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Quellensteuer Bulgarien

Quellensteuer Bulgarien

Corporate - Quellensteuer

zuletzt geprüft - 22. Mai 2021

 

Bulgarische Unternehmen müssen die Steuer auf Zahlungen von Dividenden und Liquidationserlösen, Zinsen (einschließlich Zinsen aus Finanzierungsleasingverträgen und Bankeinlagen), Lizenzgebühren, Gebühren für technische Dienstleistungen, Zahlungen für die Nutzung von Immobilien, Zahlungen im Rahmen von Operating-Leasing-, Franchising- und Factoring-Verträgen sowie an Gebietsfremde zu zahlende Verwaltungsgebühren einbehalten.

 

Kapitalgewinne aus der Übertragung von Anteilen an einer bulgarischen Gesellschaft oder von in Bulgarien gelegenen Immobilien, die von einem Gebietsfremden erwirtschaftet werden, unterliegen ebenfalls der inländischen Körperschaftsteuer; die Steuer ist jedoch vom Gebietsfremden zu zahlen. Kapitalgewinne aus Wertpapieren unterliegen nicht der Quellensteuer (Quellensteuer), wenn sie aus Anteilen an börsennotierten Unternehmen und handelbaren Rechten an solchen Anteilen an einem geregelten Wertpapiermarkt in der EU/im EWR resultieren (die Befreiung kann sich auf Märkte in Drittländern erstrecken, die nach dem Gesetz als gleichwertige Märkte gelten). Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Staatsanleihen sind ebenfalls von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie auf einem geregelten Markt in der EU/im EWR erwirtschaftet werden.

 

Für Zinsen und Lizenzgebühren, die an in der EU ansässige verbundene Unternehmen gezahlt werden, kann in Bulgarien eine vollständige Befreiung von der Quellensteuer gewährt werden. Die Kriterien für assoziierte Unternehmen sind identisch mit denen der EU-Richtlinie für Zinsen und Lizenzgebühren und erfordern eine Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals für die Dauer von mindestens zwei Jahren. Die Steuerbefreiung für Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren kann vor Ablauf der zweijährigen Beteiligungsfrist in Anspruch genommen werden, sofern die Beteiligung am Kapital vor Ablauf dieses Zeitraums nicht unter das erforderliche Minimum fällt (d. h. die direkte Beteiligung wird für mindestens zwei Jahre gehalten.)

 

Mit Ausnahme von Versicherungsentschädigungen unterliegen alle Rückstellungen für Straf- oder Schadensersatzzahlungen an Unternehmen in Niedrigsteuerländern der Quellensteuer von 10%. Die Steuergesetzgebung führt eine Liste von Niedrigsteuerländern/unkooperativen Ländern ein. Dabei handelt es sich um bestimmte Offshore-Gebiete, die ausdrücklich aufgeführt sind, sowie um Länder, mit denen Bulgarien kein DBA unterzeichnet hat und in denen die geltenden Körperschaftssteuersätze um mehr als 60 % unter dem in Bulgarien geltenden Satz liegen.

 

Bestimmte Arten von Einkünften (mit Ausnahme von Dividenden), die von einer Niederlassung einer ausländischen Person an andere Teile ihres Unternehmens außerhalb des Landes erzielt werden, unterliegen der Quellensteuer (mit Ausnahme der im Abschnitt über die Einkünfte einer Zweigniederlassung genannten Erträge).

 

Dividenden

Wenn eine Dividende an ein gebietsfremdes Unternehmen oder eine natürliche Person (sowohl gebietsansässig als auch ausländisch) gezahlt wird, unterliegt sie einer Steuer von 5 %, es sei denn, der Satz wird durch ein anwendbares DBA gesenkt. Für die Zwecke dieser Quellensteuer auf Dividenden wird nicht zwischen Portfolio- und Substanzbeteiligungen unterschieden.

 

Dividenden, die von einer in Bulgarien ansässigen Gesellschaft an ein Unternehmen ausgeschüttet werden, das in einem EU/EWR-Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, unterliegen nicht der bulgarischen Quellensteuer (außer in Fällen verdeckter Gewinnausschüttung).

 

Zinsen

Für Zinsen (einschließlich Zinsen aus Bankeinlagen), die an Gebietsfremde zu zahlen sind, gilt ein Satz von 10 %, sofern der Satz nicht durch ein anwendbares DBA reduziert wird.

