Gründungskanzlei
Startseite > Rechtsgrundlagen > Steuern (International) > Quellensteuern > Australien

Quellensteuern Australien

Quellensteuern Australien

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt überprüft - 25. August 2021

 

Quellensteuer-Sätze sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.

 

 

Empfänger

Quellensteuer (%)
Dividenden (1)

Interesse 

(2)

Lizenzgebühren 

(3)

Gebietsansässige Unternehmen oder Einzelpersonen000

Nicht-Gebietsan-

sässige Unternehmen oder Einzelpersonen

   
Nicht-vertraglich           301030
Vertraglich    
Argentinien10/15 (4)1210/15 (4)
Österreich (5)151010
Belgien151010
Kanada5/15 (6)1010
Chile (7)5715 (7)5/10/15 (7)5710 (7)
China151010
Tschechische Republik5/15 (9)1010
Dänemark151010
Osttimor (Timorsee-Vertrag)151010
Fiji201015
Finnland0/5/15 (11)0/10 (11)5 (11)
Frankreich0/5/15 (12)0/10 (12)5 (12)
Deutschland5/15 (34)0/10 (34)5
Ungarn151010
Indien151510/15 (13)
Indonesien151010/15 (14)
Irland151010
Israel (35)0/5/15 (35)0/5/10 (35)5
Italien151010
Japan0/5/10/15 (15)0/10 (15)5 (15)
Kiribati201015
Korea151515
Malaisien0/15 (16)1515
Malta15 (17)1510
Mexiko0/15 (18)10/15 (18)10
Niederlande151010
Neuseeland0/5/15 (19)0/10 (19)5
Norwegen0/5/15 (20)0/10 (20)5
Papua-Neuguinea15/20 (21)1010
Philippinen15/25 (22)10/15 (22)15/25 (22)
Polen151010
Rumänien5/15 (23)1010
Russische Föderation5/15 (24)1010
Singapur0/151010
Slovakische Republik151010
Südafrika5/15 (25)0/10 (25)5
Spanien151010
Sri Lanka151010
Schweden151010
Schweiz0/5/15 (26)0/10 (26)5/10 (26)
Taipei/Taiwan10/15 (27)1012.5
Thailand15/20 (28)10/25 (28)15
Türkei (29)5/15 (29)0/10 (31)5
Vereinigtes Königreich0/5/15 (31)0/10 (31)5
Vereinigte Staaten0/5/15/30 (32)0/10/15 (32)5 (32)
Vietnam10/15 (331010

Hinweis:

 

