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Viele Unternehmen versuchen, ihre Steuerlast mit legalen Mitteln zu reduzieren. Dieser Vorgang wird als Steueroptimierung oder Steuergestaltung 
bezeichnet. Es grenzt sich ab vom Tatbestand der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung. Steuervermeidungsstrategien zielen darauf ab, 
die Steuerbemessungsgrundlage und den Steuersatz im Rahmen der Möglicheiten zu minimieren. Unternehmen müssen unterscheiden zwischen nationalem Steuerrecht und internationalem Steuerrecht.

Optimierung im nationalem Steuerrecht

Die Steuerbemessungsgrundlage bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen kann durch Minimierung des Bruttovermögens und / oder Maximierung des Fremdkapitals erfolgen. Dabei werden in der Steuerbilanz von Aktivierungswahlrechten negativ und von Passivierungswahlrechten positiv Gebrauch gemacht. Die Wertansätze von Aktiva sind zu minimieren, die Wertansätze von Passiva hingegen zu maximieren. 
Hier werden im deutschen Steuerbilanzrecht Bewertungswahlrechte und sogenannte Ermessensspielräume angesetzt. Klassisch bei der Wahl der 
Steuervermeidung ist eine steueroptimale Abschreibung zur Minimierung des Bruttovermögens. Die degressive AfA wurde mit Unternehmenssteuerreform 2008 
abgeschafft, sodass sich ein Wechsel von degressiv nach linear erübrigt. Weitere Spielräume ergeben sich aus der horizontalen und vertikalen Verlustrechnung. Um 
die Möglichkeiten der Steuerprogression zu nutzen, können Verluste aus ertragsstarken Jahren vorgetragen werden. Um Umsatzsteuerzahlungen zu vermeiden, kann der Status eines umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmens vorgezogen werden, wobei der Grenzwert derzeit bei 17.500 Euro Jahresumsatz liegt. Gewerbesteuern fallen je nach Standort in Deutschland unterschiedlich aus, was in der Standortwahl eines Unternehmens Berücksichtigung finden kann. Eine langfristige Steuervermeidung kann allein schon durch die Rechtsform des Unternehmens günstig beeinflusst werden. Bei hohen Spitzensteuersätzen kann eine Kapitalgesellschaft vorteilhafter als eine Personengesellschaft sein. Personengesellschaften sind dadurch bevorteilt, dass keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung auftritt.

Optimierung im internationalen Steuerrecht

Die Steuerplanung betrifft hier die gesamte Wertschöpfungskette, angefangen 
von der Beschaffung bis zum Verkauf. Besonders hervorzuheben sind die Punkte:

  • Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Doppelbesteuerungsabkommen,
  • Beachtung des internationalen Steuergefälles, Niedrigsteuerländer, 
    Hochsteuerländer,
  • Standortwahl und Funktionsverlagerungen durch Tochtergesellschaften, 
    Betriebsstätten oder Aktivitätenverlagerungen,
  • Verwendung von konzerninternen Verrechnungspreisen, indem der Gewinn in 
    Niedrigsteuerländer erhöht und in Hochsteuerländern vermindert wird,
  • Verlustnutzung mithilfe des Double Dipping, wobei Verluste in je zwei 
    Steuerstellen steuervermindernd verrechnet werden.

Unternehmensbesteuerung in Deutschland

Es wird nach 3 wesentlichen Steuertypen unterschieden:

  • Besteuerung der Substanz,
  • Besteuerung des Ertrages,
  • Besteuerung des Verbrauchs.

Bei der Substanzbesteuerung fallen im Wesentlichen die Grundsteuer, die Vermögenssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und die Erbschafts- und 
Schenkungssteuer an. Die Betriebsfirma auf betriebseigenem Gelände muss für das Eigentum an Grundstücken Grundsteuer bezahlen. Wird ein Unternehmen vererbt oder verschenkt, fallen die entsprechenden Steuern an. Die wesentlichen Steuerarten bei der Besteuerung des Ertrages sind die Körperschaftssteuer, die 
Einkommenssteuer, die Gewerbesteuer und der Solidaritätszuschlag. 
Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden transparent besteuert. Gewinne und sonstige Einkommen unterliegen der Einkommenssteuer. Bei 
Kapitalgesellschaften unterliegen Gewinne der Körperschaftssteuer. Eine höhere Belastung tritt bei der Ertragssteuer auf. Hier gilt es besonders die wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu begrenzen. Dabei spielen Teileinkünfteverfahren, Abgeltungssteuer, Betriebsausgaben oder körperschaftliche Schachtelprivilegien eine Rolle. Eine andere Art gegen wirtschaftliche Doppelbesteuerung ist die körperschaftssteuerrechtliche Organschaft. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist zusätzlich Gewerbesteuer zu zahlen. Zur Besteuerung des Verbrauchs gehören vor allem die Umsatzsteuer und die Grunderwerbssteuer.

