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Steuern auf grenzüberschreitende B2B-Geschäfte

Wenn Ihr Unternehmen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten der EU einkauft oder an sie verkauft, dann liegt ein grenzüberschreitendes B2B-Geschäft vor. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung. Welche Regelungen Sie dazu kennen sollten, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

 

Umsatzsteuer beim Handel mit Waren

Die Lieferung von Waren zwischen Unternehmen unterschiedlicher Mitgliedstaaten stellen eine innergemeinschaftliche Lieferung dar und sind steuerfrei. Der Käufer berechnet die Umsatzsteuer nach den Regelungen des eigenen Landes und zahlt sie dort an das Finanzamt. Damit dies anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Ware wurde in einen anderen Mitgliedstaat geliefert.
  • Der Käufer ist ein Unternehmen und die Ware wurde zur geschäftlichen Nutzung erworben.
  • Der Abnehmer unterliegt beim Käufer in einem anderen Mitgliedstaat der Regelung zur Umsatzsteuer und erfordert eine Umsatzsteuer-ID-Nummer.
  • Sowohl Käufer als auch Verkäufer müssen eine Umsatzsteuer-ID-Nummer besitzen, die auf der Rechnung vermerkt wird.
  • Der Verkäufer muss eine fristgerechte zusammenfassende Meldung abgeben.

 

Umsatzsteuer beim Handel mit Dienstleistungen

Dienstleistungen zwischen Unternehmen werden anders als Leistungen an Privatpersonen am Ort des Verbrauchs, also des Sitzes des Käufers besteuert. Es gibt dazu einige Sonderfälle. Wenn es sich um Dienstleistungen an einem Grundstück handelt, dass wird in dem Land Steuer fällig, in dem das Grundstück liegt. Wenn die Dienstleistung eine Veranstaltung betrifft, so wird die Steuer im Mitgliedstaat erhoben, in dem die Veranstaltung stattfand.

 

Rechnungen bei steuerfreien Lieferungen

Wenn Lieferungen ins Ausland steuerfrei vorgenommen werden dürfen, dann muss die Rechnung um einige Angaben ergänzt werden. So müssen zum Einen die eigene Umsatzsteuer-ID-Nummer sowie die des Käufers vermerkt sein, wobei wichtig ist, dass diese von unterschiedlichen Mitgliedsstaaten ausgestellt wurden, damit eine innergemeinschaftliche Leistung vorliegt. Zudem muss auch ein Hinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf der Rechnung gegeben sein.

Je nachdem, ob Sie ins Ausland kaufen oder verkaufen und ob es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, gelten unterschiedliche Regelungen. Beim Verkauf von Waren dürfen sie auf Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Falls Sie dies fälschlicherweise doch tun, müssen Sie die Steuer ans Finanzamt weiterleiten.

 

Voraussetzung für ein innergemeinschaftliches B2B-Geschäft

Beide Unternehmer müssen für einen Handel zwischen zwei Staaten eine gültige Umsatzsteuer-ID-Nr. besitzen. Kleinunternehmer können diese beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Nach Erhalt dieser Nummer sind sie auch zur Voranmeldung der Umsatzsteuer verpflichtet.

 

Möglichkeit des Vorsteuerabzugs

Eine grenzüberschreitende Leistung bietet grundsätzlich auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dafür muss die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Ziellandes auf der Rechnung angegeben sein und die Ware muss sich letztlich auch in diesem Land befinden.

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

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Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?

Ja. In den meisten Ländern ist es möglich, dass Ausländer ein Unternehmen gründen und an diesem Anteile halten. Jedoch muss das deutsche Außensteuergesetz beachtet werden, da weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen hinzugerechnet werden.

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Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
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Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das entsprechende Land ausländische Eigentümer zulässt. Dies ist in den meisten Ländern der Fall. Innerhalb der Europäischen Union gilt in jedem Fall die Niederlassungsfreiheit. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in dem Land in dem die Firma eingetragen ist, erfolgt. Außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden. Ohne diese erkennt ein deutsches Finanzamt die Firma nicht an und würde im schlimmsten Fall die Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuern plus Säumniszuschläge verlangen. Wir vermitteln Ihnen gerne ein reales Büro und helfen bei der Mitarbeitersuche. Zudem werden echte Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen im Ausland leiten.

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Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
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Manche Kanzleien binden Kunden mit Knebelverträgen und üben Druck aus, wenn der Kunde seine Firma schließen möchte. Wenn Sie Kunde einer Kanzlei sind, die Ihnen eine rechtlich nicht einwandfreie Firma gegründet hat, machen sie sich sogar erpressbar. Achten Sie auf Kanzleien mit langjähriger Erfahrung und guter Reputation.

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Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert

Uns erreichen viele Anfragen von Personen, die bereits eine Auslandsfirma besitzen und eine neue Kanzlei suchen. Der Wechsel zu uns wird dann häufig erschwert. So werden horrende Abschlussrechnungen gestellt, die erst bezahlt werden sollen, bevor ein Wechsel möglich ist. Daher haben wir ein Vertrauensprinzip entwickelt. Sollten Sie mit uns nicht zufrieden sein und wechseln wollen, können Sie das jederzeit tun. Die hierfür notwendigen Unterlagen (resignation letter), erhalten Sie von uns auf Anfrage. Sie sind somit vor unerwarteten Kosten geschützt und es steht Ihnen frei jederzeit eine andere Kanzlei aufzusuchen, sofern Sie mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten.

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Datenschutz/Kanzleistandort
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Ihre Buchhaltungsunterlagen sind bei uns sicher aufbewahrt. Zudem werden alle elektronischen Daten nur verschlüsselt gespeichert und außer uns, die an eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gebunden sind, hat niemand Zugang. Alle Buchhaltungsunterlagen werden nur bei zertifizierten Anbietern verschlüsselt gespeichert.

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Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
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Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.

Wir halten uns an unseren Kodex

Mit diesem Prinzipien sind wir seit 2013 erfolgreich am Markt vertreten. Transparenz und Zuverlässigkeit haben bei uns oberste Priorität.

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