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Quellensteuern Katar

Quellensteuern Katar

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 02. März 2021

 

Eine einheitliche Quellensteuer (Quellensteuer) von 5 % gilt für alle Dienstleistungen, die im Staat Katar genutzt, verwendet oder in Anspruch genommen werden, auch wenn sie ganz oder teilweise außerhalb des Staates Katar erbracht werden.

Die Quellensteuer gilt unter anderem auch für Zinsen, Lizenzgebühren, technische Gebühren, Zinsen, Provisionen, Maklergebühren und andere Zahlungen für Dienstleistungen. Die Verordnungen haben bestimmte Zahlungen von der Quellensteuer ausgenommen. Dividenden unterliegen nicht der Quellensteuer.

Es wurden auch neue Bestimmungen eingeführt, nach denen bestimmte unbezahlte Beträge für die Quellensteuer als gezahlt gelten, wenn sie für einen bestimmten Zeitraum unbezahlt bleiben.

Die Quellensteuer fällt nur dann an, wenn die Zahlung an Gebietsfremde im Zusammenhang mit Tätigkeiten erfolgt, die nicht mit einer Betriebsstätte in Katar verbunden sind. Da Gebietsansässige und Gebietsfremde mit einer Betriebsstätte in Katar über eine Steuerkarte verfügen sollten, kommt die Quellensteuer in der Praxis nur dann zur Anwendung, wenn Zahlungen an Dienstleister geleistet werden, die nicht im Besitz einer gültigen Steuerkarte sind.

 

Das Unternehmen oder die Niederlassung, das/die die Zahlung an seinen/ihren ausländischen Lieferanten leistet, muss die Steuer einbehalten und die einbehaltenen Beträge bis zum 16. des Folgemonats an das Finanzamt überweisen. Sollte das Unternehmen keine Zahlung an die GTA leisten, muss es mit Strafzahlungen rechnen.

 

Alle monatlichen Quellensteuererklärungen müssen online in Dhareeba eingereicht werden.

 

Einbehaltungssystem

Es gibt ein Einbehaltungssystem, bei dem bestimmte endgültige Vertragsbeträge von Zahlungen an eine vorübergehende Niederlassung in Katar einbehalten werden müssen. In Katar ansässige Unternehmen und ständige Zweigniederlassungen unterliegen den Einbehaltungsvorschriften nicht, da sie durch Vorlage einer Steuerkarte eine Freigabe der Abschlusszahlung erwirken können.

 

Der Einbehalt entspricht dem höheren Betrag von 3 % des Auftragswerts (abzüglich des Werts der im Ausland erbrachten Lieferungen und Leistungen) oder der vertraglichen Abschlusszahlung, bis die vorübergehende Niederlassung ein Unbedenklichkeitsschreiben der allgemeinen Steuerbehörde vorlegt.

 

Steuerabkommen

Katar verfügt über ein wachsendes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit derzeit über 60 DBA. Für den Fall, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine Befreiung von der Quellensteuer vorsieht, gilt in Katar ein „Pay and Reclaim“-Mechanismus, d.h. der Zahler ist verpflichtet, die Quellensteuer einzubehalten und an das GTA abzuführen. Der Zahlungsempfänger muss beim GTA einen Erstattungsantrag stellen, um die im DBA vorgesehene Entlastung in Anspruch nehmen zu können.

 

Die Quellensteuer-Sätze im Rahmen dieser Abkommen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sind wie folgt:

 

Empfänger

 

