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Quellensteuern Estland

Quellensteuern Estland

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 22. Januar 2021

 

Quellensteuerpflichtige müssen die CIT von bestimmten Zahlungen einbehalten. Zu den Quellensteuereinbehaltern gehören gebietsansässige juristische Personen, gebietsansässige natürliche Personen, die als Einzelunternehmen eingetragen sind oder als Arbeitgeber handeln, sowie Gebietsfremde, die in Estland eine Betriebsstätte haben oder als Arbeitgeber handeln. Die Steuer muss bis zum zehnten Tag des Monats, der auf die Zahlung folgt, gemeldet und abgeführt werden. Die CIT wird nicht von Zahlungen an gebietsansässige Unternehmen, eingetragene Einzelunternehmen und eingetragene Betriebsstätten gebietsfremder Unternehmen einbehalten. Für Zahlungen, die der Quellensteuer (Quellensteuer) unterliegen, gelten die folgenden Regeln:

 

  • Auf Dividenden wird keine Quellensteuer erhoben. Eine Ausnahme bildet die Quellensteuer von 7 % auf Dividenden, die an gebietsansässige und gebietsfremde natürliche Personen gezahlt werden, wenn die Ausschüttung bei der zahlenden Gesellschaft dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
  • Auf Zinszahlungen an Gebietsfremde wird keine Quellensteuer erhoben. Zinszahlungen an gebietsansässige natürliche Personen unterliegen einer Quellensteuer von 20 %.
  • Lizenzgebühren (einschließlich Zahlungen für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung), die an Gebietsfremde gezahlt werden, unterliegen nach inländischem Recht in der Regel einer Quellensteuer von 10 %, doch können im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ermäßigte Sätze gelten. Bestimmte Lizenzgebühren an verbundene EU- und Schweizer Unternehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, sind von der Quellensteuer befreit.
  • Mietzahlungen an Gebietsfremde für die Nutzung von in Estland gelegenem unbeweglichem Vermögen und von in Estland registriertem beweglichem Vermögen (mit Ausnahme von Zahlungen für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung) unterliegen nach inländischem Recht einer Quellensteuer von 20 %, aber die DBA können Zahlungen für die Nutzung von beweglichem Vermögen von der Quellensteuer befreien.
  • Lizenzgebühren und Mietzahlungen an gebietsansässige natürliche Personen unterliegen einer Quellensteuer von 20 %.
  • Zahlungen an Gebietsfremde für in Estland erbrachte Dienstleistungen, einschließlich Management- und Beratungshonorare, unterliegen nach inländischem Recht einer Quellensteuer von 10 %, können aber im Rahmen von DBA von der Quellensteuer entbunden werden. Zahlungen von Dienstleistungsgebühren an Unternehmen in Steueroasen unterliegen immer einer Quellensteuer von 20 %.

 

Für Gebietsfremde ohne Niederlassung in Estland stellt die von diesen Zahlungen einbehaltene Steuer zu inländischen oder abkommensgemäßen Sätzen eine endgültige Steuer in Bezug auf ihr Einkommen aus estnischen Quellen dar, und sie sind in Estland nicht zur Steuererklärung verpflichtet.

 

Für bestimmte Arten von Einkünften aus estnischen Quellen sind Gebietsfremde nach estnischem Recht verpflichtet, ihre estnische Steuer selbst zu veranschlagen und eine Steuererklärung bei den estnischen Steuerbehörden einzureichen. Zu diesen Einkommensarten gehören:

 

  • Steuerpflichtige Kapitalerträge.
  • Gewinne aus Geschäften, die in Estland ohne eingetragene Niederlassung getätigt wurden.
  • Sonstige Einkünfte, von denen keine Steuern einbehalten wurden, die aber hätten einbehalten werden müssen.

 

Ab 2019 hat Estland wirksame Steuerabkommen mit den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Gebieten. Mit Marokko wurde ein Abkommen unterzeichnet, das aber noch nicht in Kraft ist.

 

 

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Nicht-vertraglich: 0/700/10
Vertraglich;    
Albanien005
Armenien0010
Österreich000/5/10 (4)
Aserbaidschan0010
Bahrain0/000
Weißrussland0010
Belgien000 (7)
Bulgarien0/500/5
Kanada000 (7)
China, Volksrepublik0010
Kroatien0010
Zypern0/000
Tschechische Republik000/10
Dänemark000 (7)
Finnland000 (7)
Frankreich000 (7)
Georgien0/0010
Deutschland000/5/10 (4)
Griechenland000/5/10 (4)
Hongkong000/5
Ungarn000 (7)
Island000 (7)
Indien0010
Irland, Republik000 (7)
Isle of Man0/000
Israel0/500
Italien000 (7)
Japan005
Jersey0/000
Kasachstan0015
Korea, Republik005/10 (4)
Kirgisistan005
Lettland000/5/10 (4)
Litauen000/10
Luxemburg000 (7)
Mazedonien0/505
Malta000/10
Mexiko0/0010
Moldawien0010
Niederlande000 (7)
Norwegen000 (7)
Polen000/10
Portugal000/10
Rumänien000/10
Serbien005/10 (5)
Singapur007.5
Slowakei000/10
Slowenien000/10
Spanien000 (7)
Schweden000 (7)
Schweiz000 (7)
Thailand008/10 (6)
Türkei005/10 (4)
Turkmenistan0010
Ukraine0010
Vereinigte Arabische Emirate0/000
Vereinigtes Königreich000 (7)
Vereinigte Staaten005/10 (4)
Usbekistan0010
Vietnam000/10
     

 

Hinweise: 

 

  1. Nach inländischem Recht beträgt der Satz für alle Gebietsfremden, die Körperschaften sind, null und für Gebietsfremde, die natürliche Personen sind, 7 %, wenn die Dividendenausschüttung bei der ausschüttenden Gesellschaft mit dem ermäßigten CIT-Satz besteuert wurde.
  2. Nach innerstaatlichem Recht ist der Steuersatz für alle gebietsfremden natürlichen und juristischen Gläubiger gleich Null.
  3. Für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen in der EU oder der Schweiz gezahlt werden, ist der Satz gleich null, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  4. Der niedrigere Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.
  5. Der niedrigere Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung von Urheberrechten gezahlt werden, mit Ausnahme von Software-Lizenzgebühren.
  6. Der niedrigere Satz von 8 % gilt für Entgelte, die für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.
  7. Die Definition von Lizenzgebühren schließt Gebühren für die Nutzung von Geräten aus, und Lizenzgebühren sind in Estland von der Quellensteuer befreit.

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