Gründungskanzlei
Startseite > Rechtsgrundlagen > Steuern (International) > Quellensteuern > Indien

Quellensteuer Indien

Quellensteuer Indien

Corporate -Quellensteuer 

Zuletzt geprüft – 11. Januar 2021

 

Der Zahler (Gebietsansässiger oder Gebietsfremder) von Einkünften ist verpflichtet, bei der Gutschrift und/oder Zahlung bestimmter Zahlungen einen Steuerabzug durchzuführen. Die Quellensteuer (Quellensteuer) ist u. a. für folgende Ausgaben zu entrichten:

 

Zahlungen an gebietsansässige Unternehmen

Art der Zahlung Zahlungsschwelle für Quellensteuer (INR) (1)  Quellensteuer (%)
Bestimmte Art von Zinsen Keine 10 (6)
Barabhebung bei einer Bank oder Bankgesellschaft (4) 10 Millionen 2
Berufliche Dienstleistung 30,000 10 (9)
Dividendeneinkünfte aus Aktien 5,000 10
Erwerb von Grundstücken 5 Millionen 1
Lizenzgebühren für Verkauf, Vertrieb oder Vorführung von Kinofilmen 30,000 2
Lizenzgebühren oder FTS 30,000 10 (8)
Miete für Grundstücke, Gebäude oder Mobiliar 180,000 10
Miete von Anlagen, Maschinen oder Ausrüstung 180,000 2
Provisionen und Maklergebühren 5,000 5
Technische Dienstleistung 30,000 2
unspezifische Art von Zinsen 5,000 (2,3) 10
Vertraglich vereinbarte Zahlungen an Privatpersonen/HUF 30.000 (Einmalzahlung); 100.000 (Gesamtzahlung) 1
Vertragliche Zahlungen (außer für Einzelpersonen/HUF) 30.000 (Einmalzahlung); 100.000 (Gesamtzahlung) 2
Zahlungen an einen Teilnehmer des elektronischen Geschäftsverkehrs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die vom Betreiber des elektronischen Geschäftsverkehrs über eine digitale Plattform angeboten werden (5) - 1 (5)
Zahlungen von Einzelpersonen/HUF, die nicht unter die Abschnitte 194C/194H/194J fallen 5 Millionen 5

Hinweise: 

