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Quellensteuern Indonesien

Quellensteuern Indonesien

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 18. Juli 2021

 

Die indonesische Einkommenssteuer wird hauptsächlich durch ein System von Quellensteuern (Quellensteuer) erhoben. Wenn ein bestimmter Einkommensposten der Quellensteuer unterliegt, ist der Zahler im Allgemeinen für die Einbehaltung oder Erhebung der Steuer verantwortlich. Diese Quellensteuer wird im Allgemeinen unter Verwendung des entsprechenden Artikels des Einkommensteuergesetzes (Pajak Penghasilan oder PPh) bezeichnet, wie folgt.

 

Artikel 23/26 Einkommensteuer (PPh 23/26)

Die inländische Quellensteuer nach Artikel 23 beträgt 2 % für die meisten Arten von Dienstleistungen, wenn der Zahlungsempfänger in Indonesien ansässig ist, und 15 % für eine Reihe von Zahlungen an ansässige Unternehmen und Privatpersonen.

 

Für Gebietsfremde ist die Art. 26 Quellensteuer von 20% anwendbar. Ab dem 2. August 2021 kann der Quellensteuer-Satz für Zinserträge aus Anleihen, einschließlich des Kapitalgewinns (d.h. Agio und Disagio) bei der Veräußerung, die Gebietsfremde mit Ausnahme von PE erhalten oder erzielen, auf 10% gesenkt werden. Im Falle eines Steuerabkommens können niedrigere Sätze zu den folgenden Sätzen angewandt werden:

 

 

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Filialgewinn
Portfolio Substanzielle Beteiligungen
Ansässige Körperschaften 15 0 15 15 N/A
Ansässige Privatpersonen 10 10 15 15 N/A
           
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen          
Nicht-vertraglich 20 20 20 20 0/20
           
Vertraglich:          
Ägypten 15 15 0/15 (6a) 15 15
Algerien 15 15 0/15 (6a) 15 10
Armenien 15 10 0/10 (6a) 10 10
Australien 15 15 0/10 (6a) 10/15 (7b, 7c) 15
Bangladesch 15 10 0/10 (6a) 10 10
Belgien 15 10 0/10 (6a) 10 10
Brunei 15 15 0/15 (6a) 15 10
Bulgarien 15 15 0/10 (6a) 10 15
China (2) 10 10 0/10 (6a) 10 10
Dänemark 20 10 0/10 (6a) 15 15
Deutschland (1) 15 10 0/10 (6a) 10/15 (7b, 7c) 10
Finnland 15 10 0/10 (6a) 10/15 (7d) 15
Frankreich 15 10 0/10/15 (6a, 6b) 10 10
Hongkong 10 5 0/10 (6a) 5 5
Indien (1) 10 10 0/10 (6a) 10 15
Iran 7 7 0/10 (6a) 12 7
Italien 15 10 0/10 (6a, 6b) 10/15 (7b, 7c) 12
Japan 15 10 0/10 (6a) 10 10
Jordanien (3) 10 10 0/10 (6a) 10 20
Kambodscha (1, 5) 10 10 0/10 (6a, 6b) 10 10
Kanada 15 10 0/10 (6a, 6b) 10 15
Katar 10 10 0/10 (6a) 5 10
Korea (Nord) 10 10 0/10 (6a) 10 10
Korea (Süd) (2) 15 10 0/10 (6a) 15 10
Kroatien 10 10 0/10 (6a) 10 10
Kuwait 10 10 0/5 (6a) 20 0/10
Laos 15 10 0/10 (6a) 10 10
Luxemburg (1) 15 10 0/10 (6a) 12.5 10
Malaysia (4, 5) 10 10 0/10 (6a, 6b) 10 12.5
Marokko 10 10 0/10 (6a) 10 10
Mexiko 10 10 0/10 (6a, 6b) 10 10
Mongolei 10 10 0/10 (6a) 10 10
Neuseeland (3) 15 15 0/10 (6a) 15 20
Niederlande 10/15 5 0/5/10 (6a, 6b) 10 10
Norwegen 15 15 0/10 (6a, 6b) 10/15 (7a, 7b, 7c) 15
Österreich 15 10 0/10 (6a) 10 12
Pakistan (1) 15 10 0/15 (6a) 15 10
Papua-Neuguinea (1) 15 15 0/10 (6a) 10 15
Philippinen 20 15 0/10/15 (6a, 6b) 15 20
Polen 15 10 0/10 (6a) 15 10
Portugal 10 10 0/10 (6a) 10 10
Rumänien 15 12.5 0/12.5 (6a, 6b) 12.5/15 (7a, 7b, 7c, 7d) 12.5
Russland 15 15 0/15 (6a) 15 12.5
Schweden 15 10 0/10 (6a) 10/15 (7b, 7c) 15
Schweiz (1) 15 10 0/10 (6a) 10 10
Serbien 15 15 0/10 (6a) 15 15
Seychellen (3) 10 10 0/10 (6a) 10 20
Simbabwe (1, 5) 20 10 0/10 (6a) 15 10
Singapur (9) 15 10 0/10 (6a) 15 15
Slowakei 10 10 0/10 (6a) 10/15 (7d) 10
Spanien 15 10 0/10 (6a) 10 10
Sri Lanka 15 15 0/15 (6a) 15 20
Südafrika 15 10 0/10 (6a) 10 20
Sudan 10 10 0/15 (6a) 10 10
Surinam 15 15 0/15 (6a) 15 15
Syrien 10 10 0/10 (6a) 15/20 (7d) 10
Tadschikistan 10 10 0/10 (6a, 6b) 10 10
Taiwan 10 10 0/10 (6a) 10 5
Thailand 20 15 0/15 (6a) 15 20
Tschechische Republik 15 10 0/12.5 (6a) 12.5 12.5
Tunesien 12 12 0/12 (6a) 15 12
Türkei 15 10 0/10 (6a) 10 10
Ukraine 15 10 0/10 (6a, 6b) 10 10
Ungarn (3) 15 15 0/15 (6a) 15 20
Usbekistan 10 10 0/10 (6a) 10 10
Venezuela (1) 15 10 0/10 (6a, 6b) 20 10
Vereinigte Arabische Emirate (10) 10 10 0/5 (6a, 6b) 5 5
Vereinigte Staaten von Amerika 15 10 0/10 (6a) 10 10
Vereinigtes Königreich 15 10 0/10 (6a, 6b) 10/15 (7b) 10
Vietnam 15 15 0/15 (6a) 15 10
Weißrussland 10 10 0/10 (6a) 10 10

