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Quellensteuern Kroatien

Quellensteuern Kroatien

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 30. Juni 2021

 

Allgemeine Regeln

Steuerzahler, die Gebühren für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums (Vervielfältigungsrechte, Patente, Lizenzen, Urheberrechte, Entwürfe oder Modelle, Herstellungsverfahren, Produktionsformeln, Blaupausen, Pläne, industrielle oder wissenschaftliche Erfahrungen und andere Rechte), Gebühren für Marktforschungsdienste, Steuerberatungsdienste, Unternehmensberatungsdienste oder Wirtschaftsprüfungsdienste oder Zinsen an ausländische juristische Personen, ausgenommen natürliche Personen, zahlen, müssen bei der Zahlung einen Steuersatz von 15% berechnen und einbehalten. Ab dem 1. Januar 2021 ist die Quellensteuer (Quellensteuer) auch für die Honorare ausländischer Künstler zu einem Satz von 10 % zu entrichten, wenn das Honorar gemäß der Vereinbarung mit einem ausländischen Steuerzahler, der keine natürliche Person ist, zu zahlen ist. In diesem Fall entsteht für den ausübenden Künstler (d. h. die natürliche Person) keine PIT- und SSC-Pflicht.

 

Zinszahlungen unterliegen der Quellensteuer zu einem Satz von 15%, es sei denn, sie beziehen sich auf Folgendes:

 

  • Warenkredite für den Kauf von Waren, die für die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen verwendet werden.
  • Darlehen, die von einer gebietsfremden Bank oder einem anderen Finanzinstitut gewährt werden.
  • Inhaber von Staats- oder Unternehmensanleihen, die nicht ansässige juristische Personen sind.

 

Eine Ausnahme bildet die Quellensteuer auf Dividenden und Gewinnanteile, die mit einem Satz von 10 % besteuert wird. Wenn das Unternehmen einen Steuerfreibetrag für reinvestierte Gewinne in Anspruch nimmt, die nicht im Banken- oder Nichtbankensektor erwirtschaftet wurden, wird auf solche Dividenden und Gewinnanteile keine Quellensteuer erhoben. Auf Dividenden und Gewinnanteile wird keine Quellensteuer erhoben, wenn diese aus dem vor dem 29. Februar 2012 erzielten Gewinn ausgeschüttet werden.

 

EU-Richtlinien

Die Bestimmungen des CIT-Gesetzes und bestimmte EU-Richtlinien sehen eine besondere Behandlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor, die an verbundene Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden.

 

In Bezug auf Zins- und Lizenzgebührenzahlungen gilt die vollständige Befreiung nur für Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen:

 

  • wenn eine direkte Mindestbeteiligung von 25 % über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwei Jahren besteht, und
  • wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Beteiligung oder der Lizenzgebühren ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates ist.

 

Was die Zahlung von Dividenden und Gewinnanteilen anbelangt, so gilt eine vollständige Befreiung, wenn Dividenden und Gewinnanteile an eine Muttergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeschüttet werden, vorausgesetzt, dass:

 

  • der Empfänger der Dividende oder des Gewinnanteils eine Mindestbeteiligung von 10 % am Kapital der Gesellschaft hält, die die Dividende oder den Gewinnanteil ausschüttet, und
  • die Mindestbeteiligung während eines kontinuierlichen Zeitraums von mindestens zwei Jahren gehalten wird.

 

Der Empfänger einer Dividende oder eines Gewinnanteils ist ein beliebiges Unternehmen:

 

  • die eine der Formen annimmt, die dem gemeinsamen Steuersystem unterliegen, das für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten gilt
  • die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und aufgrund eines mit einem Drittstaat geschlossenen DBA nicht als außerhalb der Europäischen Union steuerlich ansässig gelten, und
  • einer der Steuern des gemeinsamen Steuersystems für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten unterliegen, ohne dass die Möglichkeit einer Wahl oder einer Befreiung besteht.

 

Ab dem 1. Januar 2019 können die Vorteile der EU-Richtlinie bereits vor Ablauf der vorgeschriebenen Haltedauer in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige eine Bürgschaft einer Bank für den Betrag der potenziellen Quellensteuerschuld stellt. Wenn die Haltefrist schließlich nicht eingehalten wird, wird die Garantie zur Begleichung der Steuerschuld verwendet.

