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Quellensteuern Costa Rica

Steueroptimierung und rechtssichere Gestaltung für internationale Geschäfte. Wir beraten Sie bei der optimalen Strukturierung Ihrer Steuerlast.

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Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 04.  Juli 2021

 

Zahlungen an nicht ansässige ausländische Körperschaften oder natürliche Personen

 

Bei Zahlungen an nicht ansässige ausländische Körperschaften oder natürliche Personen werden die Steuern wie folgt einbehalten:

 

Gründungskanzlei
Rechtssichere Beratung

Vollständige rechtliche Absicherung Ihrer Steueroptimierung

Gründungskanzlei
Transparente Kosten

Keine versteckten Gebühren - alle Kosten werden im Voraus kommuniziert

Gründungskanzlei
Immer die passende Lösung

Individuelle Beratung für Ihr spezifisches Geschäftsmodell

Gründungskanzlei
Keine falschen Versprechen

Ehrliche Beratung ohne unrealistische Steuervorteile

Zahlung Quellensteuer (%)
Ausschüttungen 15
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen (1) 5.5/15
Lizenzgebühren, Patente, Warenzeichen, Franchising und Formeln 25
Technische Dienstleistungen und Managementgebühren 25
   
Persönliche Dienstleistungen aus einer in Costa Rica ansässigen Einrichtung:  
Mitarbeiter 10
Direktoren 15
Sonstige 30

 

Hinweise

 

  1. Von einem in Costa Rica beaufsichtigten Finanzinstitut an ein beaufsichtigtes Finanzinstitut außerhalb Costa Ricas gezahlte Zinsen unterliegen einer Besteuerung von 5,5 %. Die Zahlungen an multilaterale Einrichtungen für die Entwicklung unterliegen nicht dem Steuerabzug.

 

Mit dem neuen Gesetz wird der Steuerabzug für Zahlungen für technische Beratung und professionelle Dienstleistungen im Ausland auf 25 % vereinheitlicht.

 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

 

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen, Provisionen und Finanzaufwendungen Finanztechnische Beratung, Patente, Formeln, Warenzeichen, Franchising, Lizenzgebühren Selbstständige Arbeit
Vertraglich        
Deutschland 5/15 (1) 5 (2) 10 -3
Mexiko 5/12 (4) 5/10 (5) 10 10
Spanien 5/12 (4) 5/10 (5) 10 10

 

*** Der Vertrag mit den Arabischen Emiraten wird derzeit noch verabschiedet.

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Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Gründungskanzlei

Hinweise

  1. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen (ausgenommen Konsortien) handelt, das direkt einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet. 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
  2. Ist der Begünstigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig, darf die Quellensteuer 5 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
  3. Sie wird in dem Staat besteuert, in dem die Einkünfte erzielt werden.
  4. Der Einbehalt von 5 % gilt, wenn der Begünstigte über mindestens 20 % des Aktienkapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt. In allen anderen Fällen beträgt der Steuerabzug 12 %.
  5. Der Steuerabzug von 5 % gilt, wenn das Darlehen eine Laufzeit von wenigstens fünf Jahren hat. In allen anderen Fällen beträgt der Einbehalt 10 %.

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Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.

Stephanie Huter
Stephanie Huter

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

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Ihr persönlicher Plan beinhaltet:

  • Auswahl der optimalen Gerichtsbarkeit
  • Schritt-für-Schritt-Plan zur Unternehmensregistrierung
  • Empfehlungen zur Eröffnung eines Bankkontos
  • Eine kostenlose 15-minütige Beratung
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