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Quellensteuer China

Quellensteuer China

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 17. März 2021

 

Nicht-TREs ohne Niederlassungen oder Geschäftsstellen in China unterliegen einer Quellensteuer von 10 % auf Bruttoeinkünfte aus Dividenden, Zinsen, Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Lizenzgebühren und anderen passiven Einkünften aus China, sofern sie nicht durch ein Steuerabkommen reduziert werden.

Wenn ein Nicht-TRE-Aktionär die von einem China-TRE ausgeschütteten Dividenden verwendet, um Direktinvestitionen in China zu tätigen oder ein China-TRE von Dritten zu erwerben, hat der Nicht-TRE-Aktionär Anspruch auf einen Aufschub der Quellensteuer (Quellensteuer) auf die Dividenden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Nicht-TRE-Aktionär muss die aufgeschobene Steuer melden und begleichen, wenn er die Investition später durch Aktienübertragung, Aktienrückkauf, Liquidation des China TRE usw. zurückerhält.

Dividenden, die ein ausländisches Investitionsunternehmen aus seinem vor 2008 erzielten Gewinn an Nicht-TRE-Aktionäre ausschüttet, sind weiterhin von der Quellensteuer befreit.

Im Rahmen der Steuerabkommen Chinas mit anderen Ländern/Nationen gelten die folgenden Mehrwertsteuersätze (Stand: 30. Juni 2021):

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsen (1)Lizenzgebühren (2)
Nicht-Vertraglich101010
    
Vertraglich:   
Albanien101010
Algerien5/10 (3a)710
Armenien5/10 (3a)1010
Argentinien (9)5/10/15 (3t)0/12 (4d)3/5/7/10 (5f)
Australien151010
Österreich7/10 (3b)7/10 (4a)6/10
Aserbaidschan101010
Bahrain101010
Bangladesch101010
Barbados5/10 (3a)1010
Weißrussland101010
Belgien5/10 (3i)107
Bosnien und Herzegowina (7)101010
Botswana57.55
Brasilien151515/25 (5a)
Brunei51010
Bulgarien10107/10
Kambodscha101010
Kanada10/15 (3f)1010
Chile104/5/10/15 (4b)2/10
Kongo (9)0/5/10(3j)105
Kroatien51010
Kuba5/10 (3a)7.55
Zypern101010
Tschechische Republik5/10 (3a)7.510
Dänemark5/10 (3a)107/10
Ecuador (6)3/5 (6)8/10 (6)8/10 (6)
Ägypten8108
Estland5/10 (3a)1010
Äthiopien575
Finnland5/10 (3a)107/10
Frankreich0/5/10 (3q)106/10
Gabun (9)0/5(3s)105/7.5(5e)
Georgien0/5/10 (3c)105
Deutschland5/10/15 (3o)106/10
Griechenland5/10 (3a)1010
Sonderverwaltungszone Hongkong5/10 (3d)75/7 (5d)
Ungarn101010
Island5/10 (3a)107/10
Indien101010
Indonesien101010
Iran101010
Irland, Republik5/10 (3b)106/10
Israel107/10 (4a)7/10
Italien10107/10
Jamaika57.510
Japan101010
Kasachstan101010
Kenia (9)51010
Korea, Republik5/10 (3a)1010
Kuwait0/5 (3l)510
Kirgisistan101010
Laos55 (in Laos)5 (in Laos)
  10 (in Festlandchina)10 (in Festlandchina))
Lettland5/10 (3a)107
Litauen5/10 (3a)1010
Luxemburg5/10 (3a)106/10
Sonderverwaltungsregion Macau5/10 (3a)75/7 (5d)
Mazedonien51010
Malaysia101010/15 (5b)
Malta5/10 (3a)107/10
Mauritius51010
Mexiko51010
Moldawien5/10 (3a)1010
Mongolei51010
Marokko101010
Nepal101015
Niederlande0/5/10 (3j)106/10
neuseeland0/5/15(3u)1010
Nigeria7.57.57.5
Norwegen151010
Oman51010
Pakistan101012.5
Papua-Neuguinea15 (3n)1010
Philippinen10/15 (3g)1010/15 (5b)
Polen10107/10
Portugal101010
Katar101010
Rumänien0/3 (3r)0/3 (4c)3
Russland5/10 (3p)06
Saudi-Arabien0/5 (3m)1010
Seychellen51010
Singapur5/10 (3a)7/10 (4a)6/10
Slowakische Republik101010
Slowenien51010
Süd-Afrika5107/10
Spanien10106/10
Sri Lanka101010
Sudan51010
Schweden5/10 (3a)106/10
Schweiz0/5/10 (3j)109
Syrien5/10 (3a)1010
Taiwan (9)5/10 (3d)77
Tadschikistan5/10 (3a)88
Thailand15/20 (3d)1015
Trinidad und Tobago5/10 (3e)1010
Tunesien8105/10 (5c)
Türkei101010
Turkmenistan5/10 (3a)1010
Uganda (9)7.5107/10
Ukraine5/10 (3a)1010
Vereinigte Arabische Emirate0/7 (3l)710
Vereinigtes Königreich0/5/10/15 (3k)106/10
Vereinigte Staaten10107/10
Usbekistan101010
Venezuela5/10 (3h)5/10 (4a)10
Vietnam101010
Jugoslawien (8)51010
Sambia5105
Simbabwe2.5/7.5 (3e)7.57.5

