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Quellensteuern Kenia

Quellensteuern Kenia

Corporate - Quellensteuern

 

Zuletzt geprüft - 01. Februar 2021

Zahlungen Gebietsansässiger Quellensteuersatz (%) Gebietsfremder Quellensteuersatz (%)
Dividenden > 12.5% Stimmrecht Befreit 15
Anrechenbare Zinsen:    
Ausbildung (einschließlich Nebenkosten) 5 20
Beratungshonorare - Bürger der EAC-Mitgliedstaaten 5 15
Dienstleistungen der Verkaufsförderung, des Marketings, der Werbung und der Beförderung von Waren (mit Ausnahme von Luft- und Seetransportleistungen)   20 (2)
Dividenden < 12.5% Stimmrecht 5 15
Gewinne aus Spielen und Wetten 20 20
Inhaberpapiere 25 25
Inhaberpapiere 20 N/A
Inhaberschuldverschreibungen (Laufzeit ≥ 10 Jahre) 10 N/A
Lizenzgebühren 5 20
Management- oder Berufshonorare 5 20
Miete/Leasing:    
Pensionen/Altersrenten Abweichend (1) 5
Sonstige 15 15
Sonstige 15 N/A
Sonstige (außer unbeweglichem Vermögen) N/A 15
Staatliche Inhaberschuldverschreibungen (Laufzeit ≥ 2 Jahre) 15 15
Unbewegliches Vermögen N/A 30
Verkauf von Grundstücken oder Anteilen an Öl-, Bergbau- oder Mineralgewinnungsgesellschaften 10 20
Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien   5 (3)
Vertragliche Gebühren 3 20
Wohnungsbauanleihen 10 N/A

 

Hinweise

  1. Dies hängt von den ausgezahlten Beträgen ab.
  2. Für EAC-Bürger gilt der Satz nicht für die Beförderung von Waren.
  3. Gilt nicht für Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien, die für die Luftfahrt gezahlt werden und Luftfahrzeuge, Fracht und Passagiere abdecken.

 

Quellensteuersätze im Öl- und Gassektor

Die Quellensteuer-Sätze für Zahlungen an Gebietsfremde im Öl- und Gassektor sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

 

Zahlungen Gebietsfremde (Öl und Gas) Quellensteuer (%)
Ausschüttungen 10
Einnahmen aus natürlichen Ressourcen 20
Verwaltungsgebühren oder Honorare 12.5
Zinsen 15

 

 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Für Gebietsfremde können niedrigere Sätze gelten, wenn ein DBA in Kraft ist. Die nachstehende Tabelle zeigt die maximalen Steuersätze, die von Empfängern in Ländern, die ein DBA mit Kenia abgeschlossen haben, auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren sowie Management- und Berufshonorare erhoben werden können. Die Tabelle enthält nur Vereinbarungen, die derzeit in Kraft sind.

 

 

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Management/ Fachhonorar
Kanada 15 15 15 15
Dänemark 20 20 (1) 20 20
Deutschland 15 15 (1) 15 15
Frankreich 10 12 10 **
Indien 10 10 10 10
Iran 5 10 10 **
Kanada 15 15 15 15
Katar 5 (4) 10 10 **
Norwegen 15 20 (1) 20 20
Sambia 0 (2) 0 (2) 0 (2) 20
Schweden 15 15 20 20
Süd-Afrika 10 10 10 **
Südkorea 10 (3) 12 10 **
Vereinigte Arabische Emirate 5 10 10 **
Vereinigtes Königreich 15 15 (1) 15 12.5

Hinweise

  1. Von der Regierung und der kenianischen Zentralbank gezahlte Zinsen sind steuerbefreit.
  2. Es wird keine kenianische Steuer fällig, wenn sie in Sambia steuerpflichtig sind.
  3. 8 %, wenn der Begünstigte mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, welche die Dividenden ausschüttet.
  4. Ein Satz von 10 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt oder indirekt weniger als 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden auszahlt.

 

**Die Abkommen enthalten keinen gesonderten Artikel über „Management- oder Berufsdienstleistungen“. Nach den Leitlinien des OECD-Musterabkommens sollten solche Einkünfte aus solchen Dienstleistungen nur im Wohnsitzland des Empfängers der Einkünfte besteuert werden, es sei denn, das Quellenland hat ein Besteuerungsrecht gemäß dem Artikel über „Unternehmensgewinne“, d. h. es besteht eine Betriebsstätte in dem anderen Staat. Die KRA hat jedoch in der Vergangenheit den Standpunkt vertreten, dass die „Verwaltungs- oder Berufshonorare“ unter den Artikel über „sonstige Einkünfte“ fallen und daher einer Quellensteuer von 20 % unterliegen sollten.

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