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Quellensteuern Marokko

Quellensteuern Marokko

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 28 September 2021

 

Quellensteuer auf Dividenden

Der Standard-Quellensteuersatz auf Dividenden beträgt nach marokkanischem Recht 15 % (sofern er nicht durch ein Abkommen reduziert wird).

 

Die Quellensteuer (Quellensteuer) gilt nicht für Dividenden, die an marokkanische Unternehmen gezahlt werden, die der marokkanischen Körperschaftsteuer unterliegen, sofern eine Vermögensbescheinigung vorgelegt wird.

 

Eine Zweigstellensteuer von 15 % wird auf die Nettoeinkünfte erhoben, die von der marokkanischen Zweigstelle an ausländische Unternehmen abgeführt werden (kann durch ein Steuerabkommen reduziert werden).

 

Quellensteuer auf Zinsen

Die Quellensteuer auf Zinsen, die an Gebietsfremde gezahlt werden, beträgt nach marokkanischem Recht standardmäßig 10 % (sofern sie nicht durch ein Abkommen reduziert wird). Das marokkanische Gesetz sieht jedoch vor, dass Zinsen auf in Fremdwährung gewährte Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren von der Quellensteuer befreit sind.

 

Quellensteuer auf an Gebietsfremde gezahlte Dienstleistungen

Nach dem marokkanischen Steuergesetzbuch unterliegen alle Zahlungen für alle Arten von Dienstleistungen, die von Gebietsfremden erbracht werden, der Quellensteuer in Höhe von 10 %.

 

Es ist jedoch zu beachten, dass Abkommen den Anwendungsbereich der Quellensteuer nur auf Vergütungen beschränken, die Lizenzgebühren darstellen. Diese Bestimmungen haben Vorrang vor dem inländischen Steuerrecht, das im marokkanischen Recht vorgesehen ist.

 

Quellensteuer-Sätze des Abkommens

Zahlungen an gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen unterliegen der Quellensteuer, wie nachstehend dargestellt.

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden  
Einzelpersonen und nicht qualifizierte Unternehmen Qualifizierte Unternehmen Zinsen (1) Lizenzgebühren
Nicht-Vertrag 15 15 10 10
Vertrag:        
Union des Arabischen Maghreb (2) (3) (3) (3) (3)
Österreich 10 5 10 10
Bahrain 10 5 10 10
Belgien 15 6.5 10 10
Bulgarien 10 7 10 10
Kanada 15 10 10 5/10 (4)
China (Volksrepublik) 10 10 0/10 5/10
Tschechische Republik 10 10 10 10
Dänemark 15 10 10 10
Ägypten 12.5 10 10 10
Finnland 15 10 10 10
Frankreich 15 15 10 5/10 (4)
Deutschland 15 5 10 10
Guinea Conakry 10 5 10 10
Ungarn 12 10 10 10
Indien 10 10 10 10
Irland 10 6 10 10
Italien 15 10 10 5/10 (4)
Elfenbeinküste 10 10 10 10
Jordanien 10 10 10 10
Korea (Republik) 10 5 10 10
Lettland 10 6 10 10
Libanon 10 5 10 5/10 (4)
Luxemburg 15 10 10 10
Malaysia 10 5 0/10 10
Mali 10 5 10 10
Malta 10 6.5 0/10 10
Niederlande 15 10 10 10
Norwegen 15 10 10 10
Oman 10 5 0/10 10
Pakistan 10 10 10 10
Polen 15 7 10 10
Portugal 15 10 10 10
Katar 10 5 0/10 10
Rumänien 10 10 10 10
Russland 10 5 10 10
Singapur 10 8 10 10
Spanien 15 10 10 5/10 (4)
Schweiz 15 7 10 10
Syrien 10 7 10 10
Türkei 10 7 10 10
Ukraine 10 10 10 10
Vereinigte Arabische Emirate 10 5 10 10
Vereinigtes Königreich 15 10 10 10
Vereinigte Staaten 15 10 10 10
Russland 10 5 10 10
Singapur 10 8 10 10
Spanien 15 10 10 5/10 (4)
Schweiz 15 7 10 10
Syrien 10 7 10 10
Türkei 10 7 10 10
Ukraine 10 10 10 10
Vereinigte Arabische Emirate 10 5 10 10
Vereinigtes Königreich 15 10 10 10
Vereinigte Staaten 15 10 10 10

Hinweise: 

 

  1. Einige Verträge sehen eine Befreiung für bestimmte Arten von Zinsen vor (z. B. Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen und Institutionen gezahlt werden). Solche Ausnahmen werden in dieser Tabelle nicht behandelt.
  2. Die Mitgliedsstaaten der Union des Arabischen Maghreb sind Algerien, Libyen, Mauretanien, Marokko und Tunesien.
  3. Das Abkommen sieht keine Begrenzung der Quellensteuer vor.
  4. Der niedrigere Satz (d. h. 5 %) gilt in der Regel für Urheberrechtsgebühren und andere ähnliche Zahlungen für die Herstellung oder Vervielfältigung von literarischen, künstlerischen oder dramatischen Werken (mit Ausnahme von Kino- und Fernsehfilmen), während der Satz von 10 % für andere Arten von Gebühren gilt.

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