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Quellensteuern Panama

Quellensteuern Panama

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 12. Juni 2021

 

Lizenzgebühren und Provisionen für Dienstleistungen, die an ausländische Unternehmen gezahlt werden, werden durch Anwendung des entsprechenden Steuersatzes (d.h. 25 %) auf 50 % der Überweisung unter dem Konzept der Quellensteuer (Quellensteuer) besteuert (der effektive Steuersatz beträgt 12,5 %). Der Steuerpflichtige kann auf den Steuerabzug verzichten und folglich die Ausgaben nicht absetzen.

Die Zahlung von Zinsen unterliegt ebenfalls der Einkommenssteuer auf 50 % der Zinsen, die an einen Begünstigten im Ausland für in Panama investierte Darlehen gezahlt werden, aber der Zahler muss die Quellensteuer auch dann abführen, wenn er die Zinsen nicht abführt.

Wenn der Begünstigte als Steuerzahler in Panama bei der Steuerverwaltung registriert ist, kann keine Quellensteuer verlangt werden.

Wenn die Zahlung von Zinsen, Tantiemen, Dividenden, Gebühren usw. nach einem besonderen Gesetz von der Quellensteuer befreit ist, gilt diese Befreiung nicht, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlung die Steuern, die in Panama gezahlt worden wären, in seinem Wohnsitzland anrechnen lassen kann. Für den Fall, dass der Antrag auf Anrechnung im Land des Wohnsitzes nicht zulässig ist, muss der Steuerzahler ein förmliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen anfordern, in dem die Nichtanwendbarkeit der Steuergutschrift im Land des Wohnsitzes bestätigt wird.

EmpfängerDividenden (%)Zinsen (%)Lizenzgebühren (%)
Ausländische Unternehmen5/10/20*12.512.5

 

* Siehe die Beschreibung von Dividendeneinkünften im Abschnitt Einkommensermittlung.

Im Falle von Abkommen gelten besondere Regeln, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

 

EmpfängerQuellensteuer (%)
Dividenden (%)Zinsen (%)Lizenzgebühren (%)Gebühren
Barbados5/7.5 (1)0/5/7.5 (2)7.50/7.5 (3)
Tschechische Republik100/5/10 (18)100
Frankreich5/15 (6)0/5 (4)5N/A
Irland50/5 (4)5N/A
Israel5/15 (19)0/15 (4)15N/A
Italien5/10 (20)5/10 (21)1010
Korea5/15 (1)0/5 (4)3/10 (5)0
Luxemburg5/15 (6)0/5 (4)55
Mexiko5/7.5 (1)0/5/10 (7)100/12.5 (8)
Die Niederlande0/15 (9)0/5 (4)50
Portugal10/15 (10)0/10 (4)100/10 (11)
Katar60/6 (4)60
Singapur4/5 (12)0/5 (4)50
Spanien0/5/10 (13)0/5 (4)57.5 (14)
Vereinigte Arabische Emirate50/5 (4)50/12.5 (17)
Vereinigtes Königreich0/15 (15)0/5 (16)5N/A
Vietnam5/7/12.5 (22)10107.5

 

Hinweise: 