  1. Als Teil der Entlastungsmaßnahmen aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 hat die Regierung eine Senkung des Quellensteuer-Satzes um 25 % für Zahlungen an Gebietsansässige zwischen dem 14. Mai 2020 und dem 31. März 2021 vorgesehen. Die bestehenden Sätze werden also um 25 % gesenkt (d.h. wenn der Quellensteuer-Satz gemäß dem Abschnitt 10 % beträgt, wird er im Falle von Zahlungen zwischen dem 14. Mai 2020 und dem 31. März 2021 als 7,5 % angesehen).
  2. Für Zahlungen gelten unterschiedliche Grenzwerte. Der Auszahler muss nur dann Steuern einbehalten, wenn die Gesamtzahlung innerhalb eines Steuerjahres an eine einzelne Person (sofern nicht anders angegeben) über den oben genannten Grenzen liegt.
  3. Der Grenzwert für die Quellensteuer für nicht spezifizierte Zinsarten liegt bei 5.000 INR, außer im Fall von Zinsen, die von einer Bank oder einer Einlage bei einem Postamt erhalten werden, für die er 10.000 INR beträgt. Dieser Grenzwert wird auf 50.000 INR erhöht, wenn die Zinsen von einer Genossenschaft bereitgestellt werden, und auf 40.000 INR, wenn der Empfänger der Zinsen ein älterer Bürger ist (d. h. älter als 60 Jahre).
  4. Wenn die Barmittel von einer Person entnommen wurden, die für die drei unmittelbar aufeinander folgenden Geschäftsjahre keine Einkommenserklärung abgegeben hat, gilt der Grenzwert von 10 Mio. INR als 2 Mio. INR und die Steuer wird mit 2 % auf den Betrag, der 2 Mio. INR übersteigt, aber 10 Mio. INR nicht übersteigt, und mit 5 % auf den Betrag, der 10 Mio. INR übersteigt, erhoben.
  5. Die Quellensteuer entfällt bei natürlichen Personen oder HUF, wenn der Transaktionswert 0,5 Mio. INR nicht übersteigt, sofern diese natürlichen Personen oder HUF ihre PAN/Aadhar angeben. Diese Bestimmung gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020. Außerdem dürfen Zahlungen, die unter diese Bestimmung fallen, nicht nach einer anderen Bestimmung des Steuergesetzes doppelt besteuert werden.
  6. 5 %, wenn PAN/Aadhar nicht verfügbar ist.
  7. Zinsen aus (steuerpflichtigen) Sparbriefen der indischen Regierung, 2018, sind zum Zeitpunkt der Zahlung von Zinsen auf solche Anleihen an Gebietsansässige abzugsfähig. Der Schwellenwert liegt unter oder bei 10.000 INR.
  8. Die Definition des Begriffs "Lizenzgebühr" umfasst auch das Entgelt für die Nutzung von Computersoftware oder das Recht auf deren Nutzung. Die Übertragung aller oder jeglicher Rechte in Bezug auf Rechte, Eigentum oder Informationen umfasst die Übertragung aller oder jeglicher Rechte zur Nutzung von Computersoftware (einschließlich der Gewährung einer Lizenz), unabhängig von dem Medium, über das ein solches Recht übertragen wird, und unabhängig davon, ob sich ein Recht oder Eigentum in Indien befindet. Daher ist bei der Anwendung der Quellensteuer auf solche Zahlungen in Form von Lizenzgebühren die Definition von Lizenzgebühren zu berücksichtigen, die durch das Finanzgesetz 2012 rückwirkend zum 1. Juni 1976 geändert wurde. Eine weitere Änderung der Definition von Lizenzgebühren wurde durch das Finanzgesetz 2020 eingeführt, um die Gegenleistung für den Verkauf, den Vertrieb oder die Vorführung von Kinofilmen in den Anwendungsbereich einzubeziehen.
  9. 2 % für den Fall, dass das Unternehmen im Bereich des Betriebs von Call-Centern tätig ist.

 

Ein wichtiger Punkt, der zu berücksichtigen ist. 

Das Finanzgesetz 2021 hat eine höhere TDS- und TCS-Erhebung für Nichtabsender von Einkommensteuererklärungen vorgeschrieben. Dementsprechend wird eine höhere TDS für diejenigen gelten, die Zinseinkünfte, Dividendeneinkünfte, Renteneinkünfte und Einkünfte aus Kapitalgewinnen haben. Diese höhere TDS wird jedoch nur für eine bestimmte Kategorie von Personen gelten, die keine Steuererklärung abgeben. Darüber hinaus gilt dieser neue Abschnitt nicht, wenn die Steuer im Falle von Gehältern, Vorsorgefonds, Gewinnen aus Lotterien usw., Gewinnen aus Pferdewetten, Einkünften aus einem Verbriefungstrust oder Barabhebungen von mehr als 2 Millionen INR abgezogen werden muss. Gemäß den Bestimmungen des indischen Einkommensteuergesetzes wird der höhere TDS-Satz angewandt, je nachdem, welcher der folgenden Sätze höher ist:

 

  • das Doppelte des in der einschlägigen Bestimmung des indischen Einkommensteuergesetzes festgelegten Satzes oder
  • das Doppelte des geltenden Satzes oder der geltenden Sätze; oder
  • der Satz von fünf Prozent.

 

Antrag auf Erteilung einer permanenten Kontonummer (PAN)

Jede Person (die keine natürliche Person ist), die eine Finanztransaktion mit einem Gesamtbetrag von 250.000 INR oder mehr tätigt, muss bei einem Steuerbeamten eine PAN beantragen.

 

Wird die PAN des Abzugsempfängers nicht angegeben, gilt der in den einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes festgelegte Quellensteuer-Satz, die geltenden Steuersätze oder der Satz von 20 %, je nachdem, welcher Satz höher ist.

