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Quellensteuern Japan

Quellensteuern Japan

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 13 November 2021

 

Netzwerk der Steuerabkommen

Bis zum 1. Januar 2021 hat Japan 78 Steuerabkommen mit 142 Ländern und/oder Regionen geschlossen (Hinweise).  Darüber hinaus ist am 1. Januar 2019 das MLI für Japan in Kraft getreten.  Zum 1. Januar 2021 haben 29 Länder, die zu den von Japan abgedeckten Abkommen gehören, die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde des Übereinkommens hinterlegt, und für 27 Länder (Australien, Kanada, Tschechische Republik, Ägypten, Finnland, Frankreich, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Kasachstan, Korea, Luxemburg, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Oman, Polen, Portugal, Katar, Saudi-Arabien, Singapur, Slowakei, Schweden, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Ukraine) ist das MLI in Kraft getreten. Die MLI für Deutschland und Pakistan werden bis Ende 2021 in Kraft treten.

 

Da es sich bei dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen um ein multilaterales Übereinkommen handelt und die Steuerabkommen mit der ehemaligen Sowjetunion und der ehemaligen Tschechoslowakei von mehr als einem Land abgelöst wurden, entsprechen die Zahlen der Länder nicht denen der Steuerabkommen, usw.

 

Unternehmen, die bestimmte Zahlungen leisten, sind verpflichtet, Einkommenssteuern zu den folgenden Sätzen einzubehalten:

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizensgebühren (2)
Portfolio (3) Wesentliche Beteiligungen (1)
Japanische Unternehmen 20 20 0/20 (4) 0
Ansässige Einzelpersonen 20 20 0/20 (4) 0
         
Ausländische Körperschaften, Gebietsfremde Einzelpersonen:        
Nicht-vertraglich (5) 15/20 (3) 20 (3) 0/15/20 (4) 20
Vertraglich (6):        
Argentinien (25) 15 10 0/12 (43) 3/5/10 (44)
Australien 10 0/5 10 5
Österreich (26) 20 10 10 10
  10 0 0 0
Bahamas (7) - - - -
Bangladesch 15 10 10 10
Belgien (42) 15 10 10 10
  10 0 0/10 (27) 0
Bermuda (7) - - - -
Brasilien 12.5 12.5 12.5 12.5/15/25 (8)
Britische Jungferninseln (7) - - - -
Brunei 10 5 10 10
Bulgarien 15 10 10 10
Kanada 15 5 10 10
Cayman-Inseln (7) - - - -
Chile 15 5 4/10 (45) 2/10 (46)
China, Volksrepublik 10 10 10 10
Kolumbien (25) 10 5 0/10 (27) 2/10 (46)
Kroatien (25) 5 0 0/5 (37) 5
Tschechoslowakei (ehemals) (9) 15 10 10 0/10 (9)
Dänemark (26) 15 10 10 10
  5/15 (28) 0 0 0
Ecuador (25) - - - -
Ägypten 15 15 15/20 15/20 (10)
Estland (26) 10 0 0/10 (29) 0
Finnland 15 10 10 10
Frankreich 10 0/5 (30) 10 0
Deutschland 5/15 (31) 0 (31) 0 0
Guernsey (7) - - - -
Hongkong 10 5 10 5
Ungarn 10 10 10 0/10 (11)
Island (26) 5/15 (32) 0 (32) 0 0
Indien 10 10 10 10 (12)
Indonesien 15 10 10 10
Irland, Republik 15 10 10 10
Israel 15 5 10 10
Italien 15 10 10 10
Jamaika (48) 10 5 10 2/10 (49)
Jersey (7) - - - -
Kasachstan 15 5 10 5 (13)
Korea, Republik 15 5 10 10
Kuwait 10 5 10 10
Lettland 0 0 0 0
Liechtenstein (7) - - - -
Litauen (26) 0 0 0 0
Luxemburg 15 5 10 10
Macau (7) - - - -
Malaysia 15 5 10 10
Man, Insel der (7) - - - -
Mexiko 15 0/5 (14) 10/15 (14) 10
Marokko (50) 10 5 10 5/10 (51)
Niederlande 10 0/5 (15) 0/10 (15) 0
Neuseeland 15 0 10 5
Norwegen 15 5 10 10
Oman 10 5 0/10 (33) 10
Pakistan 10 5/7.5 (16) 10 10
Panama (7) - - - -
Peru (52) 10 10 10 15
Philippinen 15 10 10 10/15 (17)
Polen 10 10 10 0/10 (11)
Portugiesische Republik 10 5 0/5/10 (34) 5
Katar 10 5 0/10 (35) 5
Rumänien 10 10 10 10/15 (18)
Samoa (7) - - - -
Saudi-Arabien 10 5 0/10 (36) 5/10 (19)
Serbien (53) 10 5 10 5/10 (54)
Singapur 15 5 0/10 (36) 10
Slowenien 5 5 0/5 (37) 5
Süd-Afrika 15 5 10 10
Spanien (25) 15 10 10 10
  5 0 0 0
Sri Lanka 20 20 0/15/20 (20) 0/10 (20)
Schweden 10 0 (21) 0 0
Schweiz 10 0/5 0/10 (35) 0
Taiwan 10 10 0/10 (38) 10
Thailand 15 (3) 15/20 (22) 10/25 (22) 15
Türkei 15 10 10/15 (23) 10
UdSSR (früher) (24, 26) 15 15 10 0/10 (24)
  10/15 (39) 5 (39) 0 0
Vereinigte Arabische Emirate 10 5 10 10
Vereinigtes Königreich 10 0 0 0
Vereinigte Staaten (25) 10 (40) 0/5 (40) 0/10 (41) 0
  10 (47) 0/5 (47) 0 0
Uruguay (55) 10 5 0/10 (56) 10
Usbekistan (57) 10 5 5 0/5 (58)
Vietnam 10 10 10 10
Sambia 0 0 10 10

