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Quellensteuern Albanien

Quellensteuern Albanien

Albanien - Quellensteuern

Zuletzt überprüft - 29. Juni 2021

 

Der Bruttobetrag der an gebietsfremde Unternehmen gezahlten Zinsen und Lizenzgebühren unterliegt einem Steuersatz von 15%, während Dividenden und Gewinnausschüttungen mit 8% besteuert werden, es sei denn, dass Doppelbesteuerungsabkommen sieht einen anderen Satz vor.

Der Steuersatz von 15% wird auf den Bruttobetrag der Zahlungen für technische, Management-, Installations-, Montage- oder Aufsichtsarbeiten sowie Zahlungen an Vorstandsmitglieder erhoben.

Wenn ein gebietsfremdes Unternehmen keine PE in Albanien erstellt und zwischen Albanien und dem Heimatland des gebietsfremden Unternehmens ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann keine QuSt-Zahlung anfallen.

 

 

Sätze für Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs)

 

Albanien hat 43 Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, von denen 39 bereits in Kraft getreten sind.

Die in den geltenden Doppelbesteuerungs-Sätzen vorgesehenen QuSt-Sätze sind in der folgenden Tabelle mit aufgeführt:

Empfänger Quellensteuer (%) Anwendbar ab
Dividenden Interesse Lizenzgebühren
Nicht-vertraglich             8 8 15  
Vertraglich         
Ägypten                                   8 10 10 01.01.2006
Belgium                            5 / 8 (6) 5 5 01.01.2005
Bosnien und Herzegowina 5 / 8 (5) 10 10 01.01.2009
Bulgarien                           5 / 8 (6) 10 10 01.01.2000
China                                       8 10 10 01.01.2006
Deutschland                       5 / 8 (6) 5 5 01.01.2012
Estland                                 5 / 8 (5) 5 5 01.01.2018
Frankreich                           5 / 8 (6) 10 5 01.01.2006
Griechenland                           5 5 5 01.01.2001
Indien                                       8 10 10 -
Irland                                      5 / 8 (5) 7 7 01.01.2012
Island                                     5 / 8 (5) 10 10 01.01.2017
Italien                                        8 5 5 01.01.2000
Katar 5 5 6 0.05.2012
Korea 5 / 8 (5) 10 10 01.01.2009
Kosova 5 / 8 (5) 10 10 01.01.2006
Kroatien                                  8 10 10 01.01.1999
Kuwait 0 / 5 / 8 (3) 10 10 01.01.2014
Lettland 5 / 8 (5) 5 / 10 (2) 5 01.01.2009
Luxemburg 5 / 8 (5) 5 5 -
Malaysien 5 / 8 (6) 10 10 01.01.1995
Malta 5 / 8 (6) 5 5 01.01.2001
Marokko 8 10 10 -
Mazedonien 8 10 10 01.01.1999
Niederlande 0 / 5 / 8 (1) 5 / 10 (2) 10 01.01.2006
Norwegen 5 / 8 (6) 10 10 01.01.2000
Österreich                        5 / 8 (6) 5 5 01.01.2009
Polen 5 / 8 (5) 10 5 01.01.1995
Republik Moldau 5 / 8 (6) 5 10 01.01.2004
Rumänien 8 (7) 10 15 01.01.1995
Russland 8 10 10 01.01.1998
Saudi Arabien 5 6 5 / 8 (9) -
Schweden 5 / 8 (6) 5 5 01.01.2000
Schweiz 5 / 8 (6) 5 5 01.01.2001
Serbien und Montenegro 5 / 8 (6) 10 10 01.01.2006
Singapur 5 5 5 01.01.2012
Slovenien 5 / 85 (5) 7 7 1/1/2010
Spanien 0 / 5 / 8 (4) 6 0 04.05.2011
Tschechische Republik 5 / 8 (6) 5 10 01.01.1997
Türkei 5 / 8 (6) 10 10 01.01.1997
Ungarn                                  5 / 8 (5) N/A 5 01.01.2017
Vereinigte Arabische Emirate 0 / 5 / 8 (3) N/A 5 01.01.2014
Vereinigtes Königreich 5 / 8 (8) 6 N/A 01.01.2014

Hinweis:

  1. Besitzt die empfängerische Gesellschaft direkt oder indirekt 50% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 0% des Bruttobetrags der Dividenden. Besitzt die Empfängergesellschaft direkt oder indirekt 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  2. Bei Zinsen in einem Vertragsstaat, die an ein Darlehen gezahlt werden, dass von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut des anderen Vertragsstaats, einschließlich Investmentbanken und Sparkassen und Versicherungen, gewährt wird, gilt ein Steuersatz von 5% des Bruttobetrags der Zinsen. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 10% des Bruttobetrags der Zinsen.
  3. Ist das Empfängerunternehmen oder eine andere staatliche Stelle in dem anderen Vertragsstaat ansässig, gilt ein Satz von 0% des Bruttobetrags der Dividende. Besitzt die empfängerische Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 10% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  4. Besitzt die Empfängergesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 75% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 0% des Bruttobetrags der Dividenden. Besitzt die empfängerische Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 10% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  5. Besitzt die Empfängergesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  6. Besitzt die Empfängergesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  7. Besitzt die Empfängergesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 10% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  8. Besitzt die begünstigte Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft oder ist sie ein Pensionssystem, so gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. Der Steuersatz wechselt auf 15% des Bruttobetrags der Dividenden, wenn diese Dividenden aus Einkünften (einschließlich Gewinnen) gezahlt werden, die direkt oder indirekt aus Immobilien von einem Anlagevehikel stammen, dass den größten Teil dieser Einkünfte jährlich ausschüttet und dessen Einkünfte aus solchen Immobilien von der Steuer befreit sind. In allen anderen Fällen wird ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden angewendet.
  9. 5% für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Geräte gezahlt werden und 8% in allen anderen Fällen.

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