Quellensteuer (%) Datum des Inkrafttretens
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Nicht-vertraglich 0 5 5  
Vertraulich:        
Algerien 0 0 0/5 (12) 1 Jan 2012
Armenien 5/10 (1) 5 5 1 Jan 2008
Österreich 0 0 5 1 Jan 2012
Aserbaidschan 7 7 5 1 Jan 2009
Barbados 0 0 5 1 Jan 2014
Weißrussland 0/5/10 (2) 5 5 1 Jan 2008
Brunei 0 0 5 1 Jan 2017
Bulgarien (11)       1 Jan 2011
Tschad        
China (Volksrepublik) 10 10 10 1 Jan 2009
Kroatien 0 0 10 1 Jan 2010
Kuba 5/10 (3) 10 5 1 Jan 2009
Zypern 0 0 5 1 Jan 2010
Frankreich 0 0 0 1 Jan 2007
Georgien 0 0 0 1 Jan 2012
Griechenland 5 5 5 1 Jan 2011
Guernsey 0 0 5 1 Jan 2014
Hongkong 0 0 5 1 Jan 2014
Ungarn 0/5 (13) 0 5 1 Jan 2013
Indien 5/10 (4) 10 10 1 Jan 2001
Indonesien 10 10 5 1 Jan 2008
Iran 5/7.5 (15) 10 5 1 Jan 2011
Irland 0 0 5 1 Jan 2014
Isle of Man 0 0 5 1 Jan 2013
Italien 5/10 (3) 5 5 1 Jan 2010
Japan 5/10 (21) 0/10 (22) 5 1 Jan 2016
Jersey 0 0 5 1 Jan 2013
Jordanien 10 5 10 1 Jan 2009
Kenia 5/10 (4) 0/10 (25) 10 1 Jan 2016
Korea, Republik 10 0/10 (10) 5 1 Jan 2010
Kirgisistan 5 0 5 1 Jan 2017
Lettland 0/5 0/5 5 1 Jan 2017
Libanon 0 0 0 1 Jan 2010
Luxemburg 0/5/10 (2) 0 5 1 Jan 2011
Mazedonien 0 0 5 1 Jan 2009
Malaysia 5/10 (4) 5 8 1 Jan 2010
Malta 0 0 5 1 Jan 2010
Mauritius 0 0 5 1 Jan 2010
Mexiko 0 5/10 (14) 10 1 Jan 2014
Monaco 0 0 5 1 Jan 2011
Marokko 5/10 (4) 0/10 (16) 10 1 Jan 2010
Nepal 10 10 15 1 Jan 2010
Niederlande 0/10 (5) 0 5 1 Jan 2010
Norwegen 5/15 (6) 0 5 1 Jan 2010
Pakistan 5/10 (4) 10 10 1 Jan 2001
Panama 5 5 5 1 Jan 2012
Philippinen 10/15 (23) 0/10 (16) 15 1 Jan 2016
Polen 5 0/5 (9) 5 1 Jan 2010
Portugal 5/10 (19) 10 10 1 Jan 2015
Rumänien 3 3 5 1 Jan 2004
Russland 5 5 0 1 Jan 2001
Senegal 0 0 0 1 Jan 2001
Serbien 5/10 (4) 10 10 1 Jan 2011
Seychellen 0 0 5 1 Jan 2008
Singapur 0 5 10 1 Jan 2008
Slowenien 5 5 5 1 Jan 2011
Südafrika 0/5/10 (24) 0/10 (20) 5 1 Jan 2016
Spanien 0/5 (26) 0 0 13 Feb 2018
Sri Lanka 10 10 10 1 Jan 2008
Sudan (11)       1 Jan 2004
Schweiz 5/10/15 (7) 0 0 1 Jan 2011
Syrien (11)       1 Jan 2007
Tunesien (11)       1 Jan 1999
Türkei 5/10 (8) 10 10 1 Jan 2019
Ukraine 5/10 (4) 10 10  
Vereinigtes Königreich 0 0 5 1 Jan 2011
Venezuela 5/10 (4) 5 5 1 Jan 2008
Vietnam 5/12.5 (17) 0 5/10 (18) 1 Jan 2012
Jemen (11)       1 Jan 2004

 

* Dividenden unterliegen nach dem nationalen Steuerrecht von Katar nicht der Quellensteuer.

