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Quellensteuern Albanien

Quellensteuern Albanien

Albanien - Quellensteuern

Zuletzt überprüft - 29. Juni 2021

 

Der Bruttobetrag der an gebietsfremde Unternehmen gezahlten Zinsen und Lizenzgebühren unterliegt einem Steuersatz von 15%, während Dividenden und Gewinnausschüttungen mit 8% besteuert werden, es sei denn, dass Doppelbesteuerungsabkommen sieht einen anderen Satz vor.

Der Steuersatz von 15% wird auf den Bruttobetrag der Zahlungen für technische, Management-, Installations-, Montage- oder Aufsichtsarbeiten sowie Zahlungen an Vorstandsmitglieder erhoben.

Wenn ein gebietsfremdes Unternehmen keine PE in Albanien erstellt und zwischen Albanien und dem Heimatland des gebietsfremden Unternehmens ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann keine QuSt-Zahlung anfallen.

 

 

Sätze für Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs)

 

Albanien hat 43 Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, von denen 39 bereits in Kraft getreten sind.

Die in den geltenden Doppelbesteuerungs-Sätzen vorgesehenen QuSt-Sätze sind in der folgenden Tabelle mit aufgeführt:

 

Empfänger

Quellensteuer (%)

 

Anwendbar ab

Dividenden

Interesse

Lizenzgebühren

Nicht-vertraglich           

8

8

15

 

Vertraglich

 

 

 

 

Ägypten                                 

8

10

10

01.01.2006

Belgium                          

5 / 8 (6)

5

5

01.01.2005

Bosnien und

Herzegovina  

5 / 8 (5)

10

10

01.01.2009

Bulgarien                         

5 / 8 (6)

10

10

01.01.2000

China                                     

8

10

10

01.01.2006

Deutschland                     

5 / 8 (6)

5

5

01.01.2012

Estland                               

5 / 8 (5)

5

5

01.01.2018

Frankreich                         

5 / 8 (6)

10

5

01.01.2006

Griechenland                         

5

5

5

01.01.2001

Indien                                     

8

10

10

-

Irland                                    

5 / 8 (5)

7

7

01.01.2012

Island                                   

5 / 8 (5)

10

10

01.01.2017

Italien                                      

8

5

5

01.01.2000

Katar

5

5

6

0.05.2012

Korea

5 / 8 (5)

10

10

01.01.2009

Kosova

5 / 8 (5)

10

10

01.01.2006

Kroatien                                

8

10

10

01.01.1999

Kuwait

0 / 5 / 8 (3)

10

10

01.01.2014

Lettland

5 / 8 (5)

5 / 10 (2)

5

01.01.2009

Luxemburg

5 / 8 (5)

5

5

-

Malaysien

5 / 8 (6)

10

10

01.01.1995

Malta

5 / 8 (6)

5

5

01.01.2001

Marokko

8

10

10

-

Mazedonien

8

10

10

01.01.1999

Niederlande

0 / 5 / 8 (1)

5 / 10 (2)

10

01.01.2006

Norwegen

5 / 8 (6)

10

10

01.01.2000

Österreich                      

5 / 8 (6)

5

5

01.01.2009

Polen

5 / 8 (5)

10

5

01.01.1995

Republik

Moldau

5 / 8 (5)

5

10

01.01.2004

Rumänien

8 (7)

10

15

01.01.1995

Russland

8

10

10

01.01.1998

Saudi Arabien

5

6

5 / 8 (9)

-

Schweden

5 / 8 (6)

5

5

01.01.2000

Schweiz

5 / 8 (6)

5

5

01.01.2001

Serbien und

Montenegro

5 / 8 (6)

10

10

01.01.2006

Singapur

5

5

5

01.01.2012

Slovenien

5 / 8 (5)

7

7

01-01-2010

Spanien

0 / 5 / 8 (4)

6

0

04.05.2011

Tschechische

Republik                            

5 / 8 (6)

5

10

01.01.1997

Türkei

5 / 8 (6)

10

10

01.01.1997

Ungarn                                

5 / 8 (5)

N/A

5

01.01.2017

Vereinigte

Arabische Emirate

0 / 5 / 8 (3)

N/A

5

01.01.2014

Vereinigtes

Königreich

5 / 8 (8)

6

N/A

01.01.2014

Hinweis:

  1. Besitzt die empfängerische Gesellschaft direkt oder indirekt 50% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 0% des Bruttobetrags der Dividenden. Besitzt die Empfängergesellschaft direkt oder indirekt 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  2. Bei Zinsen in einem Vertragsstaat, die an ein Darlehen gezahlt werden, dass von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut des anderen Vertragsstaats, einschließlich Investmentbanken und Sparkassen und Versicherungen, gewährt wird, gilt ein Steuersatz von 5% des Bruttobetrags der Zinsen. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 10% des Bruttobetrags der Zinsen.
  3. Ist das Empfängerunternehmen oder eine andere staatliche Stelle in dem anderen Vertragsstaat ansässig, gilt ein Satz von 0% des Bruttobetrags der Dividende. Besitzt die empfängerische Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 10% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  4. Besitzt die Empfängergesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 75% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 0% des Bruttobetrags der Dividenden. Besitzt die empfängerische Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 10% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  5. Besitzt die Empfängergesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  6. Besitzt die Empfängergesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  7. Besitzt die Empfängergesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 10% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  8. Besitzt die begünstigte Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft oder ist sie ein Pensionssystem, so gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. Der Steuersatz wechselt auf 15% des Bruttobetrags der Dividenden, wenn diese Dividenden aus Einkünften (einschließlich Gewinnen) gezahlt werden, die direkt oder indirekt aus Immobilien von einem Anlagevehikel stammen, dass den größten Teil dieser Einkünfte jährlich ausschüttet und dessen Einkünfte aus solchen Immobilien von der Steuer befreit sind. In allen anderen Fällen wird ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden angewendet.
  9. 5% für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Geräte gezahlt werden und 8% in allen anderen Fällen.

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