0–17 % Steuern möglich. Wir vergleichen die besten Standorte wie Singapur, Hongkong oder USA – und finden die beste Lösung für Ihr Geschäftsmodell.
Der Inselstaat Singapur gehört zu den Mitgliedern der Asean Staaten und wird auch als das „Tor nach Asien“ bezeichnet. Als weltweit wichtiger Finanz- und Handelsplatz zieht Singapur immer mehr internationale Investoren und Unternehmen ins Land.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt zwischen 0 - 17%.
Unternehmen haben in Singapur eine Reihe an Vorteilen. Insbesondere der Zugang zu Banken weltweit und die hohe Akzeptanz im internationalen Geschäftsverkehr, sowie die zahlreichen Steuervorteile sprechen für sich. Damit hat Singapur bereits vor Jahren Hong Kong den Rang abgelaufen.
Der Standort eignet sich hervorragend um Vermögen zu verwalten, Handel zu betreiben oder um eine Holding zu betreiben.
Auslandsgewinne sind grundsätzlich steuerfrei.
– Hohe Reputation
– dauerhaft keine Steuern auf ausländische Gewinne
– Sicherer Bankenstandort
– Kontoeröffnung in Singapur oder in der Schweiz möglich
– schnelle Gründung in 5-8 Werktagen samt Holding
– keine Anreise für Gründung erforderlich
– Banken verfügbar, die ebenfalls keine persönliche Anreise Ihrerseits erfordern
– S&P, Moody’s und Fitch AAA-Rating
– Steuerfreier Im- und Export
– Planungssicherheit (insbesondere im Vgl. zu Hong Kong durch Auslaufen des Sonderstatus)
– Haftungsbeschränkung für Gesellschafter und Geschäftsführer
Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.
Singapurs Steuersystem ist sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen sehr interessant. Besonders international tätige Unternehmen profitieren, da Gewinne aus dem Ausland nicht versteuert werden müssen.
Die Körperschaftsteuer errechnet sich auf Grund des Nettogewinnes, welche jedoch nur auf die Erträge angewandt wird, die in Singapur erwirtschaftet werden oder aber Erträge die nach Singapur transferiert werden.
Eine Doppelbelastung auf Gewinnausschüttungen (z.B. Dividenden) hat Singapur nicht. Denn diese sind generell steuerbefreit. Auch eine Kapitalertragssteuer gibt es in Singapur nicht. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Gesellschafter einer Singapur PTE LTD Dividenden im Wohnsitzland versteuern müssen, sofern keine entsprechende Holding (bspw. in Form einer Stiftung) genutzt wird.
Es liegt sehr nahe, dass Singapurs Politik auch in den kommenden Jahrzehnten den eingefahrenen Kurs fortführt und es der weltweit beliebteste und attraktivste Finanzplatz bleibt.
Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.
Der Firmensitz und das Steuerdomizil muss in Singapur sein. Desweiteren sind max. 20 Aktionäre erlaubt, davon darf keiner eine juristische Person sein.
- Singapur zählt zu den wohlhabendsten Ländern weltweit
- Hohe Lebensqualität
- Niedrige Steuersätze
- Keine Dividendensteuer
- Keine Kapitalgewinnsteuer
- Keine Erbschaftssteuer
- Keine Immobiliensteuer
- Körperschaftssteuer von 9% bei einem Gewinnbetrag von SGD 10.000.- bis zu SGD 300.000.- , über SGD 300.000.-beträgt der Körperschaftssteuersatz 17 %
Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.
Bei Erträgen bis SGD 10.000,- wird ein Steuersatz von 4,5 % angewendet, bei Erträge bis SGD 300.000- beträgt der Steuersatz 9 % und ab SGD 300.001,- findet der Höchststeuersatz von 17 % Anwendung.
Die ersten 3 Jahre wird ein Unternehmen nicht besteuert. Es ist in dieser Zeit steuerbefreit. Jeweils die ersten SGD 100.00- an Gewinn sind ebenfalls steuerbefreit.
Inländische Erträge werden mit bis zu 17% versteuert.
Sofern die Einkünfte der Singapur-Gesellschaft außerhalb Singapurs generiert wurden, fallen auf diese keine Steuern an.
Sowie in Liechtenstein und der Schweiz greift auch in Singapur das Bankgeheimnis. Es dürfen somit keine Kundeninformationen ohne dessen Zustimmung offengelegt werden außer eine kriminelle Handlung- Hauptaugenmerk auf vermuteten Drogenhandel. Jedoch gilt der weltweite automatische Informationsaustausch (Common Reporting Standard).
Die private limited company ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, somit mit einer GmbH vergleichbar. Jedoch besteht keine Kapitaleinzahlungspflicht auf das Haftungskapital. Das Mindestkapital liegt bei SGD 1,-. Eine Ausnahme besteht jedoch darin, sofern die Gesellschaft Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen beantragen möchte, so ist dann ein Kapital von SGD 100.00- einzuzahlen. Zur Gründung einer private limited company muss der Direktor sowie der Company Secretary einen Wohnsitz in Singapur und eine Aufenthaltsgenehmigung haben. Soweit weitere Direktoren eingesetzt werden können dies auch ausländische Personen sein. Ein registrierter Aktionär und ein Aktienzertifikat, wobei die Aktien keinen Nennwert haben dürfen da nur Namensaktien erlaubt sin, muss ausgestellt sein.
Der Firmenname muss von der „Accounting & Corporate Regulatory Authority“ (ACRA) genehmigt werden.
In Singapur besteht eine Buchführungspflicht sowie die jährliche externe Revisionspflicht. Dabei ist zu beachten, dass der Revisor in Singapur wohnhaft sein muss und zu seiner Tätigkeit befähigt ist. Gesellschaften mit weniger als 20 Aktionären und keinen juristischen Personen als Aktionäre, mit weniger Einnahmen als SGD 5.000.000- pro Jahr sind von der jährlichen Revisionspflicht jedoch ausgenommen.
Gesetzlich vorgeschrieben sind die jährlichen Generalversammlungen. Diese kann entfallen, wenn alle Aktionäre dem zustimmen. In der Regel werden diese auch "remote" abgehalten und Beschlüsse digital unterschrieben.
Die Firmengründung in Singapur ist einfach und der Gründer muss nicht nach Singapur reisen. Für die Gründung wird lediglich eine beglaubigte Ausweis- oder Passkopie und eine Stromrechnung benötigt. Je nach Wahl der Bank u.U. auch ein kurzer Lebenslauf oder eine Bankreferenz.
GmbH | ansässiges Unternehmen in Singapur | “non-resident” Gesellschaften (Keine Geschäftstätigkeit in Singapur) | |
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Körperschaftssteuer | 15.825% inkl.Solidaritatszuschlag | - komplette Steuerbefreiung in den ersten 3 Jahren - Steuerbefreiung auf jeweils die ersten SGD 100.000. - danach Progressive Steuerbelastung zwischen 4,5 und 17% |
Steuerbefreiung, wenn die Erträge weder in Singapur erwirtschaftet werden noch nach Singapur transferiert werden |
Gewerbesteuer | (Hebesatz Bundesdurchschnitt 2010 435%) | entfällt | entfällt |
Hier erfahren Sie anhand Beispielzahlen die steuerlichen Unterschiede zwischen Deutschland und Malta.