Gründungskanzlei
Startseite > Rechtsgrundlagen > Steuern (International) > Quellensteuern > Costa Rica

Quellensteuern Costa Rica

Quellensteuern Costa Rica

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 04.  Juli 2021

 

Zahlungen an nicht ansässige ausländische Körperschaften oder natürliche Personen

 

Bei Zahlungen an nicht ansässige ausländische Körperschaften oder natürliche Personen werden die Steuern wie folgt einbehalten:

 

Zahlung Quellensteuer (%)
Ausschüttungen 15
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen (1) 5.5/15
Lizenzgebühren, Patente, Warenzeichen, Franchising und Formeln 25
Technische Dienstleistungen und Managementgebühren 25
   
Persönliche Dienstleistungen aus einer in Costa Rica ansässigen Einrichtung:  
Mitarbeiter 10
Direktoren 15
Sonstige 30

 

Hinweise

 

  1. Von einem in Costa Rica beaufsichtigten Finanzinstitut an ein beaufsichtigtes Finanzinstitut außerhalb Costa Ricas gezahlte Zinsen unterliegen einer Besteuerung von 5,5 %. Die Zahlungen an multilaterale Einrichtungen für die Entwicklung unterliegen nicht dem Steuerabzug.

 

Mit dem neuen Gesetz wird der Steuerabzug für Zahlungen für technische Beratung und professionelle Dienstleistungen im Ausland auf 25 % vereinheitlicht.

 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

 

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen, Provisionen und Finanzaufwendungen Finanztechnische Beratung, Patente, Formeln, Warenzeichen, Franchising, Lizenzgebühren Selbstständige Arbeit
Vertraglich        
Deutschland 5/15 (1) 5 (2) 10 -3
Mexiko 5/12 (4) 5/10 (5) 10 10
Spanien 5/12 (4) 5/10 (5) 10 10

 

*** Der Vertrag mit den Arabischen Emiraten wird derzeit noch verabschiedet.

Hinweise

  1. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen (ausgenommen Konsortien) handelt, das direkt einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet. 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
  2. Ist der Begünstigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig, darf die Quellensteuer 5 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
  3. Sie wird in dem Staat besteuert, in dem die Einkünfte erzielt werden.
  4. Der Einbehalt von 5 % gilt, wenn der Begünstigte über mindestens 20 % des Aktienkapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt. In allen anderen Fällen beträgt der Steuerabzug 12 %.
  5. Der Steuerabzug von 5 % gilt, wenn das Darlehen eine Laufzeit von wenigstens fünf Jahren hat. In allen anderen Fällen beträgt der Einbehalt 10 %.

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Jetzt Angebot anfordern
Gründungskanzlei

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.

Gründungskanzlei
Tatjana Lintner

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)69 / 247563065 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Gründungskanzlei
Gründungskanzlei
Tatjana Lintner

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

Gründungskanzlei
+49 / 247563065 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Cryptogewinne versteuern

So versteuern Sie Cryptogewinne

One-Stop-Shop-Verfahren: Was müssen Unte...

Beim Versand von Waren innerhalb der EU stellt sich...

Die 17 Bitcoin- und kryptofreundlichsten...

Welches sind eigentlich die kryptofreundlichsten L&a...

So erstellen Sie ein ICO

Wie erstellt und startet man ein eigenes, e...

Ein Geschäftskonto eröffnen

Wo kann man heute noch ein Business-Konto ohne viel...

Besteuerung grenzüberschreitender Dienst...

Durch die zunehmende Internationalisierung der Wirts...