die MTA abführen:

 

  • Vorläufige Quellensteuer:
  • 12% Vorabzug von Zahlungen zugunsten von gebietsansässigen natürlichen Personen, es sei denn, diese Zahlungen sind steuerfrei.
  • 12% vorläufiger Einbehalt von Zinsen.

 

Der Begünstigte zieht den Betrag der vorläufigen Quellensteuer von der jährlich fälligen Einkommensteuer ab (d. h. er bekommt ihn zurück).

 

  • Engültige Quellensteuer
  • 12 % Abgeltungssteuer auf Einkünfte einer natürlichen Person aus Vermietung, Verpachtung und Nießbrauch an beweglichen und unbeweglichen Gütern.
  • 6 % Abgeltungssteuer auf Dividenden, die an natürliche Personen ausgezahlt werden, mit Ausnahme von Dividenden aus Gewinnen zwischen 2008 und 2011, für die die Quellensteuer von 15 % gilt.
  • 15% auf den Betrag, der dem Grundkapital entnommen wird, der aus der Ausschüttung des Reingewinns und/oder anderen Quellen stammt, die als Eigenkapital unter den Aktionären (Gesellschaftern) während des gesamten Steuerzeitraums 2010 bis 2011 identifiziert wurden, gemäß der Quote für das Grundkapital.
  • 6 % aus Zahlungen zugunsten von natürlichen Personen, mit Ausnahme von Einzelunternehmern und Landwirten, für Einkünfte aus der Lieferung von pflanzlichen, gärtnerischen und zootechnischen Produkten, mit Ausnahme von Naturmilch.
  • 12 % aus Zahlungen zugunsten von Privatpersonen, die keine Einzelunternehmer und Landwirte sind, auf Einkünfte aus der Lieferung von Waren durch Konsignationshandelseinheiten.
  • 12 % von Gewinnen aus Werbeaktionen auf jeden Gewinnwert, der den persönlichen Jahresfreibetrag von 25.200 MDL übersteigt. Gewinne aus Werbekampagnen werden in Höhe jedes Gewinns, der den persönlichen Jahresfreibetrag nicht übersteigt, als nicht steuerpflichtig angesehen.
  • 12% aus Glücksspielgewinnen.
  • 12 % aus Lotterie- und Sportwettgewinnen für jeden Gewinn, der 1 % des persönlichen Freibetrags (d. h. 252 MDL) übersteigt. Einkünfte aus Lotterien und Sportwetten gelten in Höhe jedes Gewinns, der 1 % des persönlichen Freibetrags nicht übersteigt, als nicht steuerpflichtig.
  • 12 % aus Tantiemen (mit Ausnahme von Tantiemeneinkünften von Personen ab 60 Jahren im Bereich Literatur und Kunst).
  • 6 % aus Geldspenden von juristischen Personen an natürliche Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
  • 3 % auf Zinszahlungen von Banken, Spar- und Darlehenskassen sowie Emittenten von Wertpapieren von Unternehmen an natürliche Personen.

Die von Gebietsansässigen gemäß diesem Absatz erhobene Steuer ist eine endgültige Steuer und befreit den Empfänger dieser Einkünfte von der Einbeziehung in das Bruttoeinkommen sowie von der Abgabe einer Steuererklärung.

 

Gebietsfremde

  • 6% für Dividendenausschüttungen, mit Ausnahme der Dividenden für die zwischen 2008 und 2011 erhaltenen Gewinne, für welche die Quellensteuer 15% beträgt.
  • 15% auf den Betrag, der dem Grundkapital entnommen wird, der sich aus der Ausschüttung des Reingewinns und/oder aus anderen Quellen ergibt, die als Eigenkapital unter den Aktionären (Gesellschaftern) während des gesamten Geschäftsjahres 2010-2011 identifiziert werden, gemäß der Quote für das Grundkapital.
  • 12% gelten für sonstige Einnahmen.

