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Zuletzt überprüft - 18. Mai 2021
Quellensteuer-Dividende
Nach österreichischem innerstaatlichem Recht gibt es in der Regel eine Quellensteuer von 25% für Kapitalgesellschaften und 27,5% für andere Empfänger von Dividenden (Gewinnausschüttungen), die an eine ausländische Muttergesellschaft gezahlt werden. Die Quellensteuer ist von der österreichischen Tochtergesellschaft abzuziehen und an das Finanzamt weiterzuleiten.
Um den ermäßigten Quellensteuer-Satz gemäß dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu erhalten, sieht das österreichische Steuerrecht die folgenden alternativen Methoden der Quellensteuer-Entlastung vor: Erstattungsmethode oder Befreiungsmethode an der Quelle.
Rückerstattungsmethode
Die österreichische Tochtergesellschaft muss in der Regel 25% Quellensteuer (für Kapitalgesellschaften) oder 27,5% (für andere Empfänger) auf Gewinnausschüttungen an die ausländische Muttergesellschaft einbehalten und die Muttergesellschaft muss eine Rückerstattung beantragen (die Differenz zwischen 25% oder 27,5% Quellensteuer und dem niedrigeren DBA-Satz). Im Zuge des Rückerstattungsverfahrens analysiert die österreichische Steuerverwaltung, ob der ausländische Aktionär als wirtschaftlich Berechtigter der gezahlten Dividenden qualifiziert werden kann. Wird die Rückerstattung von der österreichischen Steuerbehörde genehmigt, können Dividendenausschüttungen innerhalb der folgenden drei Jahre ohne Abzug von Quellensteuern erfolgen (bei Ausschüttungen vergleichbarer Höhe und sofern sich die ausländische Beteiligungsstruktur zwischenzeitlich nicht geändert hat).
Befreiung der Quellmethode
Eine Entlastung an der Quelle ist nur möglich, wenn die direkte Muttergesellschaft eine schriftliche Erklärung abgibt, in der sie bestätigt, dass sie eine "aktive" Gesellschaft ist, die ein aktives Geschäft ausübt, dass über das Niveau der reinen Vermögensverwaltung (Holdingtätigkeiten, Gruppenfinanzierung usw.) hinausgeht und über eigene Mitarbeiter und Büroräume verfügt (Mittelanforderungen).
Quellensteuer auf Dividenden, die an EU-Unternehmen gezahlt werden
In Bezug auf Dividenden, die an in der EU ansässige Unternehmensaktionäre gezahlt werden, hat Österreich die EU-Mutter-/Tochterrichtlinie umgesetzt, nach der die inländische Quellensteuer auf Null reduziert wird. Voraussetzung für die Herabsetzung ist, dass die in der EU ansässige Muttergesellschaft, die zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung auch die oben genannten Stoffanforderungen (siehe Quellenbefreiungsmethode) erfüllen muss sowie für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr direkt mindestens 10% des Grundkapitals der österreichischen Tochtergesellschaft besitzen muss. Für den Fall, dass ausländische EU-Aktionäre als reine Holding- oder passive Vermögensverwaltungsgesellschaften qualifiziert werden, erlaubt die österreichische Steuerverwaltung keine Befreiung an der Quelle, sondern beansprucht die Anwendung der Rückerstattungsmethode.
Sofern die Anforderungen nach der EU-Mutter-/Tochterrichtlinie nicht erfüllt sind, ist die österreichische Quellensteuer abzuziehen. Kann eine EU-Muttergesellschaft die auf das CIT ihres Gebietsstaates abgezogene österreichische Quellensteuer nicht anrechnen (z.B. weil die ausländischen Dividendeneinkünfte vom CIT befreit sind oder aufgrund einer Verlustposition des Aktionärs), ist sie dazu berechtigt, eine Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer zu beantragen. Diesem Antrag ist eine Bestätigung/Dokumentation beizufügen, dass die österreichische Quellensteuer (ganz oder teilweise) nicht auf Ebene der Muttergesellschaft angerechnet werden konnte.
Rückzahlung des Eigenkapitals
Das steuerliche Eigenkapital eines Unternehmens ist jährlich im Rahmen der CIT-Rendite (Equity Account, sog. Evidenzkonto) an das österreichische Finanzamt zu melden. Dieses Eigenkapital kann an die in- oder ausländischen Aktionäre zurückgezahlt werden, ohne dass dabei eine österreichische Quellensteuer ausgelöst wird. Die steuerliche Einstufung einer Dividende als "Kapitalrückzahlung" muss jedoch in der Eigenkapitalbilanz der Gesellschaft und in einer gesonderten Steuererklärung ausgewiesen werden.