  1. Dividenden, die an Gebietsfremde gezahlt werden, sind von der Dividenden-Quellensteuer befreit, es sei denn, sie werden aus Gewinnen eines Unternehmens gezahlt, dass keine australischen Steuern getragen hat (d. H. Dividenden ohne Rang). Dividenden umfassen die Aktiendividenden, die steuerpflichtig sind. Die angegebenen Sätze gelten sowohl für Dividenden auf Portfolioinvestitionen als auch auf wesentliche Beteiligungen, die keine Dividenden sind, die im Zusammenhang mit einer australischen PE des Gebietsfremden gezahlt werden. Nicht gewertete Dividenden, die an Gebietsfremde gezahlt werden, sind von der Dividenden-Quellensteuer befreit, soweit die Dividenden von der Gesellschaft als ausländische Einkünfte deklariert werden. In bestimmten Fällen gibt es auch einen Abzug zum Ausgleich der Körperschaftsteuer auf Ausschüttungen zwischen Unternehmen, wenn diese von Holdinggesellschaften an eine 100%ige Muttergesellschaft gezahlt werden, die nicht ansässig ist (siehe Dividendeneinkommen im Abschnitt Einkommensbestimmung). Dividenden, die im Zusammenhang mit einer australischen PE an einen Gebietsfremden gezahlt werden, sind für den Gebietsfremden auf Nettobemessungsgrundlage steuerpflichtig (d. h. die Dividende und die damit verbundenen Abzüge müssen in die Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens des Gebietsfremden mit einbezogen werden, die Dividende unterliegt nicht der Dividenden-Quellensteuer) und eine Frankierungssteuerverrechnung ist dem gebietsfremden Unternehmen für frankierte Dividenden zulässig.
  2. Australiens Quellensteuer-Zinssatz ist auf 10% der Bruttozinsen begrenzt, obwohl der Vertrag eine höhere Höchstgrenze zulassen kann. Eine Ausnahme der australischen Quellensteuer kann für Zinsen auf bestimmte öffentliche Emissionen oder weit verbreitete Emissionen von Schuldverschreibungen erhalten werden. Es bestehen Bestimmungen, die sicherstellen, dass Rabatte und andere finanzielle Leistungen, die Gebietsfremde aus verschiedenen Finanzierungsformen ziehen, verzinslich sind. Zinsen, die von Offshore-Bankeinheiten an Gebietsfremde gezahlt werden, sind von den Quellensteuer-Zinsen befreit, sobald Offshore-Anleihen für Offshore-Bankaktivitäten (einschließlich der Kreditvergabe an Gebietsfremde) verwendet werden. Eine Offshore-Kreditaufnahme ist definiert als eine Kreditaufnahme von (i) einem nicht verbundenen Gebietsfremden in einer beliebigen Währung oder (ii) einem Gebietsansässigen oder einer verbundenen Person in einer anderen Währung als der australischen Währung. Die oben aufgeführten Quellensteuer-Zinssätze für Einwohner eines Vertragslandes sind diejenigen, die im Allgemeinen gelten. Es ist üblich, dass Australiens Steuerabkommen eine reduzierte Grenze für Zinsen enthalten, die von bestimmten Regierungsstellen und / oder Finanzinstituten abgeleitet werden. Man sollte sich für diese Grenzen auf den entsprechenden Vertrag beziehen.
  3. Lizenzgebühren, die an Nicht-Residenten gezahlt werden (außer in Bezug auf eine PE in Australien von einem Einwohner eines Vertragslandes), unterliegen 30% Quellensteuer (auf den Bruttobetrag der Lizenzgebühr), es sei denn, ein DBA sieht einen niedrigeren Satz vor. Die Steuer ist in der Regel auf den angegebenen Prozentsatz der Bruttolizenzgebühr beschränkt.
  4. Für Dividenden aus Australien, die gemäß den australischen Dividendenanrechnungsbestimmungen frankiert und an eine Person gezahlt werden, die direkt mindestens 10% der Stimmrechte des Unternehmens hält, beträgt die Grenze 10% (obwohl zu beachten ist, dass Australien keine Quellensteuer auf frankierte Dividenden erhebt). Für Dividenden aus Argentinien, die an eine Person gezahlt werden, die mindestens 25% des Kapitals des Unternehmens hält, beträgt die Grenze 10%. Für andere Dividenden gilt eine Grenze von 15 %. Die Quellensteuer ist auf 10% des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in Bezug auf das Urheberrecht an literarischen, dramatischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken begrenzt; die Verwendung industrieller oder wissenschaftlicher Geräte; die Bereitstellung von wissenschaftlichem, technischem oder industriellem Wissen; Ergänzende Unterstützung zu den oben genannten; oder bestimmte Nachsichten in Bezug auf das Vorstehende. Die Quellensteuer ist auf 10% des Nettobetrags der Lizenzgebühren für bestimmte technische Hilfe begrenzt. In allen anderen Fällen ist sie auf 15% des Bruttobetrags der Lizenzgebühren begrenzt.
  5. Die Regierung kündigte am 4. Februar 2010 an, dass die Verhandlungen zur Aktualisierung des australischen Steuerabkommens mit Österreich im März 2010 stattfinden würden. Es wurden keine weiteren Ankündigungen in Bezug auf den Fortschritt der Vertragsverhandlungen gemacht.
