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Quellensteuern Libanon

Quellensteuern Libanon

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 21. Dezember 2021

Quellensteuer (Quellensteuer) auf Zinsen

Die Einnahmen, Erträge und Zinsen aus Konten bei libanesischen Banken und aus Staatsanleihen unterliegen einer Quellensteuer von 10 %, die nicht erstattet wird und nicht vorgetragen werden kann. Der Zinssatz wird ab dem Datum der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 144 (Haushaltsgesetz für 2019) (d.h. dem 31. Juli 2019) für drei Jahre von 7 % auf 10 % erhöht, danach gilt wieder der 7 %ige Satz.

Quellensteuer auf Dividenden

Von Dividenden, die an gebietsansässige und gebietsfremde Aktionäre/Partner ausgeschüttet werden, wird eine Steuer in Höhe von 10 % abgeführt.

Quellensteuer auf bewegliches Kapital

Auf Einkünfte aus beweglichem Kapital, die im Libanon erzielt werden, wird eine Quellensteuer von 10 % erhoben. Das steuerpflichtige Einkommen setzt sich wie folgt zusammen:

  • Ausgeschüttete Dividenden, Zinsen und Erträge aus Aktien.
  • Honorare der Direktoren und Aktionäre.
  • Ausschüttung von Rücklagen oder Gewinnen.
  • Zinsen aus Darlehen an Kapitalgesellschaften.

Quellensteuer für Gebietsfremde

Gebietsfremde unterliegen im Libanon einer effektiven Quellensteuer von 2,25 % auf Einnahmen aus dem Verkauf von Material und Ausrüstung und 7,5 % auf Einnahmen aus dem Verkauf von Dienstleistungen.

 

Quellensteuer für Erdölrecht

Es wurden neue Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Mineralölsteuergesetz erlassen.

Der Beschluss Nr. 2043/1 vom 31. Dezember 2018 (der sich auf die Anwendung von Abschnitt 2, Artikel 10 des Gesetzes Nr. 57 vom 5. Oktober 2017 bezieht) besagt, dass Unternehmen, die Inhaber von Erdölrechten sind und Erdölrechte betreiben, Betriebsgesellschaften, die keine Rechte besitzen, Subunternehmer und sekundäre Vertragsparteien die erklärte Steuer einbehalten und vierteljährlich an die Steuerbehörden abführen müssen. Die Steuerpflichtigen sollten für jeden Gebietsfremden, mit dem sie zu tun haben, eine Registrierungsnummer auf einem dafür vorgesehenen Formular beantragen.

Andererseits bezieht sich der Beschluss Nr. 2044/1 vom 31. Dezember 2018 (der sich auf die Anwendung von Abschnitt 3 und 4, Artikel 13 des Gesetzes Nr. 57 vom 5. Oktober 2017 bezieht) auf die steuerlichen Pflichten von Arbeitnehmern, die im Libanon für einen Gebietsfremden arbeiten, und von Arbeitgebern, die mit Gebietsfremden Verträge abschließen, um im Libanon Tätigkeiten in der Erdölindustrie auszuüben oder Dienstleistungen und Materialien für diese Personen zu liefern.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

DBA bieten die folgenden Vorteile bei der Quellensteuer. Beachten Sie, dass die Steuersätze des Abkommens nicht die niedrigeren Steuersätze der Nichtvertragsstaaten außer Kraft setzen. Vertragsparteien können die Vorteile der Nichtvertragssätze in Anspruch nehmen.

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizensgebühren
Nicht-vertraglich 10 10 7.5
       
Vertraglich      
Algerien 15 10 10
Armenien 5/10 (1) 8 5
Bahrain 0 (2) 0 (2) 0 (2)
Weißrussland 7.5 5 5
Bulgarien 5 7 5
Zypern 5 5 0 (2)
Tschechische Republik 5 0 (2) 5/10 (3)
Ägypten 10 10 5
Frankreich 0 (2) 0 (2) 7.5
Iran 5 5 5
Italien 5/15 (10) 0 (2) 0 (2)
Jordanien 10 10 10
Kuwait 0 (2) 0 (2) 5
Malaysia 5 10 8
Malta 5 (4) 0 (2) 5
Marokko 5/10 (5) 10 5/10 (7)
Pakistan 10 10 7.5
Polen 5 5 5
Katar 0 (2) 0 (2) 0 (2)
Rumänien 5 5 5
Russland 10 5 5
Senegal 10 10 10
Sultanat Oman 5/10 (6) 10 10
Syrien 5 10 18
Tunesien 5 5 5
Türkei 10/15 (8) 10 10
Vereinigte Arabische Emirate 0 (2) 0 (2) 5
Ukraine 5/15 (9) 10 10
Jemen 10 5 7.5
Vereinigte Arabische Emirate 0 (2) 0 (2) 5
Ukraine 5/15 (9) 10 10
Jemen 10 5 7.5

Hinweise: 

  • Darf nicht höher sein:
  1. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mindestens 25 % des Eigenkapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  2. 10 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
  3. Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die in einem Vertragsstaat entstehen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, sind nur in diesem anderen Staat steuerpflichtig.
  • Darf nicht höher sein:
  1. 5 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden.
  2. 10 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern für Rundfunk- oder Fernsehsendungen, gezahlt werden Software, Patente, Marken, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  3. Wenn die Dividenden von einer Gesellschaft gezahlt werden, die:
  4. eine im Libanon ansässige Gesellschaft an eine in Malta ansässige Gesellschaft, die deren wirtschaftlicher Eigentümer ist, so darf die libanesische Steuer 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
  5. eine in Malta ansässige Person an eine in Libanon ansässige Person, die deren wirtschaftlicher Eigentümer ist, so darf die maltesische Steuer auf den Bruttobetrag der Dividenden nicht höher sein als die Steuer, die auf die Gewinne erhoben wird, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
  • Darf nicht übersteigen:
  1. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mindestens 10 % des Eigenkapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  2. 10 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
  3. Darf nicht übersteigen:
  4. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mindestens 20 % des Eigenkapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  5. 10 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
  • Darf nicht übersteigen:
  1. 10 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines urheberrechtlich geschützten literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werks gezahlt werden, einschließlich kinematografischer Filme und Filme oder Tonbänder für Rundfunk- oder Fernsehsendungen.
  2. 5 % des Bruttobetrags der gezahlten Lizenzgebühren in anderen Fällen.
  3. Darf nicht übersteigen:
  4. 10 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mindestens 15 % des Eigenkapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  5. 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
  • Darf nicht übersteigen:
  1. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 20 % des Eigenkapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  2. 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
  • Darf nicht übersteigen:
  1. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum der Dividendenerklärung mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehalten hat.
  2. 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

 

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