Hinweise: 

  1. Dienstleistungshonorare, auch für technische, Management- und Beratungsleistungen, die in Indonesien erbracht werden, unterliegen der Quellensteuer zu Sätzen von 5 % für die Schweiz, 7,5 % für Deutschland, 10 % für Kambodscha, Indien, Luxemburg, Papua-Neuguinea, Venezuela und Simbabwe und 15 % für Pakistan.
  2. Die Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen oder Flugzeugen im internationalen Verkehr sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von der Mehrwertsteuer befreit.
  3. Das Abkommen enthält keine Angaben zum BPT-Satz. Das ITO legt dies so aus, dass der Steuersatz nach indonesischem Steuerrecht (20 %) gelten sollte.
  4. Labuan Offshore-Gesellschaften (gemäß dem Labuan Offshore Business Activity Tax Act 1990) haben keinen Anspruch auf die Vorteile des Steuerabkommens.
  5. Verabschiedet, aber noch nicht wirksam, da der Austausch der Ratifizierungsdokumente noch aussteht.
  6. Zinsen:
  7. Freigestellt, wenn sie an die Regierung gezahlt werden.
  8. Von der Steuer befreit, wenn sie an eine Bank gezahlt werden, aber mit einem staatlichen Darlehensvertrag verbunden sind oder an bestimmte Finanzinstitute/Banken gezahlt werden.
  9. Lizenzgebühren
  10. Die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von Urheberrechten, Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Marken oder anderen ähnlichen Rechten oder Eigentum.
  11. Die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten.
  12. Die Bereitstellung von wissenschaftlichen, technischen, industriellen oder kommerziellen Kenntnissen oder Informationen.
  13. Die Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern für Fernseh- oder Rundfunksendungen, oder das Recht auf deren Nutzung.
  14. Personengesellschaften, die ihre Gewinne nach Steuern innerhalb desselben Jahres oder spätestens im folgenden Jahr in Indonesien reinvestieren, sind von der BPT auf diese Gewinne befreit (siehe Abschnitt Steuergutschriften und -anreize).
  15. Der erneuerte Vertrag wurde am 4. Februar 2020 unterzeichnet, am 11. Mai 2021 unterzeichnet und der Austausch der Ratifizierungsurkunden steht noch aus. Die Lizenzgebühren werden von 15 % auf 10 % gesenkt für Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern, die für Radio- oder Fernsehsendungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren; oder 8 % für Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen. Der BPT-Satz wird von 15% auf 10% herabgesetzt.
  16. Der erneuerte Vertrag wurde am 24. Juli 2019 unterzeichnet, am 5. Mai 2021 unterzeichnet und der Austausch der Ratifizierungsdokumente steht noch aus. Der Zinssatz wird von 5 % auf 7 % erhöht.

