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Quellensteuern Kuwait

Quellensteuern Kuwait

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 22. April 2021

 

Das kuwaitische Steuerrecht sieht keine Quellensteuer vor. Alle öffentlichen und privaten Einrichtungen müssen jedoch 5 % des Vertrags-, Vereinbarungs- oder Transaktionswerts oder jeder Zahlung an eine juristische Person so lange einbehalten, bis der Empfänger einer derartigen Zahlung eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzministeriums vorlegt, in der bestätigt wird, dass das betreffende Unternehmen alle seine Steuerschulden in Kuwait beglichen hat. Die Abschlusszahlung sollte nicht weniger als 5 % des gesamten Auftragswerts betragen.

 

Steuerabkommen

Kuwait hat mit mehreren Ländern Steuerabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung geschlossen. Die Verträge mit mehreren weiteren Ländern befinden sich in verschiedenen Stadien der Verhandlung oder Ratifizierung.

 

Die Auslegung der Steuerabkommen durch die kuwaitische Steuerbehörde ist nicht immer kohärent oder entspricht nicht der Auslegung, die von den Steuerpflichtigen im Allgemeinen als angemessen angesehen wird, und folgt in der Regel nicht den Leitlinien der OECD oder den internationalen Standards für die Auslegung von Steuerabkommen. Infolgedessen kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und dem DIT über die Auslegung verschiedener Klauseln in Steuerabkommen. Streitigkeiten mit dem DIT in Bezug auf Steuerabkommen entstehen normalerweise in Bezug auf die folgenden Themen:

 

  • Vorhandensein einer Betriebsstätte.
  • Einkünfte, die einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.
  • Steuerliche Absetzbarkeit von außerhalb Kuwaits entstandenen Kosten.

 

Das kuwaitische Steuerrecht sieht keine Quellensteuer (Quellensteuer) vor. Die in der Tabelle aufgeführten Quellensteuer-Sätze dienen nur zur Veranschaulichung:

 

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Nicht-vertraglich: 0 0 0
       
Vertraglich:      
Albanien 0/5/10 (15) 10 10
Algerien 0 0 15
Armenien 5 5 10
Österreich 0 0 10
Aserbaidschan 5/10 (16) 7 10
Bangladesch 5/10 (47) 10 10
Weißrussland 0/5 (3) 0/5 (3) 10
Belgien 0/10 (33) 0 10
Benin 0 0 20
Bosnien und Herzegowina 0/5 (19) 0/5 (19) 10
Brunei 0 0 15
Bulgarien 0/5 (10) 0/5 (6) 10
Kanada 5/15 (13) 0/10 (34) 10
China 0/5 (1) 0/5 (1) 10
Kroatien 0 (12) 0 10
Zypern 0 0 (2) 5
Tschechische Republik 0/5 (10) 0 10
Dänemark 0/5/15 (17) 0 10
Dschibuti 0 0 15
Ägypten 10 10 10
Äthiopien 0/5 (3) 0/5 (2) 30
Frankreich 0 0 0
Georgien 0/5 (18) 0 10
Deutschland 5/15 (5) 0 10
Griechenland 0/5 (35) 0/5 (35) 15
Guyana 0/15 (48) 0 20
Hongkong 0/5 (19) 0/5 (19) 5
Ungarn 0 0 10
Indien 10 (14) 10 (14) 10
Indonesien 0/10 (3) 0/5 (2) 20
Iran 5 5 5
Irland 0 0 5
Italien 5 0 10
Japan 5/10 (20) 0/10 (21) 10
Jordanien 0/5 (3) 0/5 (2) 30
Kenia 0/5 (40) 0/10 (46) 10
Korea 5 0/5 (36) 15
Kirgisistan 0 0 10
Demokratische Volksrepublik Laos 0 0 10
Lettland 0/5 (37) 0/5 (38) 5
Libanon 0 0 5
Litauen 0/5/15 (49) 0/10 (46) 10
Luxemburg 0/5 (26) 0 5
Mazedonien 0 0 15
Malaysia 0 10 10/15 (22)
Malta 10/15 (4) 0 10
Mauretanien 0 0 10
Mauretanien 0 0/5 (39) 10
Mexiko 0 4.9/10 (45) 10
Moldawien 0/5 (40) 0/2 (41) 10
Marokko 2.5/5/10 (23) 10 10
Niederlande 0/10 (9) 0 5
Nigeria 0 0 7.5
Pakistan 10 0/10 (7) 10
Philippinen 10/15 (24) 0/10 (42) 20
Polen 0/5 (10) 0/5 (10) 15
Portugal 5/10 (25) 10 10
Rumänien 1 1 20
Russische Föderation 0/5 (3) 0 10
Senegal 0 0 20
Serbien 5/10 (12) 0/10 (50) 10
Seychellen 0 0 5
Singapur 0 0/7 (2) 10
Slowakei 0 10 10
Slowenien 0/5 (43) 0/5 (43) 10
Südafrika 0 0 0
Spanien 0/5 (26) 0 5
Sri Lanka 5/10 (27) 0/10 (27) 20
Sudan 0/5 (8) 0/5 (8) 10
Schweiz 15 10 10
Syrien 0 0/10 (11) 20
Tadschikistan 0/5 (31) 0/10 (46) 10
Thailand 10 0/10/15 (44) 20
Tunesien 0/10 (3) 0/2.5 (2) 5
Türkei 10 10 10
Ukraine 5 0 10
Vereinigtes Königreich 5/15 (5) 0 10
Usbekistan 5/10 (28) 8 20
Venezuela 5/10 (29) 5 20
Vietnam 10/15 (30) 0/15 (44) 20
Jemen 0 0 10
Simbabwe 0/5/10 (32) 0 10

