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Quellensteuern Israel

Quellensteuern Israel

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 30.Oktober  2021

 

Nach israelischem Steuerrecht wird die Quellensteuer (Quellensteuer) auf Zahlungen von Einkünften aus israelischen Quellen in der Regel zum Körperschaftssteuersatz von allen ins Ausland überwiesenen Einkünften abgezogen, es sei denn, es liegt eine Steuerbescheinigung des ITA vor, die eine von der Quellensteuer befreite Überweisung oder einen ermäßigten Steuersatz gemäß einem geltenden Steuerabkommen zulässt.

 

Nachstehend finden Sie eine Auflistung der Quellensteuer -Sätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nach inländischem Steuerrecht und gemäß geltender Steuerabkommen. In bestimmten Steuerabkommen gelten detaillierte Regeln für die Inanspruchnahme der ermäßigten Steuersätze (z.B. wirtschaftliches Eigentum, keine Betriebsstätte in Israel). Das anwendbare Steuerabkommen sollte zu Rate gezogen werden, um den relevanten Quellensteuer -Satz zu bestimmen und um die detaillierten Bedingungen zu prüfen, die für den jeweiligen Sachverhalt gelten können.

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen * Lizenzgebühren
Ansässige Körperschaften 0/23 (1) 23 30
Ansässige natürliche Personen 25/30 (1, 2) 25 (32) 30
Gebietsfremde Körperschaften:      
Nicht-vertraglich 25/30 (2) 23 23
       
Vertraglich:      
Armenien 5/15 (80) 10 5/10 (81)
Australien 5/15 (82) 5/10 (83) 5%
Österreich 0/10 (49) 5 0
Aserbaidschan 15 10 5/10 (79)
Weißrussland 10 5/10 (33) 5/10 (50)
Belgien 15 15 0/10 (51)
Brasilien 10/15 (3) 15 10/15 (52)
Bulgarien 10/12.5 (4) 5/10 (34) 12.5 (53)
Kanada 5/15 (54) 5/10 (54) 0/10 (54)
China, Volksrepublik 10 7/10 (35) 10 (55)
Kroatien 5/10/15 (5) 5/10 (36) 5
Tschechische Republik 5/15 (6) 10 5
Dänemark 0/10 (73) 5 (74) 0
Estland 0/5 (7) 5 0
Äthiopien 5/10/15 (8) 5/10 (37) 5
Finnland 5/10/15 (9) 10 10
Frankreich 5/10/15 (10) 5/10 (38) 0/10 (56)
Georgien 0/5 (71) 0/5 (72) 0
Deutschland 5/10 (57) 0/5 (57) 0 (57)
Griechenland 25 (11) 10 10
Ungarn 5/15 (12) 0 0
Indien 10 10 10
Irland, Republik 10 5/10 (39) 10
Italien 10/15 (13) 10 0/10 (58)
Jamaika 15/22.5 (14) 15 10
Japan 5/15 (15) 10 10
Korea, Republik 5/10/15 (16) 7.5/10 (40) 2/5 (59)
Lettland 5/10/15 (17) 5/10 (41) 5
Litauen 5/10/15 (17) 10 5/10 (60)
Luxemburg 5/10/15 (18) 5/10 (41) 5
Mazedonien 5/15 (78) 10 5
Malta 0/15 (75) 5 0
Mexiko 5/10 (19) 10 10
Moldawien 5/10 (20) 5 5
Niederlande 5/10/15 (21) 10/15 (42) 5/10 (61)
Norwegen 25 25 10
Panama 5/15/20 (76) 15 (77) 15
Philippinen 10/15 (22) 10 15
Polen 5/10 (23) 5 5/10 (62)
Portugal 5/10/15 (24) 10 10
Rumänien 15 5/10 (43) 10
Russland 10 10 10
Serbien 5/15 (84) 10 5/10 (85)
Singapur 5/10 (25) 7 5
Slowakei 5/10 (26) 2/5/10 (44) 5
Slowenien 5/10/15 (27) 5 5
Südafrika 25 25 0 (63)
Spanien 10 5/10 (45) 5/7 (64)
Schweden 0 25 0 (65)
Schweiz 5/10/15 (28) 5/10 (37) 5
Taiwan (Republik China) 10 7/10 (46) 10
Thailand 10/15 (29) 10/15 (47) 5/15 (66)
Türkei 10 10 10
Ukraine 5/10/15 (30) 5/10 (37) 10
Vereinigte Arabische Emirate (88) 0/5/15 (89) 0/5/10 (90) 12
Vereinigtes Königreich 5/15 (86) 5/10 (87) 0
Vereinigte Staaten 12.5/15/25 (31) 10/17.5 (48) 10/15 (68)
Usbekistan 10 10 5/10 (69)
Vietnam 10 10 5/7.5/15 (70)