 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Die geltenden DBA zwischen der Republik Moldau und anderen Ländern können günstigere Steuersätze vorsehen als die lokalen Bestimmungen. Zu ihrer Anwendung muss der ausländische Empfänger solcher Einkünfte der zahlenden Stelle eine Bescheinigung über seinen steuerlichen Wohnsitz vorlegen, bevor die Zahlungen tatsächlich getätigt werden. Das moldauische Steuerrecht sieht ausdrücklich vor, dass die DBA Vorrang vor den nationalen Vorschriften haben. Die einzige Ausnahme bezieht sich auf den Fall, dass die inländischen Normen günstigere Steuersätze vorsehen (d.h. unter solchen Umständen gelten die inländischen).

 

Derzeit gibt es in der Republik Moldau 50 einsatzbereite DBA, wie im Folgenden aufgeführt:

Empfänger

 

Quellensteuer (%) *
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Nicht-Vertraglich 6/15 ** 12 12
Vertraglich:      
Albanien 5/10 5 10
Armenien 5/15 10 10
Österreich 5/15 5 5
Aserbaidschan 8/15 10 10
Weißrussland 15 10 15
Belgien 15 15 0
Bosnien und Herzegowina 5/10 10 10
Bulgarien 5/15 10 10
Kanada 5/15 10 10
China 5/10 10 10
Kroatien 5/10 5 10
Zypern 5/10 5 5
Tschechische Republik 5/15 5 10
Estland 10 10 10
Finnland 5/15 5 3/7
Georgien 5 5 5
Deutschland 15 5 0
Griechenland 5/15 10 8
Ungarn 5/15 10 0
Irland 5/10 5 5
Israel 5/10 5 5
Italien 5/15 5 5
Japan 15 10 0/10
Kasachstan 10/15 10 10
Kuwait 0/5 2 10
Kirgisistan 5/15 10 10
Lettland 10 10 10
Litauen 10 10 10
Luxemburg 5/10 5 5
Mazedonien 5/10 5 10
Malta 5 5 5
Montenegro 5/15 10 10
Die Niederlande 0/5/15 5 2
Oman 5 5 10
Polen 5/15 10 10
Portugal 5/10 10 8
Rumänien 10 10 10/15
Russische Föderation 10 0 10
Serbien 5/15 10 10
Slowakei 5/15 10 10
Slowenien 5/10 5 5
Spanien 0/5/10 5 8
Schweiz 5/15 10 0
Tadschikistan 5/10 5 10
Türkei 10/15 10 10
Turkmenistan 10 10 10
Ukraine 5/15 10 10
Vereinigte Arabische Emirate 5 6 6
Vereinigtes Königreich 0/5/10 0/5 5
Usbekistan 5/15 10 15

* Wenn mehrere Steuersätze aufgeführt sind, hängt der anzuwendende Quellensteuer-Satz von der Anwendung bestimmter Kriterien ab, die vom DBA vorgesehen sind.

** 15 % auf Dividenden, die sich auf den im Zeitraum 2008 bis 2011 erzielten Gewinn beziehen.

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Jetzt Angebot anfordern
Gründungskanzlei

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Gerne sprechen wir mit Ihnen über Ihr Anliegen in einem kostenfreien Erstgespräch.
Wir rufen Sie gerne zurück oder senden Ihnen eine E-Mail mit Terminvorschlägen.

Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Gründungskanzlei
Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

Gründungskanzlei
+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Cryptogewinne versteuern

So versteuern Sie Cryptogewinne

One-Stop-Shop-Verfahren: Was müssen Unte...

Beim Versand von Waren innerhalb der EU stellt sich...

Die 17 Bitcoin- und kryptofreundlichsten...

Welches sind eigentlich die kryptofreundlichsten Län...

So erstellen Sie ein ICO

Wie erstellt und startet man ein eigenes, e...

Ein Geschäftskonto eröffnen

Eröffnen Sie am besten ein Geschäftskonto, wenn Sie...

Besteuerung grenzüberschreitender Dienst...

Durch die zunehmende Internationalisierung der Wirts...