Steuerpflicht der Einzelunternehmer & Personengesellschaften

Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben 3 Steuerarten an das 
Finanzamt zu entrichten:

  • Einkommenssteuer, 
  • Gewerbesteuer, 
  • Umsatzsteuer. 

Mit der Einkommenssteuer wird das gesamte Einkommen versteuert. Auch der Gewinn abzüglich der Sonderausgaben wie private Krankenversicherung, Spenden, 
Unterhaltsleistungen oder außergewöhnliche Belastungen ist zu versteuern. Dabei wird ein Grundfreibetrag eingehalten, der gesetzlich vorgegeben ist. Der 
Steuersatz variiert je nach Einkommen von 6 bis 42 % zuzüglich dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer.

Formel: zu versteuerndes Einkommen x Einkommenssteuersatz = Einkommenssteuer

Ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro wird die Gewerbesteuer fällig. Der Gewerbeertrag entspricht dem Gewinn. Die Steuermesszahl von 3,5 % gilt immer 
pauschal. Der Hebesatz ist vom Standort des Unternehmens abhängig und wird von der Gemeinde festgelegt.

Formel: Gewerbeertrag x 3,5 % x Hebesatz = Gewerbesteuer 

Ist der Freibetrag von 17.500 Euro unterschritten, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer bezahlen. Umsatz ist der Wert aus 
Verkauf, Verpachtung, Vermietung von Dienstleistungen und Waren. Beim Umsatz wird unter mengenmäßigen und wertmäßigen Umsatz unterschieden. Der mengenmäßige 
Umsatz ist die Umsatzmenge, der wertmäßige Umsatz errechnet sich aus Absatzmenge multipliziert mit dem Verkaufspreis. Beim Umsatz werden Erlösschmälerungen wie 
Rabatte, Skonti und die Umsatzsteuer abgezogen. Zum Umsatz zählt nicht:

  • Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen,
  • Versicherungsprämien, Provisionen,
  • Vermietung von nicht genutzten Gebäudeteilen,
  • Zinserträge.

Formel: Umsatz x Umsatzsteuersatz (7 % / 19 %) = Umsatzsteuer 

Einzelunternehmer: Selbstständige, Freiberufler

Die Einzelunternehmer können Selbstständige mit Gewerbeschein oder Freiberufler sein. Für Freiberufler entfällt die Gewerbesteuer, da sie auch kein Gewerbe 
anmelden müssen. Haben Einzelunternehmen nicht mehr als 60.000 Euro Gewinn im Jahr und nicht mehr als 600.000 Euro Umsatz, besteht keine Buchführungspflicht 
(doppelte Buchführung). Es genügt eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Freiberufler dürfen immer nur eine EÜR abgeben. Mit weniger Umsatz als 17.500 
Euro gilt die Kleinunternehmerregelung mit Umsatzsteuerbefreiung. 
Umsatzsteuervoranmeldungen für Freiberufler, deren Einkommenssteuer 7.500 Euro übersteigt, werden monatlich abgegeben. Für Freiberufler mit einer ESt zwischen 
1.000 und 7.500 Euro wird die Voranmeldung quartalsweise abgegeben. Wer weniger als 1.000 Euro im Jahr ESt zu zahlen hat, muss nur einmal eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Steuerpflicht als Kapitalgesellschaft

Die Einkommenssteuer wird bei Kapitalgesellschaften Körperschaftssteuer genannt. Für Kapitalgesellschaften fallen an:

  • Körperschaftssteuer, 
  • Gewerbesteuer, 
  • Kapitalertragssteuer, 
  • Umsatzsteuer. 

Bei der Körperschaftssteuer gilt pauschal der Satz 15 % vom zu versteuernden Einkommen zuzüglich des Solidaritätszuschlages. Es gibt keinen Freibetrag.