Hinweise: 

* Einige israelische Steuerabkommen sehen eine Befreiung von der Quellensteuer auf Zinsen mit staatlichen und quasi-staatlichen Parteien vor. Solche Befreiungen sind in der vorstehenden Tabelle nicht gesondert aufgeführt.

 

  1. Dividenden zwischen in Israel ansässigen Unternehmen sind im Allgemeinen von der israelischen Steuer befreit. Dividenden, die von einer im Ausland ansässigen Gesellschaft über einen israelischen Zahler (z. B. eine Bank) gezahlt werden, unterliegen der Quellensteuer in Höhe von 23 %, wenn sie an eine in Israel ansässige Gesellschaft gezahlt werden, und in Höhe von 25 %, wenn sie an eine natürliche Person gezahlt werden.
  2. Der Satz von 30 % gilt für einen „wesentlichen Aktionär“, d. h. im Allgemeinen einen Aktionär, der 10 % oder mehr der Rechte an der Gesellschaft hält (es gelten detaillierte Regeln).
  3. 10 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, von der die Dividende stammt.
  4. Zu einem Satz, der 50 % des Satzes beträgt, der ohne diese Bestimmung erhoben worden wäre, jedoch nicht mehr als 12,5 % und nicht weniger als 7,5 %. Ein Steuersatz von 10 % gilt, wenn er aus Gewinnen gezahlt wird, die von einem Unternehmen erwirtschaftet werden, das nach dem Investitionsförderungsgesetz Anspruch auf besondere Steuersätze hat.
  5. Der Satz beträgt 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; der Satz beträgt 10 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, wenn diese letztere Gesellschaft in Israel ansässig ist und die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die in Israel zu einem Satz besteuert werden, der unter dem normalen israelischen Körperschaftssteuersatz liegt; in allen anderen Fällen gilt ein Satz von 15 %.
  6. Der Satz beträgt 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die unmittelbar mit mindestens 15 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist; in allen anderen Fällen beträgt der Satz 15 %.
  7. Der Satz beträgt 0 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt mit mindestens 10 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist; in allen anderen Fällen beträgt er 5 %.
  8. Der Satz beträgt 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; der Satz beträgt 10 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, wenn letztere Gesellschaft in Israel ansässig ist und die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die in Israel zu einem niedrigeren Satz als dem normalen israelischen Körperschaftssteuersatz besteuert werden; in allen anderen Fällen beträgt der Satz 15 %.
  9. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft), die direkt mindestens 10 % der Stimmrechte an der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft kontrolliert, beträgt der Satz 5 %, erhöht sich jedoch auf 10 %, wenn die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die aufgrund von Bestimmungen des israelischen Gesetzes zur Förderung von Investitionen in Israel einem niedrigeren Steuersatz unterliegen als dem Normalsatz, der auf die Gewinne einer in Israel ansässigen Gesellschaft erhoben wird; in allen anderen Fällen beträgt der Satz 15 %.
  10. Der Satz beträgt 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; der Satz beträgt 10 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält und die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die in Israel zu einem Satz besteuert werden, der unter dem normalen israelischen Körperschaftssteuersatz liegt; in allen anderen Fällen beträgt der Satz 15 %.
  11. Zum inländischen israelischen Steuersatz.
  12. Es gilt ein Steuersatz von 5 %, wenn der Empfänger direkt mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  13. Der Satz von 10 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) handelt, das direkt mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  14. Der Satz von 15 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) handelt, das direkt oder indirekt mindestens 10 % der Stimmrechte des Unternehmens hält, welches die Dividenden ausschüttet.
