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zuletzt geprüft - 22. Mai 2021
Bulgarische Unternehmen müssen die Steuer auf Zahlungen von Dividenden und Liquidationserlösen, Zinsen (einschließlich Zinsen aus Finanzierungsleasingverträgen und Bankeinlagen), Lizenzgebühren, Gebühren für technische Dienstleistungen, Zahlungen für die Nutzung von Immobilien, Zahlungen im Rahmen von Operating-Leasing-, Franchising- und Factoring-Verträgen sowie an Gebietsfremde zu zahlende Verwaltungsgebühren einbehalten.
Kapitalgewinne aus der Übertragung von Anteilen an einer bulgarischen Gesellschaft oder von in Bulgarien gelegenen Immobilien, die von einem Gebietsfremden erwirtschaftet werden, unterliegen ebenfalls der inländischen Körperschaftsteuer; die Steuer ist jedoch vom Gebietsfremden zu zahlen. Kapitalgewinne aus Wertpapieren unterliegen nicht der Quellensteuer (Quellensteuer), wenn sie aus Anteilen an börsennotierten Unternehmen und handelbaren Rechten an solchen Anteilen an einem geregelten Wertpapiermarkt in der EU/im EWR resultieren (die Befreiung kann sich auf Märkte in Drittländern erstrecken, die nach dem Gesetz als gleichwertige Märkte gelten). Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Staatsanleihen sind ebenfalls von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie auf einem geregelten Markt in der EU/im EWR erwirtschaftet werden.
Für Zinsen und Lizenzgebühren, die an in der EU ansässige verbundene Unternehmen gezahlt werden, kann in Bulgarien eine vollständige Befreiung von der Quellensteuer gewährt werden. Die Kriterien für assoziierte Unternehmen sind identisch mit denen der EU-Richtlinie für Zinsen und Lizenzgebühren und erfordern eine Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals für die Dauer von mindestens zwei Jahren. Die Steuerbefreiung für Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren kann vor Ablauf der zweijährigen Beteiligungsfrist in Anspruch genommen werden, sofern die Beteiligung am Kapital vor Ablauf dieses Zeitraums nicht unter das erforderliche Minimum fällt (d. h. die direkte Beteiligung wird für mindestens zwei Jahre gehalten.)
Mit Ausnahme von Versicherungsentschädigungen unterliegen alle Rückstellungen für Straf- oder Schadensersatzzahlungen an Unternehmen in Niedrigsteuerländern der Quellensteuer von 10%. Die Steuergesetzgebung führt eine Liste von Niedrigsteuerländern/unkooperativen Ländern ein. Dabei handelt es sich um bestimmte Offshore-Gebiete, die ausdrücklich aufgeführt sind, sowie um Länder, mit denen Bulgarien kein DBA unterzeichnet hat und in denen die geltenden Körperschaftssteuersätze um mehr als 60 % unter dem in Bulgarien geltenden Satz liegen.
Bestimmte Arten von Einkünften (mit Ausnahme von Dividenden), die von einer Niederlassung einer ausländischen Person an andere Teile ihres Unternehmens außerhalb des Landes erzielt werden, unterliegen der Quellensteuer (mit Ausnahme der im Abschnitt über die Einkünfte einer Zweigniederlassung genannten Erträge).
Wenn eine Dividende an ein gebietsfremdes Unternehmen oder eine natürliche Person (sowohl gebietsansässig als auch ausländisch) gezahlt wird, unterliegt sie einer Steuer von 5 %, es sei denn, der Satz wird durch ein anwendbares DBA gesenkt. Für die Zwecke dieser Quellensteuer auf Dividenden wird nicht zwischen Portfolio- und Substanzbeteiligungen unterschieden.
Dividenden, die von einer in Bulgarien ansässigen Gesellschaft an ein Unternehmen ausgeschüttet werden, das in einem EU/EWR-Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, unterliegen nicht der bulgarischen Quellensteuer (außer in Fällen verdeckter Gewinnausschüttung).
