Gründungskanzlei
Startseite > Rechtsgrundlagen > Steuern (International) > Quellensteuern > Myanmar

Quellensteuern Myanmar

Quellensteuern Myanmar

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 22. September 2021

 

Jede Person, welche die folgenden Zahlungen leistet, ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Zahlung Einkommenssteuer zu den unten aufgeführten Sätzen einzubehalten. Die einbehaltene Steuer muss innerhalb von 15 Tagen nach der Einbehaltung an das Internal Revenue Department (IRD) abgeführt werden.

 

Die von Zahlungen an Gebietsansässige (und in Myanmar registrierte Zweigniederlassungen) einbehaltene Steuer wird mit der bei der endgültigen Veranlagung fälligen Steuer verrechnet. Die von Zahlungen an Gebietsfremde (mit Ausnahme der in Myanmar registrierten Niederlassungen) einbehaltene Steuer ist eine endgültige Steuer.

 

Die Anwendung bestimmter Steuersätze/Freistellungen aus Steuerabkommen kann nach der derzeitigen Praxis im Ermessen des IRD liegen.

 

Für Zahlungen, die von staatlichen Organisationen, staatlichen Unternehmen, Entwicklungsausschüssen, Genossenschaften, ausländischen Unternehmen, ausländischen Unternehmen und Organisationen, lokalen Unternehmen und im Rahmen eines bestehenden Gesetzes für den Kauf von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb des Landes im Rahmen einer Ausschreibung, eines Vertrags, eines Angebots oder anderer Modalitäten geleistet werden, beträgt die Quellensteuer (Quellensteuer)2 %, wenn die Zahlung an einen Gebietsansässigen erfolgt, und 2,5 %, wenn sie an einen Gebietsfremden geleistet wird. Mit Wirkung vom 1. Juli 2018 unterliegt die Zahlung von Privatunternehmen an eine gebietsansässige Person nicht mehr der Quellensteuer von 2 %. Die Quellensteuer von 2 % gilt weiterhin für Zahlungen der Regierung (d. h. Organisationen auf Unionsebene, Unionsministerien, der Rat von Naypyitaw, regionale oder staatliche Regierungen, staatliche Unternehmen und kommunale Organisationen) an Gebietsansässige im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren, der Durchführung von Arbeiten und der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb des Landes.

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden (1) Zinsen Lizenzgebühren
Ansässiger Staatsangehöriger oder ansässiger Ausländer 0 0 10
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:      
Nicht-vertraglich 0 15 15
Vertraglich:      
Indien 0 10 (2) 10
Korea, Republik 0 10 (2) 10/15 (3)
Laos 0 10 10
Malaysia 0 10 (2) 10
Singapur 0 8/10 (2, 4) 10/15 (3)
Thailand 0 10 (2) 5/10/15 (5)
Vereinigtes Königreich 0 Nicht abgedeckt 0 (6)
Vietnam 0 10 (2) 10

Hinweise: 

  1. Es gibt keine Quellensteuer auf Dividenden, Gewinne von Zweigniederlassungen und Gewinnanteile von Personenvereinigungen, die besteuert worden sind.
  2. Von der Steuer befreit, wenn sie an die Regierung gezahlt werden.
  3. Niedrigerer Satz für Zahlungen im Zusammenhang mit Patenten, Designs, geheimen Formeln/Verfahren oder industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen/Erfahrungen.
  4. Niedrigerer Satz, wenn sie von einer Bank oder einem Finanzinstitut erhalten werden.
  5. Der Satz von 5 % gilt für Zahlungen im Zusammenhang mit Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, und der Satz von 10 % gilt für Zahlungen für Dienstleistungen mit Management- oder Beratungscharakter und für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  6. Von der Steuer befreit, wenn der Betrag fair und angemessen ist.

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Jetzt Angebot anfordern
Gründungskanzlei

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Gerne sprechen wir mit Ihnen über Ihr Anliegen in einem kostenfreien Erstgespräch.
Wir rufen Sie gerne zurück oder senden Ihnen eine E-Mail mit Terminvorschlägen.

Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Gründungskanzlei
Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

Gründungskanzlei
+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Cryptogewinne versteuern

So versteuern Sie Cryptogewinne

One-Stop-Shop-Verfahren: Was müssen Unte...

Beim Versand von Waren innerhalb der EU stellt sich...

Die 17 Bitcoin- und kryptofreundlichsten...

Welches sind eigentlich die kryptofreundlichsten Län...

So erstellen Sie ein ICO

Wie erstellt und startet man ein eigenes, e...

Ein Geschäftskonto eröffnen

Eröffnen Sie am besten ein Geschäftskonto, wenn Sie...

Besteuerung grenzüberschreitender Dienst...

Durch die zunehmende Internationalisierung der Wirts...