  15. Der Satz von 5 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die während des Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vor Ende des Rechnungszeitraums, für den die Gewinnausschüttung erfolgt, mindestens 25 % der stimmberechtigten Aktien der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  16. Der Satz von 5 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält; der Satz von 10 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die 10 % des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält und die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die zu einem niedrigeren Satz als dem normalen Körperschaftsteuersatz besteuert werden; der Satz von 15 % in allen anderen Fällen.
  17. Der Satz beträgt 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) handelt, das direkt mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet; 10 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das direkt mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet, wenn die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die aufgrund von Bestimmungen des israelischen Gesetzes zur Förderung von Investitionen in Israel von der Steuer befreit sind oder einem Steuersatz unterliegen, der unter dem normalen israelischen Körperschaftssteuersatz liegt; 15 % in allen anderen Fällen.
  18. Der Satz beträgt 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; 10 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält und die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die in Israel zu einem niedrigeren Satz als dem normalen israelischen Körperschaftssteuersatz besteuert werden; in allen anderen Fällen beträgt der Satz 15 %.
  19. Der Satz beträgt 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
  20. Es sind 5%, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt zu mindestens 25% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
  21. In Bezug auf Dividenden, die an ein Unternehmen gezahlt werden, das mit mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens, welches die Dividenden ausschüttet, unmittelbar beteiligt ist: (i) 10 %, wenn die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die aufgrund von Bestimmungen des israelischen Rechts zur Förderung von Investitionen in Israel von der Steuer befreit sind oder einem Steuersatz unterliegen, der niedriger ist als der Normalsatz, der auf die Gewinne einer in Israel ansässigen Gesellschaft erhoben wird; (ii) der Satz beträgt 5 %, wenn die Dividenden aus regelmäßig besteuerten Gewinnen gezahlt werden. In allen anderen Fällen gilt ein Satz von 15 %.
  22. Der Satz beträgt 10 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (ausgenommen Personengesellschaften) handelt, die unmittelbar mit mindestens 10 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.
  23. Der Satz beträgt 5 %, wenn der Empfänger direkt mit mindestens 15 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.
  24. Der Satz beträgt 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; der Satz beträgt 10 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, wenn letztere Gesellschaft in Israel ansässig ist und die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die in Israel zu einem niedrigeren Satz als dem normalen israelischen Körperschaftssteuersatz besteuert werden; in allen anderen Fällen beträgt der Satz 15 %.
  25. Der Satz beträgt 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, welche die Dividenden ausschüttet.
  26. Der Satz beträgt 5 %, wenn der Empfänger direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, welche die Dividenden ausschüttet.
  27. Der Satz beträgt 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar zu mindestens 10 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist; er beträgt 10 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die unmittelbar zu mindestens mit 10 % am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist, und die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die nach dem Recht des Staates, in dem der Zahler ansässig ist, von der Körperschaftsteuer befreit sind oder einer Körperschaftsteuer unterliegen, die niedriger ist als der normale Steuersatz in diesem Staat; in allen anderen Fällen 15 % des Bruttobetrags der Dividenden.
  28. Der Satz beträgt 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; der Satz beträgt 10 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt einen Anteil von mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, wenn letztere Gesellschaft in Israel ansässig ist und die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die in Israel zu einem niedrigeren Satz als dem normalen israelischen Körperschaftssteuersatz besteuert werden; in allen anderen Fällen beträgt der Satz 15 %.