 

Zinsen auf Anleihen der Regierung oder der Bulgarischen Nationalbank bei internationalen Finanzinstitutionen sind nicht steuerpflichtig, wenn die einschlägigen Darlehensverträge entsprechende Befreiungsregelungen enthalten (internationale Verträge haben Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften).

 

Zinsen, die an ein assoziiertes Unternehmen mit Sitz in der EU gezahlt werden, unterliegen der Steuerbefreiung (Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 25 % über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, siehe oben für eine Beschreibung der Befreiung von der zweijährigen Beteiligungsfrist).

 

Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer ist für Einkünfte aus Zinsen auf Anleihen und andere Schuldverschreibungen vorgesehen, die von einem im Inland steuerlich Ansässigen begeben werden und an einer geregelten Börse in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind.

 

Eine Steuerbefreiung ist auch für Einkünfte aus Zinsen auf Darlehen vorgesehen, die von einem in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat steuerlich ansässigen Aussteller von Anleihen oder anderen Schuldverschreibungen gewährt werden, sofern die Anleihen/Schuldverschreibungen für die Gewährung eines Darlehens an eine lokale juristische Person emittiert werden und an einer regulierten Börse in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind.

 

Lizenzgebühren

Lizenzgebühren, die an ausländische Personen zu entrichten sind, werden mit einem Satz von 10 % an der Quelle besteuert, es sei denn, der Satz wird durch ein anwendbares DBA herabgesetzt.

 

Lizenzzahlungen an ein assoziiertes Unternehmen mit Sitz in der EU sind von der Quellensteuer befreit (Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 25 % über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, siehe oben für eine Beschreibung der Befreiung von der zweijährigen Beteiligungsfrist).

 

Kapitalerträge und technische Dienstleistungen

Kapitalgewinne, die von Steuerausländern aus bestimmten Arten von qualifizierten Veräußerungen aus bulgarischen Quellen erzielt werden, unterliegen der Quellensteuer von 10 %, sofern der Satz nicht durch ein anwendbares DBA gesenkt wird.

 

An ausländische Steuerpflichtige zu zahlende Gebühren für technische Dienstleistungen unterliegen der 10 %igen Quellensteuer, sofern der Satz nicht durch ein anwendbares DBA reduziert wird. Gemäß der inländischen Gesetzgebung umfassen technische Dienstleistungen die Installation und Montage von Sachanlagen, sowie Beratungsleistungen und Marktforschung.

 

Anwendung der DBA-Entlastung

Die Anwendung der DBA-Entlastung ist in der Regel nur nach Abschluss eines Vorabklärungsverfahrens mit den bulgarischen Steuerbehörden möglich. Die Unternehmen müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für die Anwendung des DBA erfüllen (z. B. steuerlicher Wohnsitz, wirtschaftliches Eigentum, Bestehen einer vertraglichen Beziehung, tatsächlicher Zufluss/Zahlung der Einkünfte). Das Verfahren nimmt in der Regel 60 Tage in Anspruch.

 

Das oben beschriebene Verfahren muss nur dann durchgeführt werden, wenn das von einem in Bulgarien ansässigen Unternehmen zu zahlende Jahreseinkommen 500.000 BGN übersteigt. In allen anderen Fällen kann die DBA-Erleichterung direkt beantragt werden, und zwar durch Vorlage einer Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz und einer Erklärung über das wirtschaftliche Eigentum bei demjenigen, der die Einkünfte auszahlt.

 

Wirtschaftliches Eigentum ist in der bulgarischen Gesetzgebung ausdrücklich definiert. Ein Unternehmen gilt als wirtschaftlicher Eigentümer der Einkünfte, wenn es das Recht hat, über die Einkünfte zu verfügen, über deren Verwendung entscheiden kann, das gesamte oder einen wesentlichen Teil des Risikos der Tätigkeit trägt, aus der die Einkünfte stammen, und nicht als Zweckgesellschaft einzustufen ist.

