W-V Law Firm LLP – Ihr Partner für Gesellschaftsrecht, Stiftungen, Banking und Expansion.
Gründungskanzlei Erstgespräch
+49 69 247563065

mo-fr 09:00-17:00 uhr

Startseite > Rechtsgrundlagen > Steuern (International) > Quellensteuern > Guatemala

Quellensteuern Guatemala

Steueroptimierung und rechtssichere Gestaltung für internationale Geschäfte. Wir beraten Sie bei der optimalen Strukturierung Ihrer Steuerlast.

Client 1 Client 2 Client 3
★★★★★

+2000 erfolgreiche Mandanten

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 22. August 2021

 

Die folgenden Quellensteuersätze (Quellensteuer) gelten für Zahlungen an gebietsfremde Körperschaften oder natürliche Personen:

Gründungskanzlei
Rechtssichere Beratung

Vollständige rechtliche Absicherung Ihrer Steueroptimierung

Gründungskanzlei
Transparente Kosten

Keine versteckten Gebühren - alle Kosten werden im Voraus kommuniziert

Gründungskanzlei
Immer die passende Lösung

Individuelle Beratung für Ihr spezifisches Geschäftsmodell

Gründungskanzlei
Keine falschen Versprechen

Ehrliche Beratung ohne unrealistische Steuervorteile

Zahlung Quellensteuer (%)
Dividenden, internationale Fracht, Telekommunikation (1) 5
Lizenzgebühren, Gehälter, Provisionen, Honorare, fachliche, technische, wirtschaftliche oder finanzielle Bewertungen 15
Sonstiges 25
Zinsen (2) 10

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Gründungskanzlei

Hinweise: 

  1. Für die internationale Nachrichtenübermittlung aus dem Ausland an lokale Einrichtungen beträgt der Satz 3 %.
  2. Zinsen werden nicht besteuert (d.h. es erfolgt kein Steuerabzug), wenn:
  3. Diese Zinsen werden an eine multilaterale Einrichtung gezahlt.
  4. Diese Zinsen werden von einem guatemaltekischen Bank- oder Finanzinstitut an ein ähnliches Unternehmen im Ausland gezahlt.

 

Gebietsfremde können in Guatemala mit oder ohne Betriebssitz tätig sein; dementsprechend hängt die einkommensteuerliche Behandlung wie folgt von den Umständen ab:

  • Gebietsfremde mit einer Betriebsstätte unterliegen der Einkommensteuer, wobei sie eine der beiden für Gebietsansässige geltenden Zahlungsmodalitäten wählen können.
  • Gebietsfremde ohne Betriebsstätte unterliegen der Quellensteuer, wobei je nach Art der erbrachten Leistungen spezifische Sätze gelten.

 

Steuerabkommen

Guatemala hat keine Steuerabkommen in Kraft.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.

Stephanie Huter
Stephanie Huter

Key account manager bei W-V Law Firm LLP

★★★★★
4.90/5

Ihr persönlicher Plan beinhaltet:

  • Auswahl der optimalen Gerichtsbarkeit
  • Schritt-für-Schritt-Plan zur Unternehmensregistrierung
  • Empfehlungen zur Eröffnung eines Bankkontos
  • Eine kostenlose 15-minütige Beratung
×
YouTube video player