  29. Der Satz beträgt 10 %, wenn der Empfänger mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, welche die Dividende ausschüttet.
  30. Der Satz beträgt 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; und 10 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, wenn diese letztere Gesellschaft in Israel ansässig ist und die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die in Israel zu einem niedrigeren Satz als dem normalen israelischen Körperschaftssteuersatz besteuert werden; in allen anderen Fällen 15 %.
  31. Es gilt der Satz von 12. 5 %, aber nur, wenn (i) während des Teils des steuerpflichtigen Jahres der zahlenden Körperschaft, der dem Datum der Zahlung der Dividende vorausgeht, und während des gesamten vorangegangenen steuerpflichtigen Jahres (falls zutreffend) mindestens 10 % der im Umlauf befindlichen Aktien des stimmberechtigten Kapitals der zahlenden Körperschaft von der empfangenden Körperschaft gehalten wurden, und (ii) nicht mehr als 25 % des Bruttoeinkommens der zahlenden Körperschaft für das vorangegangene Steuerjahr (falls zutreffend) aus Zinsen oder Dividenden besteht (mit Ausnahme von Zinsen, die aus der Ausübung eines Bank-, Versicherungs- oder Finanzierungsgeschäfts stammen, und Dividenden oder Zinsen, die von Tochtergesellschaften erhalten werden, deren stimmberechtigte Aktien zu 50 % oder mehr im Umlauf sind und die sich zum Zeitpunkt des Erhalts dieser Dividenden oder Zinsen im Besitz der zahlenden Körperschaft befinden). Ein Steuersatz von 15 % gilt für Zahlungen aus Einkünften, die in einem Zeitraum erzielt wurden, für den die zahlende Körperschaft Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz hat, der gemäß dem israelischen Gesetz zur Förderung von Kapitalinvestitionen (1959) für eine AE gilt. In allen anderen Fällen gilt ein Satz von 25 %.
  32. Die Quellensteuer beträgt im Allgemeinen 15 %, wenn das Darlehen/die Zinsen nicht an einen Index gebunden sind. Zinsen, die für eine Anleihe an einen Aktionär gezahlt werden, der weniger als 10 % der Rechte des Unternehmens hält, werden im Allgemeinen mit einem Satz von 35 % besteuert. Bei einem Großaktionär (im Allgemeinen ein Aktionär, der 10 % oder mehr der Rechte des Unternehmens hält) gilt ein Quellensteuer -Satz von 47 %. Eine zusätzliche Steuer zu einem Satz von 3 % wird auf das Einkommen einer natürlichen Person erhoben, wenn ihr Einkommen aus allen Quellen in einem Steuerjahr 640.000 ILS (im Jahr 2017) übersteigt. Es gelten besondere Regeln.
  33. 5 % gelten für Zinsen im Zusammenhang mit dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungsgegenständen auf Kredit oder für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeglicher Art.
  34. 5 % gelten für Zinsen im Falle einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts.
  35. 7% gelten für Zinsen, die eine Bank oder ein Finanzinstitut erhält.
  36. 5 % gelten für Zinsen, die für ein von einer Bank gewährtes Darlehen gezahlt werden.
  37. 5 % gelten für Zinsen, die für ein von einer Bank gewährtes Darlehen gleich welcher Art gezahlt werden.
  38. Der Steuersatz beträgt 5 % für den Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit oder für den Verkauf von Waren auf Kredit durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen oder für die Gewährung von Bankdarlehen jeder Art durch Banken; in allen anderen Fällen 10 %. Es ist möglich, für die Besteuerung des Nettobetrags der Zinsen zu optieren, als ob es sich bei diesen Zinsen um Unternehmensgewinne handeln würde.
  39. 5 % gelten für Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungsgütern auf Kredit, mit dem Verkauf von Waren auf Kredit durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen oder mit einem von einer Bank gewährten Darlehen gleich welcher Art gezahlt werden.
  40. 7,5 % gelten für Zinsen, die von einer Bank oder einem Finanzinstitut gezahlt werden.
  41. 5 % gelten, wenn sie für ein von einer Bank gewährtes Darlehen gleich welcher Art gezahlt werden.
  42. 10 % gelten, wenn sie an eine Bank oder ein Finanzinstitut gezahlt werden.
  43. Der Satz von 5 % gilt für Kreditverkäufe von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen, für Kreditverkäufe von Waren eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen oder für von einer Bank gewährte Kredite jeglicher Art.