 

Eine Zweckgesellschaft ist ein Unternehmen, das von Personen kontrolliert wird, die nicht in den Genuss der gleichen Art und Höhe der Steuerbefreiung kommen würden, wenn die Einkünfte direkt von ihnen erzielt würden, das keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, außer dem Besitz und/oder der Verwaltung von Rechten oder Vermögenswerten, aus denen die Einkünfte erzielt wurden, und das keine Vermögenswerte, kein Kapital und kein Personal besitzt, die für seine wirtschaftliche Tätigkeit von Bedeutung sind, und das nicht die Nutzung der Rechte oder Vermögenswerte kontrolliert, aus denen die Einkünfte erzielt wurden.

 

Die Beschränkung für Zweckgesellschaften gilt nicht für Unternehmen, deren stimmberechtigte Aktien zu mehr als der Hälfte an einer eingetragenen Börse gehandelt werden.

 

Es folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Parameter der bulgarischen DBA ab dem 1. Januar 2021:

 

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden*Zinsen**Lizenzgebühren**Kapitalerträge
Nicht-Vertraglich5101010
Vertraglich:    
Albanien (3, 6, 9, 28)5/150/10100/10
Algerien (24)100/10100
Armenien (1, 2, 6, 28, 36)5/100/5/105/100/10
Österreich (6, 10, 27, 35)0/50/550/10
Aserbaidschan (6, 28, 34)875/100
Bahrain (6)50/550
Weißrussland (6)100/10100
Belgien (6, 10, 27)100/1050
Kanada (6, 9, 16, 28, 42)10/150/100/100/10
China (2, 6, 9, 28)100/107/100/10
Kroatien (27)5500
Zypern (3, 6, 26, 27)5/100/7100/10
Tschechische Republik (11, 27)100/10100
Dänemark (3, 27)5/15000
Ägypten (6)100/12.512.510
Estland (9, 16, 27)0/5550/10
Finnland (4, 9, 12, 27)1000/50/10
Frankreich (5, 27)5/15050
Georgien (6)100/10100
Deutschland (11, 16, 26, 27, 36, 39)5/150/550/10
Griechenland (27)1010100
Ungarn (6, 27)100/10100
Indien (6)150/1515/2010
Indonesien (6)150/10100
Iran (6, 9, 28)7.50/550/10
Irland (3, 6, 9, 27, 28)5/100/5100/10
Israel (18, 19, 20, 21)10/7.5 to 12.50/5/107.5 to 12.57.5 to 12.5
Italien (27)10050
Japan (3, 6)10/150/101010
Jordanien (6, 28)100/10100
Kasachstan (8, 9, 28)100/10100/10
Kuwait (3, 22)0/50/5100
Lettland (3, 9, 24, 25, 27, 28)5/100/55/70/10
Libanon (6)50/750
Litauen (16, 27, 28, 29)0/100/10100/10
Luxemburg (3, 10, 27)5/150/1050
Mazedonien (3, 6)5/150/10100
Malta (12, 17, 27)0/300100
Moldawien (3, 6, 9, 28)5/150/10100/10
Mongolei (6)100/10100
Marokko (5, 9, 28)7/1010100/10
Die Niederlande (3, 7, 9, 27, 44)5/1500/50/10
Nordkorea (6)100/10100
Norwegen (16, 22, 28, 41)0/5/150/550/10
Pakistan (43)12.50/1010/12.50/10
Polen (6, 27)100/1050
Portugal (3, 6, 27)10/150/10100
Katar (6, 36)00/350
Rumänien (6, 27)50/550
Russische Föderation (6)150/15150
Serbien (3)5/1510100
Singapur (6, 22)0/50/550
Slowakische Republik (6, 27)100/10100
Slowenien (3, 23, 27, 28)5/100/55/100/10
Südafrika (3, 6, 23, 24)5/150/55/100/10
Südkorea (5, 6)5/100/1050
Spanien (3, 27)5/15000
Schweden (9, 27, 28)10050/10
Schweiz (10, 13, 37, 38)0/100/50/50
Syrien100/10180
Thailand (6, 14, 15)100/10/155/1510
Türkei (3, 6, 9)10/150/10100/10
Ukraine (3, 6, 9, 28)5/150/10100/10
Vereinigte Arabische Emirate (6, 22, 34)0/50/20/50
Vereinigtes Königreich (28, 38, 40)5/150/550/10
Vereinigte Staaten (16, 24, 28, 30, 31, 32, 33)5/100/5/1050/10
Usbekistan (6, 28)100/10100/10
Vietnam (6, 9)150/10150/10
Simbabwe (3, 6, 9, 28)10/200/10100/10

Hinweise

* Nach bulgarischem Recht unterliegen Dividenden, die an Gebietsfremde ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 5 %, es sei denn, der Empfänger ist ein in einem EU/EWR-Mitgliedstaat steuerlich ansässiges Unternehmen (in diesem Fall unterliegt der Empfänger nicht der Quellensteuer).

