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Quellensteuer Jamaika

Quellensteuer Jamaika

Corporate – Quellensteuer 

Zuletzt eingesehen – 13.  März 2021

 

Die Quellensteuer (Quellensteuer) muss von steuerpflichtigen Zahlungen an Gebietsfremde abgezogen und innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Monats, in dem die Zahlung erfolgt ist, zusammen mit der entsprechenden Steuererklärung an das TAJ überwiesen werden, um die Auferlegung von Zinsen und Strafen zu vermeiden.

 

Vorbehaltlich der Genehmigung durch das TAJ (sofern zutreffend) gelten die folgenden Quellensteuer-Sätze für die hervorgehobenen Zahlungskategorien (diese Liste ist nicht abschließend):

 

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Verwaltungsgebühren
Portfolio Wesentliche Beteiligungen (5)
Ansässige Körperschaften 15 (1) 0 (1) 25 (3) 0 0
Ansässige Privatpersonen 15 (2) 15 (2) 25 (3) 0 0
           
Nicht-vertraglich          
Gebietsfremde Körperschaften 33⅓ 33⅓ 33⅓ 33⅓ 33⅓
Gebietsfremde Einzelpersonen 25 25 25 25 25
           
Vertraglich          
CARICOM-Länder (6) 0 0 15 15 15
China, Volksrepublik 5 5 7.5 10 0 (4)/33⅓
Dänemark 15 10 12.5 10 10
Deutschland 15 22.5 12.5 (7) 10 10
Frankreich 15 10 10 10 10
Israel 22.5 15 15 10 33⅓
Italien 10 5 10 10 10
Kanada 15 22.5 15 10 12.5
Mexiko 10 5 10 10 10
Norwegen 15 15 12.5 10 10
Schweden 22.5 10 12.5 10 10
Schweiz 15 10 10 (7) 10 0 (8)/10
Spanien 10 5 10 10 0 (8)/10
Vereinigte Staaten 15 10 12.5 10 0 (4)/33⅓
Vereinigtes Königreich 15 22.5 12.5 10 12.5

Hinweise: 

 

  1. Wesentliche Beteiligungen beziehen sich auf gebietsansässige Unternehmen, die 25 % oder mehr der Stimmrechte des zahlenden gebietsansässigen jamaikanischen Unternehmens halten.
  2. Wird eine Dividende von einem in Jamaika ansässigen Unternehmen an einen in Jamaika ansässigen Anteilseigner gezahlt, wird eine Steuer in Höhe von 15 % einbehalten, unabhängig von der Höhe der Beteiligung.
  3. Von Zinszahlungen an in Jamaika ansässige Personen werden Steuern abgezogen, wenn die Zahlung durch eine gesetzlich vorgeschriebene Person erfolgt.
  4. Vorausgesetzt, das Einkommen ist nicht tatsächlich mit einer Betriebsstätte in Jamaika verbunden.
  5. Gilt nur für Unternehmen, die eine wesentliche Beteiligung besitzen (prozentuale Beteiligung wie im Abkommen vorgeschrieben).
  6. Die Steuersätze gelten nur für Einwohner von Mitgliedstaaten, die das Steuerabkommen unterzeichnet haben.
  7. Weiter ermäßigter Satz, wenn sie von einer Bank empfangen werden, die nach dem Recht dieses Staates als Bankinstitut anerkannt ist.
  8. Vorausgesetzt, die Dienstleistungen werden außerhalb von Jamaika erbracht oder in Jamaika (innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums).

Eine Quellensteuer in Höhe von 15 % wird auch auf Versicherungsprämien erhoben, die von Gebietsfremden mit Wohnsitz in Jamaika gezahlt werden (vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen und des Schutzes im Rahmen eines Steuerabkommens). Die Quellensteuer in Höhe von 3 % wird auf Zahlungen für „bestimmte Dienstleistungen“ erhoben, die vor Ort erworben werden (oberhalb eines De-minimis-Betrags von 50.000 JMD pro Rechnung).

 

Die einbehaltene Quellensteuer sollte bei der Abgabe der Steuererklärung mit der Einkommensteuerschuld des Zahlungsempfängers verrechnet werden können.

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