  44. Der Satz von 2 % gilt für staatliche oder staatlich unterstützte Schulden; der Satz von 5 % gilt, wenn er an ein Finanzinstitut gezahlt wird; der Satz von 10 % gilt in allen anderen Fällen.
  45. Der Satz von 5 % gilt für den Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit oder für den Verkauf von Waren auf Kredit durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen oder für ein von einem Finanzinstitut gewährtes Darlehen.
  46. 7 % gelten für Zinsen, die für ein von einer Bank gewährtes Darlehen gleich welcher Art gezahlt werden.
  47. 10 % gelten für Zinsen, die ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) erhält.
  48. Der Satz von 10 % gilt für Zinsen aus Darlehen jeglicher Art, die von einer Bank, Sparkasse, Versicherungsgesellschaft oder dergleichen gewährt wurden. 17,5 % für andere Zinsen. Es besteht die Möglichkeit, Zinserträge so zu besteuern, als handele es sich um gewerbliche und kommerzielle Gewinne.
  49. Der Satz beträgt 0 %, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet.
  50. 5 % gelten für Urheberrechtsgebühren für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke (mit Ausnahme von Kinofilmen) oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Straßenfahrzeugen.
  51. 0 % gelten für Urheberrechtsgebühren für literarische, dramatische, musikalische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke (außer für Kino- und Fernsehfilme).
  52. 15 % gelten für Markenlizenzgebühren.
  53. Der Satz beträgt 50 % des Satzes, der ohne die Vertragsbestimmung erhoben worden wäre, jedoch nicht mehr als 12,5 % und nicht weniger als 7,5 %.
  54. Ein neues Steuerabkommen zwischen Kanada und dem Staat Israel ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft (in Kraft seit dem 21. Dezember 2016). Das neue Steuerabkommen tritt an die Stelle des am 21. Juli 1975 unterzeichneten Abkommens. Im Rahmen des neuen Steuerabkommens gelten die folgenden Steuersätze:
  • Dividenden: Der Satz beträgt 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, welche die Dividenden ausschüttet; in allen anderen Fällen beträgt der Satz 15 % des Bruttobetrags der Dividenden.
  • Zinsen: Der Satz beträgt 5 % des Bruttobetrags der Zinsen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ein Finanzinstitut ist und mit dem Zahler zu marktüblichen Bedingungen handelt; in allen anderen Fällen beträgt der Satz 10 % des Bruttobetrags der Zinsen.
  • Lizenzgebühren: Der Satz beträgt 10 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren; 0 % für Urheberrechtsgebühren und andere ähnliche Zahlungen für die Herstellung oder Vervielfältigung von literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werken (mit Ausnahme von Lizenzgebühren für Kinofilme und Lizenzgebühren für Werke auf Film, Videoband oder anderen Vervielfältigungsmitteln zur Verwendung in Verbindung mit Fernsehsendungen); und 0 % für Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Computersoftware oder Patenten oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen (jedoch nicht für solche Lizenzgebühren, die in Verbindung mit einem Miet- oder Franchisevertrag gewährt werden).
  1. Für Lizenzgebühren für industrielle, kommerzielle und wissenschaftliche Ausrüstung gilt der Satz von 10 % für den bereinigten Betrag der Lizenzgebühren (70 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren).
  2. 0 % gelten für Urheberrechtsgebühren für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke (mit Ausnahme von Kinofilmen).
  3. Ein neues Steuerabkommen zwischen Israel und Deutschland ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten (in Kraft seit dem 9. Mai 2016). Das neue Steuerabkommen ersetzt das am 9. Juli 1962 unterzeichnete Abkommen. Im Rahmen des neuen Steuerabkommens gelten die folgenden Steuersätze:
  • Dividenden werden mit einem Höchstsatz von 5 % besteuert, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält; in allen anderen Fällen gilt ein Satz von 10 %.
  • Zinsen werden mit einem Höchstsatz von 5 % besteuert und sind unter bestimmten Umständen von der Steuer befreit.
  • Lizenzgebühren sind nur im Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers steuerpflichtig.
  1. 0 % gelten für Urheberrechtsgebühren für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke (mit Ausnahme von Kinofilmen oder Fernseh- und Rundfunkbändern).