 

Die Frage des wirtschaftlichen Eigentums wird von den Finanzämtern genau geprüft. Damit die Quellensteuer des Abkommens auf passive Einkünfte wie Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren angewendet werden können, muss der Empfänger dieser Einkünfte der wirtschaftliche Eigentümer sein. Der Empfänger muss außerdem eine Ansässigkeitsbescheinigung (Certificate of Domicile, CoD) in der von der ITO geforderten Form vorlegen, die von der Steuerbehörde seines Heimatlandes bestätigt, dass der Empfänger in diesem Land steuerlich ansässig ist. Das CoD in der von der Steuerbehörde des anderen Landes erstellten Form darf nur unter bestimmten Umständen verwendet werden. Darüber hinaus verlangt das CoD-Formular eine Reihe von Erläuterungen des Empfängers, in denen er bestätigt, dass die Inanspruchnahme des Abkommensrechts nicht nur dazu diente, den Vorteil des Abkommens zu erlangen. Diese Erklärungen sind sowohl für den indonesischen Zahler als auch für den Empfänger mit hohen Verpflichtungen verbunden. Ohne eine beglaubigte CoD wird eine Quellensteuer in Höhe von 20 % fällig. Diese Aspekte müssen bei der Zahlung von Einkünften dieser Art berücksichtigt werden.

 

 

Artikel 22 Einkommensteuer (PPh 22)

PPh 22 ist in der Regel auf Folgendes anwendbar:

 

Ereignis Steuersatz (%) Steuerbasis
  Die Einfuhr von:   Einfuhrwert (d. h. CIF-Wert plus zu zahlende Zölle)
  a. Bestimmte Waren für Endkunden 10
  b. Andere Endverbraucherwaren als (a) 7,5
1 c. Andere Waren als a) und b) unter Verwendung einer Importeur-Identifikationsnummer (Angka Pengenal Impor oder API):  
  i. Sojabohnen, Weizen und Mehlweizen 0,5
  ii. Andere als (i) 2,5
  d. Andere Waren als die unter a) und b) genannten ohne API 7,5
2 Die versteigerten Importgüter 7,5 Versteigerungspreise
3 Der Verkauf von Waren an die Regierung, für den eine Zahlung aus der Staatskasse und eine Vollmacht des Haushaltsnutzers (Kuasa Pengguna Anggaran oder KPA) erforderlich ist (1) 1,5

 

Verkaufspreis

4 Der Verkauf von Waren an staatseigene Unternehmen (Badan Usaha Milik Negara oder BUMN) und einige ihrer Tochtergesellschaften (1, 3) 1,5 Verkaufspreis
5 Kauf von Treibstoff durch Tankstellen von Pertamina und ihren Tochtergesellschaften (2) 0,25 Verkaufspreis
6 Der Kauf von Heizöl durch Tankstellen von anderen Parteien als Pertamina und ihren Tochtergesellschaften (2) 0.3 Verkaufspreis
7 Der Kauf von Heizöl durch andere Parteien als Tankstellen (2) 0.3 Verkaufspreis
8 Ankauf von Gasbrennstoff (2) 0.3 Verkaufspreis
9 Ankauf von Schmiermitteln 0.3 Verkaufspreis
10 Kauf von Zement durch lokale Vertriebshändler 0.25 Verkaufspreis
11 Kauf von Papiererzeugnissen durch örtliche Händler 0.1 Verkaufspreis
12 Kauf von Stahlerzeugnissen durch örtliche Händler 0.3 Verkaufspreis
13 Kauf von Automobilprodukten durch örtliche Händler 0.45 Verkaufspreis
14 Der Kauf von pharmazeutischen Produkten durch lokale Händler 0.3 Verkaufspreis
15 Kauf von Kraftfahrzeugen von Alleinvertretern (Agen Tunggal Pemegang Merek oder ATPM), Agenten (Agen Pemegang Merek oder APM) und Generalimporteuren (4) 0.45 Verkaufspreis
16 Der Verkauf von Forst-, Plantagen-, Landwirtschafts-, Viehzucht- und Fischereierzeugnissen an Hersteller oder Exporteure (1) 0.25 Verkaufspreis
17 Der Export von Kohle, Metallen und nichtmetallischen Mineralien durch Exporteure, die nicht an einem Bergbau-Kooperationsvertrag oder einem Werkvertrag mit der Regierung beteiligt sind 1.5 Ausfuhrwert
18 Der Verkauf von Kohle, Metallen und nichtmetallischen Mineralien durch Unternehmen oder Einzelpersonen, die eine Bergbaulizenz (Izin Usaha Pertambangan oder IUP) besitzen (1) 1.5 Verkaufspreis
19 Der Kauf von Goldbarren (5) 0.45 Verkaufspreis
20 Der Kauf von Luxusgütern 5 Verkaufspreis