  6. Ein Quellensteuer-Dividendensatz von 5% gilt für frankierte Dividenden, die von einem in Australien ansässigen Unternehmen gezahlt werden, und im Falle von Dividenden, die von einem in Kanada ansässigen Unternehmen (mit Ausnahme einer gebietsfremden Investmentgesellschaft) gezahlt werden, an ein Unternehmen, dass direkt mindestens 10% der Stimmrechte an der Dividendengesellschaft hält (obwohl zu beachten ist, dass Australien keine Quellensteuer auf frankierte Dividenden erlegt). Andernfalls beträgt der maximale Quellensteuer-Satz für Dividenden 15%.
  7. Ein Quellensteuer-Dividendensatz von 5% gilt für Dividenden, die an ein Unternehmen gezahlt werden, dass direkt mindestens 10% der Stimmrechte in dem Unternehmen hält, welches die Dividende zahlt. Andernfalls beträgt der maximale Quellensteuer-Satz für Dividenden 15%. In Bezug auf Zinsen gilt ein Quellensteuer-Satz von 5% für Zinsen, die von einem Finanzinstitut abgeleitet werden, dass nicht mit dem Zahler verwandt ist und völlig unabhängig mit diesem handelt. Wenn der Satz von 5% nicht gilt, gilt für Zinsen, die in Chile anfallen, ein Quellensteuer-Satz von 15% und in allen anderen Fällen von 10% für Zinsen. Ein Quellensteuer-Lizenzgebührensatz von 5% gilt für Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Geräte, und in allen anderen Fällen von 10 %.
  8. Außer Hongkong und Macau.
  9. Der Vertrag zwischen Australien und der Tschechischen Republik erlaubt es Australien, unter bestimmten Umständen eine Quellensteuer von 5% auf den frankierten Teil einer Dividende zu erheben (obwohl Australien keine Quellensteuer auf frankierte Dividenden vorschreibt). In der Tschechischen Republik gilt ein Satz von 15% für den Bruttobetrag der Dividenden, wenn die Dividenden an eine Gesellschaft gezahlt werden, die direkt mindestens 20% des Kapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft hält.
  10. Osttimor hat kein umfassendes DBA mit Australien. Der Timorsee-Vertrag regelt jedoch die Besteuerungsrechte zwischen den beiden Ländern für erdölbezogene Tätigkeiten, die im gemeinsamen Erdölentwicklungsgebiet der Timorsee von einer natürlichen oder juristischen Person durchgeführt werden, unabhängig vom Aufenthaltsstatus dieser Person oder Organisation. Wenn der Timorsee-Vertrag auf in Drittländern ansässige Zahlungsempfänger Anwendung findet, unterliegen nur 10 % der gesamten Bruttozins-, Dividenden- oder Lizenzgebührenzahlung der australischen Quellensteuer, wie folgt:
  • Zinsen: 10% der gesamten gezahlten Bruttozinsen unterliegen der Quellensteuer zu einem Satz von 10%.
  • Dividenden: 10 % der gesamten gezahlten Bruttodividenden unterliegen der Quellensteuer zu einem Satz von 15 % oder zum entsprechenden DTA-Satz des Empfängers.
  • Lizenzgebühren: 10% der gesamten gezahlten Bruttolizenzgebühren unterliegen der Quellensteuer zu einem Satz von 10% oder zum entsprechenden DTA-Satz des Empfängers. Die anderen 90% jedes dieser Beträge unterliegen jedoch der osttimoresischen Quellensteuer zu den gleichen Sätzen.
  1. Ein Quellensteuer-Satz von Null gilt für unternehmensinterne Dividenden, bei denen der Empfänger direkt 80% oder mehr der Stimmrechte des Unternehmens hält, dass die Dividende zahlt. Eine Zinsgrenze von 5% gilt für alle anderen unternehmensinternen Dividenden, bei denen der Empfänger direkt 10% oder mehr der Stimmrechte des vom Dividenden zahlenden Unternehmens hält. Für alle anderen Dividenden gilt ein Satz von 15%. Für Zinsen gilt eine Zinsgrenze von 10%, es sei denn, es wird im Herkunftsland keine Steuer auf Zinsen erhoben, die von einem im anderen Land ansässigen Finanzinstitut oder einer Regierung oder politischen oder administrativen Unterabteilung oder einer lokalen Behörde oder Zentralbank des anderen Landes erhoben werden. Beträge, die sich aus dem Leasing von Ausrüstungen (einschließlich bestimmter Containerleasings) ergeben, sind von der Definition der Lizenzgebühren ausgenommen und werden entweder als internationale Transportvorgänge oder als Geschäftsgewinne behandelt.
  2. Das Herkunftsland befreit unternehmensinterne Nicht-Portfolio-Dividenden (d. h. mindestens 10% Beteiligung), die aus Gewinnen gezahlt werden, die den normalen Körperschaftsteuersatz getragen haben. Für alle anderen Nicht-Portfolio-Dividenden gibt es eine Zinsgrenze von 5%. Für alle anderen Dividenden gilt eine Zinsgrenze von 15%. Für Zinsen gilt eine Zinsgrenze von 10%, es sei denn, es wird im Herkunftsland keine Steuer auf Zinsen erhoben, die von einem im anderen Land ansässigen Finanzinstitut oder einer Regierung oder politischen oder administrativen Unterabteilung oder einer lokalen Behörde oder Zentralbank des anderen Landes erhoben werden. Beträge, die sich aus dem Leasing von Ausrüstungen (einschließlich bestimmter Containerleasings) ergeben, sind von der Definition der Lizenzgebühren ausgenommen und werden entweder als internationale Transportvorgänge oder als Geschäftsgewinne behandelt.