Hinweise: 

 

  1. Der Satz beträgt 0 % für Beträge, die an ein Unternehmen gezahlt werden, an dem der Staat mit mindestens 20 % beteiligt ist.
  2. Der Satz beträgt 0 % für Zinsen, die an die Regierung des anderen Vertragsstaates gezahlt werden. Nach dem Abkommen mit Äthiopien beträgt der Satz ebenfalls 0 % für Zinsen, die an Unternehmen gezahlt werden, an denen der Staat einen bestimmten Prozentsatz des Eigenkapitals hält, sowie für Zinsen, die für von der Regierung garantierte Darlehen gezahlt werden.
  3. Der Satz beträgt 0 % für Dividenden und Zinsen, die an die Regierung des anderen Vertragsstaates gezahlt werden. Nach dem Abkommen mit Äthiopien beträgt der Steuersatz ebenfalls 0 % für Dividenden, die an Einrichtungen gezahlt werden, an denen die Regierung einen bestimmten Prozentsatz des Eigenkapitals hält.
  4. Der Steuersatz beträgt 10 % für Dividenden, die an die kuwaitische Regierung oder eine der Institutionen oder eine zwischenstaatliche Einrichtung gezahlt werden. Für andere Dividenden gilt ein Satz von 15 %.
  5. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger der Dividenden direkt oder indirekt mindestens 10 % des Zahlers besitzt. Der Satz von 15 % gilt für andere Dividenden.
  6. Der Steuersatz beträgt 0% für Beträge, die an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung des anderen Vertragsstaates gezahlt werden. Der Steuersatz von 5 % gilt für sonstige Dividenden.
  7. Der Steuersatz beträgt 0 % für Beträge, die an die Regierung des anderen Vertragsstaates und an Einrichtungen gezahlt werden, an denen die Regierung mindestens 51 % des eingezahlten Kapitals hält.
  8. Für Dividenden und Zinsen gilt ein Satz von 0 %, wenn die Zahlungen an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung des anderen Vertragsstaates oder an ein Unternehmen erfolgen, das im anderen Vertragsstaat ansässig ist und von der Regierung oder einer staatlichen Einrichtung kontrolliert wird oder sich zu mindestens 49 % des Kapitals direkt oder indirekt in deren Besitz befindet. Ein Satz von 0 % gilt auch für Zinsen auf Darlehen, die von der Regierung des anderen Vertragsstaates oder einer staatlichen Einrichtung oder einer anderen staatlichen Stelle des anderen Vertragsstaates garantiert werden.
  9. Ein Satz von 0 % gilt, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet.
  10. Der Satz beträgt 0 %, wenn die Zahlungen an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung des anderen Vertragsstaates oder an eine Gesellschaft erfolgen, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und von der Regierung oder einer staatlichen Einrichtung des Vertragsstaates kontrolliert wird oder zu mindestens 25 % direkt oder indirekt an deren Kapital beteiligt ist. Der Steuersatz von 5 % gilt für andere Dividenden.
  11. Der Satz beträgt 0 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist und das Darlehen direkt oder indirekt von einem Finanzinstitut oder einer anderen lokalen Einrichtung, die sich vollständig im Besitz der Regierung des anderen Vertragsstaates befindet, gesichert oder finanziert wird.
  12. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der Empfänger der Dividenden direkt oder indirekt zu mindestens 25 % am Dividendenzahler beteiligt ist. Der Steuersatz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  13. Außer im Falle von Dividenden, die von einer in Kanada ansässigen, nicht gebietsfremden Investmentgesellschaft gezahlt werden, beträgt der Satz 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden eine Gesellschaft ist, die 10 % oder mehr der ausgegebenen und ausstehenden Stimmrechte oder 25 % oder mehr des Wertes aller ausgegebenen und ausstehenden Aktien besitzt. Für andere Dividenden gilt der Satz von 15 %.
  14. Dividenden oder Zinsen, die von einem Unternehmen gezahlt werden, das in einem Vertragsstaat ansässig ist, sind in diesem Vertragsstaat nicht steuerpflichtig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden oder Zinsen die Regierung oder eine staatliche Einrichtung des anderen Vertragsstaats ist.
  15. Der Steuersatz beträgt 0 %, wenn die Dividende an den anderen Vertragsstaat oder eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung dieses Staates gezahlt wird. Der Satz von 5 % gilt, wenn die Dividende an ein Unternehmen gezahlt wird, das direkt mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden zahlt. Für andere Dividenden gilt der Satz von 10 %.
