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Quellensteuern Papua-Neuguinea

Quellensteuern Papua-Neuguinea

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 20. Juli 2021

 

Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und technische Gebühren/Managementgebühren

Die folgenden Quellensteuersätze gelten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und technische Gebühren nach PNG-Inlandsrecht und Steuerabkommen. Die inländischen Rechtsvorschriften von PNG sehen unter bestimmten Umständen eine Befreiung von der Quellensteuer (Quellensteuer) für Dividenden und Zinsen vor. Die angegebenen höheren Sätze sind die nach den Abkommen zulässigen Höchstsätze.

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen (1) Lizenzgebühren Technische Gebühren
Ansässiges Unternehmen 0 15 0 0
Ansässige natürliche Person 15 15 0 0
Gebietsfremde juristische und natürliche Personen 15 15 10/30 (2) 17
         
Vertraglich:        
Australien 15 10 10 0
Kanada 15 10 10 0
China 15 10 10 0
Fidschi 15 10 15 15
Deutschland (3) 15 10 10 10
Indonesien 15 10 10 10
Korea, Republik 15 10 10 0
Malaysia 15 15 10 10
Neuseeland 15 10 10 0
Singapur 15 10 10 0
Vereinigtes Königreich 15 10 10 10

 

Hinweise: 

  1. Die Quellensteuer auf Zinsen entfällt, wenn
  • die Zinsen werden an ein zugelassenes Finanzinstitut in Papua-Neuguinea, die Bank von Papua-Neuguinea oder den Staat gezahlt oder gutgeschrieben, oder
  • die Zinserträge sind in den Händen des Empfängers anderweitig steuerfreie Einkünfte.
  1. Auf eine Lizenzgebühr, die an einen Gebietsfremden gezahlt wird, der mit dem Zahlungsempfänger verbunden ist, wird eine Quellensteuer von 30 % erhoben. Handelt es sich bei dem Gebietsfremden nicht um einen Gesellschafter des Zahlungsempfängers, beträgt die Quellensteuer 10 % (bzw. 48 % des steuerpflichtigen Einkommens aus der Lizenzgebühr, wenn der Gebietsfremde sich dafür entscheidet, eine Einkommensteuererklärung in Papua-Neuguinea einzureichen).
  2. Das Abkommen mit Deutschland ist von Deutschland noch nicht ratifiziert worden.

 

Quellensteuer auf gewerbliche Einkünfte

Einkünfte lokaler Unternehmer in bestimmten Branchen fallen unter die Quellensteuer auf Unternehmenseinkünfte. Zu den betroffenen Branchen gehören:

  • Bauwesen und Konstruktion.
  • Straßenverkehr.
  • Reparatur von Kraftfahrzeugen.
  • Sicherheit.
  • Vermietung von Ausrüstung.

 

Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, eine Konformitätsbescheinigung zu besitzen und diese vorzulegen, wenn sie Verträge mit ihren Kunden abschließen. Zahler müssen eine jährliche Einkommenssteuererklärung einreichen, wenn sie entweder eine zulässige Zahlung von 500 PGK oder mehr in Bezug auf einen Vertrag oder zulässige Zahlungen für mehrere Verträge von mehr als 5.000 PGK im Jahr des Einkommens in Bezug auf einen einzigen Zahlungsempfänger leisten. Die Zahler müssen eine Quellensteuer von 10 % einbehalten, wenn die Zahlungsempfänger keine Bescheinigung über die Einhaltung der Vorschriften vorlegen.

 

Quellensteuer für gebietsfremde Versicherer

Prämien, die an gebietsfremde Versicherer für Versicherungsverträge über in Papua-Neuguinea belegenes Eigentum oder versicherte Ereignisse, die nur in Papua-Neuguinea eintreten können, gezahlt werden, unterliegen der Steuer in Papua-Neuguinea. Die Steuer wird auf ein als steuerpflichtig erachtetes Einkommen in Höhe von 10 % der Bruttoprämie berechnet, die zu den Steuersätzen für Gebietsfremde von 48 % (Unternehmen) bzw. 30 % (Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit) besteuert wird. Durch Steuerabkommen kann der angewandte Steuersatz begrenzt werden.

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