  3. Die Begrenzung des Herkunftslandes im Rahmen des indischen Abkommens beträgt 10% für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder die Rechte zur Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Geräte oder für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Geräten gezahlt werden. In anderen Fällen beträgt die Grenze 15%.
  4. Die Begrenzung des Herkunftslandes im Rahmen des indonesischen Abkommens beträgt 10 % für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Geräte oder für die Bereitstellung von wissenschaftlichen, technischen, industriellen oder kommerziellen Kenntnissen oder Informationen gezahlt werden, und beträgt in anderen Fällen 15 %.
  5. Das Herkunftsland befreit unternehmensinterne Dividenden, wenn der Empfänger direkt 80% oder mehr der Stimmrechte des Dividenden zahlenden Unternehmens hält und bestimmte Leistungsschwellen erreicht sind. Eine Zinsgrenze von 5% gilt für alle anderen unternehmensinternen Dividenden, bei denen der Empfänger direkt 1 % oder mehr der Stimmrechte des die Dividende zahlenden Unternehmens hält. Ansonsten gilt für Dividenden eine Zinsgrenze von 10%. Werden die Dividenden jedoch von einer in Japan ansässigen Gesellschaft gezahlt, die Anspruch auf einen Abzug für die Dividenden in Japan hat, beträgt die Zinsgrenze 15 %, wenn mehr als 50% des Vermögens der zahlenden Gesellschaft direkt oder indirekt aus in Japan belegenen Immobilien und in allen anderen Fällen 10% bestehen. Besondere Regeln gelten für Ausschüttungen an japanische Einwohner durch Real Estate Investment Trusts (REITs). Für Zinsen gilt eine Zinsgrenze von 10%, es sei denn, es wird im Herkunftsland keine Steuer auf Zinsen erhoben, die von einem im anderen Land ansässigen Finanzinstitut oder einer Regierung oder politischen Unterabteilung oder einer lokalen Behörde oder Zentralbank oder einer anderen bestimmten Stelle des anderen Landes erhoben werden. Beträge, die sich aus dem Leasing von Ausrüstungen (einschließlich bestimmter Containerleasings) ergeben, sind von der Definition der Lizenzgebühren ausgenommen und werden entweder als internationale Transportvorgänge oder als Geschäftsgewinne behandelt.
  6. Ein Quellensteuer-Satz ohne Dividende gilt für frankierte Dividenden, die von einem in Australien ansässigen Unternehmen an ein Unternehmen gezahlt werden, dass direkt mindestens 10% der Stimmrechte an dem Dividenden zahlenden Unternehmen hält.  Andernfalls gilt ein Quellensteuer-Satz von 15%. In Bezug auf Dividenden, die von einem in Malaysia ansässigen Unternehmen gezahlt werden, gilt keine Quellensteuer.
  7. Die Quellensteuer in Malta ist auf die Steuer beschränkt, die auf die Gewinne erhoben wird, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
  8. Ein Quellensteuer-Satz mit Nulldividende gilt für frankierte Dividenden (in Mexiko die Dividenden, die vom Nettogewinnkonto gezahlt wurden) an ein Unternehmen, dass direkt mindestens 10% der Stimmrechte an der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt für Dividenden ein Quellensteuer-Satz von 15%. Die Quellensteuer ist auf 10% begrenzt, wenn Zinsen an eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft gezahlt werden, die aus Anleihen und Wertpapieren stammen, die regelmäßig und im Wesentlichen an einem anerkannten Wertpapiermarkt gehandelt werden, von Banken (es sei denn, die beiden vorherigen Kriterien gelten) oder vom Käufer an den Verkäufer von Maschinen und Ausrüstungen im Zusammenhang mit einem Kreditverkauf gezahlt werden. In allen anderen Fällen sind es 15%.
  9. Ein Quellensteuer-Satz von Null gilt in bestimmten Fällen für unternehmensinterne Dividenden, bei denen der Empfänger direkt mindestens 80% der Stimmrechte in der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. Ein Satz von 5% gilt für alle anderen unternehmensinternen Dividenden, bei denen der Empfänger direkt 10% oder mehr der Stimmrechte des die Dividende zahlenden Unternehmens hält. Für alle anderen Dividenden gilt eine generelle Grenze von 15%. Die Quellensteuer auf Zinsen ist auf 10% begrenzt. Im Herkunftsland wird jedoch keine Steuer auf Zinsen erhoben, die von einer Regierung oder einer politischen Unterabteilung oder einer lokalen Behörde des anderen Landes (einschließlich eines staatlichen Investmentfonds oder einer Bank, die Zentralbankfunktionen wahrnimmt) oder von Zinsen, die von einem Finanzinstitut stammen, dass nicht mit dem Zahler verwandt ist und völlig unabhängig davon handelt (mit Ausnahme von Zinsen, die im Rahmen einer Back-to-Back-Darlehensvereinbarung gezahlt werden, und  B. für neuseeländische Zahler, wenn diese Person keine genehmigte Emittentenabgabe gezahlt hat).
