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Quellensteuern Malaysia

Quellensteuern Malaysia

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 12. Dezember 2021

 

Körperschaften, die Zahlungen der folgenden Einkommensarten leisten, sind verpflichtet, Steuern zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Sätzen einzubehalten. Siehe Anmerkung 5 für andere Einkommensquellen, die der Quellensteuer (Quellensteuer) unterliegen.

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden (1) Zinsen (2) Lizensgebühren (3a,b) Besondere Einkommensklassen/Vermietungen (4, 5)
Ansässige Körperschaften 0 0 0  
Ansässige Privatpersonen 0 0/5 0  
         
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:        
Nicht-vertraglich 0 0/15 10 10
         
Vertraglich:        
Albanien 0 0/10 10 10
Australien 0 0/15 0/10 0
Österreich 0 0/15 10 10
Bahrain 0 0/5 8 (3c) 10
Bangladesch 0 0/15 0/10 10
Belgien 0 0/10/15 10 10
Bosnien und Herzegowina 0 0/10 8 10
Brunei 0 0/10 10 10
Kambodscha 0 0/10 10 10
Kanada 0 0/15 0/10 (3d) 10
Chile 0 0/15 10 5
China, Volksrepublik 0 0/10 10 10
Kroatien 0 0/10 10 10
Tschechische Republik 0 0/12 10 10
Dänemark 0 0/15 10 10
Ägypten 0 0/15 10 10
Fidschi 0 0/15 10 10
Finnland 0 0/15 0/10 10
Frankreich 0 0/15 0/10 10
Deutschland 0 0/10 7 7
Hongkong 0 0/10 8 5
Ungarn 0 0/15 10 10
Indien 0 0/10 10 10
Indonesien 0 0/10 10 10
Iran 0 0/15 10 10
Irland, Republik 0 0/10 8 10
Italien 0 0/15 0/10 (3d) 10
Japan 0 0/10 10 10
Jordanien 0 0/15 10 10
Kasachstan 0 0/10 10 10
Korea, Republik 0 0/15 0/10 10
Kuwait 0 0/10 10 10
Kirgisistan 0 0/10 10 10
Laos 0 0/10 10 10
Libanesische Republik 0 0/10 8 10
Luxemburg 0 0/10 8 8
Malta 0 0/15 10 10
Mauritius 0 0/15 10 10
Mongolei 0 0/10 10 10
Marokko 0 0/10 10 10
Myanmar 0 0/10 10 10
Namibia 0 0/10 5 5
Niederlande 0 0/10 0/8 8
Neuseeland 0 0/15 0/10 (3e) 10
Norwegen 0 0/15 0/10 (3f) 10
Pakistan 0 0/15 0/10 10
Papua-Neuguinea 0 0/15 10 10
Philippinen 0 0/15 0/10 10
Polen 0 0/15 0/10 10
Polen (neu) * 0 0/10 8 8
Katar 0 0/5 8 8
Rumänien 0 0/15 0/10 10
Russische Föderation 0 0/15 10 10
San Marino 0 0/10 10 10
Saudi-Arabien 0 0/5 8 8
Senegal * 0 0/10 10 10
Seychellen Republik 0 0/10 10 10
Singapur 0 0/10 8 5
Slowakei 0 0/10 10 5
Süd-Afrika 0 0/10 5 5
Spanien 0 0/10 7 5
Sri Lanka 0 0/10 10 10
Sudan 0 0/10 10 10
Schweden 0 0/10 8 8
Schweiz 0 0/10 0/10 10
Syrien 0 0/10 10 10
Thailand 0 0/15 0/10 (3f) 10
Türkei 0 0/15 10 10
Turkmenistan 0 0/10 10 0
Ukraine* 0 0/10 8 8
Vereinigte Arabische Emirate 0 0/5 10 10
Vereinigtes Königreich 0 0/10 8 8
Usbekistan 0 0/10 10 10
Venezuela 0 0/15 10 10
Vietnam 0 0/10 10 10
Simbabwe 0 0/10 10 10

Hinweise: 

* Verträge, die noch nicht unterzeichnet sind

 

Eingeschränkte Steuerabkommen, die sich mit der Besteuerung bestimmter Beförderungen im internationalen Verkehr befassen, wurden auch mit Argentinien und den Vereinigten Staaten (US) unterzeichnet.