  1. Abhängig von der prozentualen Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers (mindestens 25 % für die Anwendung des Satzes von 5 %).
  2. Abhängig von der Person oder Einrichtung, die die Zahlung erhält. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Bank, so gilt der Satz von 5 %; handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um die Zentralbank eines der beiden Staaten, so gilt der Satz von 0 %; in allen anderen Fällen gilt der Satz von 7,5 %.
  3. Werden die Dienstleistungen nicht in einem der Staaten erbracht, werden die Einkünfte nur in dem Staat besteuert, in dem sie entstanden sind.
  4. Bei Zahlungen an staatliche Finanzinstitute gilt der Steuersatz von 0 %.
  5. 3 % für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung.
  6. Abhängig von der prozentualen Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers (mindestens 10 %, um den 5 %-Satz anzuwenden).
  7. Abhängig von der Person oder Einrichtung, die die Zahlung erhält. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Bank, gilt der 5%-Satz; handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um die Zentralbank eines der beiden Staaten, gilt der 0%-Satz; in allen anderen Fällen gilt der 10%-Satz.
  8. Der Satz von 12,5 % gilt, wenn sich die Person, die die Dienstleistungen erbringt, länger als 60 Tage in dem anderen Staat aufhält.
  9. Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn die ausländische Gesellschaft (wirtschaftlicher Eigentümer), die die Dividenden erhält, direkt mindestens 15 % der Aktien der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet, vorausgesetzt, die Aktien der ausländischen Gesellschaft werden regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder mindestens 50 % der Aktien der ausländischen Gesellschaft befinden sich im Besitz von Gebietsansässigen eines der beiden Vertragsstaaten oder von Gesellschaften, deren Aktien regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Außerdem wird keine Quellensteuer erhoben, wenn es sich bei dem ausländischen Unternehmen um eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft, einen Staat oder eine politische Untergliederung, eine Zentrale, die mindestens 10 % der Aktien des niederländischen Unternehmens besitzt, oder einen Pensionsfonds handelt.
  10. Abhängig von der prozentualen Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers (mindestens 10 %, um den 10 %-Satz anzuwenden).
  11. Wenn die Dienstleistungen in Panama erbracht werden, gilt der Steuersatz von 10 %.
  12. Abhängig von der prozentualen Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers (mindestens 10%, um den 4%-Satz anzuwenden).
  13. Der Quellensteuer-Satz von 5% wird erhoben, wenn der Empfänger (ausgenommen Personengesellschaften) ein Anteilseigner mit einer direkten Beteiligung von mindestens 40% an der zahlenden Gesellschaft ist; andernfalls wird ein Satz von 10% erhoben. Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn der Empfänger ein Anteilseigner mit einer direkten Beteiligung von mindestens 80 % an der zahlenden Gesellschaft ist und (i) ihre Aktien an einer Börse notiert sind, (ii) der Empfänger zu mindestens 50 % im Besitz von Gebietsansässigen aus einem der beiden Länder ist, (iii) der Empfänger zu weniger als 25 % im Besitz von Anteilseignern ist, die steuerlich in Drittländern ansässig sind, und (iv) der Empfänger zu mehr als 25 % im Besitz von in Drittländern ansässigen Personen ist, sofern ein Steuerabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit dem Land des Unternehmens, das die Dividenden ausschüttet, unterzeichnet wurde und dieses Steuerabkommen die gleichen oder günstigere Bedingungen vorsieht. Auf Dividenden, die an Pensionsfonds gezahlt werden, wird keine Quellensteuer erhoben.
  14. Wenn die Dienstleistungen in Panama erbracht werden, gilt der Satz von 7,5 %.
  15. Es wird keine Quellensteuer erhoben, wenn das ausländische Unternehmen (wirtschaftlicher Eigentümer), das die Dividenden erhält, direkt mindestens 15 % der Aktien des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet, vorausgesetzt, die Aktien des ausländischen Unternehmens werden regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder mindestens 50 % der Aktien des ausländischen Unternehmens befinden sich im Besitz von Gebietsansässigen eines der Vertragsstaaten oder von Unternehmen, deren Aktien regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden.
  16. 5 %, aber nur wenn: (I) die Beteiligung sich im wirtschaftlichen Eigentum befindet von: (i) einer natürlichen Person, (ii) einer Gesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden, (iii) einem Finanzinstitut oder (II) die Zinsen werden gezahlt von: (i) einem Staat, einer politischen Untergliederung oder einer Gebietskörperschaft, (ii) einer Bank oder (iii) einer börsennotierten Euroanleihe. Der Satz von 0 % gilt, wenn sie an die Zentralbank eines der beiden Staaten gezahlt werden.
  17. Wenn sich die Person mehr als 90 Tage in Panama aufhält, gilt der Satz von 12,5 %.
  18. 0% gilt für Verkäufe auf Kredit und Zahlungen an die Zentralbank, 5% für Zahlungen an Banken im Allgemeinen und 10% für alle anderen Fälle.
  19. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer in einem Vertragsstaat ansässig ist oder der wirtschaftliche Eigentümer eine Pensionskasse ist.
  20. 5 %, wenn der Nutzungsberechtigte mindestens 25 % des Stammkapitals eingebracht hat; 10 % in allen anderen Fällen.
  21. Bei Zahlungen an Finanzinstitute gilt der Satz von 5 %.
  22. 5 %, wenn der Nutzungsberechtigte mehr als 50 % des Stammkapitals eingebracht hat; 7 %, wenn der Nutzungsberechtigte zwischen 25 % und 50 % des Stammkapitals eingebracht hat; 12,5 % in allen anderen Fällen.

 

Panama hat seine Ratifizierungsurkunde für das Multilaterale Übereinkommen zur Durchführung von vertragsbezogenen Maßnahmen zur Verhinderung der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und der Gewinnverlagerung (Multilaterales Übereinkommen oder MLI) hinterlegt, das nun fast 1700 bilaterale Steuerabkommen umfasst, und damit sein starkes Engagement zur Verhinderung des Missbrauchs von Steuerabkommen und der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und der Gewinnverlagerung (BEPS) durch multinationale Unternehmen unterstrichen. Für Panama wird das MLI am 1. März 2021 in Kraft treten.

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