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Quellensteuern Finnland

Quellensteuern Finnland

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 14. Februar 2021

 

Finnische Unternehmen, die bestimmte Einkommensarten zahlen, müssen eine Quellensteuer (Quellensteuer) von 20 % oder 15 % auf Zahlungen an ausländische Unternehmen und eine Quellensteuer von 30 % auf Zahlungen an gebietsfremde natürliche oder juristische Personen anwenden.

 

Nach finnischem Recht sind Zinsen, die an Gebietsfremde gezahlt werden, in Finnland in der Regel steuerfrei.

Auf Dividendenzahlungen von im EU-/EWR-Raum ansässigen Unternehmen, die bei Zahlung an eine finnische Körperschaft steuerfrei gewesen wären, wird keine Quellensteuer erhoben, wenn die Quellensteuer im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens nicht vollständig angerechnet werden kann.

Dividenden, die an eine in der EG-Mutter-Tochter-Richtlinie genannte Gesellschaft gezahlt werden, die einen Anteil von mindestens 10 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält, sind ebenfalls von der Steuer befreit.

Der inländische Quellensteuersatz kann 15 % betragen (oder aufgrund eines einschlägigen Steuerabkommens niedriger sein), wenn die Aktien der ausschüttenden Gesellschaft zum Anlagevermögen des Gebietsfremden gehören, der die Dividenden erhält, und wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Quellensteuer für Dividenden und andere Zahlungen aus Finnland an Gebietsfremde sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Für Länder, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, beträgt der Quellensteuersatz 20 % (juristische Personen) und 30 % (natürliche Personen oder andere als juristische Personen).

Beachten Sie, dass jedes Steuerabkommen sorgfältig geprüft werden sollte, da es oft Ausnahmen von den allgemeinen Regeln gibt.

EmpfängerQuellensteuer (%)
Dividende (Bestand)/Zinsen auf GenossenschaftskapitalDividende (Direktinvestitionen) *Investmentfonds-GewinnanteilLizenzgebühren
Argentinien1510 [25%]20/3015 (15)
Armenien155 [25%]010 (6)
Australien155 [10%] (6, 12)20/305 (8)
Österreich10 (2)0 [10%] (2, 12)05 (22)
Aserbaidschan105 [25%] (8)20/305 (4)
Barbados15 (5)5 [10%] (12)20/305 (1, 5)
Weißrussland155 [25%]05
Belgien15 (2)5 [25%] (2)05 (1, 22)
Bosnien-Herzegowina155 [25%]010
Brasilien (siehe Protokoll)20/3020/3020/3020/30
Bulgarien10 (2)10 (2)05 (1, 22)
Kanada155 [10%] (12)20/3010 (1)
China, Volksrepublik105 [25%]20/3010
Kroatien155 [25%]010
Zypern15 (2)5 [10%] (2)00 (22)
Tschechische Republik15 (2)5 [25%] (2)010 (1, 13, 22)
Dänemark (einschließlich der Färöer Inseln)15 (2)0 [10%]00
Ägypten101020/3025
Estland15 (2)5 [25%] (2)20/300
Frankreich0000
Georgien10

5 [10%] (8) /

 

0 [50%] (8)

00
Deutschland15 (2, 8)5 [10%] (2, 8)See dividend0
Großbritannien0 (5)00 (5)0 (5)
Griechenland13 (2)13 (2)010 (1, 22)
Hongkong105 [10%]20/303
Ungarn15 (2)5 [25%] (2)05 (1, 22)
Island15 (2)0 [10%]00
Indien101020/3010
Indonesien1510 [25%]20/3015 (4)
Irland, Republik0 (5)0 [10%] (2, 12)0 (5)0 (5)
Israel155 [10%]010
Italien15 (2)10 [50%] (2)05 (1, 22)
Japan1510 [25%] (8)010
Kasachstan155 [10%]010
Korea, Republik1510 [25%]010
Kirgisistan155 [25%]05
Lettland15 (2)5 [25%] (2)20/3010 (22)
Liechtenstein20/30 (2, 21)20/30 (2, 21)20/3020/30
Litauen15 (2)5 [25%] (2)20/300
Luxemburg (9)15 (2)5 [25%] (2)05 (1, 22)
Mazedonien150 [10%] (12)00
Malaysia155 [10%]20/305
Malta15 (2)5 [10%] (2, 12)00
Mexiko0020/3010
Moldawien155 [25%]07 (6)
Marokko107 [25%]20/3010
Niederlande15 (2)0 [5%]00
Neuseeland151520/3010
Norwegen15 (2)0 [10%]00
Pakistan20 (18)12 [25%]20/3010
Philippinen20/3015 [10%] (12)20/3025 (3)
Polen15 (2)5 [25%]05 (22)
Rumänien5 (2)5 (2)05 (16, 22)
Russland125 [30%] (7)00
Serbien und Montenegro155 [25%]010
Singapur105 [10%] (12)20/305
Slowakische Republik15 (2)5 [25%] (2)010 (1, 13, 22)
Slowenien15 (2)5 [25%] (2)05 (22)
Südafrika155 [10%]00
Spanien15 (2, 23)5 [10%] (2, 12)00
Sri Lanka107.5 [25%]20/3010
Schweden15 (2)0 [10%]00
Schweiz100 [10%]00
Tadschikistan155 [25%]05
Tansania2020020
Thailand20/3020 [25%] (11)20/3015
Türkei155 [25%]20/3010
Turkmenistan155 [25%]010
Ukraine155 [20%] (8)010 (14)
Vereinigte Arabische Emirate20/30 (20)20/30 (20)20/30 (20)20/30 (20)
Vereinigte Staaten15 (19)5 [10%] (12, 19)00
Uruguay155 [25%]010 (17)
Usbekistan155 [10%] (12)010 (6)
Vietnam1510 [25%]/5 [70%]20/3010
Sambia155 [25%]20/3015 (1, 10)

