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Quellensteuern Kongo Republik

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Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 18. August 2021

 

Dienstleistungen, Dividenden und Sitzungsgelder

Dienstleistungen

Dienstleistungen, die von ausländischen Anbietern erbracht werden, unterliegen der Quellensteuer. Mit dem Finanzgesetz 2020 und 2021 wurden neue Quellensteuersätze eingeführt. Es gibt vier Quellensteuer-Sätze, darunter:

 

  • Allgemeiner Satz von 20%,
  • Durchschnittssatz von 10%,
  • ermäßigter Satz von 5,75% und
  • fester Satz von 5 %.

 

Darüber hinaus unterliegen Unternehmen, die keinen Steuersitz in der Republik Kongo haben, einer Steuer von 20 %, wenn sie Einkünfte erzielen, die in der Republik Kongo realisiert werden oder aus der Republik Kongo stammen und die aus Arbeiten oder Dienstleistungen jeglicher Art stammen, die in der Republik Kongo ausgeführt oder genutzt werden. Diese Quellensteuer von 20% gilt auch für Prämien, die im Rahmen von Rückversicherungen ins Ausland transferiert werden und die die Höchstgrenze von 50 % überschreiten und von Unternehmen eingenommen werden, die nicht in den CIMA-Mitgliedsstaaten (Benin, Burkina Faso, Kamerun, Republik Kongo, Elfenbeinküste, Gabun, Guinea-Bissau, Äquatorialguinea, Mali, Niger, Zentralafrikanische Republik, Senegal und Togo) ansässig sind.

 

Die Quellensteuer gilt nicht für ansässige Lieferanten eines Landes, das ein internationales Steuerabkommen mit der Republik Kongo unterzeichnet hat, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

 

Zahlungen von Bauunternehmen und öffentlichen Auftraggebern an ihre Subunternehmer

Auf Zahlungen von Unternehmen des Baugewerbes und des öffentlichen Dienstes an ihre Subunternehmer, einschließlich der Ingenieurbüros, wird die Quellensteuer zu folgenden Sätzen erhoben:

 

  • 3% für Subunternehmer, die mit ihrem Nettogewinn steuerpflichtig sind.
  • 10 % für Subunternehmer, die mit einem fiktiven Gewinn besteuert werden (Régime du forfait).

Nichtbeachtung, Versäumnisse oder zu niedrige Zahlungen werden mit einer Geldstrafe von 5 Millionen XAF und der Nichtabzugsfähigkeit der gezahlten Beträge geahndet. Verspätete Zahlungen werden mit einer Strafe von 2 % pro Monat oder Teil eines Monats geahndet, wobei die Höchststrafe 100 % beträgt.

 

Für die betrachteten Subunternehmer wird diese Einbehaltung als eine Steuerrate betrachtet.

 

Dividenden

Dividenden, die von einem kongolesischen Unternehmen ausgeschüttet werden, unterliegen einer Quellensteuer von 15 %, es sei denn, ein internationales Steuerabkommen (z. B. mit Frankreich, Italien, Mauritius, CEMAC) sieht einen anderen Satz vor. Der gleiche Satz gilt für Dividenden, die an einen gebietsansässigen Aktionär ausgeschüttet werden.

 

Nach den zwischen Frankreich und der Republik Kongo sowie zwischen Italien und der Republik Kongo abgeschlossenen Steuerabkommen beträgt der anwendbare Quellensteuer-Satz 15 %.

 

Im Rahmen des Steuerabkommens zwischen Mauritius und der Republik Kongo beträgt der anwendbare Quellensteuer-Satz 5 %.

 

Im CEMAC-Steuerabkommen ist kein spezifischer Satz festgelegt.

 

Teilnahmegebühren

Auf Teilnahmegebühren wird eine Quellensteuer von 17 % erhoben.

 

Zahlungen an lokale unabhängige Auftragnehmer

Auf Zahlungen an lokale unabhängige Auftragnehmer (selbständige Auftragnehmer, d.h. solche, die nicht im kongolesischen Handelsregister eingetragen sind) wird eine Quellensteuer in Höhe von 10 % erhoben, die an die Staatskasse zu überweisen ist.

 

Bei verspäteter Überweisung der Quellensteuer wird innerhalb der ersten zwei Monate eine Strafe von 50 % und bei mehr als zwei Monaten Verzug eine Strafe von 100 % erhoben.

 

Die Erhebung der 10 %igen Quellensteuer gilt auch für Unternehmen, die Gewerbetreibende umgruppieren, und erhöht die Strafen im Falle der Nichtzahlung (200 % Strafe).

 

Einkünfte von juristischen Personen, die der CIT unterliegen, sind von der Anwendung Quellensteuer von 10% ausgenommen.

 

Zusammenfassung der Quellensteuer-Sätze

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Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden (1) Zinsen Lizenzgebühren
Ansässige Körperschaften 15 0 0
Ansässige natürliche Personen 15 0 0
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen (Nicht-Vertragsstaaten) 15 20 20
Vertrag mit:      
CEMAC 15 0 0
Frankreich 15 0 15
Italien 15 0 10
Mauritius 5 0 0

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Stephanie Huter
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