Bei Rückzahlungen und Dividendenausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2015 beschlossen wurden, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit zu wählen, ob eine Dividende steuerlich entweder als Dividendenausschüttung oder als Eigenkapitalrückzahlung behandelt werden soll. Die Ausübung der Option, Dividenden als Dividendenausschüttung zu behandeln, erfordert eine ausreichende Höhe der Gewinnrücklagen, während eine Klassifizierung als Eigenkapitalzahlung ein positives Steuerniveau an "verfügbarem" Eigenkapital erfordert (zusätzlich zu den oben beschriebenen formalen Anforderungen).
Quellensteuer Interesse
Zinszahlungen an gebietsfremde Unternehmen unterliegen derzeit nicht der Quellensteuer (sofern keine österreichischen Immobilien als Sicherheit verwendet werden).
Zinsen auf österreichische Bankeinlagen, die von in der Europäischen Union ansässigen Personen eingehen, unterliegen ebenfalls nicht der Quellensteuer. Hintergrund dieses Gesetzes ist, dass Österreich sich auf den automatischen Informationsaustausch (gemäß Richtlinie 2014/107/EU) geeinigt hat.
Zinsen (aufgelaufen) auf österreichische Bankeinlagen oder österreichische Anleihen, die von gebietsfremden Privatpersonen erhalten werden, sobald sich die Zahlstelle/Verwahrstelle in Österreich befindet, unterliegen 25% Quellensteuer (27,5% Quellensteuer für österreichische Anleihen). Eine Steuerbefreiung gilt, wenn ein automatisches System für den Informationsaustausch zur Verfügung steht und die Quellensteuer einbehalten werden muss.
Quellensteuer Lizenzgebühren
Auf Lizenzgebühren, die an ein gebietsfremdes Unternehmen gezahlt werden, ist die österreichische Quellensteuer in Höhe von 20% abzuziehen. Dieser Steuersatz kann unter einem anwendbaren DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN (DBA) oder unter Anwendung der EU-Zinsgebührenrichtlinie, die im österreichischen Steuerrecht umgesetzt wurde, gesenkt werden (siehe dazu weiter oben Rückerstattungsmethode und Quellenbefreiungsmethode unter Quellensteuer Dividende für mehr Details).
Steuerabkommen
Die folgende Tabelle listet die Länder auf, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet hat und gibt Auskunft über die Höhe der österreichischen Quellensteuer.
Empfänger | Quellensteuer (%) | ||
Dividenden (1,2) | Interesse (3) | Lizenzgebühren (4) | |
Gebietsansässige Unternehmen | 0/25 (5) | 0/25 | 0 |
Gebietsansässige Einzelpersonen | 27,5 (6) | 0/25/27.5 (43) | 0 |
Nicht-Gebiets- | |||
ansässig | |||
Nicht-vertraglich | |||
Konzerne und Wirtschaftsunter- | 25/27.5 (44) | 0 | 20 |
nehmen | |||
Einzelpersonen | 27.5 | 0/25/27,5/35 (42) | 20 |
Vertraglich: | |||
Australien | 15 | 0 | 10 |
Azerbaijan | 5/10/15 (8) | 0 | 5/10 (9) |
Bahrain | 0 | 0 | 0 |
Barbados | 5+/15 | 0 | 0 |
Belarus (Weißrussland) | 5*/15 | 0 | 0 |
Belgien | 15 | 0 | 0/10 |
Belize | 5*/15 | 0 | 0 |
Bosnien und Herzegowina | 5*/15 | 0 | 0 |
Brasilien | 15 | 0 | 10/15/24 (10) |
Bulgarien | 0 | 0 | 5 |
Chile | 15 | 0 | 5/10 (89) |
China | 7*/10 | 0 | 6/10 (11) |
Dänemark | 0+/15 | 0 | 0 |
Deutschland | 5+/15 | 0 | 0 |
Estland | 5*/15 | 0 | 5/10 (15) |
Finnland | 0+/10 | 0 | 5 |
Frankreich | 0+/15 | 0 | 0 |
Georgien | 0**/5+/10 | 0 | 0 |
Griechenland | 5*/15 | 0 | 7 |
Hong Kong | 0+/10 | 0 | 3 |
Indien | 10 | 0 | 10 |
Indonesien | 10*/15 | 0 | 10 |
Iran | 5*/10 | 0 | 5 |
Irland | 10 | 0 | 0/10** |
Island | 5+/15 | 0 | 5 |
Israel (47) | 0+/10 | 0 | 0 |
