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Quellensteuern Guernsey

Quellensteuern Guernsey

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 01. Juli 2021

Unternehmen, die Dividenden an auf Guernsey ansässige natürliche Personen ausschütten, müssen die Differenz zwischen der Steuer, die dem Unternehmen entsteht, und dem individuellen Steuersatz des Anteilseigners (20 %) auf die tatsächlichen Ausschüttungen einbehalten oder verbuchen.

 

Ein Unternehmen ist verpflichtet, Steuern einzubehalten, wenn es als Vertreter handelt und Zahlungen an Gebietsfremde leistet, die auf Guernsey steuerpflichtig sind.

 

Guernsey erhebt keine anderen Formen der Quellensteuer.

 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

In der nachstehenden Tabelle sind die Quellensteuersätze aufgeführt, die auf die gängigsten Dividenden- und Zinszahlungen nach inländischem Recht auf Guernsey anwendbar sind, wenn eine solche Steuerpflicht entsteht, sowie die ermäßigten Sätze, die im Rahmen eines anwendbaren DBA verfügbar sein können. Um sicherzustellen, dass die Werte auf dem neuesten Stand sind, lesen Sie bitte die jeweiligen Abkommen.

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen
Ansässige Körperschaften 0 (1) 0 (1)
Ansässige Privatpersonen 0/10/20 (2) 0 (3)
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:    
Nicht vertraglich:    
     
Vertraglich (4)    
Hongkong 0 0
Isle of Man 0 0
Jersey 0 0
Katar 0 0
Liechtenstein 0 0
Luxemburg 0/5/15 (5) 0
Malta 0 0
Mauritius 0 0
Monaco 0 0
Seychellen 0 0
Singapur 0 0
Vereinigtes Königreich N/A (6, 7) N/A (6, 7)
Zypern 0 0

Hinweise: 

  1. Ansässige Körperschaften, die Dividenden und Zinsen erhalten, unterliegen nicht der Quellensteuer (Quellensteuer).
  2. Bei gebietsansässigen natürlichen Personen ist ein Abschlag von 20 % zu erheben, wenn das Einkommen bei der zahlenden Gesellschaft mit 0 % besteuert wurde. Wurden die Einkünfte bei der zahlenden Gesellschaft mit 10 % besteuert, ist eine Quellensteuer von 10 % zu erheben. Wurden die Einkünfte bei der zahlenden Gesellschaft mit 20 % besteuert, sollte kein Abzug an der Quelle erfolgen.
  3. Ansässige natürliche Personen erhalten die Zinsen brutto, ohne Quellensteuer; sie müssen jedoch eine jährliche Steuererklärung abgeben und 20 % Einkommensteuer auf die erhaltenen Zinsen zahlen.
  4. Wenn ein Abkommen einen ermäßigten Quellensteuersatz auf Dividenden oder Zinsen zulässt, wird üblicherweise angegeben, dass dieser ermäßigte Steuersatz nicht für Beträge gilt, die über einen handelsüblichen Zinssatz hinausgehen, oder wenn die Dividende oder die Zinsen tatsächlich mit einer Betriebsstätte des Empfängers in Guernsey verbunden sind; solche allgemeinen Beschränkungen sind in der Tabelle nicht gesondert angegeben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Dividenden und/oder Zinsen grundsätzlich im wirtschaftlichen Eigentum des Empfängers stehen müssen, um die Vorteile eines Abkommens in Anspruch nehmen zu können.
  5. Dividenden, die von einer in Guernsey ansässigen Gesellschaft an eine in Luxemburg ansässige Person gezahlt werden, können in Luxemburg besteuert werden. Solche Dividenden können jedoch auch in Guernsey besteuert werden, und wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden in Luxemburg ansässig ist, darf die erhobene Steuer 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, oder in allen anderen Fällen 15 % des Bruttobetrags der Dividenden.
  6. In den Erläuterungen zum DBA zwischen Guernsey und dem Vereinigten Königreich werden Dividenden und Zinsen ausdrücklich vom Geltungsbereich des DBA ausgenommen.
  7. Das überarbeitete DBA Guernsey-Vereinigtes Königreich tritt in Bezug auf die vom Vereinigten Königreich und von Guernsey einbehaltenen Quellensteuern am 1. März 2019 in Kraft.

 

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