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Quellensteuern Malawi

Quellensteuern Malawi

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 07. November 2021

Quellensteuer (Quellensteuer) auf Ausschüttungen

Die Quellensteuer auf Dividenden ist eine endgültige Steuer und wird mit 10 % erhoben. Die Dividende wird nicht in das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen einbezogen, und die Quellensteuer wird nicht von der Steuerschuld des Steuerpflichtigen abgezogen.

Quellensteuer für Gebietsansässige

 

Art der Zahlung Quellensteuer (%)
Lizenzgebühren 20
Mieten 20
Zahlungen von mehr als 60.000 MWK pro Jahr für Lieferungen an Gewerbetreibende und Institutionen 3
Provision 20
Zahlungen für Transport und Beförderung 10
Zahlungen an Auftragnehmer und Subunternehmer in der Bauindustrie und im Baugewerbe 4
Zahlungen für öffentliche Bewirtung 20
Zahlungen von mehr als 35.000 MWK für Gelegenheitsarbeit 20
Tabakverkäufe von weniger als 1.200 Kilogramm oder 10 Ballen, die auf Auktionsplätzen verkauft werden 0
Tabakverkäufe von mehr als 1.200 Kilogramm oder 10 Ballen, die auf Auktionen verkauft werden 3
Tabakverkauf durch Bauernclubs auf Auktionsplätzen 0
Dienstleistungen 20
Zinsen 20
Gebühren 20

 

 

Steuer für Gebietsfremde (Quellensteuer auf Einkünfte aufgrund von Nichtansässigkeit)

Auf Einkünfte aus Malawi, die nicht einer Betriebsstätte in Malawi zuzurechnen sind, wird eine Quellensteuer wie folgt fällig:

  • 10% auf Einkünfte aus einem Bergbauprojekt in Form von Zinsen, Lizenzgebühren, Zahlungen für unabhängige persönliche Dienstleistungen oder Dividenden.
  • 15% auf alle anderen Einkünfte.

Behandlung der Quellensteuer durch Gebietsfremde im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen

 

Empfänger Quellensteuer (%)
Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Miete Verwaltungsgebühren
Nicht-vertraglich (1) 15 15 15 15 15
Vertraglich:          
Frankreich 0 0 0 15 0
Norwegen 5 10 5 15 0
Südafrika 10 15 0 0 15
Schweden 0 0 0 15 0
Schweiz 0 0 0 15 0
Vereinigtes Königreich 0 0 0 15 15

 

Hinweise: 

 

Siehe Gebietsfremde im Abschnitt Steuern auf das Körperschaftseinkommen.

 

Quellensteuer-Befreiung

Es gibt eine Quellensteuer-Befreiungfür lokale Lieferungen für vorschriftsmäßig ansässige Steuerzahler. Ein „vorschriftsmäßiger Steuerzahler“ ist definiert als jemand, der alle seine Steuerschulden bei den Steuerbehörden beglichen hat, einschließlich Zoll und Verbrauchsteuern.

 

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