 

  1. Dividenden
  • Malaysia erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden zusätzlich zu den Steuern auf die Gewinne, aus denen die Dividenden erklärt werden. Einige Abkommen sehen eine maximale Quellensteuer auf Dividenden vor, falls Malaysia in Zukunft eine solche Quellensteuer einführen sollte.
  1. Zinsen
  • Zinsen auf Darlehen, die der malaysischen Regierung gewährt oder von ihr garantiert werden, sind von der Steuer befreit.
  • Zinsen, die eine in Malaysia tätige Geschäfts- oder Handelsbank an Gebietsfremde zahlt, sind ebenfalls von der Steuer befreit.
  1. Lizenzgebühren
  2. Genehmigte Lizenzgebühren im Rahmen bestimmter vertraglicher Bestimmungen sind von der Quellensteuer befreit.
  3. Lizenzgebühren, die gebietsfremde Franchisegeber im Rahmen von Programmen des Bildungsministeriums erhalten, sind von der Steuer befreit.
  4. Lizenzgebühren umfassen keine Zahlungen in Bezug auf den Betrieb von Öl- oder Gasbohrungen oder die Gewinnung von Mineralvorkommen oder anderen natürlichen Ressourcen.
  5. Lizenzgebühren umfassen keine Beträge, die für Kinofilme oder Tonbänder für Radio- oder Fernsehübertragungen gezahlt werden.
  6. Lizenzgebühren umfassen nicht die Lizenzgebühren für natürliche Ressourcen.
  7. Keine Lizenzgebühren sind gezahlt für (literarische oder künstlerische Urheberrechte - nur Norwegen) oder für Kinofilme oder Tonbänder für Fernseh- (oder Radio- - nur Thailand) Sendungen oder für den Betrieb eines Bergwerks, einer Ölquelle, eines Steinbruchs oder eines anderen Ortes der Gewinnung von natürlichen Ressourcen oder von Holz oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen.
  8. Besondere Einkommensklassen:
  • Vertragszahlungen an Gebietsfremde für Leistungen im Rahmen eines Vertragsprojekts unterliegen einem Steuerabzug von 13 % (10 % für die Steuerschuld der Auftragnehmer und 3 % für die Steuerschuld ihrer Arbeitnehmer). Dieser Quellensteuerabzug stellt keine endgültige Steuer dar, die bei der Einreichung der Steuererklärung festgesetzt wird.
  • Zahlungen an Gebietsfremde für die Erbringung von Beratungs-, Unterstützungs- oder Dienstleistungen in Malaysia und die Vermietung von beweglichen Gütern unterliegen einer Quellensteuer von 10 % (es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zum Zwecke der Gewährung von Vergünstigungen von der Quellensteuer befreit).
  1. Andere Einkünfte
  • Die Quellensteuer wird auch auf Einkünfte eines Gebietsfremden aus anderen als den folgenden Quellen erhoben:
  • Die in der vorangegangenen Tabelle aufgeführten Quellen.
  • Eine Unternehmensquelle.
  • Eine Beschäftigungsquelle.
  • Der Satz der Quellensteuer-Satz auf solche Einkünfte beträgt 10 %. Dies gilt für Zahlungen an Gebietsansässige aller aufgeführten Vertragspartner, mit Ausnahme bestimmter Länder (darunter Deutschland, Turkmenistan, Bosnien und Herzegowina, Senegal und Jordanien), in denen die jeweiligen Steuerabkommen vorsehen, dass diese Art von Einkünften nur in dem Vertragsstaat besteuert wird, in dem der Empfänger ansässig ist.

 

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