Hinweise:

  1. Die Steuersätze des Abkommens gelten nur für Aktionäre von Unternehmen. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes sollten im jeweiligen Abkommen geprüft werden. Beachten Sie, dass die Quellensteuer der Einkommenssteuer in Höhe von 2,1 % unterliegen kann, die auf das im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2037 erzielte Einkommen erhoben wird.
  2. Das anwendbare Abkommen sollte überprüft werden, da bestimmte Steuerabkommen Filmtantiemen und/oder Gewinne aus der Übertragung von Urheberrechten vom steuerpflichtigen Einkommen ausschließen. Beachten Sie, dass die Quellensteuer der Einkommenssteuer in Höhe von 2,1 % unterliegen kann, die auf das im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2037 erzielte Einkommen erhoben wird.
  3. 15% für börsennotierte Aktien (für Gebietsfremde, gilt nur für Minderheitsbeteiligungen [weniger als 3%]) und Investmentfonds. Beachten Sie, dass die Quellensteuer der Einkommenssteuer in Höhe von 2,1 % unterliegen kann, die auf das im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2037 erzielte Einkommen erhoben wird.
  4. Zinsen auf Bankeinlagen und/oder bestimmte Finanzinstrumente unterliegen einer nationalen Quellensteuer von 15 % und einer lokalen Quellensteuer von 5 % (zusammen 20 %). Die Besteuerung dieser Zinsen erfolgt in vollem Umfang durch Steuereinbehalt, so dass gebietsansässige natürliche Personen diese Zinserträge nicht mit anderen Einkünften zusammenrechnen müssen. Darlehenszinsen, die von gebietsansässigen natürlichen Personen gewährt werden, unterliegen nicht der Quellensteuer, sondern werden zusammen mit anderen Einkünften besteuert. Diese Quellensteuer unterliegt dem Einkommenszuschlag von 2,1 %, der für das Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2037 erhoben wird.
  5. Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die von Gebietsfremden und/oder ausländischen Körperschaften erzielt werden, unterliegen nach japanischem Steuerrecht grundsätzlich einer Quellensteuer von 20 %. Ein Ausnahmesatz von 15% gilt für Zinsen auf Bankeinlagen und bestimmte Finanzinstrumente. Zinsen auf Darlehen werden jedoch mit einem Satz von 20 % besteuert. Eine besondere Befreiung von der Quellensteuer gilt für bestimmte langfristige Unternehmensanleihen, die an Gebietsfremde im Ausland ausgegeben werden. Beachten Sie, dass auf die Quellensteuer ein Einkommenszuschlag von 2,1 % erhoben werden kann, der für das Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2037 gilt.
  6. Steuerabkommen mit diversen Ländern sehen, wie angegeben, reduzierte Steuersätze vor. Einige Abkommen sehen jedoch höhere Steuersätze vor (z.B. Brasilien, Thailand) oder enthalten keine Sätze (z.B. Ägypten, Neuseeland). In diesen Fällen gelten die im japanischen Steuerrecht festgelegten Sätze. In jedem Abkommen sollte nachgesehen werden, ob ein ermäßigter Steuersatz für Dividenden (im Falle von wesentlichen Beteiligungen) anwendbar ist.
  7. Das Steuerabkommen wurde hauptsächlich zum Zweck des Informationsaustauschs geschlossen.
  8. Das Steuerabkommen mit Brasilien sieht einen Steuersatz von 25 % für bestimmte Lizenzgebühren (Markenzeichen) vor. Die Quellensteuer darf jedoch 20,42 % (einschließlich der Einkommenssteuer von 2,1 %) auf Lizenzgebühren nicht überschreiten, die ein Gebietsfremder in Japan nach japanischem Einkommensteuerrecht erhält. Filmlizenzgebühren werden mit 15 % besteuert. Alle anderen Lizenzgebühren werden mit 12,5 % besteuert.
  9. Das Abkommen mit der ehemaligen Tschechoslowakei wird auf die Tschechische Republik und die Slowakische Republik angewandt. Darin ist festgelegt, dass Tantiemen aus dem Kulturbereich von der Steuer befreit sind.
  10. Filmtantiemen werden mit 20 % besteuert, andere Tantiemen mit 15 %.
  11. Kulturelle Lizenzgebühren sind von der Steuer befreit.
  12. Der Steuersatz von 10 % für Lizenzgebühren schließt die Vergütung für technische Dienstleistungen ein.
  13. Der Steuersatz für Lizenzgebühren wird durch das Protokoll von 10 % auf 5 % gesenkt.
