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Quellensteuern Deutschland

Quellensteuern Deutschland

Corporate – Quellensteuer 

Zuletzt geprüft – 30. August 2021

 

Ansässige Körperschaften, die bestimmte Einkommensarten auszahlen, müssen einen Steuerabzug vornehmen, wie in den folgenden Tabellen dargestellt. Außerdem wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die zu zahlende Steuer erhoben.

Empfänger von Einkommen aus einer deutschen QuelleQuellensteuer (%)
Dividenden (1)Zinsen (1)Lizenzgebühren
Gebietsansässige Körperschaften und natürliche Personen250/25 (2)0
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen (1):   
EU-Gesellschaften (4, 5)0/250/25 (3)0/15
Nicht vertragsgebundene Körperschaften250/25 (3)15
Nichtvertragsgebundene Personen250/25 (3)15

 

Hinweise: 

  1. Körperschaftsteuerpflichtige Empfänger von Dividenden- und Zinserträgen (Zinsen auf Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen) können die Erstattung der über den Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag hinaus einbehaltenen Steuer beantragen, unabhängig von weiteren Entlastungsmöglichkeiten aufgrund eines Abkommens.
  2. Im Allgemeinen unterliegen nur Zinsen, die von Banken an einen Gebietsansässigen gezahlt werden, der Quellensteuer (Quellensteuer). Eine Steuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag wird auch von Erträgen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen einbehalten.
  3. An Gebietsfremde gezahlte Zinsen, mit Ausnahme von Wandel- oder Gewinnbeteiligungsanleihen und außerbörslichen Geschäften, sind in der Regel von der Quellensteuer befreit. Die Steuer auf Darlehen, die durch deutsches Eigentum gesichert sind, wird nicht im Wege des Steuerabzugs erhoben, sondern durch Veranlagung zur Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) der Zinserträge nach Abzug der zurechenbaren Aufwendungen. Die Steuerbehörden können eine Quellensteuer von 15,825 % (einschließlich Solidaritätszuschlag) anordnen, wenn die endgültige Erhebung der geschuldeten Steuer in Frage steht. Beide Formen der Steuer werden durch Abkommensentlastungen gemindert.
  4. In den Fällen, in denen die EG-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet, sind Dividenden, die von einer deutschen Gesellschaft an eine qualifizierte Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt werden, von der deutschen Quellensteuer befreit. Die Mindestbeteiligung beträgt 10 % und muss seit mindestens einem Jahr ununterbrochen gehalten werden.
  5. Die EG-Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie befreit Zahlungen an ein verbundenes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat von der Quellensteuer. Die Verbindung muss über eine gemeinsame Beteiligung von mindestens 25 % erfolgen.

 

Doppelnesteuerungsabkommen

 

Empfänger von Einkommen aus einer deutschen QuelleQuellensteuer (%)
Dividenden (1,4)Zinsen (1)Lizenzgebühren
Albanien (5)5/1555
Algerien (5)5/151010
Argentinien (5, 8)1510/1515
Armenien (5)7/10/1556
Australien (5, 8, 10)0/5/150/105
Österreich (5)5/1500
Aserbaidschan (7, 8)5/150/105/10
Bangladesch (5)151010
Weißrussland (7)5/150/53/5
Belgien (5, 8)150/150
Bolivien (5)101515
Bosnien-Herzegowina (5, 9)15010
Bulgarien (5)5/1555
Kanada (7, 8)5/150/100/10
China, Volksrepublik (5, 8)5/10/150/1010
Costa Rica (5, 8)5/150/510
Kroatien (5)5/1500
Zypern5/1500
Tschechische Republik (11)5/1505
Dänemark (5)5/1500
Ecuador (8)1510/1515
Ägypten (5, 7)151515/25
Estland (5, 8)5/150/1010
Finnland (5)5/1500
Frankreich5/1500
Georgien (5)0/5/1000
Ghana (5, 8)5/150/108
Griechenland25100
Ungarn (5)5/1500
Island5/1500
Indien (5)101010
Indonesien (5, 7)10/151010/15
Iran15/201510
Irland, Republik (5)5/1500
Israel (5, 8)5/10/150/50
Italien (5, 7, 8)150/100/5
Elfenbeinküste (5)151510
Jamaika (8)10/1510/12.510
Japan (5)0/5/1500
Kasachstan (5, 8)5/150/1010
Kenia151515
Korea, Republik (5)5/151010
Kosovo (5, 9)15010
Kuwait (5)5/15010
Kirgisistan (5)5/15510
Lettland (5)5/151010
Liberia (7, 8)10/1510/2010/20
Liechtenstein (5)0/5/1500
Litauen (5)5/151010
Luxemburg (5)5/1505
Mazedonien (5)5/1555
Malaysia (5)5/15107
Malta (5)5/1500
Mauritius (5)5/15010
Mexiko (5, 8)5/155/1010
Moldawien (5, 6)1550
Mongolei (5)5/101010
Montenegro (5, 9)15010
Marokko5/151010
Namibia (5)10/15010
Niederlande (5)5/10/1500
Neuseeland (5)151010
Norwegen (5)0/1500
Pakistan (5, 8)10/1510/2010
Philippinen (5)5/10/151010
Polen (5, 8)5/150/55
Portugal (5, 8)1510/1510
Rumänien (5)5/150/33
Russland (5)5/1500
Serbien (5, 9)15010
Singapur (5,12)5/1588
Slowakei (11)5/1505
Slowenien (5)5/1555
Südafrika7.5/15100
Spanien5/150/150
Sri Lanka (5, 8)150/1010
Schweden (5)0/1500
Schweiz (5)0/1500
Syrien (5)5/100/1012
Taiwan (5)101010
Tadschikistan (5)5/1505
Thailand (7, 8)15/2010/255/15
Trinidad und Tobago (7, 8)10/2010/150/10
Tunesien5/151010
Türkei (5)5/151010
Turkmenistan (5)5/151010
Ukraine (5, 7, 8)5/1050
Vereinigte Arabische Emirate (5)5/10/15010
Vereinigtes Königreich (5)5/10/1500
Vereinigte Staaten (5, 10)0/5/1500
Uruguay (5)5/151010
Usbekistan (5, 7)5/1553/5
Venezuela (5)5/1555
Vietnam (5)5/10/151010
Sambia5/151010
Simbabwe (5)10/20107.5

