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Quellensteuern Georgien

Quellensteuern Georgien

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 19. September 2021

 

Gebietsfremde Unternehmen, die Einkünfte aus georgischen Quellen erzielen, die nicht über eine Betriebsstätte erzielt werden, unterliegen der Quellensteuer (Quellensteuer) zu den folgenden Sätzen:

Einkommen Quellensteuer (%)
Dividenden 5
Zinsen 5
Lizenzgebühren 5
Einnahmen von Öl- und Gas-Subunternehmern 4
Internationale Transporte/Kommunikation 10
Einkünfte aus in Georgien erbrachten Dienstleistungen 10
Sonstige Einkünfte aus georgischen Quellen 10
Versicherungen und Rückversicherungen 0

 

Zahlungen von Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünften aus georgischen Quellen an Gebietsfremde, die in Ländern der so genannten "schwarzen Liste" registriert sind, unterliegen der Quellensteuer in Höhe von 15 %.

 

Die Liste dieser Länder wird vom georgischen Finanzministerium festgelegt.

 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Für die Länder, mit denen Georgien ein DBA abgeschlossen hat, gelten die folgenden Quellensteuersätze:

 

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen (1) Lizenzgebühren
Nicht-vertraglich (14) 5 5 5
       
Vertraglich      
Ägypten 10 10 10
Armenien 5/10 (15) 10 5
Aserbaidschan 10 10 10
Bahrain 0 0 0
Belgien 5/15 (15) 10 5/10 (3)
Bulgarien 10 10 10
China, Volksrepublik 0/5/10 (2) 10 5
Dänemark 0/5/10 (2) 0 0
Deutschland 0/5/10 (6) 0 0
Estland 0 0 0
Finnland 0/5/10 (2) 0 0
Frankreich 0/5/10 (6) 0 (5) 0
Griechenland 8 8 5
Indien 10 10 10
Iran 5/10 (15) 10 5
Irland 0/5/10 (9) 0 0
Island 5/10 (15) 5 5
Israel 0/5 (13) 0/5 (10) 0
Italien 5/10 (15) 0 0
Kasachstan 15 10 10
Katar 0 0 0
Korea 5/10 (15) 10 10
Kroatien 5 5 5
Kuwait 0/5 (11) 0 10
Lettland 5/10 (15) 0/5 5
Liechtenstein 0 0 0
Litauen 5/15 (15) 10 10
Luxemburg 0/5/10 (2) 0 0
Malta 0 0 0
Moldawien 5 5 5
Niederlande 0/5/15 (2) 0 0
Norwegen 5/10 (15) 0 0
Österreich 0/5/10 (2) 0 0
Polen 10 10 10
Portugal 5/10 (15) 10 5
Rumänien 8 10 5
San Marino 0 0 0
Saudi-Arabien 5 5 5/8
Schweden 0/10 (13) 0 0
Schweiz 10 0 0
Serbien 5/10 (15) 10 10
Singapur 0 0 0
Slowakische Republik 0 5 5
Slowenien 5 5 5
Spanien 0/10 (12) 0 0
Tschechische Republik 5/10 (15) 8 0/5/10 (4)
Türkei 10 10 10
Turkmenistan 10 10 10
Ukraine 5/10 (15) 10 10
Ungarn 0/5 (8) 0 0
Usbekistan 5/15 (15) 10 10
Vereinigte Arabische Emirate 0 0 0
Vereinigtes Königreich 0/15 (7) 0 0
Weißrussland 5/10 (15) 5 5
Zypern 0 0 0

Hinweise: 

 

  1. Einige Abkommen sehen einen Zinssatz von 0 % auf die vom Staat oder einer seiner Einheiten gezahlten oder von ihnen garantierten Zinsen vor; in dieser Tabelle werden solche Bestimmungen nicht berücksichtigt.
  2. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 50 % des georgischen Unternehmens besitzt und mehr als 2 Millionen Euro (EUR)/US-Dollar (USD) investiert hat.
  3. Der für das Unternehmen gezahlte Lizenzgebührensatz beträgt 5 %.
  4. Der Satz von 0 % bezieht sich auf das Urheberrecht an Literatur, Kunst oder wissenschaftlichen Werken (außer Software) sowie an Filmen und Schallplatten; der Satz von 5 % bezieht sich auf die Vermietung von Techniken.
  5. Der 0 %-Satz gilt für Zinsen auf Bankdarlehen und Handelskredite.
  6. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 50 % des georgischen Unternehmens besitzt und mehr als 3 Mio. EUR investiert hat.
  7. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 50 % des georgischen Unternehmens besitzt und mehr als 2 Millionen Pfund Sterling (GBP) investiert hat.
  8. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen in einem zusammenhängenden 12-Monats-Zeitraum vor der Dividendenausschüttung mindestens 25 % des georgischen Unternehmens besitzt.
  9. Der Satz von 0 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 50 % der Stimmrechte des georgischen Unternehmens kontrolliert und mehr als 2 Mio. EUR investiert hat.
  10. Der 0 %-Satz gilt für bestimmte Arten von Zinsen.
  11. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen in das georgische Unternehmen mehr als 3 Millionen US-Dollar (USD) investiert hat.
  12. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 10 % des georgischen Unternehmens besitzt.
  13. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des georgischen Unternehmens besitzt.
  14. Die inländischen Quellensteuer ist anwendbar, wenn ein Abkommen eine Erleichterung mit ungünstigeren Sätzen vorsieht.
  15. Die inländische Quellensteuer auf Dividenden beträgt 5 %. Ein Abkommen sieht eine Erleichterung mit demselben oder einem ungünstigeren Satz vor, so dass der inländische Satz gilt.

 

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