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Quellensteuer Kambodscha

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Corporate – Quellensteuer

Zueletzt geprürft am 18. September 2021.

 

Bei Zahlungen von Gebietsansässigen (und anscheinend nur bei denjenigen, die unter die Selbsterklärungsregelung fallen) muss eine Quellensteuer (Quellensteuer) einbehalten werden. Die abgeführte Steuer stellt eine endgültige Steuer dar, wenn sie für Gebietsansässige und Gebietsfremde einbehalten wird.

 

Die folgenden Arten von Zahlungen sind betroffen:

 

Quellensteuer auf Zahlungen an Gebietsansässige

  • Zinsen: 15% (außer Zahlungen an eine in Kambodscha registrierte Bank oder ein Finanzinstitut).
  • Lizenzgebühren: 15%.
  • Miete: 10%.
  • Dienstleistungen: 15% (ausgenommen Zahlungen an einen registrierten Steuerzahler, für die eine gültige Mehrwertsteuerrechnung vorliegt).

 

Nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung 2017, das seit dem 1. Januar 2017 in Kraft ist, muss jeder gebietsansässige Steuerpflichtige, der ein Unternehmen betreibt, einschließlich einer Betriebsstätte einer gebietsfremden Person, die Einkünfte aus kambodschanischen Quellen im Sinne von Artikel 33 des Steuergesetzes an einen gebietsfremden Steuerpflichtigen zahlt, eine Steuer in Höhe von 14 % des gezahlten Betrags einbehalten. Die Quellensteuer gilt nicht für Sach- oder Risikorückversicherungsprämien in Kambodscha.

 

Nach Artikel 33 des Steuergesetzes zählen zu den Einkünften aus kambodschanischen Quellen:

 

  • Zinsen, die von einem gebietsansässigen Unternehmen, einer gebietsansässigen Zweckgesellschaft oder einer staatlichen Einrichtung in Kambodscha gezahlt werden.
  • Von einem ansässigen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden.
  • Einkünfte aus in Kambodscha erbrachten Dienstleistungen.
  • Vergütungen für Management- und technische Dienstleistungen, die von einer ansässigen Person gezahlt werden.
  • Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, wenn sich das Vermögen in Kambodscha befindet.
  • Lizenzgebühren aus der Nutzung oder dem Recht auf Nutzung von immateriellen Gütern, die von einer gebietsansässigen Person gezahlt werden oder von einer gebietsfremden Person über eine in Kambodscha unterhaltene Betriebsstätte gezahlt werden.
  • Gewinne aus dem Verkauf von in Kambodscha liegenden Grundstücken oder aus der Übertragung von Anteilen an in Kambodscha liegenden Grundstücken.
  • Prämien aus der Versicherung oder Rückversicherung von Risiken in Kambodscha.
  • Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Vermögen, das zum Geschäftsvermögen einer Niederlassung gehört, die von einem Gebietsfremden in Kambodscha geführt wird.
  • Einkünfte aus geschäftlichen Aktivitäten, die von einem Gebietsfremden über eine Betriebsstätte in Kambodscha ausgeübt werden.

 

Die Quellensteuer wird fällig, wenn der Betrag gezahlt wird. Eine Ausgabe gilt als "gezahlt", wenn sie in der Buchhaltung eingetragen ist.

 

Mit Ausnahme der Quellensteuer auf die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Gütern gemäß Artikel 25 und 26 des Steuergesetzes sind kleine Steuerzahler von der Quellensteuer-Pflicht für andere quellensteuerpflichtige Ausgaben befreit.

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