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Quellensteuern Timor-Leste

Steueroptimierung und rechtssichere Gestaltung für internationale Geschäfte. Wir beraten Sie bei der optimalen Strukturierung Ihrer Steuerlast.

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Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 24. August 2021

 

Die Quellensteuer (Quellensteuer) wird auf die folgenden Zahlungen von 

Gebietsansässigen an Gebietsansässige erhoben:

 

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Rechtssichere Beratung

Vollständige rechtliche Absicherung Ihrer Steueroptimierung

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Transparente Kosten

Keine versteckten Gebühren - alle Kosten werden im Voraus kommuniziert

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Immer die passende Lösung

Individuelle Beratung für Ihr spezifisches Geschäftsmodell

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Keine falschen Versprechen

Ehrliche Beratung ohne unrealistische Steuervorteile

Zahlung Quellensteuer (%) Endgültige/nicht endgültige Steuer
Bau-/Bautätigkeiten 2 Endgültig *
Beratungsdienste im Bauwesen 4 Endgültig *
Bergbau und bergbauunterstützende Dienstleistungen 4.5 Endgültig *
Dividenden 0 Endgültig
Lizenzgebühren 10 Nicht endgültig, außer bei Auszahlung an eine Einzelperson
Luft- und Seetransport 2.64 Endgültig *
Mieten (Grundstücke und Gebäude) 10 Nicht endgültig, es sei denn, die Zahlung erfolgt an eine Einzelperson
Preise und Gewinne 10 Endgültig
Zinsen 0 Nicht endgültig

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Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

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* Standardmäßig werden diese Beträge als endgültige Steuer angesehen. Der Empfänger des Einkommens kann wählen, dass diese Zahlungen für Dienstleistungen nicht der Endsteuer unterliegen, indem er der Steuerbehörde von Timor-Leste ein entsprechendes Schreiben vorlegt.

 

Zahlungen von Einkünften aus Timor-Leste durch einen Gebietsansässigen an einen Gebietsfremden unterliegen der Quellensteuer in Höhe von 10 %. Timor-Leste hat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Portugal abgeschlossen (obwohl Elemente der DBA-Erleichterung auch im Timorsee-Abkommen [TST] enthalten sind, siehe Besteuerung von Erdölgeschäften im Abschnitt Sonstige Fragen).

 

Wird die Quellensteuer als endgültige Steuer erhoben, werden die besteuerten Einkünfte nicht in das zu versteuernde Einkommen des Empfängers für Einkommensteuerzwecke einbezogen. Dementsprechend sind Ausgaben, die bei der Erzielung von endbesteuerten Einkünften anfallen, für Einkommenssteuerzwecke nicht abzugsfähig.

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Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.

Stephanie Huter
Stephanie Huter

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

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Ihr persönlicher Plan beinhaltet:

  • Auswahl der optimalen Gerichtsbarkeit
  • Schritt-für-Schritt-Plan zur Unternehmensregistrierung
  • Empfehlungen zur Eröffnung eines Bankkontos
  • Eine kostenlose 15-minütige Beratung
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