Gründungskanzlei
Startseite > Rechtsgrundlagen > Steuern (International) > Quellensteuern > Senegal

Quellensteuern Senegal

Quellensteuern Senegal

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 06  August  2021

 

Im Senegal gibt es verschiedene Quellensteuern (Quellensteuer). Die wichtigsten davon sind die folgenden:

 

  • 20% Quellensteuer auf Vergütungen für Dienstleistungen (einschließlich Lizenzgebühren), die von einer ausländischen Person oder einem ausländischen Unternehmen erbracht werden.
  • 5 % Quellensteuer auf Vergütungen für Dienstleistungen, die von einer gebietsansässigen natürlichen Person (die u.a. im Rahmen der Pauschalbesteuerung steuerpflichtig ist) oder einem gebietsansässigen Unternehmen erbracht werden und nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.
  • 10% Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden.
  • 13% Quellensteuer auf Anleihezinsen.
  • 8% Quellensteuer auf Einlagen oder garantierte Zinsen auf Konten bei einer Bank.
  • 16% Quellensteuer auf andere Einkünfte, insbesondere Zinsen auf Darlehen.

 

Diese Quellensteuer können durch DBAs begrenzt werden.

 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Die vom Senegal abgeschlossenen DBA basieren in den meisten Fällen auf dem OECD-Modell. Senegal hat solche Abkommen mit den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Ländern geschlossen.

 

Die Quellensteuersätze der Abkommen sind wie folgt:

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Nicht-vertraglich 10 8 to 16 20
Vertraglich      
Belgien 10 15 10
Kanada 10 16 15
China (Taiwan) 10 15 12,5
Frankreich 10 15 15
Italien 10 15 15
Libanon 10 10 10
Luxemburg 5/10 10 6/10
Mauretanien 10 16 N/A
Marokko 10 10 10
Norwegen 10 16 16
Portugal 5/10 (1) 10 10
Katar N/A N/A N/A
Spanien 10 10 10
Tunesien 10 16 N/A
Türkei 5/10 10 8/10
Vereinigtes Königreich 5/8/10/15 (2) 10 10
WAEMU * 10 15 15
Nicht-Vertragsstaaten 10 8 to 16 20
Vertrag:      
Belgien 10 15 10
Kanada 10 16 15
China (Taiwan) 10 15 12,5
Frankreich 10 15 15
Italien 10 15 15
Libanon 10 10 10
Luxemburg 5/10 10 6/10
Mauretanien 10 16 N/A
Marokko 10 10 10
Norwegen 10 16 16
Portugal 5/10 (1) 10 10
Katar N/A N/A N/A
Spanien 10 10 10
Tunesien 10 16 N/A
Türkei 5/10 10 8/10
Vereinigtes Königreich 5/8/10/15 (2) 10 10
WAEMU * 10 15 15

* Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion (Mitglieder sind Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Guinea-Bissau, Mali, Niger und Togo).

 

Hinweise

  1. Der Satz von 5 % ist anwendbar, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das direkt mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  2.  
  • Die nachstehenden Sätze gelten in folgenden Fällen:5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das direkt zu mindestens 25 % am Kapital des Unternehmens beteiligt ist, das die Dividenden ausschüttet.
  • 8 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine im Vereinigten Königreich ansässige Pensionseinrichtung handelt.
  • 10% in allen anderen Fällen.
  • 15%, wenn Dividenden, die direkt oder indirekt aus Immobilien stammen, von einem im Senegal ansässigen Anlageinstrument gezahlt werden, dessen Einkünfte aus diesen Immobilien steuerfrei sind und das den größten Teil dieser Einkünfte jährlich an einen im Vereinigten Königreich ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer ausschüttet.

 

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Jetzt Angebot anfordern
Gründungskanzlei

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Gerne sprechen wir mit Ihnen über Ihr Anliegen in einem kostenfreien Erstgespräch.
Wir rufen Sie gerne zurück oder senden Ihnen eine E-Mail mit Terminvorschlägen.

Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Gründungskanzlei
Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

Gründungskanzlei
+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Cryptogewinne versteuern

So versteuern Sie Cryptogewinne

One-Stop-Shop-Verfahren: Was müssen Unte...

Beim Versand von Waren innerhalb der EU stellt sich...

Die 17 Bitcoin- und kryptofreundlichsten...

Welches sind eigentlich die kryptofreundlichsten Län...

So erstellen Sie ein ICO

Wie erstellt und startet man ein eigenes, e...

Ein Geschäftskonto eröffnen

Eröffnen Sie am besten ein Geschäftskonto, wenn Sie...

Besteuerung grenzüberschreitender Dienst...

Durch die zunehmende Internationalisierung der Wirts...