  14. Dividenden, die Muttergesellschaften von Tochtergesellschaften erhalten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, sind von der Quellensteuer befreit. Von der Steuer befreit sind Zinsen, die von der Regierung und anderen bestimmten Einrichtungen erhalten werden; 10 % für Zinsen, die von Banken und Finanzinstituten erhalten werden oder als Folge des Verkaufs von Ausrüstungen auf Kredit gezahlt werden; 15 % für andere.
  15. Dividenden von Tochtergesellschaften, an denen die Muttergesellschaft zu mehr als 50 % beteiligt ist, sind von der Steuer befreit. Zinsen, die von der Regierung und anderen spezifischen Einrichtungen erhalten werden, oder als Folge des Verkaufs von Ausrüstung, Waren oder Dienstleistungen auf Kredit gezahlt werden, sind steuerfrei.
  16. Ein Steuersatz von 5 % gilt für Unternehmen, die mehr als 50 % Aktien mit direktem Stimmrecht besitzen, und ein Steuersatz von 7,5 % gilt für Unternehmen, die mehr als 25 % Aktien mit direktem Stimmrecht besitzen.
  17. Filmlizenzgebühren werden mit 15 % besteuert. Alle anderen Tantiemen werden mit 10 % besteuert.
  18. Kulturelle Tantiemen werden mit 10 % besteuert.
  19. Lizenzgebühren für die Nutzung bestimmter Geräte werden mit 5 % besteuert.
  20. An Finanzinstitute gezahlte Zinsen sind steuerfrei, ebenso wie Film- und Urheberrechtsgebühren. Lizenzgebühren für Patente unterliegen einem Steuersatz von 10 %.
  21. Wenn bestimmte Bedingungen für wirtschaftliche Eigentümer erfüllt sind, sind Dividenden nur in dem Vertragsstaat steuerpflichtig, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
  22. Dividenden, die von einer industriell tätigen Körperschaft gezahlt werden, werden mit 15 % besteuert. Zinsen, die an Finanzinstitute gezahlt werden, werden mit 10 % besteuert.
  23. An Finanzinstitute gezahlte Zinsen werden mit 10 % besteuert.
  24. Das Abkommen mit der ehemaligen UdSSR gilt für Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kirgisistan, Moldawien, Tadschikistan, Turkmenistan und die Ukraine. Es sieht vor, dass Lizenzgebühren für kulturelle Leistungen von der Steuer befreit sind.
  25. Das neue Abkommen wurde unterzeichnet, ist aber noch nicht in Kraft getreten.
  26. Das Abkommen gilt für Steuern, die auf der Grundlage eines Steuerjahres erhoben werden, für Steuern für alle Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, und für Steuern, die nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhoben werden, für Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2019 erhoben werden.
  27. Von der Steuer befreit, wenn sie von Unternehmen o.a. gezahlt wird und diese begünstigt sind; für andere gelten 10 %.
  28. Steuerbefreit, wenn sie von einem japanischen Unternehmen gezahlt werden, das seit sechs Monaten mindestens 10 % der Stimmrechte hält, oder wenn sie im wirtschaftlichen Eigentum von Pensionsfonds stehen; für andere gelten 15 %.
  29. Steuerbefreit, wenn sie von Regierungen usw. erhalten werden; für andere gelten 10%.
  30. Von der Steuer befreit, wenn sie von einem japanischen Unternehmen gezahlt werden, das seit sechs Monaten mindestens 15% (direkt oder indirekt) oder 25% (direkt) der Aktien hält; 5% gelten, wenn es seit sechs Monaten mindestens 10% (direkt oder indirekt) der Aktien hält.
  31. Befreit sind sie, wenn sie seit 18 Monaten mindestens 25% halten; 5%, wenn sie seit sechs Monaten mindestens 10% halten; für andere gelten 15%.
  32. Befreit sind sie, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Aktien seit sechs Monaten gehalten werden oder wenn sie sich im wirtschaftlichen Eigentum von Pensionsfonds befinden; 5 % gelten, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Aktien seit sechs Monaten gehalten werden; für andere gelten 15 %.
  33. Befreit sind sie, wenn sie von Regierungen usw. erhalten werden; für andere gelten 10%.
  34. Steuerbefreit sind sie, wenn sie von Regierungen usw. empfangen werden; 5%, wenn sie von Banken empfangen werden; für andere gelten 10%.
