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Quellensteuern Italien

Quellensteuern Italien

Corporate – Quellensteuern 

Zuletzt geprüft – 28. Juni 2021

 

Auf die Erträge aus Darlehen und Wertpapieren (Anleihen, Aktien usw.), die von in Italien ansässigen Unternehmen an italienische und gebietsfremde Anleger gezahlt werden, gilt ein Standard-Quellensteuersatz von 26 %.

 

Der Standard-Quellensteuersatz kann jedoch im Rahmen der geltenden DBA, EU-Richtlinien oder anderer spezieller inländischer Steuerregelungen reduziert werden (solche Quellensteuerbefreiungen und -reduzierungen werden nur dem wirtschaftlichen Eigentümer der Erträge gewährt).

 

Zinsen auf Staatsanleihen unterliegen einer inländischen Quellensteuer (Quellensteuer) von 12,5 %.

 

Quellensteuertabelle

Inländische Unternehmen, die bestimmte Arten von Einkünften zahlen, müssen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einbehalte vornehmen. Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf die Hinweise unten.

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ansässige Körperschaften 0 0/26 (1) 0
Ansässige natürliche Personen 26 (2) 26 20 (3)
In der EU ansässige Kapitalgesellschaften 0/1.2 (4, 5) 0 (4)/ DBA-Rate 0 (4)/ DBA-Rate
In der EU beaufsichtigte Investmentfonds 0 0/ DBA-Rate (wenn möglich) DBA-Rate (wenn möglich)
In der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaften 0 (6)/DBA-Rate 0 (6)/ DBA-Rate 0 (6)/ DBA-Rate
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:      
Nicht-Vertragsländer 26 (7) 26 30 (3)
       
Vertragslänger (8)      
Albanien 10 0/5 5
Algerien 15 0/15 5/15
Argentinien 15 0/20 10/18
Armenien 5/10 0/10 7
Australien 15 0/10 10
Österreich 15 0/10 0/10
Aserbaidschan 10 0/10 5/10
Bangladesch 10/15 0/10/15 10
Barbados 5/15 0/5 5
Weißrussland 5/15 0/8 6
Belgien 15 0/15 5
Bosnien und Herzegowina (Ex-Jugoslawien) 10 10 10
Brasilien 15 0/15 15/25
Bulgarien 10 0 5
Kanada 5/15 0/10 0/5/10
Chile 5/10 4/5/10/15 2/5/10
China, Volksrepublik 10 0/10 10
Kongo, Republik 8/15 0 10
Kroatien 15 0/10 5
Zypern 15 10 0
Tschechische Republik 15 0 0/5
Dänemark 0/15 0/10 0/5
Ecuador 15 0/10 5
Ägypten N/A 0/25 15
Estland 5/15 0/10 0/5/10
Äthiopien 10 0/10 20
Finnland 10/15 0/15 0/5
Frankreich 5/15 0/10 0/5
Georgien 5/10 0 0
Deutschland 10/15 0/10 0/5
Ghana 5/15 10 10
Griechenland 15 0/10 0/5
Hongkong 10 0/12.5 15
Ungarn 10 0 0
Island 5/15 0 5
Indien 15/25 0/15 20
Indonesien 10/15 0/10 10/15
Irland 15 10 0
Israel 10/15 10 0/10
Elfenbeinküste 15/18 15 10
Japan 10/15 10 10
Jordanien 10 0/10 10
Kasachstan 5/15 0/10 10
Kirgisistan 15 0 0
Kuwait 0/5 0 10
Lettland 5/15 0/10 5/10
Libanon 5/15 0 0
Litauen 5/15 0/10 5/10
Luxemburg 15 0/10 10
Mazedonien 5/15 0/10 0
Malaysia 10 0/15 0/15
Malta 15 0/10 0/10
Mauritius 5/15 N/A 15
Mexiko 15 0/10/15 0/15
Moldawien 5/15 5 5
Mongolei 5/15 0/10 5
Montenegro (Ex-Jugoslawien) 10 10 10
Marokko 10/15 0/10 5/10
Mosambik 15 0/10 10
Niederlande 5/10/15 0/10 5
Neuseeland 15 0/10 10
Norwegen 15 0/15 5
Oman 5/10 0/5 10
Pakistan 15/25 0/30 30
Panama 5/10 5/10 10
Philippinen 15 0/10/15 25
Polen 10 0/10 10
Portugal 15 0/15 12
Katar 5/15 0/5 5
Rumänien 0/5 0/5 5
Russland 5/10 10 0
San Marino 0/5/15 0/13 0/10
Saudi-Arabien 5/10 0/5 10
Senegal 15 0/15 15
Serbien (Ex-Jugoslawien) 10 10 10
Singapur 10 0/12.5 15/20
Slowakische Republik 15 0 0/5
Slowenien 5/15 0/10 5
Süd-Afrika 5/15 0/10 6
Südkorea 10/15 0/10 10
Spanien 15 0/12 4/8
Sri Lanka 15 0/10 10/15
Schweden 10/15 0/15 5
Schweiz 15 12.5 5
Syrien 5/10 0/10 18
Taiwan 10 10 10
Tadschikistan 15 0 0
Tansania 10 15 15
Thailand 15/20 0/10 5/15
Trinidad und Tobago 10/20 10 0/5
Tunesien 15 0/12 5/12/16
Türkei 15 15 10
Turkmenistan 15 0 0
Uganda 15 0/15 10
Ukraine 5/15 0/10 7
Vereinigte Arabische Emirate 5/15 0 10
Vereinigtes Königreich 5/15 0/10 8
Vereinigte Staaten 5/15 0/10 0/5/8
Uruguay 5/15 10 10
Usbekistan 10 0/5 5
Venezuela 10 0/10 7/10
Vietnam 5/10/15 0/10 7.5/10
Sambia 5/15 0/10 10