Formel: zu versteuerndes Einkommen x 15,825 % = Körperschaftssteuer inkl. Soli 

Die Gewerbesteuer ist analog der Gewerbesteuer für Einzelunternehmen. Es gibt 
keinen Freibetrag.

Formel: Gewerbeertrag x 3,5 % x Hebesatz = Gewerbesteuer 

Die Kapitalertragssteuer fällt ausschließlich bei Kapitalgesellschaften an bei Dividenden bzw. Ausschüttungen an Gesellschafter. Sie wird mit 25 % der 
Kapitalerträge zuzüglich Soli und Kirchensteuer veranschlagt. Der Steuersatz beträgt 26,365 % ohne Kirchensteuer, 27,8186 % mit 8 % Kirchensteuer und 27,9951 
% mit 9 % Kirchensteuer.

Formel: Kapitalerträge x Steuersatz = Kapitalertragssteuer 

Auch für Kapitalgesellschaften gilt der Kleinunternehmerfreibetrag von 17.500 Euro. Die Berechnung ist analog zu Einzelunternehmern und Personengesellschaften:

Formel: Umsatz x Umsatzsteuersatz (7 % / 19 %) = Umsatzsteuer 

Zur Vorbeugung der Steuerzahlungen am Jahresende wurden regelmäßige Vorauszahlungen festgelegt. Das betrifft die Umsatzsteuervoranmeldung und die 
Einkommenssteuervorauszahlung. Liegt die Umsatzsteuerzahllast unter 1.000 Euro, kann eine Umsatzsteuerbefreiung beantragt werden. Bei der Umsatzsteuer ist es 
von Vorteil, die Ist-Besteuerung zu wählen. Dann fällt der Umsatz nur an, wenn die Forderungen auch wirklich gezahlt wurden.

Unter Umständen fällt noch eine Einfuhrumsatzsteuer an, wenn ein Unternehmen Waren aus einem Nicht-EU-Staat bezieht, sofern die bei der Ausfuhr nicht 
besteuert wurden. Die Steuer beläuft sich auf 7 oder 19 %. Die Höhe der Steuer hängt vom Zollwert der Ware ab, wie hoch die Beförderungskosten waren und welche 
Zölle bezahlt wurden.

Steuergestaltung mit Absetzung von Pauschalen

Am Beispiel Freiberufler kann man sehen, welche Möglichkeiten zur Steuerreduzierung bestehen und was man von der Steuer absetzen kann. Dazu 
gehören:

  • Werbungskosten,
  • Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenpauschale u. a.

Im Allgemeinen können Selbstständige folgende Absetzungen geltend machen:

  • Abschreibungen,
  • Arbeitsmittel,
  • Arbeitszimmer,
  • Auto als Firmenwagen,
  • Bahncard,
  • Berufsbekleidung,
  • Betriebsnebenkosten,
  • Büromöbel,
  • Musikinstrumente für Musiker,
  • Computer,
  • Coworking-Space,
  • Dienstreisen,
  • Drucker,
  • Eigenleistung,
  • Energiekosten,
  • Archivierungsprogramme,
  • Essen gehen,
  • Fachbücher,
  • Fahrtkosten,
  • Flyer,
  • Fortbildung,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • Haftpflichtversicherung,
  • IHK-Kosten, Berufsgenossenschaften,
  • Jagdscheine,
  • Kirchensteuer,
  • Logo-Gestaltung,
  • Miete,
  • Nutzungsdauer,
  • Ölwechsel am Firmenwagen,
  • Poolabschreibungen,
  • Qualifikationen,
  • Rechnungssoftware,
  • Schreibutensilien,
  • Telefon,
  • Virenscanner,
  • Wasserkochern,
  • Zierpflanzen u. a.

Das Wichtigste dabei ist, alle Belege zu sammeln und zu ordnen. Die aufgezählten Punkte sind auf jede Art der Selbstständigkeit jeweils 
aufzuschlüsseln. Bei der Berechnung von Energiekosten für ein Arbeitszimmer kann der Vergleich der gesamten Wohnungsgröße herangezogen und auf das 
Arbeitszimmer heruntergerechnet werden. Eine PC-Abschreibung beispielsweise wird normalerweise auf 3 Jahre festgesetzt. Die Einbeziehung und Verrechnung von 
Absetzungen, Abschreibungen und außergewöhnliche Belastungen können sich wesentlich steuersenkend auswirken.