 

** Nach bulgarischem Recht sind Zins- und Lizenzgebührenzahlungen an in der EU steuerlich ansässige Unternehmen, die die Anforderungen der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren erfüllen, von der Quellensteuer befreit.

 

  1. Der ermäßigte Satz gilt für Dividenden, die an einen Gebietsfremden ausgezahlt werden, der direkter Eigentümer von einem Gegenwert von mindestens 100.000 US-Dollar (USD) ist, die Teil des Kapitals des Unternehmens sind, das die Zahlung leistet.
  2. Der ermäßigte Steuersatz für Lizenzgebühren gilt für die Nutzung (oder das Recht auf Nutzung) industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung.
  3. Der niedrigere Satz gilt für Dividenden, die an ein ausländisches Unternehmen ausgezahlt werden, das mindestens 25 % des Aktienkapitals des Dividendenzahlers direkt kontrolliert. In den spezifischen Fällen der einzelnen Länder können weitere Vorschriften gelten.
  4. Auf Lizenzgebühren für die Nutzung (oder das Recht zur Nutzung) wissenschaftlicher oder kultureller Werke wird keine Quellensteuer erhoben.
  5. Der niedrigere Satz gilt für Dividenden, die an ein ausländisches Unternehmen ausgezahlt werden, das mindestens 15 % des Aktienkapitals des Dividendenzahlers unmittelbar kontrolliert.
  6. Auf Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen (Regierung, Zentralbank und in einigen Fällen bestimmte Regierungsstellen) gezahlt werden, wird keine Quellensteuer erhoben.
  7. 5% Lizenzgebühren sind anwendbar, wenn die Niederlande nach ihrem innerstaatlichen Quellensteuer-Recht anwenden.
  8. Auf Gewinne aus Betriebsstätten können bis zu 10 % Niederlassungssteuer erhoben werden.
  9. Der Steuersatz von 10 % auf Kapitalerträge aus Wertpapieren gilt in bestimmten Fällen, die im jeweiligen Abkommen beschrieben sind.
  10. Der Nullsatz auf Zinsen gilt, wenn das Darlehen von einer Bank gewährt wird, und auch für industrielle, gewerbliche und wissenschaftliche Geräte, die auf Kredit gekauft werden.
  11. Der Nullzins gilt, wenn die Zinsen an öffentliche Einrichtungen (Regierung, Gemeinde, Zentralbank oder ein Finanzinstitut, das sich vollständig im Besitz der Regierung befindet) oder an Gebietsansässige des anderen Landes gezahlt werden, wenn das Darlehen oder der Kredit von dessen Regierung garantiert wird, oder wenn das Darlehen von einem Unternehmen für Ausrüstungen oder Waren eingeräumt wird.
  12. Der Ministerrat hat seine Absicht erklärt, die DBA mit Malta und Finnland neu auszuhandeln.
  13. Ein Steuersatz von 5 % auf Lizenzgebühren gilt, wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihrem innerstaatlichen Recht eine Mehrwertsteuer auf Lizenzgebühren einführt, die an Gebietsfremde gezahlt werden.
  14. Der Satz von 10 % auf Zinsen gilt, wenn die Zinsen von einem Finanzinstitut, einschließlich einer Versicherungsgesellschaft, bezogen werden.
  15. Der Satz von 5 % auf Lizenzgebühren gilt, wenn die Lizenzgebühren für die Nutzung von Urheberrechten für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke gezahlt werden.
  16. Der niedrigere Satz gilt für Dividenden, die an eine ausländische Gesellschaft gezahlt werden, die direkt mindestens 10 % des Aktienkapitals des Dividendenzahlers kontrolliert.
  17. Der Nullsatz gilt für Dividenden, die von einer in Bulgarien ansässigen Gesellschaft an eine in Malta ansässige Gesellschaft gezahlt werden. Der Satz von 30 % gilt für Dividenden, die von einem maltesischen Unternehmen an ein bulgarisches Unternehmen gezahlt werden.
  18. Der Satz von 10 % gilt für Dividenden, die von Unternehmen ausgeschüttet werden, die aufgrund eines Steueranreizes für Investitionen eine reduzierte oder gar keine Körperschaftsteuer zahlen. In allen anderen Fällen entspricht der Satz der Hälfte des nach den nationalen Rechtsvorschriften Bulgariens und Israels geltenden Satzes. Der Quellensteuer-Satz darf nicht weniger als 7,5 % und nicht mehr als 12,5 % betragen.