 

Hinweise:

  1. In den Fällen (3), (4), (16) und (18) müssen die PPh 22-Sammler PPh 22 von dem an einen bestimmten Verkäufer zu zahlenden Betrag einbehalten, ausgenommen Zahlungen für den Kauf/Verwendung von:
  • Heizöl, Brennstoffe, Schmiermittel, Postprodukte
  • Wasser und Elektrizität
  • Öl oder Gas (einschließlich vorgelagerter Nebenprodukte) von einem Vertragspartner einer PSC, dem Hauptsitz des Vertragspartners oder den Handelsniederlassungen des Vertragspartners, und
  • Geothermie oder Elektrizität von einem Vertragspartner eines "Joint Operation Contract".

Eine weitere Befreiung gilt für den Kauf von Waren im Wert von bis zu 2 Mio. IDR, 10 Mio. IDR und 20 Mio. IDR in den Fällen (3), (4) bzw. (16). In den anderen Fällen muss der Einführer oder der Käufer der betreffenden Waren zusätzlich zu den für die eingeführten oder gekauften Waren zu zahlenden Beträgen 22 PPh entrichten.

  1. Die einbehaltenen PPh 22 stellen eine Vorauszahlung der Einkommenssteuer für Unternehmen und Privatpersonen dar, mit Ausnahme des Kaufs von Öl- und Gasbrennstoffen durch Händler/Vertreter, der als Endsteuer eingestuft wird.
  2. Eine Ausnahme gilt für den Verkauf von Forst-, Plantagen-, Landwirtschafts-, Viehzucht- und Fischereierzeugnissen, da er bereits unter PPh 22 im Fall (16) fällt.
  3. Die Ausnahme gilt für den Kauf von Luxusfahrzeugen, da er bereits unter PPh 22 im Fall (20) fällt.
  4. Die Steuerbefreiung gilt für den Verkauf an die Bank Indonesia.

 

Die Steuer wird nicht erhoben, nicht automatisch und auch nicht mit einer von der DGT ausgestellten Freistellungsbescheinigung, wenn es sich um die folgenden Arten von Veranstaltungen handelt:

  1. Einfuhr/Einkauf von Waren, die nicht der Einkommensteuer unterliegen.
  2. Einfuhr von Waren, die von den Einfuhrzöllen und/oder der Mehrwertsteuer befreit sind, für die ein Einfuhrzoll von 0 % gilt oder auf die keine Mehrwertsteuer anfällt.
  3. Vorübergehend eingeführte Waren (d.h. Waren zur Wiederausfuhr).
  4. Waren zur Wiedereinfuhr (d.h. Waren, die ausgeführt und in gleicher Qualität oder zur Reparatur/Prüfung wiedereingeführt werden).
  5. Einfuhr von Goldbarren für die Herstellung von Schmuck zur Wiederausfuhr.
  6. Kauf von Waren im Zusammenhang mit der Verwendung von staatlichen Schulbetriebsbeihilfen (Bantuan Operasional Sekolah oder BOS).
  7. Ankauf von Getreide oder Reis durch die Staatskasse, die KPA und das Büro für Logistik (Badan Urusan Logistik oder BULOG).
  8. Ankauf der erforderlichen Lebensmittel durch BULOG oder die beauftragte BUMN.

 

Steuerzahler ohne Steueridentifikationsnummer müssen zusätzlich zum normalen Steuersatz einen Zuschlag von 100 % entrichten.

 

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