Nützliche Tipps für die Steueroptimierung

Anhand der aufgeschlüsselten Steuern und Absetzungsmöglichkeiten ergeben sich weitgehende Möglichkeiten der Steuersenkung für Selbstständige und Unternehmer. 
Diese Tipps sollte jeder Selbstständige und Unternehmer für sich selbst analysieren, recherchieren und in die Steuererklärung einbauen. Der Gedanke dazu, der Anstoß dazu ist hier konkretisiert. Die Realisierung für das eigene Unternehmen zur Steuervermeidung bleibt dann Aufgabe des Unternehmers. Das Beste ist, man zieht anhand der Vielfalt dieser Pauschalen, Möglichkeiten usw. einen Steuerberater hinzu, der fach- und gesetzeskundig diese Analyse vornimmt, um alle Möglichkeiten einer Steuergestaltung abzuchecken.

Tipps zur Steuersenkung für Selbstständige

Die Fülle an Regeln und Bestimmungen macht die Gestaltung der Steuererklärung notwendig. Neben vielen anderen Möglichkeiten dienen die nachfolgenden legalen 
Steuertipps dazu, die Abgabenlast wesentlich zu reduzieren. Dazu gehören:

  • die Istversteuerung,
  • der Investitionsabzugsbetrag,
  • die gewinnneutrale Rücklage,
  • der Antrag auf niedrigeren Steuersatz,
  • die Vorsteuerpauschalierung,
  • die Kleinunternehmerregelung,
  • die freiwillige Bilanz,
  • die geringwertigen Wirtschaftsgüter,
  • der Plan für Betriebsausgaben,
  • das KFZ,
  • der Privat PKW Vorsteuerabzug,
  • die Abschreibungen,
  • der Minijob für Ehegatten,
  • der Archiv- oder Lagerraum im Privathaushalt,
  • die Dauerfristverlängerung.

Grundsätzlich gilt die Sollversteuerung. Sobald die Rechnung erstellt ist,  gilt diese auch bereits als Einnahme. Bei der Istversteuerung gilt nur die 
tatsächlich eingegangene Bezahlung als Einnahme. Kleine Unternehmen und Mittelständler können bei geplanten Investitionen vom Gewinn 40 % der Kosten 
abziehen. Das gilt für 3 Jahre, innerhalb derer die Investition dann auch durchgeführt werden muss. Einen weiteren Vorteil bringt die gewinnneutrale 
Rücklage für Schäden durch höhere Gewalt. Dann müssen die Gewinne aus Versicherungszahlungen nicht versteuert werden. Wenn der Teil des Gewinns 
innerhalb der Firma verbleibt, kann ein eventuell weiterhin niedriger Steuersatz beibehalten werden. Für diesen Teil gilt dann nur eine Steuersatzhöhe von 28,25 %. Bezahlte Vorsteuern werden vom Finanzamt erstattet, wenn eine Gewinnermittlung nach EÜR erfolgt und der Umsatz im Vorjahr 61.356 Euro nicht überstiegen hat. Die Kleinunternehmerregelung gilt für die Umsätze unter 17.500 Euro. Die Bilanzierung eröffnet allerdings auch Selbstständigen mit geringem Umsatz die Möglichkeiten der Steuerersparnis beispielsweise durch Ausgabenverteilung oder Rückstellungen. Gegenstände unter 800 Euro sind GWG und können sofort steuerlich abgesetzt werden. Betriebsausgaben sollten umsichtig geplant sein, da sie für eine Steuerersparnis ein wichtiger Faktor sind. 
Betriebliche KFZ können mit den Nebenkosten voll abgesetzt werden. Ein privater PKW, der zwischen 10 und 50 % für den Betrieb eingesetzt wird, kann dem 
Unternehmensvermögen für die Vorsteuer zugeschlagen werden. Abschreibungen von Investitionen vermindern ebenfalls den Gewinn. Minijobber können als 
Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Ehegatte muss das Gehalt nicht versteuern. Ein Archiv- oder Lagerraum im Privathaushalt darf nicht als Arbeitsraum genutzt werden. Bei einer Dauerfristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen und Steuerzahlungen verschafft sich der Selbstständige einen 
zusätzlichen Vorteil an Liquidität.

Ein kurzer Überblick noch dazu angeführt, in welchen Bereichen und womit ein Selbstständiger Ausgaben steuerlich absetzen kann.