  10. Ein QUELLENSTEUER-Satz von Null gilt in bestimmten Fällen für unternehmensinterne Dividenden, bei denen der Empfänger in den 12 Monaten vor der Zahlung direkt mindestens 80% der Stimmrechte in der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. Ein Satz von 5% gilt für alle anderen unternehmensinternen Dividenden, bei denen der Empfänger direkt 10% oder mehr der Stimmrechte des Dividenden zahlenden Unternehmens hält. Für alle anderen Dividenden gilt eine allgemeine Grenze von 15%. Für Zinsen gilt eine allgemeine Zinsgrenze von 10%. Im Herkunftsland werden jedoch keine Steuern auf Zinsen erhoben, die von einer Regierung des anderen Landes (einschließlich ihrer Geldinstitute oder einer Bank, die Zentralbankfunktionen wahrnimmt) aus der Anlage öffentlicher Währungsreserven und auf Zinsen, die von einem im anderen Land ansässigen Finanzinstitut stammen (mit Ausnahme der Zinsen, die im Rahmen einer Back-to-Back-Darlehensvereinbarung gezahlt werden).
  11. Für Dividenden aus australischen Quellen beträgt die Grenze 15%. Wenn Dividenden in Papua-Neuguinea bezogen werden, liegt die Grenze bei 20%.
  12. Die Quellensteuer ist auf 15% begrenzt, wenn dem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende eine Entlastung durch Rabatt oder Gutschrift gewährt wird. In allen anderen Fällen ist die Quellensteuer auf 25% begrenzt. Die Quellensteuer ist in der Regel auf 15% der Bruttolizenzgebühren begrenzt, wenn sie von einem zugelassenen philippinischen Unternehmen gezahlt wird. In allen anderen Fällen ist der Satz auf 25% der Bruttolizenzgebühren begrenzt.
  13. Die Quellensteuer (Australien) ist auf 5% begrenzt, wenn eine Dividende an ein in Rumänien ansässiges Unternehmen gezahlt wird, dass direkt mindestens 10% des Kapitals des australischen Unternehmens hält, dass die Dividende zahlt, soweit die Dividende vollständig frankiert ist. Die Quellensteuer (Rumänien) ist auf 5% begrenzt, wenn eine Dividende an ein in Australien ansässiges Unternehmen gezahlt wird, dass direkt mindestens 10% des Kapitals des rumänischen Unternehmens hält, dass die Dividende zahlt, wenn die Dividende aus Gewinnen gezahlt wird, die der rumänischen Gewinnsteuer unterliegen. In anderen Fällen ist sie auf 15% begrenzt.
  14. Die Quellensteuer ist in der Regel auf 15% begrenzt. Es gilt jedoch ein Satz von 5%, wenn die Dividenden auf Unternehmensebene vollständig besteuert wurden, der Empfänger ein Unternehmen ist, dass eine direkte Mindestbeteiligung an dem zahlenden Unternehmen hält und der Empfänger mindestens 700.000 AUD oder den russischen Rubeläquivalent in das zahlende Unternehmen investiert hat. Wenn die Dividenden von einem in Russland ansässigen Unternehmen gezahlt werden, sind die Dividenden von der australischen Steuer befreit.
  15. Eine Zinsgrenze von 5% gilt für alle unternehmensinternen Dividenden, bei denen der Empfänger direkt 10% oder mehr der Stimmrechte des Dividenden zahlenden Unternehmens hält. Ansonsten gilt für Dividenden eine Zinsgrenze von 15%. Für Zinsen gilt eine allgemeine Zinsgrenze von 10%. Im Herkunftsland werden jedoch keine Steuern auf Zinsen erhoben, die von einer Regierung des anderen Landes (einschließlich einer Bank, die Zentralbankfunktionen wahrnimmt) und auf Zinsen, die von einem im anderen Land ansässigen Finanzinstitut gezahlt werden (mit Ausnahme von Zinsen, die im Rahmen einer Back-to-Back-Darlehensvereinbarung gezahlt werden).
  16. Das DBA wendet einen Quellensteuer-Satz von 5% auf Dividenden an, die an Unternehmen gezahlt werden, die direkt 10% oder mehr der Stimmrechte des zahlenden Unternehmens halten. Dividenden, die an börsennotierte Unternehmen oder deren Tochtergesellschaften oder unter bestimmten Umständen an nicht börsennotierte Unternehmen gezahlt werden, die 80% oder mehr der Stimmrechte des zahlenden Unternehmens halten, sind von der Quellensteuer-Dividende befreit. Dividenden, die an die Regierung oder eine politische Unterabteilung oder eine lokale Behörde (einschließlich eines staatlichen Investmentfonds), eine Zentralbank, die australischen Rentenfonds und steuerbefreite Schweizer Pensionssysteme gezahlt werden, sind ebenfalls von der Quellensteuer-Dividende befreit. In allen anderen Fällen gilt ein Quellensteuer-Satz von 15%. Für Zinsen gilt eine allgemeine Zinsgrenze von 10%. Zinsen, die an Stellen gezahlt werden, die staatliche Funktionen ausüben, Banken, die Zentralbankfunktionen wahrnehmen, Banken, die nicht mit dem Zahler verbunden sind und unabhängig mit diesem handeln, australische Rentenfonds und steuerbefreite Schweizer Pensionssysteme sind jedoch von den Quellensteuer-Zinsen befreit. Das DBA wendet eine Quellensteuer von 5% auf Lizenzgebühren an.
  17. Die Quellensteuer (Taiwan) ist auf 10% des Bruttobetrags der Dividenden begrenzt, die an ein Unternehmen gezahlt werden, dass mindestens 25% des Kapitals des Dividenden zahlenden Unternehmens hält. In allen anderen Fällen gilt ein Satz von 15%. Soweit Dividenden frankiert werden, weil sie aus Gewinnen gezahlt werden, die australische Steuern getragen haben, sind sie von der Quellensteuer-Dividende befreit (siehe Anmerkung 1 oben). Der Vertrag erlaubt es Australien 10% zu verhängen.