  2. 2 % gelten für Lizenzgebühren für industrielle, kommerzielle und wissenschaftliche Ausrüstung.
  3. 5 % gelten für Lizenzgebühren für gewerbliche, kommerzielle und wissenschaftliche Ausrüstungen.
  4. 10 % gelten für Lizenzgebühren für kinematografische Filme und Filme oder Videobänder für Rundfunk- oder Fernsehsendungen.
  5. 5 % gelten für Lizenzgebühren für industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Ausrüstung.
  6. Bei Lizenzgebühren für Kino- oder Fernsehfilme darf die Quellensteuer nicht höher sein als der für Unternehmen geltende Steuersatz von 15 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren.
  7. 5 % auf Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werken oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Geräte.
  8. Die Definition der Lizenzgebühren umfasst keine Lizenzgebühren oder andere Beträge, die für (i) den Betrieb eines Bergwerks oder Steinbruchs oder für die sonstige Gewinnung natürlicher Ressourcen oder (ii) für Kinofilme einschließlich Fernsehfilme gezahlt werden.
  9. 5 % gelten für Lizenzgebühren für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke, mit Ausnahme von Kinofilmen oder Filmen oder Tonbändern, die für Radio- oder Fernsehsendungen verwendet werden.
  10. Für Lizenzgebühren für Kinofilme oder Fernsehfilme kann in Israel eine Steuer erhoben werden, die jedoch den für Unternehmen geltenden Steuersatz von 15 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen darf.
  11. 10 % gelten für Urheberrechts- oder Filmlizenzgebühren
  12. 5 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren gelten, wenn diese aus Zahlungen jeglicher Art bestehen, die als Gegenleistung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung eines urheberrechtlich geschützten literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werkes (mit Ausnahme von Kinofilmen) geleistet werden.
  13. 5 % gelten für Entgelte für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, Geheimformeln oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für Auskünfte über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen; 7,5 % gelten für technische Gebühren; für alle anderen Entgelte gelten 15 %.
  14. 0 % gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) handelt, das direkt mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet, oder wenn sie an bestimmte qualifizierte Pensionsfonds gezahlt werden.
  15. 0 % gelten, wenn sie an einen Pensionsfonds gezahlt werden oder wenn sie auf öffentlich gehandelte Unternehmensanleihen oder in Bezug auf ein Darlehen, eine Forderung oder einen Kredit gezahlt werden, die von einer Einrichtung für die Versicherung oder Finanzierung internationaler Handelsgeschäfte, die sich vollständig im Besitz Israels befindet, garantiert oder versichert werden.
  16. 0 % gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, wenn diese Beteiligung während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten wird und die Dividenden innerhalb dieses Zeitraums erklärt werden; oder wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um den anderen Vertragsstaat oder eine Zentralbank dieses anderen Staates oder eine andere nationale Behörde oder eine andere Behörde (einschließlich eines Finanzinstituts) handelt, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung dieses anderen Staates steht; oder wenn die Zahlung an bestimmte qualifizierte Pensionsfonds erfolgt. In allen anderen Fällen 10 %.
  17. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person kann anstelle der Steuer, die erhoben würde, entscheiden, dass die Zinserträge so besteuert werden, als ob es sich um Unternehmensgewinne handelt.
  18. 0 % gelten, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; in allen anderen Fällen 15 %.
  19. 5% gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um einen Pensionsfonds handelt; 20% gelten, wenn es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine Immobilien-Investmentgesellschaft handelt und der wirtschaftliche Eigentümer weniger als 10% des Kapitals der Gesellschaft besitzt, die die Dividenden ausschüttet; für alle anderen Dividenden gelten 15%.
  20. 0 % gelten, wenn sie an einen Pensionsfonds oder auf öffentlich gehandelte Unternehmensanleihen gezahlt werden oder wenn es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft oder dem wirtschaftlichen Eigentümer um einen der Vertragsstaaten oder eine ihrer Zentralbanken, politischen Unterabteilungen oder lokalen Behörden handelt.