Für Zinsen (einschließlich Zinsen aus Bankeinlagen), die an Gebietsfremde zu zahlen sind, gilt ein Satz von 10 %, sofern der Satz nicht durch ein anwendbares DBA reduziert wird.
Zinsen auf Anleihen der Regierung oder der Bulgarischen Nationalbank bei internationalen Finanzinstitutionen sind nicht steuerpflichtig, wenn die einschlägigen Darlehensverträge entsprechende Befreiungsregelungen enthalten (internationale Verträge haben Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften).
Zinsen, die an ein assoziiertes Unternehmen mit Sitz in der EU gezahlt werden, unterliegen der Steuerbefreiung (Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 25 % über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, siehe oben für eine Beschreibung der Befreiung von der zweijährigen Beteiligungsfrist).
Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer ist für Einkünfte aus Zinsen auf Anleihen und andere Schuldverschreibungen vorgesehen, die von einem im Inland steuerlich Ansässigen begeben werden und an einer geregelten Börse in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind.
Eine Steuerbefreiung ist auch für Einkünfte aus Zinsen auf Darlehen vorgesehen, die von einem in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat steuerlich ansässigen Aussteller von Anleihen oder anderen Schuldverschreibungen gewährt werden, sofern die Anleihen/Schuldverschreibungen für die Gewährung eines Darlehens an eine lokale juristische Person emittiert werden und an einer regulierten Börse in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind.
Lizenzgebühren, die an ausländische Personen zu entrichten sind, werden mit einem Satz von 10 % an der Quelle besteuert, es sei denn, der Satz wird durch ein anwendbares DBA herabgesetzt.
Lizenzzahlungen an ein assoziiertes Unternehmen mit Sitz in der EU sind von der Quellensteuer befreit (Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 25 % über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, siehe oben für eine Beschreibung der Befreiung von der zweijährigen Beteiligungsfrist).
Kapitalgewinne, die von Steuerausländern aus bestimmten Arten von qualifizierten Veräußerungen aus bulgarischen Quellen erzielt werden, unterliegen der Quellensteuer von 10 %, sofern der Satz nicht durch ein anwendbares DBA gesenkt wird.
An ausländische Steuerpflichtige zu zahlende Gebühren für technische Dienstleistungen unterliegen der 10 %igen Quellensteuer, sofern der Satz nicht durch ein anwendbares DBA reduziert wird. Gemäß der inländischen Gesetzgebung umfassen technische Dienstleistungen die Installation und Montage von Sachanlagen, sowie Beratungsleistungen und Marktforschung.
Die Anwendung der DBA-Entlastung ist in der Regel nur nach Abschluss eines Vorabklärungsverfahrens mit den bulgarischen Steuerbehörden möglich. Die Unternehmen müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für die Anwendung des DBA erfüllen (z. B. steuerlicher Wohnsitz, wirtschaftliches Eigentum, Bestehen einer vertraglichen Beziehung, tatsächlicher Zufluss/Zahlung der Einkünfte). Das Verfahren nimmt in der Regel 60 Tage in Anspruch.
Das oben beschriebene Verfahren muss nur dann durchgeführt werden, wenn das von einem in Bulgarien ansässigen Unternehmen zu zahlende Jahreseinkommen 500.000 BGN übersteigt. In allen anderen Fällen kann die DBA-Erleichterung direkt beantragt werden, und zwar durch Vorlage einer Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz und einer Erklärung über das wirtschaftliche Eigentum bei demjenigen, der die Einkünfte auszahlt.
Wirtschaftliches Eigentum ist in der bulgarischen Gesetzgebung ausdrücklich definiert. Ein Unternehmen gilt als wirtschaftlicher Eigentümer der Einkünfte, wenn es das Recht hat, über die Einkünfte zu verfügen, über deren Verwendung entscheiden kann, das gesamte oder einen wesentlichen Teil des Risikos der Tätigkeit trägt, aus der die Einkünfte stammen, und nicht als Zweckgesellschaft einzustufen ist.