 

  1. Ein Quellensteuer-Satz von 5% gilt für Unternehmensdividenden, bei denen der Empfänger direkt 10% der Stimmrechte eines in Australien ansässigen Unternehmens oder direkt 25% des Kapitals eines in der Türkei ansässigen Unternehmens besitzt, wenn die Gewinne, aus denen die Dividende gezahlt wird, dem vollen Körperschaftsteuersatz in der Türkei unterliegen. In allen anderen Fällen gilt ein Quellensteuer-Satz von 15%. Das DBA wendet eine allgemeine Grenze von 10% Quellensteuer auf Zinsen an. Zinsen, die sich aus der Anlage offizieller Währungsreserven durch die australische oder türkische Regierung, die australische oder türkische Zentralbank oder eine Bank, die Zentralbankfunktionen in Australien oder der Türkei wahrnimmt, ergeben, sind jedoch von Quellensteuer-Zinsen befreit.
  2. Am 28. Oktober 2008 wurde bekannt gegeben, dass die australische und die britische Regierung Verhandlungen über ein überarbeitetes Steuerabkommen aufnehmen werden. Es wurden keine weiteren Ankündigungen in Bezug auf den Fortschritt der Vertragsverhandlungen gemacht.
  3. Die Quellensteuer auf Dividenden ist in der Regel auf 15% begrenzt. Eine Ausnahme gilt jedoch für Dividenden, die an ein börsennotiertes Unternehmen gezahlt werden, dass bestimmte Anforderungen an die öffentliche Notierung erfüllt und 80% oder mehr der Stimmrechte in dem Unternehmen, dass die Dividende zahlt, kontrolliert sowie eine Grenze von 5% gilt für Dividenden, die an andere Unternehmen mit einer Stimmrechtsmacht von 10% oder mehr in der Dividenden zahlenden Gesellschaft gezahlt werden. Die Quellensteuer auf Zinsen ist in der Regel auf 10% begrenzt. Im Allgemeinen sind jedoch Nullzinsen auf die Quellensteuer zu zahlen, wenn Zinsen an ein Finanzinstitut oder eine Regierungsstelle gezahlt werden, die Regierungsfunktionen ausübt.
  4. Die Quellensteuer auf Dividenden ist in der Regel auf 15% begrenzt. Auf Dividenden wird kein Unternehmen erhoben, dass bestimmte Anforderungen an die Börsennotierung erfüllt und 80% oder mehr der Stimmrechte in dem Unternehmen hält, dass die Dividende zahlt. Eine Grenze von 5% gilt für Dividenden, die an andere Unternehmen mit einer Stimmrechtsmacht von 10% oder mehr in der Dividenden zahlenden Gesellschaft gezahlt werden. Für die US-Steuer auf Dividenden, die für bestimmte wesentliche Beteiligungen australischer Einwohner an US-REITs gezahlt werden, gilt ebenfalls keine Begrenzung. In der Praxis wird die US-Steuer auf diese Dividenden von 15% auf den aktuellen US-amerikanischen Rechtssatz von 30% erhöht. Der Satz von 15% gilt für REIT-Investitionen, die von bestimmten börsennotierten australischen Immobilientrusts getätigt werden, die den zugrunde liegenden Eigentumsanforderungen unterliegen und die bestimmte Niveaus nicht überschreiten. Investitionen in REITs börsennotierter australischer Immobilientrusts, die vor dem 26. März 2001 erworben wurden, sind vor dem erhöhten Zinssatz geschützt. Die Quellensteuer auf Zinsen ist in der Regel auf 10% begrenzt. Im Allgemeinen sind jedoch Nullzinsen auf Quellensteuern zu zahlen, wenn Zinsen an ein Finanzinstitut oder eine Regierungsstelle gezahlt werden, die Regierungsfunktionen ausübt. Regeln, die mit der Politik und Praxis des US-Steuerabkommens vereinbar sind, ermöglichen es, Zinsen mit einem höheren Satz von 15% zu besteuern (der Satz, der im Allgemeinen für Dividenden gilt) und Steuern auf unternehmensinterne Zinszahlungen zwischen einer Zweigniederlassung und ihrer Zentrale zu erheben. Beträge, die sich aus dem Leasing von Ausrüstungen (einschließlich Containerleasing) ergeben, sind von der Definition der Lizenzgebühren ausgenommen.
  5. Die Quellensteuer ist auf 15% (Australien) und 10% (Vietnam) begrenzt.
  6. Die Quellensteuer auf Dividenden ist in der Regel auf 15% begrenzt, vorbehaltlich einer Befreiung für Dividenden, die an ein vorteilhaft berechtigtes Unternehmen gezahlt werden, dass bestimmte Anforderungen an die Börsennotierung erfüllt und 80% oder mehr der Stimmrechte in dem Unternehmen hält, dass die Dividende zahlt, sowie einer Obergrenze von 5 %, die für Dividenden gilt, die an Unternehmen mit einer Stimmrechtsmacht von 10% oder mehr in der Dividenden zahlenden Gesellschaft gezahlt werden. Die Quellensteuer auf Zinsen ist in der Regel auf 10% begrenzt. Nullzinsen auf Quellensteuern sind jedoch zu zahlen, wenn Zinsen an ein Finanzinstitut oder eine Regierungsstelle gezahlt werden, die Regierungsfunktionen ausübt.
  7. Israel und Australien haben ein neues Steuerabkommen unterzeichnet, dass ab dem 1. Januar 2020 für Quellensteuern gilt. Die Quellensteuer auf Dividenden wird in der Regel auf 15% begrenzt, vorbehaltlich einer Befreiung für Dividenden, die an bestimmte Pensionsfonds oder staatliche Investmentfonds gezahlt werden, die weniger als 10% der Stimmrechte in der Unternehmenskraft halten, welches die Dividende zahlt sowie einer Obergrenze von 5%, die für Dividenden gilt, die an Unternehmen mit einer Stimmrechtsmacht von 10% oder mehr in der Dividenden zahlenden Gesellschaft gezahlt werden. Die Quellensteuer auf Zinsen ist in der Regel auf 10% begrenzt. Ein Zinssatz von 5% gilt jedoch für Zinsen, die an ein unabhängiges Finanzinstitut oder bestimmte Pensionsfonds zu zahlen sind und es gibt keine Quellensteuer-Zinsen, die zu zahlen sind, wenn Zinsen an eine staatliche Stelle oder Zentralbank gezahlt werden.
  8. Wenn der Empfänger keine Steuernummer (oder australische Geschäftsnummer) angibt, ist der Zahler dazu verpflichtet, Steuern in Höhe von 47% gemäß dem Pay-As-You-Go (PAYG) -Quellensteuersystem einzubehalten. In Bezug auf frankierte Dividenden ist keine Einbehaltung erforderlich.

