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Quellensteuern Mauritius

Quellensteuern Mauritius

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 11. Mai 2021

Auf Mauritius wird keine Quellensteuer (Quellensteuer) auf Zahlungen erhoben, die von Gebietsfremden, die keine Geschäftstätigkeit auf Mauritius ausüben, aus ihren ausländischen Einkünften geleistet werden. Es gibt keine Quellensteuer auf Dividenden, die von gebietsansässigen Unternehmen erhalten werden, und auf Zahlungen, die von einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 6 Millionen MUR geleistet werden. In der nachstehenden Tabelle sind die für die folgenden Zahlungen geltenden Quellensteuer -Sätze aufgeführt:

Zahlung Quellensteuer (%)
Zinsen, die von Personen (mit Ausnahme von Banken und Nichtbanken, die nach dem Bankengesetz tätig sind) an Privatpersonen und Gebietsfremde zu zahlen sind 15
Lizenzgebühren zahlbar an:  
Gebietsansässige 10
Gebietsfremde 15
Mietzahlungen an:  
Gebietsansässige 5
Gebietsfremde 10
Zahlungen an Auftragnehmer und Unterauftragnehmer 0.75
Zahlungen an Erbringer von Dienstleistungen (Buchhalter/Buchprüfungsunternehmen, Architekten, Anwälte, Rechtsanwälte, Zahnärzte, Ärzte, Ingenieure, Landvermesser, Rechtsberater, Projektmanager im Baugewerbe, Gutachter, Immobiliengutachter und Steuerberater oder -vertreter) 3
Zahlungen von Ministerien, Regierungsstellen, lokalen Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder der Regionalversammlung von Rodrigues im Rahmen von Verträgen, mit Ausnahme von Zahlungen an Auftragnehmer und Unterauftragnehmer und Zahlungen an Dienstleistungserbringer wie oben angegeben:  
Für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Rahmen eines einzigen Vertrags, wenn die Zahlung 300.000 MUR übersteigt 1
für die Beschaffung von Waren im Rahmen eines Vertrags, wenn die Zahlung 100.000 MUR übersteigt 1
für die Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags, wenn die Zahlung 30.000 MUR übersteigt 3
Zahlungen an den Eigentümer eines Grundstücks oder seinen Bevollmächtigten 5
Zahlungen an einen Gebietsfremden für in Mauritius erbrachte Dienstleistungen 10
Zahlung von Verwaltungsgebühren an eine natürliche Person durch eine andere Person als eine natürliche Person an einen:  
Gebietsansässige 5
Gebietsfremder 10
Zahlungen einer Person im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die von einem Gebietsfremden als Entertainer oder Sportler in Mauritius ausgeübt werden 10
Kommission 3

 

 

Ermäßigte Quellensteuer mit Vertragsländern finden Sie im Folgenden.

 

Empfänger

 

Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Nicht-Vertraglich 0 15 15
Vertraglich: (1)    
Bangladesch, Volksrepublik 10 (2) (2)
Barbados 5 5 5
Belgien 5/10 10 0
Botswana 5/10 12 12.5
Kap Verde 5 10 7.5
China 5 10 10
Kongo, Republik 0/5 5 0
Kroatien 0 0 0
Zypern 0 0 0
Ägypten 5/10 10 12
Frankreich 5/15 (2) 15
Deutschland 5/15 0 10
Guernsey 0 0 0
Indien 5/15 7.5 15
Italien 5/15 (2) 15
Kuwait 0 0 10
Lesotho 10 10 10
Luxemburg 5/10 0 0
Madagaskar 5/10 10 5
Malaysia 5/15 15 15
Malta 0 0 0
Monaco 0 0 0
Mosambik 8/10/15 8 5
Namibia 5/10 10 5
Nepal 5/10/15 10/15 (3) 15
Oman 0 0 0
Pakistan 10 10 12.5
Katar 0 0 5
Ruanda 10 10 10
Senegal 0 0 0
Seychellen 0 0 0
Singapur 0 0 0
Südafrika 5/15 10 5
Sri Lanka 10/15 10 10
Swasiland 7.5 5 7.5
Schweden 0/15 0 0
Thailand 10 10/15 (4) 5/15 (5)
Tunesien 0 2.5 2.5
Uganda 10 10 10
Vereinigte Arabische Emirate 0 0 0
Vereinigtes Königreich 10/15 (2) 15
Sambia 5/15 10 5
Simbabwe 10/20 10 15

Hinweise: 

  1. Der inländische Quellensteuersatz auf Dividenden beträgt 0 %. Der Vollständigkeit halber sind die Steuersätze des Abkommens angegeben, die gelten würden, wenn der inländische Steuersatz höher wäre.
  2. Gleicher Satz wie nach inländischem Recht.
  3. 10% des Bruttobetrags der Zinsen gelten, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Finanzinstitut, eine Versicherungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft ist, die Erträge aus Finanzanlagen erhält; in allen anderen Fällen 15%.
  4. 10 % des Bruttobetrags der Zinsen, wenn sie von einem Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) bezogen werden; in allen anderen Fällen 15 %.
  5. 5 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Urheberrechts an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk, mit Ausnahme von Kinofilmen, Tonbändern oder Schallplatten für Rundfunk- oder Fernsehsendungen, erhalten werden. In allen anderen Fällen werden 15 % auf den Bruttobetrag der Lizenzgebühren erhoben.

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