 

Vertragssätze

Wenn ein Land ein DBA mit Kroatien unterzeichnet hat, word die Quellensteuer gesenkt, wenn der Steuersatz im Vertrag niedriger ist als der Steuersatz außerhalb des Vertrags. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um von einem DBA zwischen Ländern zu profitieren.

 

Die folgenden Länder haben ein DBA mit Kroatien:

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
  10 15 15
Nicht-vertraglich:      
       
Vertraulich: 10 0/10 (23) 10
Albanien 0/10 (15) 10 5
Armenien 0/15 (1) 5 0
Österreich 5/10 (16) 0/10 (36) 10
Aserbaidschan 5/15 (2) 10 10
Weißrussland 5/15 (3) 0/10 (24) 0
Belgien 5/10 (4) 10 10
Bosnien und Herzegowina 5 5 0
Bulgarien 5/15 (5) 10 10
Kanada 5/15 (6) 5/15 (25) 5/10 (38)
Chile 5 0/10 (26) 10
China 5 0 10
Tschechische Republik 5/10 (18) 5 10
Dänemark 5/15 (8) 0/10 (27) 10
Estland 5/15 (2) 0 10
Finnland 0/15 (9) 0 0
Frankreich 5 0/5 (37) 5
Georgien 5/15 (8) 0 0
Deutschland 5/10 (4) 10 10
Griechenland 5/10 (4) 0 0
Ungarn 5/10 (12) 0/10 (27) 10
Island 5/15 (39) 10 10
Indien 10 0/10 (28) 10
Indonesien 5/10 (4) 5 5
Iran 5/10 (10) 0 10
Irland 15 0/10 (29) 5
Italien 5/10/15 (14) 0/5/10 (30) 5
Israel 5/10 5 5
Japan 5/10 (11) 10 10
Jordanien 5/10 (45) 10 10
Kasachstan 5/10 (4) 5 0
Korea 5/10 (45) 5 5
Kosovo 0 0 10
Kuwait 5/10 (4) 0/10 (27) 10
Lettland 5/15 (8) 0/10 (27) 10
Litauen 5/15 (42) 0/10 (43) 5
Luxemburg 5/15 (2) 0/10 (26) 10
Mazedonien 5/10 (12) 10 10
Malaysia 5 (19) 0 0
Malta 0 0 0
Mauritius 5/10 (4) 5 10
Moldawien 5/10 (4) 10 10
Montenegro 8/10 (17) 0/10 (31) 10
Marokko 0/15 (1) 0 0
Niederlande 15 0 10
Norwegen 0 0/5 (32) 10
Oman 5/15 (2) 0/10 (26) 10
Polen 5/10 (40) 10 10
Portugal 0 0 10
Katar 5 0/10 (26) 10
Rumänien 5/10 (20) 10 10
Russland 5/10 (4) 0/10 (33) 5
San Marino 5/10 (4) 10 10
Serbien 5/10 (4) 10 10
Slowakei 5 0/5 (34) 5
Slowenien 5/10 (21) 0 5
Südafrika 0/15 (13) 0 0
Spanien (35) 5/15 (7) 0 0
Schweden 5/15 (2) 5 0
Schweiz 5/10 (10) 10 12
Syrien 10 10 10
Türkei 10 0/10 (41) 10
Turkmenistan 5/10 (4) 10 10
Ukraine 5 5 5
Vereinigte Arabische Emirate 5/10/15 (22) 0/5 (44) 5
Vereinigtes Königreich 10 10 10

Hinweise: 

 