Quelle: Staatliche Steuerverwaltung, China

 

Hinweise:

 

Diese Tabelle ist nur eine Zusammenfassung und gibt nicht alle Bestimmungen wieder, die für die Bestimmung der Anwendung der Quellensteuer in den einzelnen Steuerabkommen/Abkommen relevant sind.

  1. Auf Zinsen, die an staatliche Stellen gezahlt werden, sind 0 % fällig, außer in Australien, Bosnien und Herzegowina, Brunei, Chile, Zypern, Israel, Slowenien und Spanien. Es wird auf die einzelnen Steuerabkommen verwiesen.
  2. Der niedrigere Steuersatz für Lizenzgebühren gilt für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung.
  3. Die folgenden Hinweise gelten für die Quellensteuer auf Dividenden:
  4. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende um eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) handelt, die direkt zu mindestens 25 % am Kapital der zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
  5. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende um eine Gesellschaft handelt, die direkt mindestens 25 % der stimmberechtigten Aktien der zahlenden Gesellschaft hält.
  6. Der niedrigste Satz (d. h. 0 %) gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt oder indirekt mindestens 50 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält, und die Investition 2 Mio. EUR übersteigt. Der niedrigere Satz (d. h. 5 %) gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt oder indirekt mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält, und die Investition 100.000 EUR übersteigt.
  7. Der niedrigere Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividende eine Gesellschaft ist, die direkt zu mindestens 25 % am Kapital der zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
  8. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende um eine Gesellschaft handelt, die direkt oder indirekt zu mindestens 25 % am Kapital der zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
  9. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende um eine Gesellschaft handelt, die mindestens 10 % der stimmberechtigten Aktien der zahlenden Gesellschaft besitzt.
  10. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende um eine Gesellschaft handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft besitzt.
  11. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) handelt, die direkt mit mindestens 10 % am Kapital der zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
  12. Der niedrigere Satz findet Anwendung, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende um eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) handelt, die innerhalb von mindestens 12 aufeinander folgenden Monaten vor der Zahlung direkt zu mindestens 25 % am Kapital der zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
  13. Der niedrigste Satz (d. h. 0 %) gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden die im Abkommen genannten staatlichen Stellen, eine ihrer Einrichtungen oder eine andere Einrichtung ist, deren Kapital vollständig, direkt oder indirekt, von diesem Vertragsstaat gehalten wird. Der niedrigere Satz (d. h. 5 %) ist anzuwenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die unmittelbar zu mindestens 25 % am Kapital der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  14. Der Satz von 0 % ist anzuwenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden die Regierung des anderen Vertragsstaates ist. Der Steuersatz von 5 % wird angewandt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden eine Gesellschaft ist, die direkt zu mindestens 25 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. Der Satz von 15 % gilt, wenn diese Dividenden aus Einkünften oder Gewinnen gezahlt werden, die direkt oder indirekt aus Grundstücken im Sinne von Artikel 6 von einem Anlageinstrument stammen, das den größten Teil dieser Einkünfte oder Gewinne jährlich ausschüttet und dessen Einkünfte oder Gewinne aus diesen Grundstücken von der Steuer befreit sind. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 10 %.
  15. Der niedrigere Satz (d.h. 0 %) ist anzuwenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividende (i) die Regierung des anderen Vertragsstaates oder eine ihrer Institutionen oder eine andere Einrichtung ist, die sich zu 100 % direkt oder indirekt im Besitz der Regierung des anderen Vertragsstaates befindet, oder (ii) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, deren Anteile zu mindestens 20 % direkt oder indirekt im Besitz der Regierung des anderen Vertragsstaates sind.