  19. Der Satz von 5 % gilt für Zinsen, die an Banken oder andere Finanzinstitute zu zahlen sind. Der Nullsatz gilt für Zinsen, die an bestimmte öffentliche Einrichtungen (Regierungen, Gemeinden, Zentralbanken) oder an Gebietsansässige des anderen Landes zu zahlen sind, wenn das Darlehen oder der Kredit von einer öffentlichen Einrichtung dieses Landes oder von der "Israeli International Trade Insurance Company" garantiert, versichert oder finanziert wird.
  20. Der Steuersatz auf Lizenzgebühren entspricht der Hälfte des nach den nationalen Rechtsvorschriften Bulgariens und Israels geltenden Satzes. Der Quellensteuer-Satz darf jedoch nicht weniger als 7,5 % und nicht mehr als 12,5 % betragen.
  21. Der Satz auf Kapitalerträge aus Wertpapieren entspricht der Hälfte des nach den nationalen Rechtsvorschriften Bulgariens und Israels geltenden Satzes. Der Quellensteuer-Satz darf jedoch nicht weniger als 7,5 % und nicht mehr als 12,5 % betragen. Kapitalgewinne aus der Übertragung von Anteilen an Unternehmen, deren Immobilienbesitz 50 % ihres Vermögens übersteigt, werden allerdings in dem Land besteuert, in dem sich die Immobilien befinden.
  22. Der Nullsatz gilt für Dividenden und Zinsen, die an bestimmte staatliche und kommunale Einrichtungen sowie an Einrichtungen, die sich vollständig im Besitz des Staates befinden, gezahlt werden.
  23. Der Steuersatz von 5 % auf Lizenzgebühren gilt, wenn die Lizenzgebühren für die Nutzung von Urheberrechten für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke sowie für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Anlagen gezahlt werden.
  24. Auf Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen (Regierung, lokale Behörden, Zentralbank oder Finanzinstitute, die sich vollständig im Besitz der Regierung befinden) gezahlt werden und sich in deren Besitz befinden, sowie auf Zinsen aus Darlehen, die von der ausländischen Regierung garantiert werden oder auf einer Vereinbarung zwischen den Regierungen der Staaten beruhen, wird keine Quellensteuer erhoben.
  25. Der Satz von 7 % auf Lizenzgebühren gilt, wenn die Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern für Radio- oder Fernsehsendungen, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Verfahren oder Formeln gezahlt werden.
  26. Der Nullsatz gilt für Kapitalgewinne aus Anteilen an einer in Bulgarien ansässigen Gesellschaft, die an der bulgarischen Börse gehandelt werden.
  27. Gemäß der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die in die bulgarische Gesetzgebung umgesetzt wurde, unterliegen Dividenden, die von einem in Bulgarien ansässigen Unternehmen an ein Unternehmen ausgeschüttet werden, das in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, nicht der bulgarischen Quellensteuer.
  28. Die volle Quellensteuer kann auf Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Gesellschaften, deren Hauptaktiva direkte oder indirekte Beteiligungen an in Bulgarien gelegenen Immobilien sind, und in einigen anderen Fällen (vorbehaltlich der im jeweiligen Abkommen festgelegten Besonderheiten) erhoben werden.
  29. Auf Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen (Regierung, Zentralbank, staatliche Institutionen) oder an Finanzinstitute, die sich vollständig im Besitz der Regierung befinden, wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
  30. Pensionsfonds und Wohltätigkeitsorganisationen gelten als gebietsansässige Personen.
  31. Der Nullsatz gilt nicht für Dividenden, die an "Real Estate Investment Trusts" (REITs) ausgeschüttet werden.
  32. Der Nullsatz gilt nicht für Zinsen, die im Rahmen eines Back-to-Back-Darlehens gezahlt werden.
  33. Die Vorteile des Abkommens sind auf Unternehmen beschränkt, die bestimmte Kriterien erfüllen (Klausel zur Begrenzung der Vorteile).