Hinweise 

 

* Der Empfänger ist ein Unternehmen, dessen Anteil an dem Unternehmen, das die Zahlung leistet, mindestens den in Klammern angegebenen Prozentsatz beträgt.

 

  1. Die Steuer wird nicht auf literarische, wissenschaftliche oder künstlerische Tantiemen erhoben (für Filmtantiemen, siehe Vertragstext).
  2. Wenn juristische Person, dann:
  • keine Steuer, wenn diese Dividenden nach dem Gewerbesteuergesetz steuerfrei waren und wenn der Empfänger im Land seines Wohnsitzes keine volle Anrechnung der finnischen Steuer erhält, und
  • keine Steuer auf Dividenden, die an ein Unternehmen im Sinne der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie gezahlt werden, das mindestens 10 % des Kapitals des zahlenden Unternehmens besitzt.
  1. Der Steuersatz beträgt 15 % auf Filme, Tonbänder, die in Fernseh- oder Rundfunksendungen verwendet werden, auf die Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken oder auf Nutzungsgebühren, die für den Nießbrauch gezahlt werden.
  2. Der Steuersatz beträgt 10 % für literarische, wissenschaftliche, künstlerische und filmische Tantiemen.
  3. Der Steuersatz für natürliche Personen beträgt 30 %, wenn die Einkünfte im Wohnsitzland steuerfrei sind.
  4. Eine niedrigere Steuer in bestimmten Fällen.
  5. Ausländisches Kapital von mehr als 100.000 US-Dollar (USD), wenn die Dividende fällig und zahlbar wird.
  6. Siehe Abkommen für zusätzliche Anforderungen.
  7. Das Steuerabkommen gilt nicht, wenn der Empfänger eine spezielle Holdinggesellschaft ist (Artikel 29).
  8. Der Steuersatz beträgt 5 % für Lizenzgebühren aus Filmen und Tonbändern.
  9. Der Steuersatz beträgt 15%, wenn der Zahler ebenfalls ein Industrieunternehmen ist.
  10. Die 10 % werden auf das gesamte stimmberechtigte Aktienkapital berechnet.
  11. Der Steuersatz beträgt 5 % für Computersoftware.
  12. Der Steuersatz beträgt 5 % für die Nutzung eines geheimen Verfahrens oder für Know-how, keine Steuer für Computersoftware oder Patente.
  13. Der Steuersatz beträgt 10 % für gewerbliche Lizenzgebühren, 3 % für Lizenzgebühren an Nachrichtenagenturen und 5 % für künstlerische Lizenzgebühren an den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger von Todes wegen.
  14. Der Steuersatz beträgt 2,5 % für Lizenzgebühren, die für die Nutzung von Computersoftware gezahlt werden.
  15. Der Steuersatz beträgt 5 % für Lizenzgebühren, die für das Recht zur Nutzung von Software gezahlt werden.
  16. Der Steuersatz beträgt 15 %, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist.
  17. Dividenden an qualifizierte Mutter-Tochter-Gesellschaften und Pensionsfonds werden nicht besteuert (Artikel 10 Absatz 3).
  18. Es fällt keine Steuer an, wenn der Empfänger nachweist, dass er seinen Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten hat (natürliche Person) oder dort ansässig ist.
  19. Bei juristischen Personen beträgt die Steuer 15 % oder 20 % (§ 3 Absatz 2 und 3, Gesetz über die Quellensteuer).
  20. Keine Steuer auf Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Richtlinie (2003/49/EG, 2013/13/EU) (§ 3 b-f, Quellensteuergesetz).
  21. Keine Quellensteuer, wenn der Empfänger ein Versorgungswerk ist.

 

Beachten Sie, dass es ab dem 1. Januar 2019 keinen Vertrag mehr mit Portugal gibt. Das alte Abkommen (27/1971) ist ausgelaufen und das neue Abkommen ist noch nicht in Kraft.

 

Zu den Nichtvertragsgebieten gehören Andorra, Antigua und Barbuda, die Bahama-Inseln, Bahrain, Belize, die Kaimaninseln, die Kanalinseln, Gibraltar, Grenada, Grönland, Spitzbergen, Jan Mayen, Liberia, Macao, Mauritius, Monaco, Panama, Samoa, San Marino, Vanuatu und die Jungferninseln.

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