  16. Der niedrigste Satz (d.h. 0 %) gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividende die Regierung des anderen Vertragsstaates oder eine seiner Institutionen oder eine andere Einrichtung ist, die direkt oder indirekt vollständig im Besitz der Regierung des anderen Vertragsstaates ist.
  17. Im Fall von Papua-Neuguinea ist die Quellensteuer auf 10 % der Dividende begrenzt, solange das chinesische Steuerrecht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Steuerabkommens über Dividenden noch gilt; andernfalls beträgt der Steuersatz 15 %.
  18. Der niedrigste Satz (d.h. 5 %) gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden auszahlt. Der höchste Satz (d. h. 15 %) gilt, wenn diese Dividenden aus Einkünften oder Gewinnen gezahlt werden, die direkt oder indirekt aus Grundstücken im Sinne von Artikel 6 von einem Anlageinstrument stammen, das den größten Teil dieser Einkünfte oder Gewinne jährlich ausschüttet und dessen Einkünfte oder Gewinne aus diesen Grundstücken von der Steuer befreit sind. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 10 %.
  19. Der niedrigere Satz (d.h. 5 %) gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält und diese Beteiligung mindestens 80.000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung beträgt.
  20. Der niedrigste Satz (d.h. 0%) gilt, wenn die Dividenden von einem im Abkommen genannten Staatsfonds stammen. Der niedrigere Satz (d. h. 5 %) gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 10 %. Die Dividenden können jedoch zum Satz des innerstaatlichen Rechts besteuert werden, wenn die Dividenden aus Einkünften oder Gewinnen aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 von einem Anlageinstrument gezahlt werden, das den größten Teil dieser Einkünfte oder Gewinne jährlich ausschüttet, dessen Einkünfte oder Gewinne aus diesem unbeweglichen Vermögen von der Steuer befreit sind und dessen wirtschaftlicher Eigentümer direkt oder indirekt zu mindestens 10 % am Kapital des die Dividenden ausschüttenden Instruments beteiligt ist.
  21. Der niedrigere Satz (d.h. 0 %) gilt, wenn die Dividenden in einem Vertragsstaat anfallen und an den anderen Vertragsstaat oder eine politische Untergliederung, eine Gebietskörperschaft oder eine administrative Gebietseinheit dieses Staates oder eine Einrichtung gezahlt werden, die ganz oder überwiegend im Eigentum des anderen Vertragsstaates steht.
  22. Der niedrigere Satz (d.h. 0 %) gilt in Gabun, wenn die Dividende vom "China-Africa Development Fonds" aus Gabun stammt.
  23. Der niedrigste Satz (d. h. 5 %) gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Einrichtung ist, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des anderen Vertragsstaates steht. Der niedrigere Satz (d. h. 10 %) ist anzuwenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die während eines Zeitraums von 365 Tagen einschließlich des Tages der Dividendenzahlung unmittelbar zu mindestens 25 % am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist (bei der Berechnung dieses Zeitraums werden Änderungen der Eigentumsverhältnisse nicht berücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung, wie z. B. einer Fusion oder einer spaltenden Umstrukturierung, der Gesellschaft ergeben, die die Aktien hält oder die Dividenden zahlt).
  24. Der niedrigste Satz (d. h. 0 %) gilt in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden zusammen mit etwaigen verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt nicht mehr als 25 % der Stimmrechte an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält und der wirtschaftliche Eigentümer die Regierung des anderen Vertragsstaates ist. Der niedrigere Satz (d. h. 5 %) gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die während eines Zeitraums von 365 Tagen, der den Tag der Dividendenzahlung einschließt, unmittelbar mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält (bei der Berechnung dieses Zeitraums werden Änderungen der Eigentumsverhältnisse, die sich unmittelbar aus einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung, wie z. B. einer Fusion oder einer spaltenden Umstrukturierung, der Gesellschaft, die die Aktien hält oder die Dividenden zahlt, ergeben würden, nicht berücksichtigt).