Bereich Wohnung und Familie:

  • Mit doppelter Haushaltsführung Steuern sparen,
  • Hochzeitsreisekosten steuerlich absetzen,
  • Schwangerschaftskosten von der Steuer absetzen,
  • Kosten für Haustiere steuerlich absetzen,
  • Umzugskosten absetzen,
  • Zweitwohnsitz steuerlich absetzen,
  • Kinderbetreuung von der Steuer absetzen u. a.

Bereich Mobilität und Reisen:

  • Fahrkosten,
  • Dienstfahrrad,
  • Leasing-Raten,
  • berufliche Reisende,
  • Ferienwohnung,
  • Geschäftsreise und Urlaub,
  • CO2-Ausgleich,
  • Betriebsausflug,
  • Reisekosten,
  • Reiseausstattung.

Bereich Beruf und Ausbildung:

  • Jobsuche,
  • Meister-BAföG,
  • Studium,
  • Fort- und Weiterbildungskosten,
  • Berufsbekleidung,
  • Auslandsfortbildung,
  • Ein- und Ausstand.

Bereich Geschenke und Anlässe:

  • Geschenke,
  • Weihnachtsgeschenke bis 35 Euro,
  • Weihnachtsfeier,
  • Bewirtungskosten.

Bereich IT und Büroausstattung:

  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • Kontoführungsgebühren,
  • Werbungskosten,
  • IT-Kosten,
  • Buchhaltungssoftware,
  • Büromaterial,
  • Telefon- und Smartphonekosten.

Bereich Versicherung:

  • Zahnzusatzversicherung,
  • PKV-Beiträge,
  • Haftpflichtversicherung,
  • Krankenversicherung,
  • Hundehaftpflichtversicherung.

Bereich Arbeitsort:

  • häusliches Arbeitszimmer,
  • Home Office und Co-Working-Place,
  • Ausstattung für Home Office,
  • Marketingkosten.

Tipps zur Steuersenkung für Unternehmer

Einige allgemeine Vorschläge zur Steuersenkung für Unternehmer, die auch 
durchaus für andere Selbstständige anwendbar sind:

  • Präsente für Geschäftspartner, Kunden oder langjährige Mitarbeiter,
  • Wertverlust beim Diesel ansetzen mittels Teilwertabschlag auf den alten 
    Bilanzwert,
  • schnell noch Mahnungen schreiben mittels offene Forderungsposten,
  • Zwischenrechnungen von Handwerkern anfordern,
  • Investitionsabzugsbetrag nutzen,
  • Sonderabschreibungen für KMUs zur Förderung kleiner und mittlerer 
    Betriebe nach § 7 Abs. 5 des EStG,
  • Betriebsvorrichtungen gesondert abschreiben,
  • Kleininvestitionen,
  • Kapitalkonto aufstocken,
  • Rechtsform wechseln,
  • Rücklagen bilden,
  • Bestände bei Inventuren abwerten,
  • Rente absichern.

Vielfach wird empfohlen, mehrere GmbHs zu gründen unter dem Dach einer  sogenannten Holding. Dabei wird das operative Geschäft vom Vermögensaufbau  getrennt in Mutter- und Tochtergesellschaften. Das bietet den Vorteil der Risikominimierung. Wenn Dividenden oder Verkaufsgewinne in die Muttergesellschaft und nicht zu Privatpersonen fließen, fallen geringere Steuern an. Die Mutter-GmbH zahlt nur 5 % in der Höhe der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Der Steuersatz liegt damit bei 0,75 % und 1,4 %, was eine Ersparnis von knapp 200 % zur Folge hat. Beim Verkauf eines Unternehmens sind die Unterschiede noch deutlicher. Einzelunternehmer müssen 25 % des Gewinns  abführen. Der Spitzensteuersatz beträt 48 % des Verkaufsgewinns, falls es nicht  beim Verkauf bleibt. Beträgt der Verkaufsgewinn 1 Mio. Euro, wird er somit um  die knappe Hälfte geschmälert. Fließt der Verkauf in die Mutterfirma, fallen nur 0,7 bis 1,4 % auf den Verkaufsgewinn an bei einem Gewerbesteuersatz von 1,1 % des Verkaufswertes. Daran ist zu erkennen, dass den Unternehmensformen bei der Steuerentlastung eine entscheidende Bedeutung zukommt. Wird jedoch der Gewinn der Holding ausgeschüttet, fallen wieder hohe Steuern an. Es obliegt dem Unternehmen, Verkaufsgewinne steuergünstig zu verwalten.

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