 

Zahlungen an gebietsfremde Unternehmen

 

Art der Zahlung Quellensteuer (%)
Dividendeneinkünfte 20
Einkünfte aus Gewinnen bei Pferderennen 30
Langfristige Kapitalgewinne aus Aktien einer Gesellschaft oder Anteilen eines aktienorientierten Fonds/eines Business Trusts, auf die STT gezahlt wird 10
Langfristige Kapitalgewinne mit Ausnahme von Aktien eines Unternehmens oder Anteilen an einem aktienorientierten Fonds/Business Trust, auf die STT gezahlt wird 20
Lizenzgebühren und technische Gebühren 10
Nicht spezifizierte Arten von Zinsen 20
Sonstige Einkünfte 40
Zinsen auf Fremdwährung (vorbehaltlich der Bedingungen) 5
Zinsen auf Geld, das im Rahmen eines Darlehensvertrags oder durch langfristige Infrastrukturanleihen (oder auf Rupien lautende Anleihen) in Fremdwährung aufgenommen wurde 5
Zinsen auf Investitionen in langfristige Infrastrukturanleihen, die von indischen Unternehmen ausgegeben werden (auf Rupien lautende Anleihen oder Staatspapiere) 5
Zinsen auf langfristige Anleihen, die am IFSC notiert sind 4

 

Hinweise: 

  • Prozentsatz, der um einen Zuschlag und eine Gesundheits- und Bildungsabgabe zu erhöhen ist, um den effektiven Steuersatz für die Einbehaltung zu ermitteln.
  • Erträge aus Anteilen bestimmter Investmentfonds, die am oder nach dem 1. April 2020 erzielt werden, sind nun in den Händen der Anteilinhaber steuerpflichtig.
  • Dividenden, die vor dem 1. April 2020 von indischen Unternehmen gezahlt werden, sind für den Aktionär steuerfrei. Nach dem 1. April 2020 erhaltene Dividenden sind beim Gebietsfremden zu einem Satz von 20 % oder dem Steuersatz des Abkommens zu versteuern, je nachdem, welcher Satz günstiger ist.
  • Kurzfristige Kapitalgewinne aus der Übertragung von Unternehmensanteilen oder Anteilen an einem aktienorientierten Fonds sind mit 15 % zu versteuern, wenn sie der STT unterworfen wurden.
  • Für Zahlungen an gebietsfremde Unternehmen gibt es keinen Grenzwert, bis zu dem keine Steuer einbehalten werden muss.
  • Wenn die PAN des Abzugsempfängers nicht angegeben wird, gilt der in den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes festgelegte Satz, die geltenden Steuersätze oder der Satz von 20 %, je nachdem, welcher Satz höher ist. Die Regierung hat Vorschriften bekannt gegeben, die die Angabe der PAN unter bestimmten Bedingungen nicht vorschreiben.
  • Der Zahler ist verpflichtet, bestimmte Informationen in der vorgeschriebenen Form zu melden (unabhängig davon, ob die Zahlung steuerpflichtig ist oder nicht).
  • Werden Steuern gemäß den oben genannten Sätzen in Bezug auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder FTS einbehalten und gibt es keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte des Gebietsfremden, dann sind die Verpflichtungen zur Einreichung von Einkommenserklärungen durch den Gebietsfremden in Indien nicht erforderlich.

 

Steuererhebung auf den Verkauf von Waren

Der Finanzakt 2020 hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 Bestimmungen für die Erhebung der Quellensteuer für den Verkauf von Waren zum Satz von 0,1 % auf Transaktionen für den Verkauf von Waren, die 5 Millionen INR übersteigen, eingeführt. Diese Bestimmungen sind nur anwendbar, wenn der Umsatz/die Bruttoeinnahmen des Verkäufers im unmittelbar vorangegangenen Jahr 100 Mio. INR nicht übersteigen. Wenn der Käufer keine PAN/Aadhar-Nummer angibt, wird die Steuer zu einem Satz von 1 % erhoben. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Verkäufer Waren aus Indien ausführt oder der Käufer Waren nach Indien einführt oder wenn die besagte Transaktion bereits unter eine andere Bestimmung des Steuerrechts fällt.