  16. Der Satz beträgt 5 %, wenn die Dividende (i) an eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung des anderen Vertragsstaates oder (ii) an eine Gesellschaft gezahlt wird, die direkt oder indirekt mindestens 15 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert und deren Beteiligung an dieser Gesellschaft 200.000 US-Dollar (USD) übersteigt. Der Steuersatz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  17. Der Satz von 0 % gilt, wenn (i) die Dividende an eine Gesellschaft gezahlt wird, die mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, oder (ii) der wirtschaftliche Eigentümer der Dividende der andere Vertragsstaat oder eine staatliche Einrichtung ist. Der Satz von 5 % gilt, wenn die Dividende an einen Pensionsfonds oder eine andere ähnliche Einrichtung gezahlt wird. Der Steuersatz von 15 % gilt für andere Dividenden.
  18. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Dividende an ein Unternehmen gezahlt wird, das mehr als 3 Mio. USD in das Kapital des Unternehmens investiert hat, das die Dividenden ausschüttet. Der Steuersatz von 5 % gilt für andere Dividenden.
  19. Der 0 %-Satz gilt, wenn die Dividende oder die Zinsen an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung des anderen Vertragsstaates gezahlt werden. Der Satz von 5 % gilt für alle anderen Dividenden und Zinsen.
  20. Der Satz von 5 % gilt, wenn die Dividende an ein Unternehmen gezahlt wird, das mindestens 10 % der stimmberechtigten Aktien des Unternehmens besitzt, das die Dividenden ausschüttet. Der Satz von 10 % gilt für alle anderen Dividenden.
  21. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Zinsen (i) an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung des anderen Vertragsstaates oder (ii) an eine in diesem anderen Vertragsstaat ansässige Person in Bezug auf Forderungen gezahlt werden, die von der Regierung oder einer staatlichen Einrichtung dieses anderen Vertragsstaates garantiert, versichert oder indirekt finanziert werden. Der Steuersatz von 10 % gilt für sonstige Zinsen.
  22. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Lizenzgebühren aus der Nutzung oder dem Recht auf Nutzung eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder eines Urheberrechts an einer wissenschaftlichen Arbeit oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung einer gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstung oder für Informationen über gewerbliche, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen entstehen. Der Satz von 15 % gilt, wenn die Lizenzgebühren aus der Nutzung oder dem Recht auf Nutzung von Kinofilmen, Tonbändern für Radio- oder Fernsehsendungen oder einem Urheberrecht an einem literarischen oder künstlerischen Werk stammen.
  23. Der Satz von 2,5 % gilt, wenn die Dividende an die Regierung des anderen Vertragsstaates gezahlt wird. Der Satz von 5 % gilt, wenn die Dividende an eine Gesellschaft gezahlt wird, die mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, welche die Dividende zahlt. Der Steuersatz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  24. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Dividende an eine Gesellschaft gezahlt wird, die mindestens 10 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält. Der Steuersatz von 15 % gilt für andere Dividenden.
  25. Der Satz von 5 % gilt, wenn die Dividende an (i) eine Gesellschaft, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, oder (ii) an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt wird. Der Steuersatz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  26. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden zahlt. Der Steuersatz von 5 % gilt für sonstige Dividenden.
  27. Der Satz von 5 % gilt, wenn die Dividende an eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung des Vertragsstaates gezahlt wird. Der Satz von 10 % gilt für andere Dividenden und Zinsen. Der Satz von 0 % gilt für Zinsen, die an eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung gezahlt werden, oder für Darlehen, die an solche Einrichtungen vergeben werden.
  28. Der Satz von 5 % gilt, wenn die Dividende an ein Unternehmen gezahlt wird, das direkt mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden zahlt. Der Satz von 10 % gilt für alle anderen Dividenden.
  29. Der Satz von 5 % gilt, wenn die Dividende an ein Unternehmen gezahlt wird, das direkt mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividende zahlt. Der Steuersatz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  30. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Dividende an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung des anderen Vertragsstaates gezahlt wird. Der Steuersatz von 15 % gilt für andere Dividenden.
  31. Der Satz von 0 % ist anzuwenden, wenn die Dividende an die Regierung, die Gebietskörperschaften, die politischen Unterabteilungen oder eine örtliche Behörde des anderen Vertragsstaates oder an die Zentralbanken der Staaten oder andere staatliche Stellen oder Finanzinstitute gezahlt wird, wie dies in einem Notenwechsel festgelegt und vereinbart werden kann. Der Satz von 5 % gilt, wenn (i) der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 20 % des Kapitals des Unternehmens, das die Dividenden zahlt, direkt kontrolliert, oder (ii) der wirtschaftliche Eigentümer eine natürliche Person ist.