  1. Der Satz von 0 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die am Kapital des Zahlers unmittelbar mit mindestens 10 % beteiligt ist. Der Steuersatz von 15 % gilt für andere Dividenden.
  2. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die unmittelbar zu zumindest 25 % am Kapital des Zahlers beteiligt ist. Der Steuersatz von 15 % gilt für andere Dividenden.
  3. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 % am Kapital des Zahlers beteiligt ist. Der Steuersatz von 15 % gilt für andere Dividenden.
  4. Der Satz von 5 % gilt, wenn es sich bei dem Empfänger (wirtschaftlichen Eigentümer) um einen Rechtsträger handelt, der unmittelbar mit einem Anteil von mindestens 25 % am Kapital des Zahlers beteiligt ist. Der Satz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  5. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die direkt oder indirekt mindestens 10 % der Stimmrechte des Zahlers kontrolliert oder unmittelbar einen Anteil von mindestens 25 % am Kapital des Zahlers hält. Der Satz von 15% gilt für Dividenden, die von einer in Kanada ansässigen Investmentgesellschaft gezahlt werden, die im Besitz eines Gebietsfremden ist, sowie in allen anderen Fällen.
  6. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) ein Unternehmen ist, das direkt mit mindestens 20 % am Kapital des Zahlers beteiligt ist. Für andere Dividenden gilt der Satz von 15 %.
  7. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist, das direkt mindestens 25 % der Stimmrechte des Zahlers hält. Der Satz von 15 % gilt für andere Dividenden.
  8. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) ein Unternehmen ist, das unmittelbar mindestens 10 % des Kapitals des Zahlers hält. Der Satz von 15 % gilt für andere Dividenden.
  9. Der Satz von 0 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 % am Kapital des Zahlers beteiligt ist. Der Steuersatz von 15 % gilt für andere Dividenden.
  10. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die unmittelbar über wenigstens 10 % der Stimmrechte des Zahlenden verfügt. Der Steuersatz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  11. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die mindestens 25 % des Kapitals des Zahlers hält, vorausgesetzt, das Eigentum wird nicht zum Zwecke der Ausnutzung dieser Bestimmungen erworben. Der Steuersatz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  12. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die unmittelbar mit 10 % am Kapital des Zahlers beteiligt ist. Der Steuersatz von 10 % gilt für sonstige Dividenden.
  13. Der Satz von 0 % gilt, wenn der Empfänger eine Einrichtung ist, die unmittelbar zu wenigstens 25 % am Kapital des Zahlers beteiligt ist. Der Satz von 15 % gilt für andere Dividenden.
  14. Der Satz von 5 % gilt, wenn es sich bei dem Empfänger (wirtschaftlichen Eigentümer) um eine Einrichtung handelt, die unmittelbar zu mindestens mit 25 % am Kapital des Zahlers beteiligt ist. Der Steuersatz von 10 % gilt, wenn der Empfänger ein Unternehmen (wirtschaftlicher Eigentümer) ist, das direkt mit mindestens 10 % am Kapital des Zahlers beteiligt ist, der in Israel ansässig ist, und die Dividenden aus dem Gewinn gezahlt werden, der einem niedrigeren Körperschaftssteuersatz als üblich unterliegt. Für andere Dividenden gilt der Steuersatz von 15 %.
  15. Der Satz von 0 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals des Zahlers hält, und wenn die Dividenden in dem anderen Vertragsstaat nicht der CIT unterliegen. Für andere Dividenden gilt der Satz von 10 %.
  16. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die direkt einen Anteil von mindestens 25 % am Kapital des Zahlers hält und mindestens 150.000 EUR in den Zahler investiert hat. Der Steuersatz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  17. Der Satz von 8 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die direkt zu 25 % am Kapital des Zahlers beteiligt ist. Der Satz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  18. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals des Zahlers hält, wenn die Dividenden mindestens ein Jahr ununterbrochen gehalten und innerhalb dieses Zeitraums veröffentlicht werden. Der Satz von 5 % gilt auch, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Pensionsfonds oder eine ähnliche Einrichtung ist. Für andere Dividenden gilt der Satz von 10 %.
  19. Der Satz von 5 % gilt, wenn Dividenden von einer in Kroatien ansässigen Person an eine in Malta ansässige Person gezahlt werden. Wenn eine in Malta ansässige Person Dividenden an eine in Kroatien ansässige Person ausschüttet, darf der Satz nicht höher sein als die CIT auf den Gewinn, aus dem die Dividenden ausgeschüttet werden.
