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Quellensteuer Luxemburg

Quellensteuer Luxemburg

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 11. Juni 2021

Dividenden, die von einer voll steuerpflichtigen luxemburgischen Gesellschaft an ihre in einem Vertragsstaat ansässigen „körperschaftlichen“ Anteilseigner gezahlt werden, die für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten eine Beteiligung von mindestens 10 % an der luxemburgischen Gesellschaft (oder Anteile mit einem Anschaffungspreis von mindestens 1,2 Mio. EUR) halten oder sich dazu verpflichten, diese zu halten, können von der Quellensteuer befreit werden (siehe Anmerkung 1 unten für weitere Einzelheiten).

Die folgenden Steuern werden auf Zahlungen einbehalten. Die Quellensteuer auf Dividenden, die an Gebietsansässige eines Vertragsstaates gezahlt werden, darf den Satz für Nicht-Vertragsstaaten nicht übersteigen.

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsen (2)Lizenzgebühren (3)
PortfolioWesentliche Beteiligungen
Ansässige Körperschaften15000
Ansässige Privatpersonen151520 (4)0
     
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:    
Nicht-vertraglich150/1500
Vertraglich (1, 5):    
Andorra150/5 (6)00
Armenien150/5 (7)00
Österreich150/5 (8)00
Aserbaidschan100/5 (9)00
Bahrain100 (10)00
Barbados150 (11)00
Belgien150/10 (12)00
Brasilien150 (13)00
Brunei100 (14)00
Bulgarien150/5 (15)00
Kanada150/5 (16)00
China, Volksrepublik100/5 (17)00
Kroatien150/5 (18)00
Zypern50 (19)00
Tschechische Republik100 (20)00
Dänemark150/5 (21)00
Estland100 (22)00
Finnland150/5 (23)00
Frankreich150 (24)00
Georgien100/5 (25)00
Deutschland150/5 (26)00
Griechenland7.50 (27)00
Guernsey150/5 (28)00
Hongkong100 (29)00
Ungarn100 (30)00
Island150/5 (31)00
Indien100 (32)00
Indonesien150/10 (33)00
Irland, Republik150/5 (34)00
Isle of Man150/5 (35)00
Israel150/5 (36)00
Italien150 (37)00
Japan150/5 (38)00
Jersey150/5 (39)00
Kasachstan150/5 (40)00
Korea, Republik150/10 (41)00
Laos150/5 (42)00
Lettland100/5 (43)00
Liechtenstein150/5 (44)00
Litauen150/5 (45)00
Mazedonien150/5 (46)00
Malaysia100/5 (47)00
Malta150/5 (48)00
Mauritius100/5 (49)00
Mexiko150/5 (50)00
Moldawien100/5 (51)00
Monaco150/5 (52)00
Marokko150/10 (53)00
Niederlande150/2.5 (54)00
Norwegen150/5 (55)00
Panama, Republik150/5 (56)00
Polen150 (57)00
Portugal150 (58)00
Katar100/5 (59)00
Rumänien150/5 (60)00
Russland150/5 (61)00
San Marino150 (62)00
Saudi-Arabien50 (63)00
Senegal150/5 (64)00
Serbien100/5 (65)00
Seychellen100 (66)00
Singapur00 (67)00
Slowakische Republik150/5 (68)00
Slowenien150/5 (69)00
Südafrika150/5 (70)00
Spanien150/5 (71)00
Sri Lanka100/7.5 (72)00
Schweden150 (73)00
Schweiz150/5 (74)00
Taiwan10/150 (75)00
Tadschikistan150 (76)00
Thailand150/5 (77)00
Trinidad und Tobago100/5 (78)00
Tunesien100 (79)00
Türkei150/5 (80)00
Ukraine150/5 (81)00
Vereinigte Arabische Emirate100/5 (82)00
Vereinigtes Königreich150/5 (83)00
Vereinigte Staaten150/5 (84)00
Uruguay150/5 (85)00
Usbekistan150/5 (86)00
Vietnam150/5/10 (87)00

Hinweise: 

Diese Hinweise sind nicht umfassend. Um einen umfassenden Überblick über die Bedingungen für die Anwendung der ermäßigten Sätze zu erhalten, sollte der vollständige Text des DBA herangezogen werden.