  25. Die folgenden Hinweise gelten für die Quellensteuer auf Zinsen:
  26. Der niedrigere Satz gilt für Zinsen, die an Banken oder Finanzinstitute zu zahlen sind.
  27. Der niedrigste Satz von 4 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ist: (i) eine Bank, (ii) eine Versicherungsgesellschaft oder ein Finanzinstitut, (iii) ein Unternehmen, das seine Bruttoeinkünfte im Wesentlichen aus der aktiven und regelmäßigen Ausübung eines Kredit- oder Finanzgeschäfts bezieht, das Transaktionen mit nicht direkt verbundenen Personen umfasst, vorausgesetzt, es steht in keiner Beziehung zum Zahler der Zinsen und die Zinsen stammen nicht aus einem "Back-to-Back"-Darlehen, oder (iv) ein Unternehmen, das Maschinen oder Anlagen verkauft, wenn die Zinsen für Schulden gezahlt werden, die im Rahmen des Kreditverkaufs dieser Maschinen oder Anlagen entstehen. Der Satz von 5 % gilt für Zinsen aus Anleihen oder Wertpapieren, die regelmäßig an anerkannten Börsen gehandelt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %. Der Höchstsatz von 15 % gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.
  28. Der Steuersatz von 0 % gilt für die Zinsen, die gezahlt werden: (i) für Schulden, die infolge des Verkaufs von Ausrüstungsgütern, Waren oder Dienstleistungen auf Kredit entstanden sind; (ii) für ein Darlehen, das von einem Finanzinstitut dieses Vertragsstaats bewilligt wurde; oder (iii) für diesen anderen Staat oder eine seiner politischen Unterabteilungen, Gebietskörperschaften oder Verwaltungseinheiten oder eine Einrichtung, die sich ganz oder überwiegend im Besitz dieses anderen Staates befindet. Für alle anderen Fälle gilt der Satz von 3 %.
  29. Die Zinsen sind von der Steuer befreit, wenn (i) es sich um Zinsen auf Forderungen aus Handelsgeschäften, einschließlich Forderungen in Form von Handelspapieren, handelt, die sich aus aufgeschobenen Zahlungen für von einem Unternehmen gelieferte Maschinen oder Ausrüstungen zusammensetzen, es sei denn, diese Zinsen werden zwischen verbundenen Unternehmen gezahlt; (ii) es sich um Zinsen für Darlehen jeglicher Art handelt, die nicht durch Inhaberpapiere belegt sind und von einem Bankunternehmen zu Vorzugsbedingungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gewährt werden; oder (iii) die Zinsen an den anderen Vertragsstaat, eine politische Untergliederung oder eine Gebietskörperschaft dieses Staates oder an die Zentralbank dieses Vertragsstaates oder an eine Einrichtung gezahlt werden, die diesem Staat oder einer politischen oder Gebietskörperschaft dieses Staates gehört oder von ihm kontrolliert wird.
  30. Die folgenden Hinweise gelten für die Quellensteuer auf Lizenzgebühren:
  31. Der höhere Satz gilt für Marken.
  32. Der höhere Satz gilt für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen oder Fernseh- und Rundfunkaufzeichnungen.
  33. Der niedrigere Satz gilt für Lizenzgebühren, die für technische oder wirtschaftliche Studien oder für technische Unterstützung gezahlt werden.
  34. Der niedrigere Satz gilt für Lizenzgebühren, die an ein Flugzeug- und Schiffsleasingunternehmen gezahlt werden.
  35. Der höhere Satz gilt für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen, Filmen oder Tonbändern für Radio- oder Fernsehsendungen, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen; der niedrigere Satz gilt für Studien, technische, finanzielle, buchhalterische oder steuerliche Unterstützung.
  36. Der niedrigste Satz (3 %) gilt für Vergütungen, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Nachrichten gezahlt werden; der niedrigere Satz (5 %) gilt für Vergütungen, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden; der Satz von 7 % gilt für Vergütungen, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Containern gezahlt werden.

Zusätzlich zu den oben genannten Steuerabkommen hat China auch mit einigen Ländern Abkommen über den Austausch von Steuerinformationen (TIEAs) abgeschlossen. Zum Beispiel mit:

 

  • Argentinien.
  • Bahamas.
  • Bermuda.
  • Britische Jungferninseln
  • Cayman-Inseln.
  • Guernsey.
  • Isle of Man.
  • Jersey.
  • Liechtenstein.
  • San Marino.

 

Mit einigen Ländern (z.B. Belgien, Chile, Dänemark, Schweden und den Vereinigten Staaten) hat China außerdem besondere Abkommen über den internationalen Güterverkehr geschlossen.

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