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Rechnungen grenzüberschreitende Dienstleistungen

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Welche Angaben gehören auf eine ordentliche Rechnung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen?

Nicht nur für grenzüberschreitende Sendungen wurden innerhalb der EU eigene umsatzsteuerliche Regelungen getroffen. Nach dem Empfängerortprinzip haben auch grenzüberschreitende Dienstleistungen Auswirkungen auf die geltende Umsatzsteuer. Dies muss auf der Rechnung vermerkt werden. Welche Angaben hier für eine ordentliche Rechnung verlangt werden und was bei Dienstleistungen innerhalb der EU ansonsten beachtet werden muss, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Welche Angaben gehören auf eine ordentliche Rechnung?

Wenn der Ort der Leistung in einem anderen Mitgliedstaat liegt, so wirkt sich dies auf die Rechnungstellung aus. Ein Dienstleister mit Sitz in Deutschland muss eine grenzüberschreitende Leistung ohne deutsche Umsatzsteuer abrechnen. Stattdessen müssen die nationalen Rechnungsvorschriften des Mitgliedstaates oder gar Drittstaates berücksichtigt werden, in dem der Ort der Leistungserbringung liegt. Über diese Regelungen können sich Unternehmer bei der zuständigen deutschen Außenhandelskammer des jeweiligen Staates erkundigen.

Innerhalb der EU sind die Rechnungsvorschriften überwiegend einheitlich und entsprechen weitgehend den entsprechenden deutschen Regelungen. Dazu gehören für Dienstleistungen ab einem Bruttobetrag von 250 € die folgenden Angaben:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Bezeichnung von Art sowie Umfang der Dienstleistung
  • Zeitpunkt der Leistung
  • ggf. im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts

Wenn die Rechnung an einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat geht, müssen lediglich einige Angaben hinzugefügt werden. Diese sind wie folgt:

  • Umsatzsteuer-ID-Nr. des leistenden Unternehmens,
  • Umsatzsteuer-ID-Nr. des Leistungsempfängers und
  • Bei Anwendung der reverse-Charge-Regelung zudem ein Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld, z.B. „VAT-reversed“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (vgl. § 14 a Abs. 5 UStG). Dieser Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld kann mitunter auch auf der Landessprache des jeweiligen Staates verlangt werden.

 

Was gilt bei Erhalt einer Rechnung?

Da die Umsatzsteuer im Land des Empfängers fällig ist, muss diese bei Erhalt der Rechnung selbst berechnet und abgeführt werden. Wenn also der Leistungserbringer im Ausland ansässig ist und eine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer eingereicht hat, so muss sich der Empfänger nach der reverse-Charge-Regelung selbst um die Abführung der Steuerschuld an das Finanzamt kümmern.

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