  1. Nach luxemburgischem Recht wird keine Quellensteuer auf Dividenden erhoben, die von einer luxemburgischen qualifizierten Tochtergesellschaft an ein Unternehmen gezahlt werden, das:
  2. eine kollektive Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie fällt
  3. eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft, die voll steuerpflichtig ist und keine der in der LITL aufgeführten Formen annimmt
  4. eine Betriebsstätte einer unter die vorgenannten Kategorien fallenden Körperschaft
  5. eine kollektive Einheit, die in einem Land ansässig ist, mit dem Luxemburg ein DBA abgeschlossen hat, und die in vollem Umfang einer der luxemburgischen CIT entsprechenden Steuer unterliegt, oder eine inländische PE einer solchen Einheit
  6. eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, die der schweizerischen CIT unterliegt, ohne in den Genuss einer Befreiung zu kommen
  7. eine Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft, die in einem EWR-Mitgliedstaat (mit Ausnahme eines EU-Mitgliedstaats) ansässig ist und in vollem Umfang einer der luxemburgischen CIT entsprechenden Steuer unterliegt, oder
  8. eine Betriebsstätte einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft, die in einem EWR-Mitgliedstaat (mit Ausnahme eines EU-Mitgliedstaates) ansässig ist, und
  9. der Begünstigte zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Einkünfte während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mit einem Anschaffungspreis von mindestens 1,2 Mio. EUR am Gesellschaftskapital des Schuldners der Einkünfte hält oder sich verpflichtet, diese zu halten.

Die unter den Buchstaben b) bis g) genannten qualifizierten Aktionäre müssen voll steuerpflichtige Körperschaften sein, die in ihrem Wohnsitzland einer vergleichbaren Steuer wie in Luxemburg unterliegen. In der Regel ist diese Anforderung erfüllt, wenn die ausländische Steuer zu einem effektiven Satz von mindestens 8,5 % auf einer ähnlichen Grundlage wie die luxemburgische Steuer zwangsweise erhoben wird.

Die am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Änderung der Beteiligungsfreistellungsregelung setzen die im Juli 2014 bzw. Januar 2015 verabschiedeten Maßnahmen zur Änderung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (PSD), das „Anti-Hybrid-Instrument“ und die „Gemeinsame Mindestvermeidungsregel“ (EU PSD GAAR), praktisch wortwörtlich in luxemburgisches Recht um.

Anti-Hybrid-Regel:  Die Dividendenbefreiung gilt nicht für Dividenden oder Gewinnausschüttungen, die bei der ausschüttenden Gesellschaft steuerlich abzugsfähig sind.

EU PSD GAAR:  Die Beteiligungsbefreiung gilt nicht mehr für Dividenden, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden (die andernfalls für die Beteiligungsbefreiung in Frage käme), wenn die Einkünfte im Rahmen einer Vereinbarung oder einer Reihe von Vereinbarungen bezogen werden, die mit dem Hauptzweck oder einem der Hauptzwecke der Erlangung eines Steuervorteils, der den Zweck oder das Ziel der PSD unterläuft, eingeführt wurden und unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände nicht echt sind.

Eine Vereinbarung kann aus mehr als einem Schritt oder Teil bestehen. Für die Zwecke der GAAR gilt eine Vereinbarung oder eine Reihe von Vereinbarungen als nicht echt, wenn sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen getroffen wurden, die der wirtschaftlichen Realität entsprechen. Daher wird es zunehmend an Bedeutung gewinnen, die Substanz und die Aktivitäten der Unternehmen in einer Struktur kontinuierlich zu überwachen.