Hinweise: 

  1. Der tatsächlich anwendbare Satz hängt von der Art des Empfängers ab. Die anwendbaren Sätze sehen wie folgt aus: 0 % für Darlehensverträge und gewöhnliche Schuldscheine, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist; in allen anderen Fällen gilt ein Satz von 26 %.
  2. Für gebietsansässige natürliche Personen gilt in der Regel eine Quellensteuer von 26 %, aber es gibt eine Bestandsschutzregelung für Dividenden, die von „qualifizierten“ Aktionären erhalten werden (d. h. die mehr als 20 % der Stimmrechte oder 25 % des Aktienkapitals halten, 2 % oder 5 % im Falle börsennotierter Unternehmen), die für Dividenden gilt, die im Jahr 2021 ausgeschüttet werden, aber bis 2017 angefallen sind. Der für „nicht qualifizierte Aktionäre“ geltende Satz beträgt stets 26 %. Gebietsfremde unterliegen immer einer Quellensteuer von 26 %, unabhängig davon, ob sie „qualifiziert“ sind oder nicht.
  3. Der inländische Steuersatz wird auf 75 % des Bruttobetrags der gezahlten Lizenzgebühren erhoben; für den Bruttobetrag der gezahlten Lizenzgebühren gelten jedoch vertragliche Obergrenzen.
  4. Gemäß den EU-Richtlinien können Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren durch ein italienisches Unternehmen an eine in der EU ansässige Konzerngesellschaft von der Quellensteuer befreit werden, sofern die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Insbesondere für Dividenden beträgt die Mindestbeteiligung (um in den Genuss dieser Befreiung zu kommen) derzeit 10 %; für Zinsen und Lizenzgebühren beträgt sie 25 % der Stimmrechte; für beide gilt eine einjährige Mindesthaltedauer.
  5. Sollte die Quellensteuerbefreiung nicht in vollem Umfang zur Anwendung kommen, gelten 1,2 % für Dividenden, die an in der EU und im EWR steuerlich ansässige Körperschaften gezahlt werden.
  6. Gemäß dem EU-Steuerabkommen mit der Schweiz und unter der Voraussetzung, dass die darin enthaltenen Anforderungen erfüllt sind, können Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren durch ein italienisches Unternehmen an ein in der Schweiz steueransässiges Konzernunternehmen von der Quellensteuer befreit werden.
  7. Gebietsfremde haben das Recht, sich bis zu 11/26 der einbehaltenen Beträge erstatten zu lassen, wenn sie die tatsächliche Besteuerung der Dividenden in dem Land nachweisen, in dem der Empfänger ansässig ist.
  8. Sofern alle Bedingungen erfüllt sind, ist das nationale Steuerrecht anwendbar, wenn es für den Steuerzahler günstiger ist. In einer Reihe von Fällen können Steuerabkommen bestimmte Steuersätze vorsehen, die hauptsächlich von der Art der Instrumente und dem Profil der Empfänger/Zahler abhängen. In solchen Fällen muss der anwendbare Quellensteuer-Satz anhand einer Analyse des jeweiligen Steuerabkommens überprüft werden.

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