 

Ausgleichsabgabe

Im Aktionsplan 1 (Digitale Wirtschaft) des BEPS-Projekts der OECD wurden mehrere Optionen zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der direkten Steuern im digitalen Umfeld diskutiert. In Anlehnung daran ist eine Ausgleichsabgabe verfügbar, die im Folgenden zusammengefasst wird:

  • Abgabesatz: 6 % des Betrags der Gegenleistung für eine bestimmte Dienstleistung.
  • Bedeutung des Begriffs "bestimmte Dienstleistung": Online-Werbung, jede Bereitstellung von digitalem Werbeplatz oder jede andere Einrichtung oder Dienstleistung zum Zweck der Online-Werbung, einschließlich jeder anderen Dienstleistung, die von der Zentralregierung in diesem Zusammenhang bekannt gegeben wird.
  • Für wen: Gebietsfremde, die eine Gegenleistung für bestimmte Dienstleistungen erhalten:
  • eine Person, die in Indien ansässig ist und ein Gewerbe oder einen Beruf ausübt, oder
  • ein Gebietsfremder mit einer Niederlassung
  • Befreiung von der Einkommensteuer: Die Einkünfte des Gebietsfremden aus der genannten Dienstleistung, die einer Ausgleichsabgabe unterliegen, sind von der Einkommenssteuer befreit.
  • Mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 wird die Ausgleichsabgabe auf Transaktionen ausgedehnt, bei denen ein gebietsfremder "E-Commerce-Betreiber" ein Entgelt von mehr als 20 Mio. INR für "E-Commerce-Lieferungen oder -Dienstleistungen" erhält/erhält, die am oder nach dem 1. Oktober 2020 erbracht/ermöglicht werden. Der Satz der Ausgleichsabgabe für solche Transaktionen beträgt 2 %. Dies schließt die folgenden Transaktionen ein, bei denen der Betreiber des elektronischen Geschäftsverkehrs Dienstleistungen für folgende Unternehmen erbringt:
  • eine in Indien ansässige Person
  • ein Gebietsfremder unter bestimmten Umständen, oder
  • eine Person, die Waren/Dienstleistungen über eine in Indien gelegene IP-Adresse kauft.
  • Fälligkeit der Einzahlung: Siebter Tag des Folgemonats.
  • Wird die eingezogene Ausgleichsabgabe nicht innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben, sind Zinsen in Höhe von einem Prozent für jeden Monat zu zahlen.
  • Bei Nichteinbehaltung oder Nichtabgabe der Ausgleichsabgabe oder bei Nichtabgabe der Erklärung wird eine Strafe erhoben.
  • Nichtanwendbarkeit in bestimmten Fällen: Die Ausgleichsabgabe wird in den folgenden Fällen nicht erhoben:
  • Der Gebietsfremde, der die spezifizierte Dienstleistung erbringt, hat eine Niederlassung in Indien und die spezifizierte Dienstleistung ist tatsächlich mit dieser Niederlassung verbunden.
  • Das gesamte Entgelt, das der Gebietsfremde im Vorjahr erhalten hat oder erhalten konnte, übersteigt nicht den Betrag von 100.000 INR.
  • Die Zahlung für die spezifizierte Dienstleistung durch die in Indien ansässige Person oder die Niederlassung dient nicht der Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Berufs in Indien.

Der Finanzakt 2021 hat die Bestimmungen der Ausgleichsabgabe geändert, um klarzustellen, dass der "Online-Verkauf von Waren" und die "Online-Erbringung von Dienstleistungen" eine oder mehrere der folgenden Online-Aktivitäten umfassen:

  1. Annahme des Kaufangebots;
  2. Erteilung der Bestellung;
  3. Annahme des Kaufauftrags;
  4. Zahlung der Gegenleistung; oder
  5. Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, teilweise oder ganz

 

Erhaltene oder zu erhaltende Gegenleistungen für Lieferungen oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr umfassen:

  1. Entgelt für den Verkauf von Waren, unabhängig davon, ob der Betreiber des elektronischen Geschäftsverkehrs Eigentümer der Waren ist; und
  2. Entgelt für die Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob die Dienstleistung vom Betreiber des elektronischen Geschäftsverkehrs erbracht oder vermittelt wird.