  20. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals des Zahlers hält und dieser Anteil mindestens 100.000 US-Dollar (USD) beträgt. Der Steuersatz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  21. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der Empfänger (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die zu mindestens 25 % am Kapital des Zahlers beteiligt ist. Der Steuersatz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  22. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger der Dividenden (wirtschaftlicher Eigentümer) eine Einrichtung ist, die direkt oder indirekt zu mindestens 25 % am Kapital des Zahlers beteiligt ist. Der Steuersatz von 15 % gilt für Dividenden, die aus dem direkt oder indirekt aus den Immobilien einer Investmentgesellschaft stammenden Gewinn gezahlt werden (die den größten Teil des Gewinns jährlich ausschüttet und bei der die Einkünfte aus diesen Immobilien nicht steuerpflichtig sind).  Der Satz von 10 % gilt für andere Dividenden.
  23. Zinsen an die Regierung, an lokale Behörden und an die Zentralbank sind von der Quellensteuer befreit.
  24. Zinsen auf kommerzielle Forderungen für Schulden, Zinsen auf ein gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder einen Kredit zur Förderung des Exports, Zinsen auf Bankdarlehen, Zinsen auf Bankeinlagen und Zinsen, die an den Staat oder eine lokale Behörde gezahlt werden, sind von der Quellensteuer befreit.
  25. Der Satz von 5 % gilt für Zinsen auf Darlehen, die von Banken und Versicherungen gewährt werden. Der Satz von 15 % gilt für andere Zinsen.
  26. Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen und von der Regierung des anderen Vertragsstaates, einer Gebietskörperschaft und deren Zentralbank oder einem Finanzinstitut, das sich vollständig im Besitz dieser Regierung befindet, oder von einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person in Bezug auf Schulden und Forderungen, die indirekt von der Regierung des anderen Vertragsstaates oder der Gebietskörperschaft oder deren Zentralbank oder einem Finanzinstitut, das sich vollständig im Besitz der Regierung befindet, finanziert werden, sind von der Quellensteuer befreit.
  27. Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen und von der Regierung des anderen Vertragsstaates, einer lokalen Behörde, der Zentralbank dieses Staates oder einem Finanzinstitut, das sich vollständig im Besitz dieser Regierung befindet, abgeleitet werden, oder Zinsen auf Darlehen der Regierung sind von der Quellensteuer befreit.
  28. Im Vertragsstaat anfallende Zinsen, die von der Regierung des anderen Vertragsstaates, einer Gebietskörperschaft, der Zentralbank oder einem anderen Finanzinstitut, das sich vollständig im Besitz der Regierung befindet, stammen, sind von der Quellensteuer befreit.
  29. Zinsen sind von der Quellensteuer befreit, wenn der Zahler der Zinsen die Regierung oder die lokale Behörde des Vertragsstaates ist oder wenn die Zinsen an die Regierung, die lokale Behörde oder eine Behörde des anderen Vertragsstaates gezahlt werden, die sich vollständig im Besitz der Regierung oder der lokalen Behörde befindet, oder wenn die Zinsen an eine andere Behörde für Darlehen gezahlt werden, die sich aus der Anwendung von Verträgen zwischen Vertragsstaaten ergeben.
  30. Der Satz von 5 % gilt für Zinsen auf alle Arten von Darlehen, die von Banken gewährt werden. Der Satz von 10 % gilt für sonstige Zinsen. Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen und von der Regierung des anderen Vertragsstaates, einer lokalen Behörde und der Zentralbank dieses Staates stammen, oder auf ein Darlehen, das von einer Versicherungseinrichtung genehmigt, garantiert oder versichert ist, oder auf die Finanzierung internationaler Geschäftstransaktionen in dem Maße, wie sie im Namen des anderen Vertragsstaates handelt, sind von der Quellensteuer befreit. In einem Vertragsstaat anfallende Zinsen, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, sind ebenfalls von der Quellensteuer befreit, sofern diese Zinsen an den Verkäufer einer industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstung oder eines anderen Gegenstands gezahlt werden, der auf Kredit verkauft wird.
  31. Zinsen, die an die Regierung oder die Zentralbank des anderen Vertragsstaates gezahlt werden, sind von der Quellensteuer befreit.
  32. Zinsen, die an die Regierung gezahlt werden, sind von der Quellensteuer befreit.