Hinweise

  1. 5%, wenn das Kapital 100.000 US-Dollar (USD) übersteigt, und 10% in allen anderen Fällen.
  2. 0 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % besitzt, 5 %, wenn 10 % der direkten Beteiligung von einer natürlichen Person gehalten werden, die seit mindestens 48 Monaten in dem betreffenden Staat ansässig ist, und 10 % in allen anderen Fällen.
  3. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt oder indirekt zu mindestens 25 % beteiligt ist, und 10 %, wenn die Beteiligung weniger als 25 % beträgt.
  4. 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das mindestens 10 % hält, und 10 % in allen anderen Fällen (d. h. bei einer Beteiligung von weniger als 10 %).
  5. 0 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das mindestens 7,5 % hält, und 10 % in allen anderen Fällen (d. h. bei einer Beteiligung von weniger als 7,5 %).
  6. 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das mindestens 10 % hält, und 15 % in allen anderen Fällen (d. h. weniger als 10 % der Anteile).
  7. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt mindestens 10 % hält, 10 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine natürliche Person ist, die direkt mindestens 10 % hält, und 15 % in allen anderen Fällen.
  8. 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Regierung oder eine öffentliche Einrichtung handelt, die sich vollständig im Besitz der Regierung befindet, oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer des Unternehmens (ausgenommen Personengesellschaften) mindestens 20 % hält, und 10 % in allen anderen Fällen.
  9. 0%, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, in dem die Zinsen anfallen, geschäftlich tätig ist (d.h. durch eine Betriebsstätte dort), und 5%, wenn das Vertragsunternehmen keine Betriebsstätte hat.
  10. 0 %, wenn die Zinsen im Vertragsstaat aus einer Staatsschuld stammen, und 10 %, wenn das vertragschließende Unternehmen keine Betriebsstätte hat.
  11. Es ist zu beachten, dass nur begrenzte Informationen über das Abkommen mit diesem Land verfügbar sind und dass das oben angegebene Datum möglicherweise das Datum ist, an dem das Abkommen unterzeichnet wurde oder in Kraft getreten ist, und nicht das Datum, an dem es in Kraft tritt.
  12. Reduziert auf Null, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Betriebsstätte im Vertragsstaat hat.
  13. 0%, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, und 5% in allen anderen Fällen.
  14. 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Bank handelt, und 10 % in allen anderen Fällen.
  15. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 20 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. 7,5 % in allen anderen Fällen.
  16. 0%, wenn die Zinsen aus einem Vertragsstaat stammen und für die Regierung oder die Zentralbank des anderen Staates gezahlt werden. 10% in allen anderen Fällen.
  17. 5% des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die direkt oder indirekt mindestens 50% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält oder mehr als 10 Mio. USD in das Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft investiert hat. 12,5 % in allen anderen Fällen.
  18. 5% des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in Bezug auf Zahlungen jeglicher Art, die als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Patents, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung einer gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstung oder für Informationen über gewerbliche, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen erhalten wurden. 10 % in allen anderen Fällen.
  19. 5%, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10% des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden zahlt.
  20. 0 %, wenn die Zinsen aus staatlichen Schuldtiteln stammen oder sich auf Schuldtitel beziehen, die an einer anerkannten Börse notiert sind. 10% in allen anderen Fällen.
  21. 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die während des Sechsmonatszeitraums, der an dem Tag endet, an dem der Anspruch auf die Dividenden festgestellt wird, direkt oder indirekt mindestens 10 % der Stimmrechte oder der insgesamt ausgegebenen Aktien der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehalten hat, und wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft nicht zum Steuerabzug von Dividenden berechtigt ist. 10% in allen anderen Fällen.
  22. 0%, wenn die Zinsen aus Staatsschulden stammen oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer entweder: (i) eine Bank, (ii) eine Versicherungsgesellschaft, (iii) ein Wertpapierhändler oder (iv) ein anderes Unternehmen, sofern das Unternehmen in den drei Steuerjahren, die dem Steuerjahr, in dem die Zinsen gezahlt werden, vorausgehen, mehr als 50 % seiner Verbindlichkeiten aus der Emission von Anleihen auf den Finanzmärkten oder aus der Entgegennahme von verzinslichen Einlagen bezieht und mehr als 50 % der Vermögenswerte des Unternehmens aus Forderungen gegenüber Personen bestehen, die nicht mit dem Unternehmen verbunden sind. 10% in allen anderen Fällen.
  23. 10%, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer Personengesellschaften) ist, die direkt mindestens 10% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält. 15% in allen anderen Fällen.
  24. 0%, wenn die Dividenden an den anderen Vertragsstaat gezahlt werden. 5%, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer Personengesellschaften) handelt, die zu mindestens 10% am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, die die Dividenden ausschüttet. 10% in allen anderen Fällen.
  25. 0 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Beteiligung um den anderen Vertragsstaat, seine politischen Untergliederungen, Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Zentralbank oder eine Einrichtung handelt, die sich direkt oder indirekt vollständig im Besitz dieses anderen Staates befindet, einschließlich - im Falle Katars - der Qatar Investment Authority und der Qatar Holding.
  26. 0 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält, oder wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Einrichtung handelt, die vollständig im Eigentum des anderen Staates oder der anderen Behörde steht, wenn dieser Staat, diese Behörde oder diese Einrichtung direkt mindestens 5 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält, oder wenn die Dividenden von einer Gesellschaft gezahlt werden, deren Aktien in erheblichem Umfang und regelmäßig an einer Börse eines der Vertragsstaaten gehandelt werden, und der wirtschaftliche Eigentümer eine im anderen Staat ansässige Person ist, die direkt mindestens 1 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält, oder in einigen anderen Fällen.

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