 

Darüber hinaus wurde vorgesehen, dass die als Lizenzgebühren oder Gebühren für technische Dienstleistungen zu besteuernde Gegenleistung nicht der Ausgleichssteuer unterworfen wird.

 

Diese Änderungen treten rückwirkend ab dem 1. April 2020 in Kraft.

 

Vertragssätze

 

Einige Steuerabkommen sehen niedrigere Quellensteuersätze für bestimmte Einkommensarten wie folgt vor:

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden (1) Zinsen Lizenzgebühren (10) Honorar für technische Dienstleistungen (10)
Nicht-vertraglich 10 20 10 10
         
Vertraglich        
Ägypten N/A (4) N/A (4) N/A (4) N/A (4)
Albanien 10 10 10 10
Armenien 10 10 10 10
Äthiopien 7.5 10 10 10
Australien 15 15 10 (2)/15 10 (2)/15
Bangladesch 10 (3)/15 10 10 N/A (4)
Belgien 15 10 (9)/15 10 10
Bhutan 10 10 (19) 10 10
Botswana 7.5 (7)/10 10 10 10
Brasilien 15 15 (19) 25 (13)/15 15
Bulgarien 15 15 (19) 15 (6)/20 20
China (Volksrepublik China) 10 10 (19) 10 10
Chinesisch-Taipeh (Taiwan) 12.5 10 10 10
Dänemark 15 (7)/25 10 (9)/15 20 20
Deutschland 10 10 (19) 10 10
Estland 10 10 10 10
Fidschi 5 10 (19) 10 10
Finnland 10 10 10 10
Frankreich 10 (5) 10/15 (5) 20 (5) 10 (5)
Georgien 10 10 10 10
Griechenland N/A (12) N/A (12) N/A (12) N/A (4)
Hongkong (in Kraft getreten) 5 10 10 10
Indonesien 10 10 (19) 10 N/A (4)
Irland 10 10 (19) 10 10
Island 10 10 10 10
Israel 10 10 10 10
Italien 15 (3)/25 15 (19) 20 20
Japan 10 10 10 10
Jordanien 10 10 20 20
Kanada 15 (3)/25 15 (19) 10 (2)/15 10 (2)/15
Kasachstan 10 10 (19) 10 10
Katar 5 (3)/10 10 10 10
Kenia 10 10 (19) 10 10
Kirgisische Republik 10 10 15 15
Kolumbien 5 10 10 10
Korea, Republik 15 10 10 15
Kroatien 5 (15)/15 10 10 10
Kuwait 10 10 10 10
Lettland 10 10 10 10
Libyen N/A (12) N/A (12) N/A (12) N/A (4)
Litauen 5 (3)/15 10 10 10
Luxemburg 10 10 10 10
Malaysia 5 10 10 10
Malta 10 10 (19) 10 10
Marokko 10 10 (19) 10 10
Mauritius 5 (3)/15 7.5 (12) 15 N/A (4)
Mazedonien 10 10 10 10
Mexiko 10 10 10 10
Mongolei 15 15 15 15
Montenegro 5 (7)/15 10 10 10
Mosambik 7.5 10 10 N/A (4)
Myanmar 5 10 10 N/A (4)
Namibia 10 10 10 10
Nepal 5 (3)/10 10 15 N/A (4)
Neuseeland 15 10 (19) 10 10
Niederlande 10 (5) 10 10 10
Norwegen 10 10 10 10
Oman 10 (3)/12.5 10 (19) 15 15
Österreich 10 10 10 10
Philippinen 15 (3)/20 10 (11)/15 15 (20) N/A (4)
Polen 10 10 15 15
Portugal 10 (7)/15 10 10 10
Rumänien 10 10 10 10
Russische Föderation 10 10 (19) 10 10
Sambia 5 (8)/15 10 10 N/A (4)
Saudi-Arabien 5 10 10 N/A (4)
Schweden 10 (5) 10 (5, 19) 10 (5) 10 (5)
Schweiz 10 10 10 10
Serbien 5 (7)/15 10 10 10
Singapur 10 (7)/15 10 (9)/15 10 10
Slowenien 5 (3)/15 10 10 10
Spanien 15 15 (19) 10 (5)/20 20 (5)
Sri Lanka 7.5 10 10 10 (5)
Süd-Afrika 10 10 10 10
Sudan 10 10 10 10
Syrien 5 (3)/10 10 10 N/A (4)
Tadschikistan 5 (3)/10 10 10 N/A (4)
Tansania 5 (3)/10 10 10 N/A (14)
Thailand 10 10 (19) 10 N/A (4)
Trinidad und Tobago 10 10 10 10
Tschechische Republik 10 10 (19) 10 10
Türkei 15 10 (9)/15 15 15
Turkmenistan 10 10 10 10
Uganda 10 10 10 10
Ukraine 10 (7)/15 10 10 10
Ungarn 10 (5) 10 (5, 19) 10 (5) 10 (5)
Uruguay 5 10 10 10
Usbekistan 10 10 10 10
Vereinigte Arabische Emirate 10 5 (9)/12.5 10 N/A (4)
Vereinigte Staaten 15 (3)/25 10 (17)/15 10 (18)/15 10 (18)/15
Vereinigtes Königreich 10/15 (16) 10 (11)/15 10 (2)/15 10 (2)/15
Vietnam 10 10 (19) 10 10
Weißrussland 10 (7)/15 10 15 15
Zypern 10 10 (19) 10 10

