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Quellensteuer Malta

Steueroptimierung und rechtssichere Gestaltung für internationale Geschäfte. Wir beraten Sie bei der optimalen Strukturierung Ihrer Steuerlast.

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Unternehmen - Quellensteuer

Zuletzt geprüft- 22 April 2021

 

Inländische Körperschaften, die bestimmte Arten von Einkünften zahlen, sind zum Abzug der Quellensteuer (Quellensteuer) wie folgt verpflichtet:

 

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Rechtssichere Beratung

Vollständige rechtliche Absicherung Ihrer Steueroptimierung

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Transparente Kosten

Keine versteckten Gebühren - alle Kosten werden im Voraus kommuniziert

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Immer die passende Lösung

Individuelle Beratung für Ihr spezifisches Geschäftsmodell

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Keine falschen Versprechen

Ehrliche Beratung ohne unrealistische Steuervorteile

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ansässige Körperschaften 0 0 0
Ansässige Privatpersonen 0/15 (4) 25 0
       
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:      
Nicht-vertraglich: 0 0 (2) 0 (2)
       
Vertraglich  -3 0 (2) 0 (2)
Ägypten 0    
Albanien 0    
Andorra 0    
Armenien 0    
Aserbaidschan  0    
Äthiopien 0    
Australien 0    
Bahrain   0    
Barbados  0    
Belgien    
Botswana 0    
Bulgarien  Mögliche Anrechnungserstattung von 5 % der auf Unternehmensebene erlittenen Steuer (3)    
China, Volksrepublik 0    
Curaçao 0    
Dänemark 0    
Deutschland 0    
Estland 0    
Finnland 0    
Frankreich 0    
Georgien 0    
Ghana 0    
Griechenland 0    
Guernsey 0    
Hongkong 0    
Indien 0    
Irland 0    
Island 0    
Isle of Man 0    
Israel 0    
Italien 0    
Jersey 0    
Jordanien 0    
Kanada 0    
Katar 0    
Korea, Republik 0    
Kosovo 0    
Kroatien 0    
Kuwait Mögliche Anrechnungserstattung von 20% bis 25% der auf Unternehmensebene erlittenen Steuer (3)    
Lettland 0    
Libanon 0    
Libyen Mögliche Anrechnungserstattung von 20% der auf Unternehmensebene erlittenen Steuer (3)    
Liechtenstein 0    
Litauen 0    
Luxemburg 0    
Malaysia 0    
Marokko 0    
Mauritius 0    
Mexiko 0    
Moldawien 0    
Monaco 0    
Montenegro 0    
Niederlande 0    
Norwegen 0    
Österreich Mögliche Anrechnungserstattung von 2,5% der auf Unternehmensebene erlittenen Steuer (3)    
Pakistan 0    
Polen 0    
Portugal 0    
Rumänien Possible imputation refund of 30% of the tax suffered at company level (3)    
Russland 0    
San Marino 0    
Saudi-Arabien 0    
Schweden 0    
Schweiz 0    
Serbien 0    
Singapur 0    
Slowakei 0    
Slowenien 0    
Spanien 0    
Süd-Afrika 0    
Syrien 0    
Tschechische Republik 0    
Tunesien 0    
Türkei 0    
Ukraine 0    
Ungarn 0    
Uruguay 0    
Vereinigte Arabische Emirate 0    
Vereinigte Staaten 0    
Vereinigtes Königreich 0    
Vietnam 0    
Zypern 0    

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Hinweise: 

 

Mit der Schweiz und den Vereinigten Staaten (US) sind Abkommen über den internationalen Luft- und Seeverkehr in Kraft.

Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf die folgenden Anmerkungen:

 

  1. Auf Dividenden, die von maltesischen Unternehmen ausgeschüttet werden, wird keine Quellensteuer erhoben (mit Ausnahme von Ausschüttungen unversteuerter Einkünfte an gebietsansässige Personen, die keine Unternehmen sind), da auf Ausschüttungen neben der Steuer, die das Unternehmen auf die ausgeschütteten Gewinne erhebt, keine weitere Steuer erhoben wird. Malta unterscheidet nicht zwischen Portfolio- und Substanzbeteiligungen. Nach maltesischem Recht wird die Dividende um einen Betrag aufgestockt, der der Steuer entspricht, die auf die Gewinne des Unternehmens erhoben wurde, als diese ursprünglich erwirtschaftet wurden. Nach dem maltesischen System der Vollanrechnung der Dividendenbesteuerung wird die Körperschaftssteuer mit der persönlichen Einkommenssteuer des Aktionärs auf die Dividende gleichgesetzt. Beim Anteilseigner wird die Dividende mit dem Bruttobetrag besteuert, und der entsprechende Körperschaftsteuerbetrag gleicht die Steuerschuld des Anteilseigners für Einkünfte aus allen steuerpflichtigen Quellen aus, so dass der Anteilseigner für diese Dividenden keine weitere Steuerschuld zu entrichten hat.
  2. Zins- und Lizenzeinkünfte Gebietsfremder sind in Malta von der Steuer befreit, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z. B. keine tatsächliche Verbindung zu einer in Malta gelegenen Betriebsstätte des Empfängers).
  3. Gemäß dem maltesischen System der Vollanrechnung von Dividenden unterliegen Dividenden keiner weiteren Steuer, wenn sie von einem in Malta registrierten Unternehmen an einen Gebietsfremden ausgeschüttet werden. Wenn der im Dividendenartikel des jeweiligen Abkommens vorgesehene Steuersatz niedriger ist als der maltesische Körperschaftssteuersatz, den das Unternehmen auf die entsprechenden Gewinne erhebt (Standard-Körperschaftssteuersatz von 35 %), kann dies zu einer Rückerstattung der maltesischen Steuer im Rahmen des maltesischen Vollanrechnungssystems führen (eine solche Rückerstattungssituation kann in den Abkommen mit Österreich, Bulgarien, Kuwait, Libyen und Rumänien auftreten). In einer Reihe von Abkommen wird der Abzugs- und Steuersatz für Unternehmen, die bestimmte Steueranreize in Anspruch nehmen, auf 15 % reduziert. Siehe auch Anmerkung 1 in Bezug auf das maltesische System der Besteuerung von Dividenden mit voller Anrechnung.
  4. Dividendenausschüttungen eines maltesischen Unternehmens, bei denen es sich um eine Ausschüttung unversteuerter Einkünfte handelt, unterliegen einer Quellensteuer von 15 %, wenn der Anteilseigner (i) eine in Malta ansässige Person ist, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt, (ii) eine gebietsfremde Person ist, die direkt oder indirekt im Eigentum und unter der Kontrolle einer in Malta ansässigen und gewöhnlich ansässigen natürlichen Person steht oder im Namen einer solchen handelt, oder (iii) eine EU/EWR-Person ist, die erklärt hat, dass mindestens 90 % der weltweiten Einkünfte aus Malta stammen.

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Stephanie Huter
Stephanie Huter

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

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  • Auswahl der optimalen Gerichtsbarkeit
  • Schritt-für-Schritt-Plan zur Unternehmensregistrierung
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