  35. Befreit, wenn sie von Regierungen, Finanzinstituten usw. empfangen werden; 10% für andere.
  36. Steuerbefreit sind sie, wenn sie von Regierungen oder der Zentralbank empfangen werden; für andere gelten 10%.
  37. Steuerbefreit sind sie, wenn sie von Regierungen usw. empfangen werden; 5% gelten für andere.
  38. Steuerbefreit, wenn sie von Regierungen usw. empfangen werden; 10% gelten für andere.
  39. Von der Steuer befreit, wenn sie von Pensionsfonds erhalten werden; 5% gelten, wenn sie mindestens 15% der Stimmrechte während 365 Tagen halten; 15% gelten, wenn die Aktien mindestens 50% ihres Wertes aus unbeweglichem Vermögen beziehen; 10% gelten für andere.
  40. Befreit sind sie, wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Aktien für 12 Monate gehalten werden oder wenn sie im wirtschaftlichen Eigentum von Pensionsfonds stehen; 5% gelten, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Aktien gehalten werden; 10% gelten für andere.
  41. Befreit, wenn sie von Regierungen oder Finanzinstituten erhalten werden; 10 % gelten für andere.
  42. Das Abkommen ist am 19. Januar 2019 in Kraft getreten und gilt für Steuern, die auf der Grundlage eines Steuerjahres erhoben werden, für Steuern für alle Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, und für Steuern, die nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhoben werden, für Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2020 erhoben werden.
  43. Von der Steuer befreit, wenn sie von einer Einrichtung empfangen werden, die im wirtschaftlichen Eigentum von Regierungen steht; 12% gelten für andere.
  44. Lizenzgebühren für Nachrichten werden mit 3 % besteuert, Lizenzgebühren für Urheberrechte werden mit 5 % besteuert, und andere Lizenzgebühren werden mit 10 % besteuert.
  45. Einkünfte von Banken usw. werden mit 4 % besteuert, für andere mit 10 %.
  46. Lizenzgebühren für Ausrüstungen werden mit 2 % besteuert, andere Lizenzgebühren mit 10 %.
  47. Steuerbefreiung, wenn mehr als 50 % der stimmberechtigten Aktien seit sechs Monaten gehalten werden oder wenn sie im wirtschaftlichen Eigentum von Pensionsfonds stehen; 5 %, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Aktien gehalten werden; 10 % für andere.
  48. Das Abkommen tritt am 16. September 2020 in Kraft und gilt für Steuern, die auf der Grundlage eines Steuerjahres erhoben werden, für alle Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, und für Steuern, die nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhoben werden, für Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2021 erhoben werden.
  49. Lizenzgebühren, die für die Nutzung bestimmter Geräte gezahlt werden, werden mit 2 % besteuert, andere Lizenzgebühren werden mit 10 % besteuert.
  50. Unterzeichnet wurde am 8. Januar 2020, ist aber noch nicht in Kraft getreten.
  51. Lizenzgebühren für die Nutzung bestimmter Ausrüstungen werden mit 5 % und andere Lizenzgebühren mit 10 % besteuert.
  52. Unterzeichnet wurde am 19. November 2019, ist aber noch nicht in Kraft getreten.
  53. Unterzeichnet wurde am 21. Juli 2020, ist aber noch nicht in Kraft getreten.
  54. Lizenzgebühren für Urheberrechte werden mit 5 % und andere Lizenzgebühren mit 10 % besteuert.
  55. Unterzeichnet wurde am 13. September 2019, ist aber noch nicht in Kraft getreten.
  56. Von der Steuer befreit sind sie, wenn sie von Regierungen oder Finanzinstituten vereinnahmt werden, 10 % gelten für andere.
  57. Das Abkommen tritt am 17. Oktober 2020 in Kraft und gilt für Steuern, die auf der Grundlage eines Steuerjahres erhoben werden, für alle Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, und für Steuern, die nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhoben werden, für Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2021 erhoben werden.
  58. Lizenzgebühren für Urheberrechte sind von der Steuer befreit, andere Lizenzgebühren werden mit 5 % besteuert.

 

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