 

Hinweise: 

 

  1. Die Steuersätze des Abkommens auf Dividenden sind für Dividenden, die bis zum 31. März 2020 bezogen werden, nicht relevant, da nach dem früheren indischen Steuerrecht die meisten Dividendeneinkünfte von indischen Unternehmen, die der DBA unterliegen, beim Empfänger von der Einkommensteuer befreit sind. Dieses Szenario hat sich jedoch geändert, da die DBA abgeschafft wurde und die Steuer nun mit Wirkung vom 1. April 2020 beim Empfänger der Dividendeneinkünfte erhoben wird.
  2. 10 % für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstungen; und in anderen Fällen:
  3. Während der ersten fünf Jahre des Abkommens:
  • 15 %, wenn der Zahler die Regierung oder eine bestimmte Organisation ist.
  • 20 % in allen anderen Fällen.
  1. Nachfolgende Jahre: In allen Fällen 15 %.
  2. Wenn sich mindestens 10 % des Kapitals im Besitz des wirtschaftlichen Eigentümers (Gesellschaft) der Gesellschaft befinden, welche die Dividende oder die Zinsen zahlt.
  3. In Ermangelung spezifischer Bestimmungen können sie als Unternehmensgewinne oder unabhängige persönliche Dienstleistungen gemäß den jeweiligen Verträgen behandelt werden, je nachdem, was anwendbar ist.
  4. Die "Meistbegünstigungsklausel" ist hier anzuwenden. Das Protokoll zu dem Abkommen schränkt den Anwendungsbereich und die Steuersätze auf die in ähnlichen Artikeln in Verträgen zwischen Indien und einem OECD-Mitgliedstaat oder einem anderen Land festgelegten Sätze ein.
  5. Wenn sich die Lizenzgebühren auf Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen beziehen.
  6. Wenn sich mindestens 25 % des Kapitals im Besitz des wirtschaftlichen Eigentümers (Gesellschaft) der Gesellschaft befinden, welche die Dividende zahlt.
  7. Wenn sich mindestens 25 % des Kapitals während wenigstens sechs Monaten vor dem Zahlungsdatum im Besitz des Unternehmens befinden.
  8. Wenn es sich um ein von einer Bank/einem Finanzinstitut gewährtes Darlehen handelt.
  9. Der Steuersatz für Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen beträgt nach den inländischen Steuergesetzen 10 %. Dieser Satz erhöht sich um einen Zuschlag von 2 %/5 % auf die Einkommensteuer (auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens) und eine Gesundheits- und Bildungsabgabe von 4 % auf die Einkommensteuer einschließlich des Zuschlags. Daraus ergibt sich ein effektiver Steuersatz von 10,608 %/10,92 %. Dieser Satz gilt für Zahlungen, die im Rahmen einer am oder nach dem 1. Juni 2005 geschlossenen Vereinbarung geleistet werden. Dementsprechend kann eine steuerlich ansässige Person entweder den Steuersatz des Abkommens oder den inländischen Steuersatz anwenden, je nachdem, was günstiger ist.
  10. Wenn die Zinsen bei einem Finanzinstitut eingezogen werden.
  11. Steuerpflichtig im Land der Quelle gemäß den inländischen Steuersätzen.
  12. Wenn Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Marken anfallen.
  13. Die Steuerabkommen einiger Länder enthalten keine gesonderte Klausel, in der der Quellensteuer-Satz für Gebühren für technische Dienstleistungen und Gebühren für inbegriffene Dienstleistungen festgelegt ist.
  14. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % des Aktienkapitals hält; in allen anderen Fällen 15 %.
  15. 15 % des Bruttobetrags der Dividende, wenn die Dividende aus Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gezahlt wird und diese Einkünfte von der Steuer befreit sind. In allen anderen Fällen 10 %.
  16. 10 %, wenn diese Zinsen für ein Darlehen gezahlt werden, das von einer Bank, die ein gutgläubiges Bankgeschäft betreibt, oder von einem ähnlichen Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) vergeben wird.
  17. 10 % bei Zahlungen jeglicher Art, die als Vergütung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen und für Dienstleistungen gezahlt werden, die mit der Nutzung des Eigentums, für das die Zahlung geleistet wird, verbunden sind.
  18. Dividenden/Zinsen, die von der Regierung und bestimmten Institutionen wie der „Reserve Bank von Indien“ erwirtschaftet werden, sind im Herkunftsland von der Steuer befreit.
  19. Wenn sie im Rahmen einer von der indischen Regierung genehmigten Kooperationsvereinbarung zu zahlen ist.