  32. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Dividende an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung des betreffenden Vertragsstaates gezahlt wird. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividende eine Gesellschaft ist, die direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert. Der Satz von 10 % gilt für alle anderen Dividenden.
  33. Der 0 %-Satz gilt für Dividenden, die von einer in Belgien ansässigen Gesellschaft an (i) die kuwaitische Regierung oder eine in Kuwait ansässige staatliche Einrichtung oder (ii) eine in Kuwait ansässige Gesellschaft gezahlt werden, an deren Kapital die kuwaitische Regierung direkt oder indirekt mit mindestens 25 % beteiligt ist.
  34. Der Satz von 0 % gilt für (i) Zinsen, die an eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung des Vertragsstaates gezahlt werden, oder (ii) für Zinsen aus Darlehen oder Krediten, die von einer staatlichen Einrichtung zur Finanzierung von Exporten gewährt werden. Der Satz von 10 % gilt für andere Zinsen.
  35. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Dividende oder die Zinsen an die Zentralbank, die Regierung oder eine staatliche Einrichtung gezahlt werden. Der Satz von 5 % gilt für andere Dividenden und Zinsen.
  36. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Zinsen an die Zentralbank, den Staat oder eine staatliche Einrichtung gezahlt werden. Der Satz von 5 % gilt für andere Zinsen.
  37. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Dividende an (i) ein Unternehmen, das direkt mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividende zahlt, oder (ii) eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung gezahlt wird. Für andere Dividenden gilt der Satz von 5 %.
  38. Der Satz von 0% gilt, wenn die Zinsen an eine Bank, eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung gezahlt werden. Der Satz von 5 % gilt für sonstige Zinsen.
  39. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen im anderen Vertragsstaat über eine Betriebsstätte geschäftlich tätig ist und die Schulden, auf die die Zinsen gezahlt werden, mit dieser Betriebsstätte in Verbindung stehen.
  40. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Dividende an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung des betreffenden Vertragsstaates gezahlt wird. Für andere Dividenden gilt der Satz von 5 %.
  41. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Zinsen an die Zentralbank oder die Regierung eines Vertragsstaates gezahlt werden. Der Satz von 2 % gilt für andere Zinsen.
  42. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Zinsen an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung eines Vertragsstaates gezahlt werden.
  43. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Dividende oder die Zinsen an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung eines Vertragsstaates gezahlt werden. Der Steuersatz von 5 % gilt für andere Zinsen und Dividenden.
  44. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Zinsen an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung eines Vertragsstaates gezahlt werden. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die an Finanzinstitute gezahlt werden. Der Satz von 15 % gilt für alle anderen Zinsen.
  45. Der Satz von 4,9 % gilt für Zinsen, die an Banken gezahlt werden, und 10 % in anderen Fällen.
  46. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Zinsen an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung eines Vertragsstaates oder die Zentralbank des Staates gezahlt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  47. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mindestens 3 % der Aktien der Gesellschaft besitzt, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  48. Der Steuersatz von 0 % gilt, wenn die Dividenden an die Regierung oder eine staatliche Einrichtung eines Vertragsstaates gezahlt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  49. Der Satz beträgt 0 %, wenn die Dividende an eine Regierung, eine staatliche Einrichtung oder eine Zentralbank eines Vertragsstaates gezahlt wird. Der Satz von 5 % gilt, wenn die Dividende an ein Unternehmen gezahlt wird, das direkt mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividende zahlt. Der Satz von 15 % gilt für andere Dividenden.
  50. Der Satz von 0 % gilt, wenn die Zinsen an den anderen Vertragsstaat, eine politische Untergliederung, eine Gebietskörperschaft oder deren Regierungen gezahlt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.

 

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