 

Weitere Zahlungen

Eine PAYG-Quellensteuerregelung verlangt den Abzug und die Überweisung von Steuern im Namen von im Ausland ansässigen natürlichen und juristischen Personen, die die folgenden Arten von Zahlungen erhalten:

 

ZahlungsartEinbehaltungssatz (%)
Zahlungen für die Förderung oder Organisation von Casino-Gaming-Junket-Arrangements3
Zahlungen für darstellende Künstler und Sportler, einschließlich Zahlungen zur Unterstützung von Mitarbeitern wie Art Directors, Bodyguards, Trainern, Friseuren und Personal Trainern: 
Wenn der Empfänger ein Unternehmen ist30
Wenn der Empfänger eine Einzelperson istDen anwendbaren Grenzsteuersatz für Gebietsfremde
Zahlungen aus Verträgen über den Bau, die Installation und die Modernisierung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungsgegenständen sowie für damit verbundene Tätigkeiten5

 

Managed Investment Trust (MIT)-Ausschüttungen

Für MIT-Fondszahlungen an einen gebietsfremden Anleger gilt eine Quellensteuer-Regelung mit unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, ob der Empfänger solcher Fondszahlungen in einem Land ansässig ist, mit dem Australien eine Vereinbarung über einen wirksamen Informationsaustausch (EIA) hat und das als solches für die Zwecke dieser Vorschriften geregelt ist. Für einen Einwohner eines regulierten EIA-Landes gilt ein endgültiger Quellensteuer-Satz von 1 % weitgehend für MIT-Ausschüttungen. Für Einwohner von Nicht-EIA-regulierten Ländern gilt ein endgültiger Quellensteuer-Satz von 30%.