Hinweise: 

  1. Körperschaftsteuerpflichtige Empfänger von Dividenden- und Zinserträgen (Zinsen auf Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen) können die Erstattung der über den Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag hinaus einbehaltenen Steuer beantragen, unabhängig von weiteren Entlastungsmöglichkeiten aufgrund eines Vertragsverhältnisses.
  2. Im Allgemeinen unterliegen nur Zinsen, die von Banken an einen Gebietsansässigen gezahlt werden, der Quellensteuer. Eine Steuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag wird auch von Erträgen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen einbehalten.
  3. An Gebietsfremde gezahlte Zinsen, mit Ausnahme von Wandel- oder Gewinnbeteiligungsanleihen und außerbörslichen Geschäften, sind in der Regel von der Quellensteuer befreit. Die Steuer auf Darlehen, die durch deutsches Eigentum gesichert sind, wird nicht im Wege des Steuerabzugs erhoben, sondern durch Veranlagung zur Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) der Zinserträge nach Abzug der zurechenbaren Aufwendungen. Die Steuerbehörden können eine Quellensteuer von 15,825 % (einschließlich Solidaritätszuschlag) anordnen, wenn die endgültige Erhebung der geschuldeten Steuer in Frage steht. Beide Formen der Steuer werden durch Abkommensentlastungen reduziert.
  4. Die niedrigeren Sätze für Dividenden gelten unter bestimmten Bedingungen (Mindestbeteiligung, bestimmte Aktionäre, in einigen Fällen Mindesthaltedauer).
  5. Das Abkommen beschränkt nicht die Besteuerung bestimmter gewinnabhängiger Zinserträge, die vom Schuldner von seiner Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden; folglich gilt der inländische Satz (zuzüglich Solidaritätszuschlag).
  6. Das UdSSR-Abkommen mit der Republik Moldau ist weiterhin in Kraft.
  7. Der anwendbare Höchstsatz der Quellensteuer auf Lizenzgebühren hängt von der Art der gewährten Lizenzgebühren ab (Film- und Fernsehlizenzgebühren, Warenzeichen, Patente, Franchising usw.).
  8. Der niedrigere Satz auf Zinserträge gilt unter bestimmten Umständen (z. B. für bestimmte Empfänger wie Banken oder Pensionsfonds oder für Zinsen, die im Zusammenhang mit bestimmten Käufen auf Kredit gezahlt werden).
  9. Das Jugoslawien-Abkommen bleibt mit Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien in Kraft.
  10. Die Dividendenbefreiung gilt unter bestimmten Bedingungen für Unternehmen, die in den vorangegangenen 12 Monaten zu mindestens 80 % an der Gesellschaft beteiligt waren.
  11. Das tschechoslowakische Abkommen gilt weiterhin für die Tschechische Republik und für die Slowakei. Zinsen auf Gewinnbeteiligungsanleihen werden als Dividende besteuert.
  12. Ab 2022 werden die Steuersätze 5/10/15 für Dividenden, 0 für Zinsen und 5 für Tantiemen betragen.

 

Mit Oman und Südafrika wurden Verträge oder Protokolle zur Änderung der bestehenden Verträge unterzeichnet, die noch ratifiziert werden müssen.

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