  33. Zinsen sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn der Zahler die Regierung oder eine lokale Behörde ist, wenn der Empfänger die Regierung, eine lokale Behörde oder eine Einrichtung ist, die sich vollständig im Besitz der Regierung oder der lokalen Behörde befindet, und wenn die Zinsen im Namen der Regierung an andere Einrichtungen (einschließlich Finanzinstitute) gezahlt werden, die mit einem Darlehen verbunden sind, das die Regierung im Rahmen eines Abkommens zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten erhalten hat.
  34. Zinsen auf Darlehen, die die Regierung, eine lokale Behörde, die Zentralbank oder eine für die Versicherung und Finanzierung internationaler Geschäftsvorgänge zugelassene Institution gewährt, genehmigt oder garantiert, sind von der Mehrwertsteuer befreit.
  35. Ermäßigte Quellensteuersätze oder Befreiungen werden nicht erhoben/angewendet, wenn die Einkünfte an eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, deren Anteile zu mehr als 50 % direkt oder indirekt von Gebietsfremden gehalten werden. Diese Klausel findet keine Anwendung, wenn die Gesellschaft nachweisen kann, dass sie wichtige industrielle oder kommerzielle Tätigkeiten ausübt und nicht nur Aktien verwaltet oder hält.
  36. Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen und von der Regierung des anderen Vertragsstaates, einer lokalen Behörde und der Zentralbank dieses Staates stammen, oder auf ein Darlehen, das von der Regierung des Vertragsstaates, der Zentralbank oder einer Behörde (einschließlich eines Finanzinstituts), die der Regierung gehört oder von ihr kontrolliert wird, genehmigt, garantiert oder versichert wurde, sind von der Quellensteuer befreit.
  37. Zinsen sind von der Quellensteuer befreit, wenn die Regierung, die Zentralbank oder eine Regierungsbehörde oder -institution der Zahler der Zinsen ist.
  38. Der Steuersatz von 5 % gilt für Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten aller Art. Der Satz von 10 % gilt für andere Entgelte.
  39. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der Empfänger der Dividenden (wirtschaftlicher Eigentümer) (ausgenommen Personengesellschaften) eine Einrichtung ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals des Zahlers hält. Der Steuersatz von 15% gilt für andere Dividenden.
  40. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der Empfänger der Dividenden (wirtschaftlicher Eigentümer) (ausgenommen Personengesellschaften) ein Rechtsträger ist, der direkt mindestens 10 % des Vermögens des Zahlenden hält. Für die übrigen Dividenden gilt der Satz von 10 %.
  41. Zinsen sind von der Quellensteuer befreit, wenn sie aus einer Vertragspartei stammen und an eine andere Vertragspartei oder an die Zentralbank der Vertragspartei gezahlt werden.
  42. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der Empfänger der Dividenden (wirtschaftlicher Eigentümer), mit Ausnahme einer Personengesellschaft, eine Einrichtung ist, die direkt mindestens 10 % der Vermögenswerte des Zahlers hält. Für andere Dividenden gilt der Satz von 15 %.
  43. Zinsen sind von der Quellensteuer befreit, wenn sie von der Regierung, der Zentralbank oder einer Gebietskörperschaft gezahlt werden, wenn die Zinsen von dem Land, der Gebietskörperschaft oder der offiziellen Einrichtung gezahlt werden, in der die Zinsen anfallen, wenn die Zinsen auf Darlehen oder Forderungen gezahlt werden, die diesem Land, der Gebietskörperschaft oder der Finanzagentur für den Export gehören oder von ihr garantiert werden, oder wenn sie an ein Finanzinstitut oder ein Subjekt für gemeinsame Investitionen gezahlt werden.
  44. Zinsen sind von der Quellensteuer befreit, wenn sie im Zusammenhang mit dem Verkauf von industriellen, kommerziellen und wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit, mit dem Verkauf von Waren zwischen zwei Unternehmen auf Kredit oder mit Bankdarlehen gezahlt werden.
  45. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der Empfänger der Dividenden (wirtschaftlicher Eigentümer) (mit Ausnahme von Personengesellschaften) ein Unternehmen ist, das direkt mit mindestens 25 % an den Vermögenswerten des Zahlers beteiligt ist.  Der Steuersatz von 10 % gilt für andere Dividenden.

 

Zusätzlich zu den derzeitigen Quellensteuer-Sätzen von 15 % und 10 % gilt ein erhöhter Satz von 20 % für alle Dienstleistungen und alle unter "Allgemeine Regeln" (siehe oben) aufgeführten Gebühren, die an ausländische Unternehmen gezahlt werden, die ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in den Ländern haben, die auf der EU-Liste der steuerlich nicht kooperativen Länder aufgeführt sind, mit denen Kroatien kein DBA anwendet:

 

Amerikanisch-Samoa Guam Seychellen
Anguilla Palau Trinidad und Tobago
Dominica Panama US-Jungferninseln
Fidschi Samoa Vanuatu

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