 

Liste der begrenzten Abkommen zwischen Indien und anderen Ländern

Im Folgenden werden die Länder aufgeführt, mit denen Indien begrenzte Doppelbesteuerungsabkommen in Bezug auf die Einkünfte von Fluggesellschaften/Handelsschiffen geschlossen hat.

 

Afghanistan, Libanon, Demokratische Volksrepublik Jemen, Äthiopien, Malediven, Jemen, Arabische Republik, Iran, Pakistan

 

Abkommen über den Austausch von Steuerinformationen (TIEAs) zwischen Indien und anderen Ländern

 

Eine Liste der Länder, mit denen Indien TIEAs für einen effektiven Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten abgeschlossen hat, findet sich nachstehend. Darüber hinaus haben mehrere der von Indien unterzeichneten umfassenden Abkommen eine Informationsaustauschklausel, die die gleiche Wirkung wie die Unterzeichnung eines TIEA hat. Diese werden hier nicht aufgeführt.

 

Argentinien Gibraltar Macau SAR
Bahamas Guernsey Malediven
Bahrain Isle of Man St. Kitts und Nevis
Belize Jersey San Marino
Bermuda Fürstentum Liechtenstein Seychellen
Britische Jungferninseln Fürstentum Monaco  
Cayman-Inseln Liberia  

 

 

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Jetzt Angebot anfordern
Gründungskanzlei

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.

Gründungskanzlei
Tatjana Lintner

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)69 / 247563065 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Gründungskanzlei
Gründungskanzlei
Tatjana Lintner

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

Gründungskanzlei
+49 / 247563065 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Cryptogewinne versteuern

So versteuern Sie Cryptogewinne

One-Stop-Shop-Verfahren: Was müssen Unte...

Beim Versand von Waren innerhalb der EU stellt sich...

Die 17 Bitcoin- und kryptofreundlichsten...

Welches sind eigentlich die kryptofreundlichsten L&a...

So erstellen Sie ein ICO

Wie erstellt und startet man ein eigenes, e...

Ein Geschäftskonto eröffnen

Wo kann man heute noch ein Business-Konto ohne viel...

Besteuerung grenzüberschreitender Dienst...

Durch die zunehmende Internationalisierung der Wirts...