  1. An Gebietsfremde gezahlte Zinsen unterliegen in Luxemburg im Allgemeinen nicht der Quellensteuer. Zinsen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung an einer Anleihe darstellen, können jedoch mit einer Dividende gleichgesetzt werden und der Quellensteuer unterliegen. Weitere Untersuchungen sollten durchgeführt werden, um den anwendbaren ermäßigten Satz auf der Grundlage des Abkommens (d.h. gemäß der Dividenden- oder Zinsklausel) zu bestimmen.
  2. Lizenzgebühren, die an Gebietsfremde gezahlt werden, unterliegen in Luxemburg nicht der Quellensteuer, unabhängig davon, ob die Unternehmen verbunden sind oder nicht.
  3. Auf bestimmte Zinserträge, die von einer luxemburgischen Zahlstelle an gebietsansässige natürliche Personen gezahlt werden, wird eine Quellensteuer von 20 % einbehalten. Indirekt über Investmentfonds gezahlte Zinsen fallen nicht unter diese Quellensteuer.
  4. DBA wurden mit Albanien, Argentinien, Botswana, Kap Verde, Ghana, Kuwait, Kirgisistan und Oman geschlossen, sind aber noch nicht in Kraft.
  5. Der Satz von 0 % gilt, wenn der Nutzungsberechtigte seit mindestens 12 Monaten unmittelbar und ohne Unterbrechung mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft oder eine Beteiligung mit Anschaffungskosten von mindestens 1.200.000 EUR an der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  6. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15%.
  7. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  8. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt oder indirekt mindestens 30 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält und zum Zeitpunkt der Dividendenzahlung mindestens einen Betrag von 300.000 US-Dollar (USD) in die Dividenden zahlende Gesellschaft investiert hat. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  9. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind oder wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  10. Der Steuersatz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind oder wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Beschluss zur Ausschüttung der Dividenden direkt mit mindestens 10% am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt war. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  11. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Steuersatz von 10 % gilt, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (mit Ausnahme von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Genossenschaften) ist, deren seit Beginn ihres Geschäftsjahres gehaltene direkte Beteiligung am Kapital der Gesellschaft (mit Ausnahme von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Genossenschaften), die die Dividenden ausschüttet, mindestens 25 % beträgt oder einen Anschaffungspreis von mindestens 250 Millionen Franken hat. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  12. Der Steuersatz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  13. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 10 %.
  14. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft besitzt. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  15. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt oder indirekt mindestens 10% der Stimmrechte an der Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  16. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 10 %.
  17. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15%.
  18. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 5 %.
  19. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind oder wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr direkt mindestens 10% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 10 %.
  20. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  21. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind oder wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt mit mindestens 10% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 10 %.
  22. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Satz von 5% gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt oder indirekt zu mindestens 25% an der dividendenausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  23. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind oder wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividenden um eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft handelt, die während eines Zeitraums von 365 Tagen, der den Tag der Dividendenzahlung einschließt, unmittelbar mindestens 5 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält (bei der Berechnung dieses Zeitraums werden Änderungen der Eigentumsverhältnisse, die sich unmittelbar aus einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung, wie z. B. einer Verschmelzung oder einer spaltenden Umstrukturierung, der Gesellschaft ergeben, die die Anteile hält oder die Dividenden zahlt, nicht berücksichtigt). In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  24. Der Satz von 0 % wird angewandt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt oder indirekt mindestens 50 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält und mehr als 2 Mio. EUR oder den Gegenwert in der Währung Georgiens in das Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft investiert hat. Der Satz von 5 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält und mehr als 100.000 EUR oder den Gegenwert in der georgischen Währung in das Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft investiert hat. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  25. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt sind. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist (die keine Personengesellschaft oder Investmentgesellschaft ist), die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden auszahlt. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  26. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Satz von 7,5% gilt, wenn die ausschüttende Gesellschaft in Luxemburg ansässig ist.
  27. Der Satz von 0 % wird angewandt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 %t des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  28. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind oder wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft oder eine Beteiligung mit Anschaffungskosten von mindestens 1,2 Mio. EUR an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  29. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer nicht steuerpflichtigen Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  30. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen zutreffen. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt zu mindestens 25% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  31. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Befreiungsregelung für Beteiligungen erfüllt sind. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  32. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Steuersatz von 10 % wird angewandt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden auszahlt. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  33. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % der Stimmrechte an der dividendenausschüttenden Gesellschaft kontrolliert. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  34. Der Steuersatz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der dividendenausschüttenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  35. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Befreiungsregelung für Beteiligungen erfüllt sind. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15%.
  36. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  37. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Steuersatz von 5 % wird angewandt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die während des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vor dem Ende des Rechnungszeitraums, für den die Gewinnausschüttung erfolgt, mindestens 25 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft besitzt, die die Dividenden auszahlt. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  38. Der Steuersatz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Regelung zur Befreiung von Beteiligungen erfüllt sind. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der dividendenausschüttenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  39. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 15 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  40. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 10 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  41. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15%.