Italien | 15 | 0 | 0/10** |
Japan (46) | 10**/20 | 0 | 10 |
Kanada | 5+15 | 0 | 10 |
Kasachstan | 5+/15 | 0 | 10 |
Katar | 0 | 0 | 5 |
Kirgistan | 5*/15 | 0 | 10 |
Korea | 5*/15 | 0 | 2/10 (17) |
Kosovo (50) | 0*/15 | 10 | 0 |
Kroatien | 0+/10 | 0 | 0 |
Kuba | 5*/15 | 0 | 0/5 (13) |
Kuwait | 0 | 0 | 10 |
Lettland | 10/15* | 0 | 5/10 (18) |
Lichtenstein | 0+/15 (37) | 0 | 5/10 (20) |
Litauen | 5*/15 | 0 | 5/10 (21) |
Luxemburg | 5*/15 | 0 | 0/10** |
Lybien (19) | |||
Malaysia | 5*/10 | 0 | 10/15 (22) |
Malta | 15 | 0 | 0/10 (23) |
Marokko | 5*/10 | 0 | 10 |
Mazedonien | 0+/15 | 0 | 0 |
Mexiko | 5+/10 | 0 | 10 |
Moldawien | 5*/15 | 0 | 5 |
Mongolei | 5+/10 | 0 | 5/10 (24) |
Montenegro (38) | 5 (39)/10 | 0 | 5/10 (40) |
Nepal | 5*/10+/15 | 0 | 15 |
Neuseeland | 15 | 0 | 10 |
Niederlande | 5*/15 | 0 | 0/10** |
Norwegen | 5*/15 | 0 | 0 |
Pakistan | 10+++/15 | 0 | 10 |
Philippinen | 10+/25 | 0 | 15 |
Polen | 5+/15 | 0 | 5 |
Portugal | 15 | 0 | 5/10 (25) |
Rumänien | 0*/5 | 0 | 3 |
Russland | 5*/15 (26) | 0 | 0 |
San Marino | 0+/15 | 0 | 0 |
Saudi-Arabien | 5 | 0 | 10 |
Schweden | 5*/10 | 0 | 0/10** |
Schweiz | 0+++/15 (30) | 0 | 0 |
Serbien | 5*/15 | 0 | 5/10 (28) |
Singapur | 0+/10 | 0 | 5 |
Slowakei (29) | 10 | 0 | 5 |
Slowenien | 5*/15 | 0 | 5 |
Spanien | 10**/15 | 0 | 5 |
Südafrika | 5*/15 | 0 | 0 |
Syrien (31) | 5*/10 | 0 | 12 |
Tadschikistan | 5++/10 | 0 | 8 |
Taiwan (41) | 10 | 0 | 10 |
Thailand | 10*/20 | 0 | 15 |
Tschechische Republik | 0+/10 | 0 | 5(12) |
Tunesien | 10*/20 | 0 | 10/15 (32) |
Türkei | 5*/15 | 0 | 10 |
Turkmenistan (27) | 0*/15 | 0 | 10 |
Ukraine | 5+/10 | 0 | 10 |
Ungarn | 10 | 0 | 0 |
Vereinigte Arabische Emirate | 0 | 0 | 0 |
Vereinigte Staaten | 0/5/15/30 (32) | 0/10/15 (32) | 5 (32) |
Vereinigtes Königreich | 0/5/15 (31) | 0/10 (31) | 5 |
Vietnam | 10/15 (33) | 10 | 10 |
Zypern | 10 | 0 | 0 |
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Hinweis:
(Aufgelaufene) Zinsen auf österreichische Bankeinlagen oder österreichische Anleihen, die von nicht in Österreich ansässigen natürlichen Personen bezogen werden, wenn die Zahl-/Depotstelle in Österreich ansässig ist, unterliegen der Quellensteuer von 25% (Quellensteuer von 27,5% für österreichische Anleihen).
Derzeit werden neue DBA oder Überarbeitungen mit Australien, Bahrain, Brasilien, China, Ägypten, Indonesien, Iran, Irland, Italien, Korea, Kuwait, Libyen, Malaysia, Neuseeland, den Niederlanden, Norwegen, Oman, den Philippinen, Katar, Russland, San Marino, Saudi-Arabien, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Tunesien, der Ukraine, den Vereinigten Arabischen Emiraten, den USA, Usbekistan und Vietnam verhandelt.
Am 10. Oktober 2017 hat der Rat der Europäischen Union neue Regeln für die Beilegung von Steuerstreitigkeiten angenommen (Richtlinie [EU] 2017/1852). Diese Richtlinie legt die Vorschriften für einen Mechanismus, der zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten beiträgt, nämlich wenn sich Streitigkeiten aus der Auslegung und Anwendung von Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung ergeben. Die Richtlinie gilt für Beschwerden, die nach dem 30. Juni 2019 eingereicht werden und Fragen betreffen, die sich auf Steuerjahre ab 2018 beziehen. Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG), das die EU-Richtlinie vor Ort umsetzt, ist am 1. September 2019 in Kraft getreten.
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