  21. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden gelten, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft oder einer Immobilieninvestmentgesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, und 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
  22. 5 % gelten für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für Informationen (Know-how) über gewerbliche, kommerzielle oder wissenschaftliche Verfahren.
  23. 5 % gelten, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die während eines Zeitraums von 365 Tagen, der den Tag der Dividendenzahlung einschließt, direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet; in allen anderen Fällen 15 % des Bruttobetrags der Dividenden.
  24. 5 % für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen oder Filmen oder Tonbändern, die für Rundfunk- oder Fernsehsendungen verwendet werden.
  25. 5 % gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt (bei dem es sich nicht um einen in Israel ansässigen Immobilienfonds handelt), das während eines Zeitraums von 365 Tagen, der den Tag der Dividendenzahlung einschließt, direkt mindestens 10 % der Stimmrechte an dem Unternehmen hält, das die Dividenden ausschüttet (bei der Berechnung dieses Zeitraums werden Änderungen der Eigentumsverhältnisse nicht berücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung des Unternehmens, das die Aktien hält oder die Dividende ausschüttet, ergeben würden, wie z. B. einer Fusion oder einer Umstrukturierung durch Aufteilung).
  26. 5 % gilt für bestimmte Pensionsfonds oder Finanzinstitute.
  27. 5 % gelten, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die während eines Zeitraums von 365 Tagen, der den Tag der Dividendenzahlung einschließt, direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden zahlt.
  28. 5 % für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen oder Filmen oder Tonbändern, die für Rundfunk- oder Fernsehsendungen verwendet werden.
  29. 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividenden um eine Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft oder eines Immobilienfonds) handelt, die während eines Zeitraums von 365 Tagen, der den Tag der Dividendenzahlung einschließt, direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält (bei der Berechnung dieses Zeitraums werden Änderungen der Eigentumsverhältnisse, die sich unmittelbar aus einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung wie einer Fusion oder einer spaltenden Umstrukturierung der Gesellschaft, die die Anteile hält oder die Dividenden zahlt, ergeben würden, nicht berücksichtigt).
  30. 5 % gelten für Zinsen, die in einem der Gebiete anfallen und für ein Darlehen gleich welcher Art gezahlt werden, das von einer Bank gewährt wird, die in dem anderen Gebiet ansässig ist.
  31. Das Abkommen wurde von beiden Ländern am 31. Mai 2021 unterzeichnet und soll nach seiner Unterzeichnung zum Zeitpunkt der Ratifizierung in Kraft treten.
  32. 0 % gelten, wenn der Nutzungsberechtigte ein Pensionsplan des anderen Vertragsstaats oder der Staat des anderen Vertragsstaats ist, der weniger als 5 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer die Regierung des anderen Vertragsstaates ist, die mindestens 5 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die während eines Zeitraums von 365 Tagen, der den Tag der Zahlung der Dividenden einschließt, mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält (zum Zwecke der Berechnung dieses Zeitraums, Änderungen des Eigentumsverhältnisses, die sich unmittelbar aus einer Unternehmensumstrukturierung, wie einer Fusion oder Spaltungsumstrukturierung, der Gesellschaft, die die Aktien hält oder die Dividenden ausschüttet, ergeben würden, bleiben unberücksichtigt); in allen anderen Fällen fallen 15 % des Bruttobetrags der Dividenden an.
  33. 5 % gelten, wenn der Nutzungsberechtigte der Beteiligung 50 % oder mehr des Kapitals der die Zinsen zahlenden Gesellschaft hält; und 0 %, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen ein Pensionsplan des anderen Vertragsstaats oder die Regierung des anderen Vertragsstaats ist; in allen anderen Fällen gelten 10 %.

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