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Startseite > Blogartikel > Besteuerung von Dividenden am Beispiel der GmbH

Seit dem Steuerjahr 2009 gibt es das sogenannte Teileinkünfteverfahren und die Abgeltungssteuer. Mit dem Teileinkünfteverfahren erfolgt nunmehr eine getrennte Besteuerung der GmbH und ihrer Anteilseigner und Gesellschafter. Um bei dieser getrennten Betrachtung eine doppelte Gewinnbesteuerung zu vermeiden oder abzumildern, ist ein heruntergesetzter Körperschaftsteuersatz in Höhe von 15 % als Besteuerung für die GmbH eingeführt worden. Die Besteuerung des Gesellschafters bemisst sich nach dessen Rechtsform.

Bei Gewinnausschüttungen an eine natürliche Person muss zunächst unterschieden werden, ob es sich bei der Beteiligung an der Gesellschaft um Betriebsvermögen oder um Privatvermögen handelt. Wenn es um Privatvermögen geht, gilt grundsätzlich die Abgeltungssteuer. Das heißt: Die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen werden insoweit bei der Veranlagung der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt.
Bleibt die steuerliche Belastung unter einem Satz von 25 %, kann der Steuerpflichtige nach § 32d Abs. D EStG einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. Das führt zu einer Reduktion der einbehaltenen Kapitalertragssteuer um 25 % auf den individuellen, eventuell niedrigeren Steuersatz. In solchen Fällen werden die Einnahmen aus Dividenden der Kapitalgesellschaft zu 60 % erfasst. Das ergibt sich aus § 3 Nr. 40 EStG. Aus dieser Vorgehensweise entstand auch die Bezeichnung des „Teileinkünfteverfahrens“. Es können jedoch gemäß § 20 Abs. 9 EStG keine Werbungskosten abgezogen werden.

Wenn es sich jedoch bei der Beteiligung um Betriebsvermögen handelt, ist die Ausschüttung eine Betriebseinnahme. Eine Abgeltungswirkung gibt es hier nicht. Ebenso wird nach § 3 Nr. 40 EStG die Dividende der Gesellschaft in Höhe von nur 60 % erfasst.
Dem entsprechend können Aufwendungen, die damit im Zusammenhang stehen, nach § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls nur zu 60 % geltend gemacht werden.

Ist der Gesellschafter eine juristische Person, so ist die Gewinnausschüttung vollständig steuerfrei. Zu beachten ist jedoch § 8b KStG. Nach dieser Regelung müssen 5 % der Ausschüttungshöhe fiktiv als Betriebsausgaben angesehen werden, die nicht abziehbar sind.

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