Eine Zweckgesellschaft ist ein Unternehmen, das von Personen kontrolliert wird, die nicht in den Genuss der gleichen Art und Höhe der Steuerbefreiung kommen würden, wenn die Einkünfte direkt von ihnen erzielt würden, das keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, außer dem Besitz und/oder der Verwaltung von Rechten oder Vermögenswerten, aus denen die Einkünfte erzielt wurden, und das keine Vermögenswerte, kein Kapital und kein Personal besitzt, die für seine wirtschaftliche Tätigkeit von Bedeutung sind, und das nicht die Nutzung der Rechte oder Vermögenswerte kontrolliert, aus denen die Einkünfte erzielt wurden.
Die Beschränkung für Zweckgesellschaften gilt nicht für Unternehmen, deren stimmberechtigte Aktien zu mehr als der Hälfte an einer eingetragenen Börse gehandelt werden.
Es folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Parameter der bulgarischen DBA ab dem 1. Januar 2021:
| Empfänger | Quellensteuer (%) | |||
| Dividenden* | Zinsen** | Lizenzgebühren** | Kapitalerträge | |
| Nicht-Vertraglich | 5 | 10 | 10 | 10 |
| Vertraglich: | ||||
| Albanien (3, 6, 9, 28) | 5/15 | 0/10 | 10 | 0/10 |
| Ägypten (6) | 10 | 0/12.5 | 12.5 | 10 |
| Algerien (24) | 10 | 0/10 | 10 | 0 |
| Armenien (1, 2, 6, 28, 36) | 5/10 | 0/5/10 | 5/10 | 0/10 |
| Aserbaidschan (6, 28, 34) | 8 | 7 | 5/10 | 0 |
| Bahrain (6) | 5 | 0/5 | 5 | 0 |
| Belgien (6, 10, 27) | 10 | 0/10 | 5 | 0 |
| China (2, 6, 9, 28) | 10 | 0/10 | 7/10 | 0/10 |
| Dänemark (3, 27) | 5/15 | 0 | 0 | 0 |
| Deutschland (11, 16, 26, 27, 36, 39) | 5/15 | 0/5 | 5 | 0/10 |
| Die Niederlande (3, 7, 9, 27, 44) | 5/15 | 0 | 0/5 | 0/10 |
| Estland (9, 16, 27) | 0/5 | 5 | 5 | 0/10 |
| Finnland (4, 9, 12, 27) | 10 | 0 | 0/5 | 0/10 |
| Frankreich (5, 27) | 5/15 | 0 | 5 | 0 |
| Georgien (6) | 10 | 0/10 | 10 | 0 |
| Griechenland (27) | 10 | 10 | 10 | 0 |
| Indien (6) | 15 | 0/15 | 15/20 | 10 |
| Indonesien (6) | 15 | 0/10 | 10 | 0 |
| Iran (6, 9, 28) | 7.5 | 0/5 | 5 | 0/10 |
| Irland (3, 6, 9, 27, 28) | 5/10 | 0/5 | 10 | 0/10 |
| Israel (18, 19, 20, 21) | 10/7.5 to 12.5 | 0/5/10 | 7.5 to 12.5 | 7.5 to 12.5 |
| Italien (27) | 10 | 0 | 5 | 0 |
| Japan (3, 6) | 10/15 | 0/10 | 10 | 10 |
| Jordanien (6, 28) | 10 | 0/10 | 10 | 0 |
| Kanada (6, 9, 16, 28, 42) | 10/15 | 0/10 | 0/10 | 0/10 |
| Kasachstan (8, 9, 28) | 10 | 0/10 | 10 | 0/10 |
| Katar (6, 36) | 0 | 0/3 | 5 | 0 |
| Kroatien (27) | 5 | 5 | 0 | 0 |
| Kuwait (3, 22) | 0/5 | 0/5 | 10 | 0 |
| Lettland (3, 9, 24, 25, 27, 28) | 5/10 | 5/7 | 7 | 0/10 |
| Libanon (6) | 5 | 0/7 | 5 | 0 |
| Litauen (16, 27, 28, 29) | 0/10 | 0/10 | 10 | 0/10 |