  42. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt sind. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt zu mindestens 25% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  43. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt sind oder wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft oder eine Beteiligung mit Anschaffungskosten von mindestens 1,2 Mio. EUR an der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft gehalten hat. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  44. Der Steuersatz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  45. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt zu mindestens 25% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  46. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  47. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  48. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  49. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mit mindestens 10 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15%.
  50. Der Steuersatz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 20% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  51. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15%.
  52. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 10 % gilt, wenn der Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft besitzt, die die Dividenden zahlt. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  53. Der Steuersatz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 2,5 % gilt, wenn es sich bei dem Empfänger um eine Gesellschaft handelt, deren Kapital nach dem Steuerrecht dieses anderen Staates ganz oder teilweise in Aktien oder Aktien gleichgestellte Gesellschaftsrechte aufgeteilt ist und die unmittelbar zu mindestens 25 % am Kapital der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  54. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt zu mindestens 25% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  55. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15%.
  56. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens 24 Monaten vor dem Datum der Dividendenzahlung mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft direkt hält. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  57. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  58. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. Der Satz von 5 % wird angewandt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine natürliche Person handelt, die unmittelbar zu mindestens 10 % am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist und die während eines Zeitraums von 48 Monaten, der dem Jahr der Dividendenzahlung unmittelbar vorausgeht, in diesem anderen Vertragsstaat ansässig gewesen ist. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 10 %.
  59. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  60. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält und mindestens 80.000 EUR oder den Gegenwert in Rubel investiert hat. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15%.
  61. Der Satz von 0 % wird angewandt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden oder wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Beschluss über die Ausschüttung der Dividenden direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehalten hat. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  62. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 5%.
  63. Der Satz von 0 % wird angewandt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 20 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  64. Der Steuersatz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt zu mindestens 25% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  65. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 10 %.
  66. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer ist.
  67. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5 % gilt, wenn der tatsächliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 25 % des Vermögens der Gesellschaft besitzt, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  68. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der dividendenausschüttenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  69. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt zu mindestens 25% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  70. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5% wird angewandt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25% des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält, vorausgesetzt, dass die begünstigte Gesellschaft dieses Kapital während eines Mindestzeitraums von einem Jahr vor dem Datum der Dividendenausschüttung gehalten hat. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  71. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden.Der Satz von 7,5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  72. Der Steuersatz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15%.
  73. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden ist: (i) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die seit mindestens zwei Jahren unmittelbar 10 % des Gesellschaftskapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, oder (ii) ein Pensionsfonds oder eine Pensionskasse. Der Steuersatz von 5 % wird angewandt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  74. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 15 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden ein in dem anderen Gebiet niedergelassenes kollektives Anlageinstrument ist, das in diesem anderen Gebiet steuerlich wie eine Körperschaft behandelt wird. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 10 %.
  75. Der Steuersatz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden.  In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  76. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden.Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  77. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  78. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  79. Der Satz von 0 % wird angewandt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  80. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Steuersatz von 5% gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 20% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.  In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  81. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden dieser andere Staat selbst, eine lokale Regierung, eine lokale Behörde oder deren Finanzinstitut ist, die in diesem anderen Staat ansässig ist. Der Steuersatz von 5 % wird angewandt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  82. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5% gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, deren Kapital ganz oder teilweise in Aktien aufgeteilt ist, und sie direkt oder indirekt mindestens 25% der Stimmrechte an der Dividenden-zahlenden Gesellschaft kontrolliert.  In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  83. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der 0 %-Satz gilt auch, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der von einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft gezahlten Dividenden eine in den Vereinigten Staaten ansässige Gesellschaft ist, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor dem Datum der Dividendenzahlung eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % an den stimmberechtigten Aktien der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hielt. Diese Bestimmung gilt nur für Dividenden, die auf den Teil der Beteiligung entfallen, den der wirtschaftliche Eigentümer während dieses Zweijahreszeitraums ununterbrochen besessen hat. Darüber hinaus gilt diese Bestimmung nur, wenn die luxemburgische Gesellschaft, die die Dividende ausgeschüttet hat, in Luxemburg eine aktive Geschäftstätigkeit ausübt (mit Ausnahme der Anlage- oder Verwaltungstätigkeit, es sei denn, diese Tätigkeit wird von einer Bank oder Versicherung ausgeübt). Der Satz von 5 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt mindestens 10 % der stimmberechtigten Aktien der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft besitzt. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  84. Der Satz von 0% gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5% gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 10% des Kapitals der dividendenausschüttenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.
  85. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5 % wird verwendet, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15%.
  86. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Bedingungen der luxemburgischen Freistellungsregelung für Beteiligungen erfüllt werden. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt oder indirekt mindestens 50 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält oder mehr als 10 Mio. USD bzw. den Gegenwert in luxemburgischer oder vietnamesischer Währung in das Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft investiert hat. Der Satz von 10 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt oder indirekt mindestens 25 %, aber weniger als 50 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält und die nicht mehr als 10 Millionen USD oder den Gegenwert in luxemburgischer oder vietnamesischer Währung in das Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft investiert hat.  In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 15 %.

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