Der MIT-Quellensteuersatz für Einkünfte, die einem Handelsunternehmen zurechenbar sind, Beträge aus bestimmten Grundnahrungsmittelvereinbarungen und Mieten aus landwirtschaftlichen Flächen und bestimmten Wohngebäuden wird auf einen Satz festgesetzt, der dem Spitzensatz der Körperschaftsteuer (d. h. 30%) und nicht 15% entspricht (mit Ausnahme bestimmter bereits bestehender Vereinbarungen, die unmittelbar vor dem 27. März 2018 getroffen wurden).

Ausschüttungen von einem MIT, dass nur zertifizierte "saubere Gebäude" besitzt, kommen für einen ermäßigten Quellensteuer-Satz von 10% in Betracht, wenn der Empfänger der Fondszahlung in einem regulierten EIA-Land ansässig ist.

EIA-Länder, die durch Verordnung identifiziert wurden, sind Anguilla, Antigua und Barbuda, Aruba, die Bahamas, Belize, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die Kaimaninseln, die Cookinseln, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Macau, Mauritius, Monaco, die Niederländischen Antillen, San Marino, St. Christopher und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen sowie die Turks- und Caicosinseln.  sowie Länder, mit denen Australien DTAs abgeschlossen hat, außer Österreich, Chile, Griechenland, den Philippinen, der Schweiz und der Türkei. Ab dem 1. Januar 2019 wurden auch folgende Länder als EIA-Länder geregelt: Albanien, Andorra, Österreich, Aserbaidschan, Bahrain, Barbados, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Kamerun, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Kroatien, Curacao, Zypern, Dominica, Estland, Färöer-Inseln, Georgien, Ghana, Griechenland, Grönland, Grenada, Guatemala, Island, Israel, Kasachstan, Lettland, Libanon, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marshallinseln, Moldawien, Montserrat, Nauru, Nigeria, Niue, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Portugal, Katar, Samoa, St. Lucia, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Sint Maarten, Slowenien, Schweiz, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay und Vanuatu. Ab dem 1. Juli 2021 werden die Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Hongkong, Jamaika, Kuwait, Marokko, Nordmazedonien und Serbien ebenfalls als EIA-Länder reguliert. Ab dem 1. Januar 2022 werden Armenien, Kap Verde, Kenia, die Mongolei, Montenegro und Oman als EIA-Länder reguliert. 

 

Australien hat ein Attributionssteuersystem, dass bestimmte MITs (bekannt als Attribution Managed Investment Trusts oder AMITs) anwenden können. Die Zuweisung von Vertrauenskomponenten an die Mitglieder einer AMIT basiert auf einer "Zurechnung" und nicht auf dem derzeitigen Anspruch auf ausschüttungsfähiges Einkommen. Mitglieder einer AMIT werden auf die Teile der Treuhandkomponenten der AMIT besteuert, die ihnen zugeschrieben werden, als ob sie diese Beträge selbst und unter den gleichen Umständen wie die AMIT abgeleitet hätten.

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Jetzt Angebot anfordern
Gründungskanzlei

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Gerne sprechen wir mit Ihnen über Ihr Anliegen in einem kostenfreien Erstgespräch.
Wir rufen Sie gerne zurück oder senden Ihnen eine E-Mail mit Terminvorschlägen.

Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Gründungskanzlei
Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

Gründungskanzlei
+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Cryptogewinne versteuern

So versteuern Sie Cryptogewinne

One-Stop-Shop-Verfahren: Was müssen Unte...

Beim Versand von Waren innerhalb der EU stellt sich...

Die 17 Bitcoin- und kryptofreundlichsten...

Welches sind eigentlich die kryptofreundlichsten Län...

So erstellen Sie ein ICO

Wie erstellt und startet man ein eigenes, e...

Ein Geschäftskonto eröffnen

Eröffnen Sie am besten ein Geschäftskonto, wenn Sie...

Besteuerung grenzüberschreitender Dienst...

Durch die zunehmende Internationalisierung der Wirts...