| Luxemburg (3, 10, 27) | 5/15 | 0/10 | 5 | 0 |
| Malta (12, 17, 27) | 0/30 | 0 | 10 | 0 |
| Marokko (5, 9, 28) | 7/10 | 10 | 10 | 0/10 |
| Mazedonien (3, 6) | 5/15 | 0/10 | 10 | 0 |
| Moldawien (3, 6, 9, 28) | 5/15 | 0/10 | 10 | 0/10 |
| Mongolei (6) | 10 | 0/10 | 10 | 0 |
| Nordkorea (6) | 10 | 0/10 | 10 | 0 |
| Norwegen (16, 22, 28, 41) | 0/5/15 | 0/5 | 5 | 0/10 |
| Österreich (6, 10, 27, 35) | 0/5 | 0/5 | 5 | 0/10 |
| Pakistan (43) | 12.5 | 0/10 | 10/12.5 | 0/10 |
| Polen (6, 27) | 10 | 0/10 | 5 | 0 |
| Portugal (3, 6, 27) | 10/15 | 0/10 | 10 | 0 |
| Rumänien (6, 27) | 5 | 0/5 | 5 | 0 |
| Russische Föderation (6) | 15 | 0/15 | 15 | 0 |
| Schweden (9, 27, 28) | 10 | 0 | 5 | 0/10 |
| Schweiz (10, 13, 37, 38) | 0/10 | 0/5 | 0/5 | 0 |
| Serbien (3) | 5/15 | 10 | 10 | 0 |
| Simbabwe (3, 6, 9, 28) | 10/20 | 0/10 | 10 | 0/10 |
| Singapur (6, 22) | 0/5 | 0/5 | 5 | 0 |
| Slowakische Republik (6, 27) | 10 | 0/10 | 10 | 0 |
| Slowenien (3, 23, 27, 28) | 5/10 | 0/5 | 5/10 | 0/10 |
| Spanien (3, 27) | 5/15 | 0 | 0 | 0 |
| Südafrika (3, 6, 23, 24) | 5/15 | 0/5 | 5/10 | 0/10 |
| Südkorea (5, 6) | 5/10 | 0/10 | 5 | 0 |
| Syrien | 10 | 0/10 | 18 | 0 |
| Thailand (6, 14, 15) | 10 | 0/10/15 | 5/15 | 10 |
| Tschechische Republik (11, 27) | 10 | 0/10 | 10 | 0 |
| Türkei (3, 6, 9) | 10/15 | 0/10 | 10 | 0/10 |
| Ukraine (3, 6, 9, 28) | 5/15 | 0/10 | 10 | 0/10 |
| Ungarn (6, 27) | 10 | 0/10 | 10 | 0 |
| Usbekistan (6, 28) | 10 | 0/10 | 10 | 0/10 |
| Vereinigte Arabische Emirate (6, 22, 34) | 0/5 | 0/2 | 0/5 | 0 |
| Vereinigte Staaten (16, 24, 28, 30, 31, 32, 33) | 5/10 | 0/5/10 | 5 | 0/10 |
| Vereinigtes Königreich (28, 38, 40) | 5/15 | 0/5 | 5 | 0/10 |
| Vietnam (6, 9) | 15 | 0/10 | 15 | 0/10 |
| Weißrussland (6) | 10 | 0/10 | 10 | 0 |
| Zypern (3, 6, 26, 27) | 5/10 | 0/7 | 10 | 0/10 |
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* Nach bulgarischem Recht unterliegen Dividenden, die an Gebietsfremde ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 5 %, es sei denn, der Empfänger ist ein in einem EU/EWR-Mitgliedstaat steuerlich ansässiges Unternehmen (in diesem Fall unterliegt der Empfänger nicht der Quellensteuer).
** Nach bulgarischem Recht sind Zins- und Lizenzgebührenzahlungen an in der EU steuerlich ansässige Unternehmen, die die Anforderungen der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren erfüllen, von der Quellensteuer befreit.
Bei einigen DBA fallen Zahlungen für technische Dienstleistungen unter die Definition von Lizenzgebühren und werden entsprechend besteuert.
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