  34. Der Steuersatz von 5 % auf Lizenzgebühren gilt, wenn sie für die Nutzung eines Patents, eines Musters, eines Modells, eines Plans, einer geheimen Formel, eines Verfahrens oder eines Know-hows oder für das Recht auf deren Nutzung gezahlt werden.
  35. Das Abkommen sieht eine Steuer von 10 % auf Kapitalgewinne vor, es sei denn, die Aktien wurden an einer anerkannten Börse verkauft oder der Verkäufer besaß mindestens 20 % des Kapitals der emittierenden Gesellschaft.
  36. Der ermäßigte Zinssatz gilt für Bankdarlehen (vorbehaltlich spezifischer Bestimmungen des Abkommens).
  37. Der Nullsatz gilt für Dividenden, die an einen Pensionsfonds, eine Zentralbank oder ein ausländisches Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) gezahlt werden, wenn das Unternehmen mindestens ein Jahr lang mindestens 10 % des Aktienkapitals des Zahlers direkt hält.
  38. Der Nullsatz gilt für Zinsen, die an einen Pensionsfonds, eine öffentliche Einrichtung (d.h. die Regierung, eine politische Untergliederung, eine lokale Behörde oder eine Zentralbank) im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit für den Verkauf von Waren, Ausrüstungsgegenständen oder Dienstleistungen auf Kredit gezahlt werden, sowie an ein Unternehmen, das seit zumindest einem Jahr eine direkte Beteiligung von mindestens 10 % am Zahler der Zinsen hält oder wenn ein drittes Unternehmen eine direkte Beteiligung von mindestens 10 % sowohl am Zahler als auch am Empfänger der Zinsen hält.
  39. Die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von industriellen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ausrüstungen wurde von der Definition der Lizenzgebühren ausgenommen und unterliegt der vollständigen Befreiung von der Quellensteuer.
  40. Der Nullsatz auf Dividenden gilt für Dividenden, die an ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen oder einen Pensionsfonds ausgeschüttet werden und sich im wirtschaftlichen Eigentum dieses Unternehmens befinden. In allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von 5 %, es sei denn, die Dividenden werden aus Einkünften aus unbeweglichem Eigentum von einem Anlageinstrument gezahlt, das den größten Teil dieser Einkünfte jährlich ausschüttet und dessen Erträge aus diesem Eigentum von der Steuer befreit sind (z. B. Real Estate Investment Trust). Das Steuerabkommen sieht für Dividenden, die von einem "Real Estate Investment Trust" ausgeschüttet werden, einen Quellensteuer-Satz von 15 % vor.
  41. Der Nullsatz gilt für Zinsen, die an bestimmte öffentliche Einrichtungen (d. h. die Regierung, eine politische Untergliederung, eine lokale Behörde oder eine Zentralbank) im Rahmen eines von einer Bank gewährten Kredits oder im Zusammenhang mit dem Verkauf industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit oder eines Kredits jeglicher Art gezahlt werden, der von einer staatlichen Einrichtung zur Exportförderung gewährt oder garantiert wird.
  42. Der Nullsatz gilt für Urheberrechtsgebühren und andere ähnliche Zahlungen für die Herstellung oder Vervielfältigung kultureller, dramatischer, musikalischer oder sonstiger künstlerischer Werke (mit Ausnahme von Lizenzgebühren für Kinofilme und Werke auf Film oder Videoband oder anderen Vervielfältigungsmitteln zur Verwendung in Verbindung mit dem Fernsehen), die in einem Staat anfallen und an eine in dem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, die der Steuer unterliegt.
  43. Der Satz von 12,5 % gilt für Lizenzgebühren und der Satz von 10 % für technische Dienstleistungen.
  44. Ein neues DBA zwischen Bulgarien und den Niederlanden wurde unterzeichnet und wird am 31. Juli 2021 in Kraft treten (anzuwenden auf Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2022 anfallen/gezahlt werden).

 

Bei einigen DBA fallen Zahlungen für technische Dienstleistungen unter die Definition von Lizenzgebühren und werden entsprechend besteuert.

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